Die zuletzt aufgeworfene Fragestellung ist im ersteren Sinne zu bejahen.
Denn es handelt sich um die Fragestellung zur Klärung eines Rechtsverhältnisses, welches von der Berechtigung zur Bestimmung allgemein \"geltender Preise\" bis zur Berechtigung zur \"Änderung künftiger Preise\" reicht. Es handelt sich bei dieser Rechtsfrage auch nicht nur lediglich um eine Vorfrage für einen konkreten Anspruch (
BGH, 03.03.2005, IX ZB 33/04 - unter 2.c.).
Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung, welche sich in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und Art. 100 Abs. 1 GG entwickeln konnte. Dort wurde über den Weg einer analogen Anwendung des § 148 ZPO operiert, der eine Aussetzung des Verfahrens ohne eigene Vorlage an das BVerfG rechtfertigen kann (BGH RdE 2001, 20; BGH MDR 1998, 732; BVerfG NJW 2000, 1484).
Die Aussetzung ist daher eine Frage des richterlichen Ermessens, wozu eine direkte Norm existiert (Art. 267 Abs. 2 AEUV).
Insoweit taucht allerdings dann bei einem Fall der Pflichtaussetzung (Art. 267 Abs. 3 AEUV) die Frage auf, ob das innerstaatliche Gericht (entgegen § 148 ZPO) auch dann noch die Frage dem EuGH vorlegen müsste, wenn es bei Anwendung der AVBGasV /GasGVV zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass diese Normen gemeinschaftsrechtswidrig sind.
Der BGH war ja am 18.05.2011 der Auffassung, dass die AVB gemeinschaftskonform ausgelegt werden könne (er war sich nur nicht sicher, ob dies auch für den Fall der \"geltenden Preise\" so sei).
Hätte der BGH die Bestimmungen zu den \"geltenden Preisen\" innerhalb der AVB (weil intransparent) für gemeinschaftsrechtswidrig gehalten, dann wäre er (§ 148 ZPO !) wohl gehalten gewesen, den Sachverhalt durchzuentscheiden (jedenfalls aus dem Blickwinkel der ZPO; ob das sodann mit Art. 267 AEUV im Einklang stünde ??).
Warum ist die aufgeworfene Frage in ersterem Sinne zu beantworten:
Weil es aus verfahrensökonomischen Gründen nicht sinnvoll sein kann, den EuGH mit Tausenden von Verfahren zu verstopfen, wenn ein anderer prozessökonomischer Weg existiert (§ 148 ZPO).