Der Versorger hat im Bereich der sog. Daseinsvorsorge seine Kunden grundsätzlich gleichzubehandeln (Art. 3 Grundgesetz).
Wenn die Stadtwerke also grundsätzlich einmal jährlich abrechnen und im Übrigen Abschläge nach § 25 AVBV verlangen, muss auch bei Ihnen so verfahren werden oder aber der Versorger muss alle Kunden auf monatliche Abrechnung umstellen.
Letzteres ist schon deshalb nicht möglich, da eine preisgünstige Versorgung gem. § 1 Energiewirtschaftsgesetz es schon verbietet, alle Zähler einmal im Monat abzulesen und jeden Monat einen Rechnungslauf durchzuführen.
Wegen der vorgenannten Ungleichbehandlung sollten Sie sich schriftlich an die Energieaufsichts- und Kartellbehörde beim für den Versorger zuständigen Landeswirtschaftsministerium wenden. Einzelne Länder sollen gerade damit begonnen haben, die Gaspreise der Versorger im Land unter die Lupe zu nehmen.
Wie der Präsident des BGW Herr Steckert in einem aktuellen Zeitungsinterview ausführte, sollen die Kunden nach Abschluss der entsprechenden Verfahren grundsätzlich nicht darauf hoffen können, etwa zuviel gezahltes Geld zurückzubekommen.
Sie müssen sich deshalb selbst zur Wehr setzen.
Fügen Sie Abschriften des gewechselten Schriftverkehrs bei.
Das Ministerium wird dann von Ihrem Versorger hierzu eine schriftliche Stellungnahme abverlangen. So geschehen schon hier in Thüringen.
Die Versorger hatten hiernach nicht mehr den Mumm, an der Ungleichbehandlung der Kunden weiter festzuhalten.
Es stellt sich die Frage, was der Versorger anmahnen will, hat er doch über die alten Preise hinaus schon gar keine fälligen Ansprüche, weil ja der BGH im Urteil vom 30.04.2003 festgestellt hat, dass die Forderungen zunächst vollkommen unverbindlich sind.
Ihr Versorger will Sie offensichtlich nur einschüchtern.
Ich würde mich dehalb auch an die örtliche Presse wenden und dort die Frage aufwerfen, ob der Versorger nun tatsächlich bei allen Kunden zur monatlichen Abrechnung übergehen will und wer die daraus resultierenden Mehrkosten tragen soll.
Meines Erachtens müssten diese zu Lasten des Geschäftsführers gehen, der sich solch einen groben Unfug ausdenkt bzw. zu verantworten hat.
Im übrigen hat Ihr Versorger auch eine falsche Vorstellung von der Zeitschiene:
Die Verbrauchsabrechnung wird frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig, § 27 Abs. 2 AVBV. Dann kommt noch eine Mahnung.
Erst hiernach kann ein Mahnbescheid beantragt werden. Dieser muss Ihnen erst vom Amtsgericht zugestellt werden. Nach Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen.
Dann hat Ihr Versorger Zeit, seinen Anspruch in einer Anspruchsbegründung zu begründen. Schon dabei hat er seine Kalkulation Ihnen gegenüber offen zu legen.
Schon allein deshalb ist fraglich, ob ihr Versorger das Verfahren überhaupt weiter betreibt.
Hätte er tasächlich insoweit ernstliche Absichten, hätte er schon nicht den Weg über das gerichtliche Mahnverfahren gewählt, sondern gleich geklagt.
Das muss Ihnen wiederum erst einmal vom Gericht zugestellt werden.
Dann haben Sie zwei Wochen Zeit, Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, danach weitere zwei Wochen, um auf die Klage zu erwidern. Letztere Frist kann auf Ihren Antrag vom Gericht noch verlängert werden.
Ggf. wird hiernach Termin bestimmt für eine Verhandlung.
Der Februar ist dann lange vorbei und das erste Grün sprießt....
Sie können außerdem auch noch Folgendes machen:
Wenden Sie doch die Unbilligkeit nicht nur gegen die Preiserhöhung ein, sondern gegen die Preise Ihres Versorgers überhaupt.
Auch das ist grundsätzlich möglich, es sei denn, Sie hätten den alten Preis individuell verhandelt.
Dann wird es erst richtig spannend:
Die Stadtwerke werden dann wissen, dass sie wohl die ersten sein wollen, die Ihre komplette Preiskalulation offen legen wollen und das auch schon im Februar 2005. Bisher hat sich kein Versorger darum gerissen, der erste zu sein.
Einer breiten Unterstützung bei der ersten solchen Klage in Deutschland können Sie sich wohl sicher sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt