VDEW und VDN wollen Transparenz und erkennen wohl nicht den insoweit vollkommen richtigen Ansatz der BNetzA:
Seit dem Lichtblick- Urteil ist klar, dass kein monopolistischer Netzbetreiber bei den Netzentgelten Geheimnisse haben kann.
Nicht nur die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB steht dem eindeutig entgegen.
Alle Netzbetreiber wollen von den Effizientesten unter ihnen lernen.
Das ist wohl das erklärte Ziel des VDN, sollte es jedenfalls sein.
Dafür gilt es, die effizientesten Netzbetreiber eindeutig zu identifizieren.
Schließlich sollen die effizientesten auch einen Anreiz dadurch verspüren, dass ihre besondere Leistungskraft bekannt wird.
Ineffiziente Netzbetreiber müssen als "Sitzenbleiber" ebenso eindeutig identifiziert werden, damit man sie in ihrem Bemühen um Verbesserung schneller unterstützen kann.
Genau dazu trägt die Veröffentlichung durch die BNetzA bei.
Zudem geht es auch nicht etwa um Geschäftsgeheimnisse der Kunden:
Denn zumindest einem Vertrieb, also einem Stromlieferanten, sind die wettbewerbsrelevanten Daten immer schon bekannt.
Soll es also zu einem fairen Wettbewerb zwischen allen Stromlieferanten in einem Netzgebiet kommen, gilt es diese bisherige Informationsassymetrie zugunsten jeweils eines einzigen Stromlieferanten im Netzgebiet aufzulösen und nicht etwa weiter zu zementieren.
Dann erst besteht Chancengleihheit im Wettbewerb.
Davon profitieren auch alle Kunden.
Die im Wettbewerb stehenden Stromlieferanten, die ein Interesse an der Auflössung der informationellen Ungleichgewichtslage haben müssen, sind dabei in erster Linie die zahlreichen VDEW- Mitglieder selbst, die sich
einen fairen Wettbewerb untereinander zum Ziel gesetzt haben.
Erklärtes Ziel des VDEW ist es immerhin, den Wettbewerb auf dem Energiemarkt voranzutreiben, also nicht darauf zu warten, ob etwa andere nun endlich mit einem Wettbewerb beginnen.
Diesem Ziel kommt man somit ersichtlich näher.
Aufgabe des Netzbetreibers ist es gerade nicht, einem Stromlieferanten einen Wettbewerbsvorteil durch das Zurückhalten von Daten und die Aufrechterhaltung einer informationellen Ungleichgewichtslage zu erhalten.
Dies widerspräche wohl dem Gleichbehandlungsprogramm.
Nach alldem ist das Ringen von VDEW und VDN (im VDEW) zu begrüßen - angeregt durch die Initiative der BNetzA - mehr Transparenz zu schaffen. Vielleicht war man sogar schon längst selbst auf die Idee gekommen und der Regulierungsdatenpool sollte hierfür ein Instrument sein.
Allerdings erscheint der dabei verfolgte Ansatz zu kurz.
Das neue Energiewirtschaftsgesetz hat gerade die Transparenz auf allen Ebenen als probates Mittel identifiziert, um einen diskrimnierungsfreien Wettbewerb zu ermöglichen und so erst die Voraussetzungen für eine preisgünstige Versorgung mit Elektrizität zu ermöglichen.
Deshalb ist der Ansatz der BNetzA demgegenüber weit wirkungsvoller und verdient vollste Unterstützung gegen die Bedenkenträgerei von einzelnen in den etablierten Verbänden.
Immerhin werden von dem Transparenzverfahren der BNetzA alle Stromlieferanten gleichermaßen betroffen, auch die, welche außerhalb eines eigenen Netzgebietes Kunden versorgen.
Verbliebe es nämlich bei der Veröffentlichung anonymisierter Daten, so wäre dies wohl nichts anderes, als wenn man den schon bestehenden Regulierungsdatenpool für jederman frei zugänglich gestaltet und dessen Daten veröffentlicht.
Denn die Mitglieder des VDEW und des BGW, die dies wollten und sich am Regulierungsdatenpool beteiligen, verfügen heute schon über die entsprechenden anonymisierten Informationen -auf Gegenseitigkeit.
Außen vorbleiben mussten bisher nur die Stromlieferanten, die selbst über kein Netz verfügen und deshalb in den Regulierungsdatenpool naturgemäß keine Daten einspeisen können.
VDEW und VDN sei deshalb mehr Mut gewünscht, die Bedenkenträgerei einzelner zu beenden.
Nach einer Mitteilung des Brancheninformationsdienstes energate sollen mittlerweile 50 EVU beim OLG Düsseldorf Beschwerde gegen die Veröffentlichung eingelegt haben. Es sieht nach einer konzertierten Aktion der Branche aus.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt