Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Schreiben RA Fricke an Eon Westf. W. wg. Einzugsermächtigung  (Gelesen 6466 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Kiene,

Sie haben Kunden, die die Unbilligkeit der Preierhöhung einwandten, ein Schreiben zur Einzugsermächtigung zukommen lassen:

Entweder der Kunde zahle die aufgrund der Preiserhöhung erhöhten Abschläge im Lastschrifteinzugsverfahren oder er werde von diesem ausgeschlossen.


Betroffene Kunden wandten sich deshalb auch an das Forum unter

http://www.energiepreise-runter.de


Dort wurde hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:

Zunächst sollte der Nachweis der grundsätzlichen  Berechtigung von einseitigen Preiserhöhungen gefordert werden. Ein solches Recht, welches der Versorger nachweisen muss, besteht nach den Kundenverträgen oftmals nicht.

Wenn ein solches Recht besteht, hilft der Einwand der Unbilligkeit entsprechend Musterschreiben gegen die Preiserhöhung.

Der Erhöhungsbetrag wird danmach frühestens mit Rechtskraft einer Zahlungsklage des Versorgers verbindlich, nachdem der Versorger seine Kalkulation offen gelegt hat und der Kunde die Berechtigung der Preiserhöhung anhand dieser prüfen konnte.

Weitere Infos unter:

http://marktplatz.strom-magazin.de/marktplatz/news/news_Bedenken_Rechtliche_Unsicherheit_Duerfen_Verbraucher_Preiserhoehungen_wegen_Unbilligkeit_nicht_zahlen_12425_1.html

http://marktplatz.strom-magazin.de/marktplatz/news/news_Aufgrund_von_Unbilligkeit_RA_Fricke_Zahlungsunfaehige_Kunden_koennen_Energiezahlungen_aussetzen_12619_1.html

Mithin wurde bis dahin der Preis nicht wirksam erhöht. Deshalb gilt der alte Preis bis auf weiteres weiter.

Bei den Abschlägen nach § 25 AVBV handelt es sich um Vorauszahlungen, die den Versorger wegen seiner Vorleistungspflicht schützen sollen. Alle Abschläge zusammen sollen nach der Abrechnungsperiode (regelmäßig 1 Jahr) zu einer ausgeglichenen Jahresverbrauchsabrechnung führen, ideal ohne Überzahlung/ Nachzahlung des Kunden.

Die Abschläge haben sich deshalb nach der zu erwartenden Jahresverbrauchsabrechnung zu den geltenden Preisen zu richten. Weil nach dem Einwand der Unbilligkeit zunächst die alten Preise weitergelten, darf der Versorger die Abschläge nicht mit der Begründung einer Preiserhöhung erhöhen.

Andernfalls würde der Versorger den Verbraucherschutzgedanken des § 315 BGB umgehen, wie er im Urteil des BGH vom 30.04.2003- VIII ZR 279/02 bestätigt wurde.

Die erhöhten Abschläge würden bei unbilliger Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen des Kunden führen, dieser müßte auf Rückerstattung klagen, weil er wegen § 31 AVBV nicht aufrechnen darf.

Somit würde das Versorgungsunternehmen dem Kunden das Prozessrisiko, welches nach dem o. g. Urteil gerade  der Versorger zu tragen hat, überhelfen....

Mithin dürfen nach dem Einwand der Unbilligkeit die Abschläge schon nicht mit der Begründung der bis auf weiteres vollkommen unverbindlichen Preiserhöhung erhöht werden.

Das könnte auch mal durch eine Sammelklage/ Musterklage  eines Verbraucherverbandes gerichtlich geklärt werden.

Der Versorger darf hiernach aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung nur die Abschläge abbuchen, welche sich aus dem prognostizierten Verbrauch der bisherigen Preisstellung ergeben.

Einer Beschränkung der Einzugsermächtigung bedarf es deshalb streng gonommen schon gar nicht.

Zur Abbuchung höhrer Abschläge allein aus diesem Grund ist der Versorger nicht berechtigt.

Der Versorger darf den Kunden nach dem Einwand der Unbilligkeit auch nicht durch einen Ausschluss vom Einzugsverfahren maßregeln. Immerhin ist die gesonderte Überweisung für den Kunden mit entsprechendem Aufwand und auch mit gewissen Risiken verbunden.

Zunächst gelten im Bereich der Daseinsvorsorge mit lebenswichtigen Gütern wie Strom, Gas und Wasser die Grundrechte unmittelbar und somit auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Artikel 3 Grundgesetz.

Der Versorger könnte aber durch ein entsprechendes Vorgehen sich auch eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot schuldig machen und deshalb gegenüber dem Kunden gem. § 826 BGB schadensersatzpflichtig werden.

Betroffene Kunden können sich deshalb an Verbraucherverbände, die Verbraucherzentralen und auch an einen Anwalt wenden, um ihre Rechte gegenüber dem Versorger Nachdruck zu verleihen.

Weiterhin haben betroffene Verbraucher auch die Möglichkeit, sich bei den Kartellbehörden, d. h. dem Bundeskartellamt und den Landeswirtschaftsministerien zu beschweren. Der entsprechende Schriftverkehr mit den Versorgern ist in Abschrift beizufügen.

Die Kartellbehörden können aufgrund der Hinweise der Kunden und durch Vergleich der Schreiben der Versorger feststellen, ob diese ihr Vorgehen in den Konzernen oder etwa auch nach Empfehlungen ihrer Verbände abgestimmt haben und hierdurch etwa gegen das geltende Kartellrecht verstoßen.

Die Kartellbehörden verfügen über einige Möglichkeiten, kartellrechtswidrigem Verhalten der Versorger zu begegnen.

Sollten Sie weiterhin an solchen schreiben festhalten, werden Verbraucherverbände wie der Bund der Energieverbraucher dem in gehöriger Form entgegentreten.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Anonymous

  • Gast
Schreiben RA Fricke an Eon Westf. W. wg. Einzugsermächtigung
« Antwort #1 am: 21. Oktober 2004, 16:19:09 »
Hallo,

nun stellt sich mir die Frage wenn ich für Strom, Wasser und Gas
einen Abschlag an E.ON zahle, inwieweit Überschüsse von Strom oder Wasser mit der Gasabrechnung verrechnet werden dürfen.
Es wäre dann ja auch sinnvoll die Einzugsermächtigung zu wiederrufen
und per Dauerauftrag weniger als gefordert zu zahlen, damit der Versorger auf jeden Fall eine Restforderung an den Kunden hat.
Sich somit die Beweislast ja nicht umkehren würde.

Wie sehen Sie das Herr Fricke ?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Schreiben RA Fricke an Eon Westf. W. wg. Einzugsermächtigung
« Antwort #2 am: 21. Oktober 2004, 17:28:53 »
Der Versorger muss den Gesamtabschlag in die einzelnen Abschläge für Wasser, Gas, Strom auf Verlangen aufschlüsseln. Immerhin handelt es sich wohl auch um drei verschiedene Vertragsverhältnisse. Es gelten jeweils für Wasser die AVBWasserV, für Gas die AVBGasV und für Strom die AVBEltV.

Durch gesonderte Ausweisung der verschiedenen Abschläge bekommt der Kunde erst die notwendige Transparenz.

Im übrigen könnte der der Versorger tatsächlich mit verschiedenen Überzahlungen/ Nachforderung für verschiedene Medien verrechnen....

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz