@wulfus
@wusel
Zu den WP- Bescheinigungen wurde schon oft ausgeführt, dass diese vollkommen unzureichend sind:
Vollkommen unzureichende WP- TestateAuch darin ist nur von kundensegmentspezifischen Bezugskosten die Rede, bschon es auf die gesamten Bezugskosten ankommt.
Außerdem wurde nur die Plausibilität geprüft, was eine rein oberflächliche Betrachtung bedeutet.
Solche "Testate" wurden selbstverständlich auch beim LG Hamburg vorgelegt, ohne dass dieses auf eine umfassende eigene Prüfung verzichten will.
Auch das LG Bonn verlangt mit Beschluss vom 31.01.2006 die Vorlage der Verträge und der Rechnungen,um eine eigene Prüfung vornehmen zu können. Siehe hierzu auch den Inhalt des Urteils des LG Bremen vom 24.05.2006.
Im Übrigen sei auf die Ausführungen in Energiedepesche Sonderheft auf Seite 18 mit umfassender Rechtsprechungsübersicht verwiesen, wonach solche Testate nicht als Nachweis genügn können. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch schon des BGH aus dem Jahre 1991.
Auf solche Bescheinigungen, die zB. von der WIKOM mittlerweile am Fließband produziert erscheinen, kann man deshalb nicht abstellen.
Für den Kunden müssen die Preiserhöhungen nachvollziehbar und prüffähig sein, also nicht nur oberflächlich plausibel.
Übrigends stellt sich doch zu allererst immer die Frage, ob im eigenen Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungklausel enthalten ist, welche den strengen AGB- Bestimmungn stand hält.
Hatte etwa das LG Bremen überhaupt noch Grund, nach solchen Bescheinigungen zu fragen oder sich mit deren Inhalt auseinanderzusetzen?
Nein! Darauf kam es gar nicht erst an !!!
Das LG Bremen stellt zutreffend in Frage, ob § 4 AVBGasV überhaupt die notwendige vertragliche Grundlage für einseitige Preisänderungn sein kann.
Mit all diesen Problemen hatte sich das LG Heilbronn nicht befasst, ging wohl leichtfertig darüber hinweg, weshalb das Urteil sich nun auch in der Revision beim Bundesgerichtshof befindet.
Und aus der Entscheidung des LG Heilbronn geht auch eindeutig hervor, dass das Gericht
wegen des dort gestellten Antrags nur eine eingeschränkte Prüfung vorgenommen hatte.
Wenn man die Unbilligkeit gegen die Gesamtpreise einwendet und hiernach als Kunde auf Zahlung verklagt wird, dann müsste auch nach der Auffassung des LG Heilbronn eine umfassendere Prüfung stattfinden.
Also sollte man sich auch nicht durch solche "auftragsgemäßen" Bescheinigungen beeindrucken lassen.
Wenn man sich vor Augen führt, dass es etwa in Bremen für den Versorger um ein Volumen von 50 Mio. EUR gehen soll, dann wird man solche "Bescheinigungen" wohl eher als ganz billigen Klamauk ansehen können.
Das Urteil des Landgerichts Bremen zeigt dies ganz deutlich.
Es gibt weitere Urteile, zB. des LG Dresden, wonach Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen unwirksam sind.
Weitere solcher Urteile werden erwartet....
Siehe auch hier:
Unwirksame Klauseln in Gasbezugsverträgen der VersorgerVielleicht sollte man einfach einmal das
Energiedepesche Sonderheft zu Rate ziehen und dem Versorger antworten.
Dieses Sonderheft der Energiedepesche soll mittlerweile schon an allen Oberlandesgerichten und Landgerichten vorliegen und dort verfügbar sein, so dass man auch auf dieses Heft verweisen kann.
Man sollte zunächst darauf beharren, dass man keine wirksame Preiserhöhungsklausel im Vertrag anerkennt und insoweit auf die Urteile BGH NJW-RR 2005, 1717 ff.; OLG Köln; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2006 sowie
Arzt/ Fitzner, ZNER 2005, 305 ff. und
Rott VuR 2006, 1 ff. sowie
Säcker, RdE 2006, 65 ff. verweisen.
Man sollte weiter mitteilen, dass aus eigener Sicht nach wie vor ein nachvollziehbarer und prüffähiger Nachweis noch nicht erbracht ist (BGHZ 41, 271, 279 ff.). In diesem Zusammenhang kann auch gern auf
Fricke, WuM 2005, 547, 552 verwiesen werden.
Das OLG Düsseldorf hat gegegnüber der NVV eindeutig ausgeführt, dass ein Gasversorger nicht allein gestiegene Beschaffungskosten weitergeben kann, sondern sich gegenüber dem Vorlieferanten selbst auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB berufen
muss !
Auf keinen Fall sollte man vorbehaltlose Zahlungen leisten.Wer jedoch unter Vorbehalt zahlt, muss wissen, dass er es in einem dann erforderlichen Rückforderungsprozess weit schwerer hat, wenn er zu einem solchen Verfahren- verbunden mit den selben Kosten, die er jedoch als Kläger vorzuleisten hat- nicht bereit ist, das Geld wohl gleich abschreiben kann, weil der Versorger nicht freiwillig zurückzahlen, sondern auf Zeit spielen wird, bis Rückforderungsansprüche verjährt sind.
Zahlung unter Vorbehalt sollten deshalb allenfalls ganz ängstliche erwägen. Wobei diesen auch klar sein muss, dass sie mit dem Übergang auf Vorbehalstzahlungen den Druck auf die Zahlungsverweigerer erhöhen, also ein Stück der gemeinsamen Solidarität aufgeben.
Schließlich wird durch Vorbehaltszahlungen auch der Druck vom Versorger genommen, sich gegenüber dem Vorlieferanten zur Wehr zu setzen.
Die Entscheidung muss indes jeder für sich treffen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt