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Autor Thema: Wann Einspruch einlegen?  (Gelesen 8140 mal)

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Offline wega

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Wann Einspruch einlegen?
« am: 15. Februar 2006, 13:39:54 »
Hallo,
Ende Februar/Anfang März werden bei mir vom RWE Westfalen-Weser -Ems die Zähler abgelesen.
Ich habe bereits im letzten Jahr Einspruch gegen den Gaspreis von RWE
eingelegt und nur eine Erhöhung von 2% gezahlt. Man hat daraufhin die Einzugsermächtigung gekündigt und den Restbetrag nachgefordert, den ich aber nicht gezahlt und danach habe ich seit April 2005 nichts mehr von RWE gehört.
Wenn ich dieses Jahr wieder nicht die volle Preiserhöhung der letzten Monate akzeptieren will, muss ich dann vor Erstellung der neuen Rechnung
Einspruch einlegen oder kann ich ich warten, bis ich die neue Abrechnung erhalten habe?
Wer kann mir Auskunft geben?

Offline Monaco

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Wann Einspruch einlegen?
« Antwort #1 am: 15. Februar 2006, 13:56:33 »
@wega

Sie sollten stets Widerspruch gegen jede neue Preiserhöhung einlegen, unabhängig vom jeweiligen Rechnungsjahr. Nur so können Sie Ihrem Versorger \"schwarz auf weiß\" darlegen, dass Sie jede einzelne Preissteigerung (nach 09/2004) nicht akzeptieren werden. Jedenfalls so lange nicht, bis Ihnen Ihr Versorger die Billigkeit der jeweiligen Gesamt-Preise dargelegt hat. Dabei könnten einzelne Erhöhungen sogar angemessen sein. Solange die Preisbasis (z.B. 09/2004) sich jedoch nicht als \"billig\" herausstellt, sind alle darauf aufbauenden Erhöhungen insgesamt ebenfalls auch nicht billig im Sinne §315 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Anonymous

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Wann Einspruch einlegen?
« Antwort #2 am: 24. Februar 2006, 10:53:09 »
hallo!

habe erst kürzlich den musterbrief entdeckt und möchte einspruch gegen meine letzte gas- und stromrechnung einlegen, obwohl ich die schon bezahlt hab. die Erhöhung war im Oktober 2005. kann ich den überschüssigen betrag zurückfordern oder wird der mit den laufenden abschlagszahlungen verrechnet?
ich denke, ich sollte mit dem musterbrief meine berechnungen des zuviel gezahlten betrages beilegen.

Gruß von netti

Offline hollmoor

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Wann Einspruch einlegen?
« Antwort #3 am: 24. Februar 2006, 11:21:52 »
@netti

Schon gezahlte Rechnungen,bzw.Nachzahlungen auf neuer Preisbasis, sind erst einmal weg!Es sein denn,die 6 Wochenfrist des Lastschrifteinzuges ist noch nicht um.(Falls Lastschrifteinzug besteht?)Sollte es so sein,würde ich rückbuchen lassen.Aber unbedingt sofort den Widerspruch einreichen!
Dann eigene Berechnung mit den von Ihnen zugestandenen Preisen beilegen.(Je nachdem,ab wann sie den Preiserhöhungen widersprechen wollen)
Abschlag auf  der von Ihnen zugestanden Preise ausrechnen u.auch mitteilen.
Ist die 6 Wochenfrist schon abgelaufen,können die zuviel gezahlten Beträge von Ihnen nur noch in einem Rückforderungsverfahren einklagt werden und davon wird abgeraten.Bitte auch umfangreiche Beiträge hierzu im Forum nachlesen!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Anonymous

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Wann Einspruch einlegen?
« Antwort #4 am: 24. Februar 2006, 21:16:05 »
Die 6-Wochen-Frist zur Rückgabe einer Lastschrift wegten Widerspruchs existiert nur im Verhältnis der Banken untereinander.
Lt.BGH-Urteil kann ein Kunde einer Belastung seines Kontos ohne Einhaltung einer Frist widersprechen.
Die Banken haben allerdings in ihren AGBs den Paragrafen, daß der Kunde die Belastung anerkennt, wenn er nicht 6-Wochen nach Rechnungsabschluß Einspruch erhebt.Der Rechnungsabschluß ist gewöhnlich 1/4 jährlich (bei einigen Banken monatlich).
Hat ein Kunde die Einzugsermächtigung auf die Preise Sept.2004 begrenzt
und es ist zu einer Überzahlung gekommen, hat der Versorger die Abbuchung ohne gültige Einzugsermächtigung vorgenommen.
Einfach bei der Bank bestreiten, daß eine gültige Einzugsermächtigung vorliegt und darauf bestehen, daß der Versorger zurückbelastet wird.
Wenn dieser sich weigert die Rücklastschrift anzunehmen, könnte man rechtlich gegen ihn vorgehen, weil er ohne gültige Einzugsermächtigung auf fremde Konten zugreift.

Offline hollmoor

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Wann Einspruch einlegen?
« Antwort #5 am: 25. Februar 2006, 09:54:52 »
@Gast

Schon mal den Tread von netti richtig gelesen.

1.Sie hat noch keinen Widerspruch eingelegt,also besteht auch noch keine Begrenzung auf Preise 2004 u.der Versorger hat nicht unerlaubt abgebucht.
2.Es ist nicht rauszulesen,ob Lastschrifteinzug besteht.Es kann ja auch sein,dass sie o.er? selbst überweist,dann ist das Geld eh erstmal weg.
3.Sollte Lastschrifteinzug bestehen????und die 6 Wochefrist ist vorrüber,kann man nur auf das Entgegenkommen der Bank hoffen und sie stornieren auf Wunsch doch noch.(Siehe AGBs)
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Kampfzwerg

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Wann Einspruch einlegen?
« Antwort #6 am: 25. Februar 2006, 15:02:17 »
@Netti
@Gast
@Hollmoor


Offensichtlich kursiert diese ominöse 6 Wochenfrist zur Rückbuchung von Lastschriften immer noch.

Gast hat Recht!

Bitte mal BGH-Urteil nachlesen:

Rückwirkender Widerspruch



Nachtrag:
Auch wenn es Netti nicht betreffen sollte, handelt es sich hierbei um eine Grundsatzfrage im selbigen Forum. Gast` und meine Information dient lediglich zur Klarstellung eines Sachverhalts.
Es geht nicht um Erst- oder Zweitrangigkeit, sondern um eine Korrektur falscher Darstellung!

Eine Diskussion war nicht meine Absicht, sondern eine reine Information.
Wie jeder dann damit umgeht, oder ob diese Information für einzelne Fälle Nutzwert hat, bleibt naturgemäß jedem selbst überlassen.



BGH-Urteil vom 6.06.2000, AZ: XI ZR 258/99

Zitat:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.
Aufgrund einer von der Kauffrau D erteilten Einzugsermächtigung zog die C-Bank auf ein bei der beklagten Sparkasse unterhaltenes Konto monatlich Lastschriften. Nachdem die D-GmbH das Konto übernommen hatte, löste die Beklagte bis September 1997 unberechtigt noch fünf vorgelegte Lastschriften unter Belastung des Kontos ein. Der als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D-GmbH bestellte Kläger verlangte von der Beklagten im April 1998 die \"Rückbuchung\" dieser Lastschrift-Belastungen. Nach Erlöschen des Giroverhältnisses macht er diesen Anspruch klageweise als Zahlungsanspruch geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der beklagten Sparkasse hatte keinen Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen gesehen. Die Widerspruchsmöglichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt. Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungsabschluß angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im Rechnungsabschluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden Rechnungsabschluß nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.


Karlsruhe, den 6. Juni 2000

Offline hollmoor

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Wann Einspruch einlegen?
« Antwort #7 am: 25. Februar 2006, 15:47:34 »
@Kampfzwerg

Und ich ich habe auch die Antworten des RA Fricke dazu gelesen.

Außerdem ist dieser Punkt hier zweitrangig,da lt.netti überhaupt noch kein Widerspruch erfolgt ist,sondern erst angestrebt wird.
Somit hat der Versorger korrekt abgebucht bzw.hat netti selbst überwiesen.(Nicht bekannt,wie nun bezahlt wurde)Hat netti selbst überwiesen,ist diese Diskussion eh überflüssig!
Ich denke,wir sollten hier mal Schluß machen und netti soll sich wieder melden,wenns was neues gibt,oder Fragen auftauchen!
Gruß aus der Lüneburger Heide

 

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