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Autor Thema: Widerspruch gg. Gaspreiserhöhung einfach zu den Akten gelegt  (Gelesen 9492 mal)

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Offline Joki4711

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Guten Tag,

ich habe gegen die Gaspreiserhöhung Widerspruch - in der bekannten Form mit Hinweis auf den $ 315 BGB und die zahlreichen anhängenden Verfahren -eingelegt und dieser wurde abgelehnt und als "unbegründet" zu den Akten gelegt.

1. Über den Widerspruch hat nicht die nächst höhere Dienststelle sondern die Dienststelle entscheiden die den Verwaltungsakt, sprich die Gaspreiserhöhung auch ausgelöst hat. Ist dies richtig oder muß nicht die nächst höheree Dienstelle über einen Widerspruch entscheiden?

2. Zum Tage der Gaspreiserhöhung wurde der Zähler nicht abgelesen, es wurde in der Veröffentlichung im Amtsblatt - die übrigends ca. 4 Wochen nach der ERhöhung erfolgte - auch nicht darauf hingewiesen, daß die Zählerstände zu melden sind,sondern der Zählerstand wurde geschätzt. Ist dies gesetzlich erlaubt?

3. Ich bin der Meinung, daß der Widerspruch solange gültig ist bis die zahlreichen Prozesse - teils vor dem BGH - abgeschlossen sind, denn sonst vergebe ich meine Chancen auf evtl. Rückforderungen.
siehe AZ 6S 16/05 Ab). Einen Widerspruch als unbegründet einfach zu den Aktenzu legen?

Liege ich hier falsch?

Was kann ich gegen der Ansicht " als unbegründet zu den Akten gelegt" unternehmen? Hilft eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Danke für die Hilfe.

Mit freundlichem Gruß

Joachim Becker

Offline Cremer

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Widerspruch gg. Gaspreiserhöhung einfach zu den Akten gelegt
« Antwort #1 am: 03. Juli 2006, 15:32:52 »
@Joki4711,

Wer darüber entscheidet, bleibt doch dem Versorger überlassen und braucht Sie nicht weiter zu interessieren. Schreiben Sie einfach, dass Sie weiterhin den Widerspruch aufrecht erhalten.

Ob der Versorger dies zu  den Akten legt oder nicht, hat Sie nicht zu interessieren. Damit will er Sie doch nur "anstacheln"  

zähler braucht gemäß AVBGasv nur einmal im Abrechungszeitraum abgelesen zu werden. aber überlegen Sie doch mal selbst. Wenn eine Schätzung auch jetzt im Sommer, wo der verbrauch gering ist mit 50 m³ daneben liegt, wie das preislich sich in der Erhöhung auswirkt?  Das liegt bei 5% Preissteigerung bei ca. 1,50 €
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Fidel

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Widerspruch gg. Gaspreiserhöhung einfach zu den Akten gelegt
« Antwort #2 am: 03. Juli 2006, 15:52:30 »
Moin:

@Joki4711

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie gegen privatrechtliche Unternehmen wie Ihrem EVU nicht erheben. Das geht nur gegenüber kommunalen, Landes- oder Bundesbehörden.

Gruß
Fidel

Offline Joki4711

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Widerspruch gg. Gaspreiserhöhung einfach zu den Akten gelegt
« Antwort #3 am: 04. Juli 2006, 09:40:23 »
Hallo,

danke für diese Hinweise.

Bei meinem Gasversorger, den Stadtwerken Wachenheim scheint es sich nicht um ein Privatunternehmen zu handeln, denn ich fand auf der Webseite folgende Hinweise.

Stadtwerke Wachenheim
Weinstraße 16
67157 Wachenheim an der Weinstraße
 
Zuständige Aufsichtbehörde:
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
 
Juristische Person sowie Vetretungsberechtigter:
Stadt Wachenheim an der Weinstraße
Stadtbürgermeister und Werksleiter Arnold Nagel

Nach meiner Meinung handelt es sich hier um ein städtisches Unternehmen.
\'
Ich habe von den Stadtwerken keinen förmlichen Widerspruchsbescheid mit einer Rechtshilfebelehrung erhalten sondern lediglich ein Schreiben, daß der Widerspruch gegen § 315 BGB " unbegründet" ist und mein Schreiben " als unbegründet zu den Akten genommen wird".

Ich möchte lediglich, daß die Festsetzung der neuen Preise im HInblick auf die anhängigen Musterverfahren vor dem BGH als vorläufig gelten oder über den Widerspruch erst dann entschieden wird, wenn die Musterverfahren abgeschlossen sind.

So wird es beim Finanzamt und bei anderen Behörden gehandhabt..

Gibt es gesetzliche Vorschriften bei denen ich mich über das Internet weiter schlau machen kann wie ich vorgehen sollte?
Muß die Behörde einen förmlichen Widerspruchsbescheid mit Rechtshmittelbelehrung erlassen?

Ist eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht kostenlos?

Ich wäre Ihnen für eine erneute kurze Rückantwort dankbar.

Ich werde den Stadtwerken auf jeden Fall per Einschreiben mitteilen, daß ich den Widerspruch aufrecht erhalte.

Mit freundlichem Gruß

Joachim Becker

Offline Christian Guhl

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Widerspruch gg. Gaspreiserhöhung einfach zu den Akten gelegt
« Antwort #4 am: 04. Juli 2006, 13:00:20 »
@joki4711
Kein Versorger wird Ihren Widerspruch anerkennen. Das ist auch völlig egal.
Sie haben widersprochen und erkennen nur die Preise Sept. 2004 an.
Ob das den Stadtwerken nun paßt oder nicht. Die Festetzung der neuen Preise ist für Sie, nach dem Widerspruch, völlig unverbindlich.
Deswegen brauchen Sie nicht vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.
Gegen was denn auch ? Grund zum Klagen haben vielleicht die Stadtwerke. Wenn die meinen, Ihr Widerspruch sei unbegründet, sollen die das doch vor Gericht beweisen.
Wenn Sie wollen, können Sie den Stadtwerken ja mitteilen, daß Sie den Widerspruch aufrechterhalten. Eigentlich brauchen Sie nicht einmal das zu tun. Kürzen Sie wenn nötig die Abschläge und korrigieren Sie die nächste Jahresverbrauchsabrechnung. Und lassen Sie sich nicht durch
Mahnungen und ähnliche Schikanen der Stadtwerke nervös machen.Alle Schreiben die man Ihnen schickt, haben nur das Ziel, Sie zum bezahlen der unbilligen Preiserhöhungen zu bewegen. Das müssen Sie einfach aussitzen !

Offline Cremer

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Widerspruch gg. Gaspreiserhöhung einfach zu den Akten gelegt
« Antwort #5 am: 04. Juli 2006, 17:37:16 »
@Joki4711,

ich sag doch:

ruhig aussitzen !
MFG
Gerd Cremer
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