@Ironiemus
Auf alle einseitigen Leistungsbestimmungen in jedwedem Vertragsverhältnis, insbesondere Preiserhöhungen, findet § 315 BGB Anwendung.
Das gilt nicht allein bei Energielieferungen, sondern generell.
Dadurch, dass der eine Vertragsteil die Leistung einseitig bestimmen kann, ergibt sich zugleich das Schutzbedürfnis für den anderen Vertragsteil, welcher der Bestimmungsmacht des anderen Vertragsteils unterworfen ist.
So hat auch das LG Potsdam § 315 BGB auf einseitige Preiserhöhungen in einem Stromlieferungs- Sondervertrag für anwendbar erklärt (LG Potsdam, RdE 2004, 307).
Eine Selbstverständlichkeit.
Ausführlich wird dies behandelt bei Schwintowski, N&R 2005, 90, 92; Säcker, RdE 2006, 65 ff.; Markert, RdE 2006, 85 ff..
Es geht auch nicht darum, ob Sie etwa kündigen können:
Der Lieferant hat mit Ihnen einen Vertrag abgeschlossen, den er zu erfüllen hat. Sonst könnte sich jedweder Lieferant auf diese Art und Weise ganz einfach aus für ihn ungünstige Verträge stehlen.
Die einseitige Bestimmung ist für Sie nur verbindlich, wenn diese der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 BGB.
Der Nachweis der Billigkeit obliegt dem Bestimmenden. Bis dahin ist nichts weiter verbindlich und fällig.
Siehe auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3127Bei zwei Verträgen können Sie den Haushaltsstrom auch bei einem anderen Lieferanten beziehen. Nuon soll gerade mit einer Preisoffensive in Berlin unterwegs sein.
Einen Strom-Tarifrechner finden Sie u.a. unter
http://www.verivox.de/power/Calculator.aspFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt