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Autor Thema: § 315 bei vermieteten Eigentumswohnungen?  (Gelesen 4434 mal)

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Offline wolters

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§ 315 bei vermieteten Eigentumswohnungen?
« am: 11. April 2006, 01:00:26 »
Lt. einem neuen Mieturteil (BGH?) sollen Nebenkosten wie Wärme nur noch innerhalb eines Jahres abgerechnet werden können.

Da derzeit laufende Rechtsstreitigkeiten zu § 315 wahrscheinlich nicht in einem Jahr beendet sein werden, besteht die Ungewissheit, dass Eigentümer von vermieteten Eigentumswohnungen bei Erhebung des Unbilligkeitseinwandes nicht ihre Kosten zurück erhalten können, da nach Ablauf eines Jahres die Abrechnung fest stehen muss.
Oder kann trotzdem die Abrechnung vorbehaltlich (o.ä.) erfolgen, damit mögliche Nachzahlungen an den Gasversorger später als ein Jahr abgerechnet werden können

Alles Gute!

Wolters

Offline Cremer

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§ 315 bei vermieteten Eigentumswohnungen?
« Antwort #1 am: 11. April 2006, 07:20:59 »
@wolters,

in der Nebenkostenabrechnugn für Heizung sollte ein entspr. Passus drin sein, der daraufhinweist, dass ggf. eine Nachberechnung nach endgültigem Entscheid möglich ist.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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§ 315 bei vermieteten Eigentumswohnungen?
« Antwort #2 am: 11. April 2006, 12:13:33 »
@Wolters

Wenn der Vermieter letztlich im Interesse sein Mieter nicht einfach gestiegene Preise umlegt, sondern sich zur Wehr stzt, sollte eine ergänzende Vereinbarung mit den Mietern geschlossen werden, wonach auch später abgerechnet werden kann.

Wenn sich die Mieter nicht darauf einlassen, muss der Vermieter sich wohl auch nicht zur Wehr setzen.

Wer also als Mieter berechtigten Widerstand erwartet, muss sich redlicherweise auch auf eine Nachforderung einlassen, wenn diese begründet besteht.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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§ 315 bei vermieteten Eigentumswohnungen?
« Antwort #3 am: 11. April 2006, 12:20:14 »
@RR-E-ft:

Ich würde aus betriebskostenrechtlicher Hinsicht meinen, dass eine klare Vorbehalts- Klausel genügen sollte. Es ist auch im Übrigen anerkannt, dass der Vermieter nachberechnete Kosten von Ver- und Entsorgungsbetrieben noch abrechnen kann.

http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/2004/haupt.htm?http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/2004/04169betriebskosten.htm

M.E. kommt es entscheident darauf an, sich im Vertrag hierfür eine angemessene Frist auszubedingen, damit nicht ein Gericht - allzu mieterfreundlich - ein \"Eiltempo\" verlangt.  Eine angemessene Frist ist im Zweifel diejenige, in der von einem besonnenen und die Interessen der anderen Vertragspartei berücksichtigenden Vermieter im Falle einer Nachforderung des Versorgungsunternehmens die Umlageberechnung auf die einzelnen Mieter verlangt werden kann.


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

 

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