[ 54-C-283-06 11-04-2007 ]
Das AG Recklinghausen weist in einem Hinweisbeschluss zutreffend darauf hin, dass das Urteil des BGH vom 28.03.2007 offensichtlich nur die
analoge Anwendung ds § 315 BGB betrifft, nicht aber die
direkte Anwendung, wenn die Parteien des Stromlieferungsvertrages bei Vetragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugunsten des Versorgers vereinbart haben und der Versorger dieses vertraglich vereinbarte Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung durch Festsetzung eines erhöhten Preises ausübt:
http://www.energienetz.de/files.php?dl_mg_id=850&file=dl_mg_1176815773.pdf