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Autor Thema: Herausnahme aus Lastschriftverfahren nach Musterbrief (EON)  (Gelesen 5396 mal)

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Mit der Begründung die Höhe der Abschlagszahlungen könne nicht vom Kunden selbst bestimmt werden und nur wenn der Kunde glaubhaft macht, dass der Verbrauch erheblich geringer ist, müsse der Energieversorger dies berücksichtigen, will Eon Westfalen Weser Kunden aus dem Lastschriftverfahren herausnehmen.
Die Beschränkung der Einzugsermächtigung auf den bisherigen Betrag plus 2 Prozent bewertet Eon als teilweisen Widerruf, der bei Eon leider nicht möglich sei und als Widerruf der gesamten Einzugsermächtigung gewertet wird.
Der Kunde soll entweder eine erneute Einzugsermächtigung in vollem Umfang unterschreiben oder den Gesamtabschlag (also auch inkl. Strom und Wasser) in voller Höhe überweisen.

Da Eon den Abschlag ab Ende Oktober aber eben aufgrund der Preiserhebung um 11% dementsprechend angehoben hat, muss es m.E. auch möglich sein diese Abschlagserhöhung mit der Begründung der Unbilligkeit zu begrenzen ohne gleich überweisen zu müssen.

Der \"Standardbrief\" von Eon wurde ferner mit \"normaler\" Post befördert. Da dies eine einseitige Willenserklärung mit Vertragsänderungscharakter ist, müsste m.E. Eon darüber hinaus den Zugang beim Kunden auch nachweisen können. Daher müsste der Kunde im Prinzip gar nicht reagieren, da er ja weiter davon ausgehen kann, dass Eon den Betrag abbucht und Eon den Nachweis des Zugangs des Schreibens beim Kunden nicht führen kann.

Wie wird dies im Forum gesehen?

Kann Eon einfach überhaupt so das Lastschriftverfahren kündigen?
Sollte überhaupt ein Abschlag überwiesen werden?
Sollte wie gefordert schon sogar schon zum Monatsende eine Abschlagszahlung überwiesen werden?

Offline RR-E-ft

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Herausnahme aus Lastschriftverfahren nach Musterbrief (EON)
« Antwort #1 am: 20. Oktober 2004, 19:03:02 »
Zunächst sollte der Nachweis der grundsätzlichen  Berechtigung von einseitigen Preiserhöhungen gefordert werden. Ein solches Recht, welches der Versorger nachweisen muss, besteht nach den Kundenverträgen oftmals nicht.

Wenn ein solches Recht besteht, hilft der Einwand der Unbilligkeit entsprechend Musterschreiben gegen die Preiserhöhung.

Der Erhöhungsbetrag wird danmach frühestens mit Rechtskraft einer Zahlungsklage des Versorgers verbindlich, nachdem der Versorger seine Kalkulation offen gelegt hat und der Kunde die Berechtigung der Preiserhöhung anhand dieser prüfen konnte.

Weitere Infos unter:

http://marktplatz.strom-magazin.de/marktplatz/news/news_Bedenken_Rechtliche_Unsicherheit_Duerfen_Verbraucher_Preiserhoehungen_wegen_Unbilligkeit_nicht_zahlen_12425_1.html

http://marktplatz.strom-magazin.de/marktplatz/news/news_Aufgrund_von_Unbilligkeit_RA_Fricke_Zahlungsunfaehige_Kunden_koennen_Energiezahlungen_aussetzen_12619_1.html

Mithin wurde bis dahin der Preis nicht wirksam erhöht. Deshalb gilt der alte Preis bis auf weiteres weiter.

Bei den Abschlägen nach § 25 AVBV handelt es sich um Vorauszahlungen, die den Versorger wegen seiner Vorleistungspflicht schützen sollen. Alle Abschläge zusammen sollen nach der Abrechnungsperiode (regelmäßig 1 Jahr) zu einer ausgeglichenen Jahresverbrauchsabrechnung führen, ideal ohne Überzahlung/ Nachzahlung des Kunden.

Die Abschläge haben sich deshalb nach der zu erwartenden Jahresverbrauchsabrechnung zu den geltenden Preisen zu richten. Weil nach dem Einwand der Unbilligkeit zunächst die alten Preise weitergelten, darf der Versorger die Abschläge nicht mit der Begründung einer Preiserhöhung erhöhen.

Andernfalls würde der Versorger den Verbraucherschutzgedanken des § 315 BGB umgehen, wie er im Urteil des BGH vom 30.04.2003- VIII ZR 279/02 bestätigt wurde.

Die erhöhten Abschläge würden bei unbilliger Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen des Kunden führen, dieser müßte auf Rückerstattung klagen, weil er wegen § 31 AVBV nicht aufrechnen darf.

Somit würde das Versorgungsunternehmen dem Kunden das Prozessrisiko, welches nach dem o. g. Urteil gerade  der Versorger zu tragen hat, überhelfen....

Mithin dürfen nach dem Einwand der Unbilligkeit die Abschläge schon nicht mit der Begründung der bis auf weiteres vollkommen unverbindlichen Preiserhöhung erhöht werden.

Das könnte auch mal durch eine Sammelklage/ Musterklage  eines Verbraucherverbandes gerichtlich geklärt werden.

Der Versorger darf hiernach aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung nur die Abschläge abbuchen, welche sich aus dem prognostizierten Verbrauch der bisherigen Preisstellung ergeben.

Einer Beschränkung der Einzugsermächtigung bedarf es deshalb streng gonommen schon gar nicht.

Zur Abbuchung höhrer Abschläge allein aus diesem Grund ist der Versorger nicht berechtigt.

Der Versorger darf den Kunden nach dem Einwand der Unbilligkeit auch nicht durch einen Ausschluss vom Einzugsverfahren maßregeln. Immerhin ist die gesonderte Überweisung für den Kunden mit entsprechendem Aufwand und auch mit gewissen Risiken verbunden.

Zunächst gelten im Bereich der Daseinsvorsorge mit lebenswichtigen Gütern wie Strom, Gas und Wasser die Grundrechte unmittelbar und somit auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Artikel 3 Grundgesetz.

Der Versorger könnte aber durch ein entsprechendes Vorgehen sich auch eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot schuldig machen und deshalb gegenüber dem Kunden gem. § 826 BGB schadensersatzpflichtig werden.

Betroffene Kunden können sich deshalb an Verbraucherverbände, die Verbraucherzentralen und auch an einen Anwalt wenden, um ihre Rechte gegenüber dem Versorger Nachdruck zu verleihen.

Weiterhin haben betroffene Verbraucher auch die Möglichkeit, sich bei den Kartellbehörden, d. h. dem Bundeskartellamt und den Landeswirtschaftsministerien zu beschweren. Der entsprechende Schriftverkehr mit den Versorgern ist in Abschrift beizufügen.

Die Kartellbehörden können aufgrund der Hinweise der Kunden und durch Vergleich der Schreiben der Versorger feststellen, ob diese ihr Vorgehen in den Konzernen oder etwa auch nach Empfehlungen ihrer Verbände abgestimmt haben und hierdurch etwa gegen das geltende Kartellrecht verstoßen.

Die Kartellbehörden verfügen über einige Möglichkeiten, kartellrechtswidrigem Verhalten der Versorger zu begegnen.

 

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