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Autor Thema: Neu: Was Stromer beantragten und was sie bekamen...  (Gelesen 6128 mal)

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Neu: Was Stromer beantragten und was sie bekamen...
« am: 04. Januar 2006, 16:51:15 »
Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)


TRANSPARENZ
04.01.2006, 14:17 Uhr

NRW: Ministerium veröffentlicht Tarifanhebungen

Für Stromkunden in Nordrhein-Westfalen soll es in diesem Jahr erstmals völlige Preistransparenz geben. Abweichend von der bisherigen Praxis veröffentlicht das Wirtschaftsministerium ab sofort im Internet die beantragten und die genehmigten Tarifanhebungen aller Energieversorger zwischen Rhein und Weser.
...  

Die vollständige Liste finden Interessierte im Internet. Dort besteht über eine Linkübersicht auch die Möglichkeit, die für Bürger an ihrem Wohnort jeweils günstigsten Stromtarife zu ermitteln.

Links zur News
Die Übersicht im Internet:
http://www.mwme.nrw.de


http://www.mwme.nrw.de/cipp/mwme/custom/pub/content,lang,1/oid,1481/ticket,g_u_e_s_t

http://www.mwme.nrw.de/cipp/mwme/lib/all/lob/return_download,ticket,g_u_e_s_t/bid,382/check_table,it_chap_downl_embed/~/Stromtraifantraege_2006_Uebersicht.htm


Es gilt auch weiterhin:

Es gilt der Grundsatz des Vertragsprinzips.

Das Äquivalenzverhältnis im einzelnen Vertragsverhältnis zu wahren:

Preisanpassungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, sind nach §§ 307, 315 BGB unzulässig und unwirksam (vgl. BGHZ 93, 252, 255 f, BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05, S. 7 UA, m.w.N.).

Eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von EVU einseitig bestimmter Entgelte ist selbst durch eine behördliche Tarifgenehmigung nicht ausgeschlossen, da sich deren Wirkung ausschließlich auf das Verhältnis des Genehmigungsempfängers zur Behörde beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 185; BGH NJW 1992, 171; BVerwGE 95, 133 = NVwZ 1994, 999; BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131 f.; BGH NJW 2005, 2919 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, S. 11 UA, Textziffer 19, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dabei ist es regelmäßig ohne Belang, ob die Preise bei Vertragsschluss vom EVU vorgegeben wurden oder hinterher von diesem einseitig neu bestimmt werden können. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlichen und innerlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, KZR 36/04, S. 7 UA).


Auf eine Monopolstellung kommt es demnach nicht an, sondern nur darauf, dass eine Seite die Preise immer einseitig bestimmt.

Bis zum Billigkeitsnachweis brauchen Sie nichts zugestehen.

Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).

Bisher ist der enstprechende Nachweis nicht erbracht.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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