Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH, Urt. v. 2.7.14 VIII ZR 316/13 konkludenter Vertragsschluss Strom  (Gelesen 8330 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Die Leitsatzentscheidung BGH, Urteil vom 02.07.14 Az. VIII ZR 316/13 zum schlüssigen Abschluss eines Energielieferungsvertrages durch Stromentnahme aus dem Netz ist veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68611&pos=8&anz=562

Zitat
BGB §§ 133, 157; StromGVV § 2 Abs. 2
a) In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.
b) Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung (hier: einer Gaststätte) steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu. Hierbei kommt es - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist.
c) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben.
(Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung - BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13 f.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6, 8 f., 11; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15, 20; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa und bb, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a und b; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2).

BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13 -
OLG Schleswig
LG Kiel
« Letzte Änderung: 18. August 2014, 11:00:13 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: BGH, Urt. v. 2.7.14 VIII ZR 316/13 konkludenter Vertragsschluss Strom
« Antwort #1 am: 14. August 2014, 12:33:52 »
Ich meine, dass sich das Angebot des Grundversorgers auf Grundversorgung gem. § 36 EnWG (per definitionem)  nur an Haushaltskunden iSv. § 3 Nr. 22 EnWG richtet.

Schließlich macht das Bestehen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG deutlich, dass nicht jedwede Energieentnahme über eine reguläre, vertragsfreie Abnahmestelle zu einem Vertragsschluss führt und gleichwohl solche vertragslosen Lieferungen nicht lediglich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (rück-)abzuwickeln sind.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat der  Änderung der Rechtslage Rechnung trägt, wonach sich der Anspruch auf Grundversorgung seit 2005 auf Haushaltskunden beschränkt, wohingegen zuvor "jedermann" gem. § 10 EnWG a.F. Anspruch auf die leitungsgebundene Versorgung mit Energie in Form von  Elektrizität in Niederspannung und Gas in Niederdruck hatte, und das gesetzliche Schuldverhältnis der Ersatzversorgung neu eingeführt wurde.

Soweit die Leitsatzentscheidung auf § 2 Abs. 2 StromGVV  Bezug nimmt, ist nicht deutlich herausgestellt, dass diese Norm nur auf Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden oder auf die gesetzlich zeitlich befristete Ersatzversorgung Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 1 StromGVV).


Zitat
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
« Letzte Änderung: 14. August 2014, 13:07:34 von RR-E-ft »

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Re: BGH, Urt. v. 2.7.14 VIII ZR 316/13 konkludenter Vertragsschluss Strom
« Antwort #2 am: 15. August 2014, 19:48:32 »
Ich verstehe die Entscheidung anders. Der Senat hatte die Regelung des § 2 StromGVV nicht unmittelbar sondern als Rechtsgrundsatz zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen herangezogen. Das wird deutlich, in dem er im Urteil selbst auf §§ 133 und 157 BGB verweist (Rd-Nr.10) und dazu ausführt:

Zitat
Aus Sicht    
eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der    
Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen    
Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung    
der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar.   
Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegen-    
stehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses    
Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegen-    
leistung erbracht zu werden pflegt    

Damit hat der BGH die tatsächliche Energieentnahme und die Offerte hierzu als "übereinstimmende Willenserklärungen" und somit als Vertragsschluss  augefasst. Ob damit ein Vertrag im Rahmen der Grundversorgung zwischen zwei unternehmen geschlossen wurde, stellt der BGH gerade nicht fest.

Die von Ihnen zwischen den Zeilen aufgeworfene Frage, ob die StromGVV auch im Verhältnis zwischen EVU und gewerblichem Abnehmer gilt, wurde nicht entschieden.
« Letzte Änderung: 15. August 2014, 19:52:18 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: BGH, Urt. v. 2.7.14 VIII ZR 316/13 konkludenter Vertragsschluss Strom
« Antwort #3 am: 16. August 2014, 13:12:30 »
Man kann die Leitzsatzentscheidung des Senats so verstehen, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich bei demjenigen, der die Energie bezieht, um einen Haushaltskunden handelt.
Dieses mögliche Verständnis zu Grunde gelegt, wäre es jedoch m. E. unzutreffend.

Ich bleibe dabei, dass sich das Angebot des Grundversorgers auf Vertragsabschluss eines Grundversorgungsvertrages per defintionem nur an Haushaltskunden richtet. Ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine vertragsfreie Abnahmestelle ausübt und über diese Energie entnimmt, kein Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG, so sollte somit mit diesem auch kein Grundversorgungsvertrag zustande kommen.

Etwas anderes als der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages ist m. E. nicht Gegenstand des Leistungsangebotes des Grundversorgers, also seiner Realofferte, welche in der Energiebereitstellung liegt. Der Abschluss eines Sondervertrages ist nicht Gegenstand der Realofferte des Grundversorgers. Nachdem die Regelungen der StromGVV gem. § 1 nur auf Grundversorgungsverträge und mit Einschränkungen auf die Ersatzversorgung Anwendung finden, wüsste man möglicherweise auch schon nicht, was die vertagswesentlichen Punkte eines derart schlüssig angebotenen Sondervertrages sein sollten.

Der BGH begründete den schlüssigen Abschluss eines Energielieferungsvertrages durch Energieentnahme aus dem Netz stets damit, dass die Alternative, nämlich die Rückabwicklung des bereits in Gang gesetzten gegenseitigen Leistungsaustauschs nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht im Interesse der Parteien liegt.

Dieses Argument greift nicht mehr, soweit nunmehr durch die Energieentnahme aus dem Netz durch einen Nichthaushaltskunden ein Ersatzversorgungsverhältnis gem. § 38 EnWG begründet wird, welches ebenfalls bewirkt, dass es nicht lediglich zu einer Rückabwicklung der Leistungsbeziehung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen kommt.

Die 2005 eingeführte  Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG verlöre einen weiten Anwendungsbereich, wenn man dabei weiterhin stets von einem konkludenten Vertragsabschluss durch Energieentnahme aus dem Netz ausgehen wollte.

Schließlich liegt der Abschluss eines Energielieferungsvertrages mit einem Nichthaushaltskunden zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung regelmäßig nicht im Interesse des Grundversorgers, der von Nichthaushaltskunden in der Ersatzversorgung höhere Preise beanspruchen darf als die Allgemeinen Preise der Grundversorgung.

Durch die gesetzlich festgelegte zeitliche Befristung der Ersatzversorgung hat der Gesetzgeber zudem klargestellt, dass dem Nichthaushaltskunden grundsätzlich kein weitergehender Lieferanspruch gegen den Grundversorger zustehen soll. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde konterkariert, wenn man man von einem schlüssigen Abschluss eines Liefervertrages zwischen dem Grundversorger mit einem Nichthaushaltskunden durch Energieentnahme ausgehen wollte, der dem Letztverbraucher einen unbefristeten Lieferanspruch gegen den Grundversorger verschafft und dem sich der Grundversorger selbst durch ordentliche Kündigung nicht entziehen kann, so lange ihm die Person des Vertragspartners unbekannt bleibt.

Nach alldem fehlt m. E. in der Leitsatzbildung des Senats der notwendig klarstellende Einschub "soweit es sich dabei um einen Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG handelt", so dass der Leitsatz unter b) heißen sollte:

Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige Haushaltskunde, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. 
« Letzte Änderung: 16. August 2014, 13:42:24 von RR-E-ft »

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Re: BGH, Urt. v. 2.7.14 VIII ZR 316/13 konkludenter Vertragsschluss Strom
« Antwort #4 am: 21. August 2014, 20:03:44 »
Die Entscheidung hat nach meiner Lesart weder mit Grundversorgung noch Ersatzversorgung noch überhaupt etwas mit den Regelungen des ENWG unmittelbar etwas zu tun.
Der Senat hat eine Entscheidung zu der Auslegung von Willenserklärungen getroffen und hierzu als eine Art Leitbild die gesetzlichen Regelungen zum Vertragsschluss im Sinne des § 2 Abs. 2 StromGVV für die Auslegung herangezogen.

Nun ist Ihre Argumentation hinsichtlich der Unterschiedlichkeit und der realen Existenz der Regelungen zur Ersatz- und Grundversorgung von Haushaltskunden ja nachvollziehbar aber es ist auch nicht ersichtlich, warum durch die Entnahme von Energie aus der Leitung (nur) mit dem Haushaltskunden ein Vertrag zustandekommen soll und nicht mit dem gewerblichen.

Es ist in § 38 ENWG auch nicht die Rede von einem Grundversorgungsvertrag. Es ist noch  nciht einmal ein Vertragsschluss überhaupt normiert. Es ist - lediglich - klargestellt, dass zumindest der Lieferant feststeht. Das ist nämlich der nach § 36 zu ermittelnde "Grundversorger"

Insoweit haben Sie völlig recht, dass es sich bei der Entnahme von Energie aus der Leitung durch einen Nichthaushaltskunden auch nicht um ein Angebot zur Belieferung im Rahmen der Grundversorgung handeln kann. Deswegen ist der Versorger auch nach § 38 ENWG nicht verpflichtet, höchstens die Konditionen der Grundversorgung in Rechnung zu stellen. Die StromGVV ist ja auch nicht anwendbar.

Wie indessen soll dann ein Vertragsschluss festgestellt werden, wenn ein Gewerbetreibemder Energie aus der Leitung entnimmt und im Übrigen kein anderer Vertragsschluss denkbar ist? Sind da die Erläuterungen des BGH nicht nachvollziehbar, der m.E. richtig annimmt, dass derjenige, der Strom aus der Leistung bezieht auch weiß, dass er dafür bezahlen muss? Nähme man keinen vertragsschluss an, müsste man wieder bereicherungsrechtliche Normen anwenden. Das ist es ja gerade, was nicht gewollt ist.
« Letzte Änderung: 21. August 2014, 20:22:19 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: BGH, Urt. v. 2.7.14 VIII ZR 316/13 konkludenter Vertragsschluss Strom
« Antwort #5 am: 22. August 2014, 11:01:50 »
Entnimmt ein Haushaltskunde die Energie aus dem Netz, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande, vgl. § 2 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV.

Entnimmt ein Letztverbraucher die Energie aus dem Netz, der kein Haushaltskunde ist, kommt kein Vertrag zustande, sondern nur ein gesetzliches Schuldverhältnis der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG, welches die Lieferung durch den Grundversorger fingiert, nachdem sich nicht nur Energie des Grundversorgers im Netz befindet. 

Auf dieses Schuldverhältnis der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG finden die Vorschriften der Grundversorgungsverordnung eingeschränkte Anwendung  (§§ 1 Abs. 1 Satz 3, 3 StromGVV/ GasGVV).

Zitat
§ 3 Ersatzversorgung
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.

Die Ersatzversorgung ist zeitlich befristet und nicht verlängerbar, sie endet spätestens drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG). Der Wunsch des Bundesrates, eine unbegrenzte Ersatzversorgung vorzusehen, bei der nur durch den höheren Preis dem Kunden ein Anreiz zu ihrer Beendigung vermittelt würde, hat sich nach Widerstand der Bundesregierung auch im Wirtschaftsausschuss und im Vermittlungsausschuss nicht durchgesetzt (vgl. Salje, EnWG, § 38 Rz. 22 m.w.N.).

Der Anreiz für den Nichthaushaltskunden, die Ersatzversorgung durch Abschluss eines Liefervertrages zu beenden, besteht deshalb darin, dass nach längstens drei Monaten kein Lieferanspruch mehr besteht und die Belieferung deshalb ohne weiteres eingestellt werden kann.

Weitergehende Lieferungen werden schon nicht mehr gem. § 38 EnWG dem Grundversorger zugerechnet. Selbst wenn diese Lieferungen vom Grundversorger stammen sollten, erfolgen diese dann jedoch rechtsgrundlos, da ein Vertrag nicht besteht und ein Anspruch auf Ersatzversorgung auch nicht mehr besteht.
Beliefert der Grundversorger in Kenntnis dieser Umstände den Kunden weiter, wird wohl § 814 BGB greifen.   

Der Grundversorger bietet (entsprechend gesetzlicher Verpflichtung) die Grundversorgung nur für Haushaltskunden (§ 36 Abs. 1 EnWG),  für andere Letztverbraucher nur die Ersatzversorgung (§ 38 Abs. 1 EnWG) an, so dass durch Energieentnahme aus dem Netz ein Grundversorgungsvertrag nur mit Haushaltskunden,  mit anderen Letztverbrauchern nur ein zeitlich befristetes Ersatzversorgungsverhältnis zustande kommen kann.

Auch in seiner Funktion als Grundversorger bietet er Nicht- Haushaltskunden durch Energievorhaltung im Netz insbesondere keine Sonderverträge an.
Für ein solches Angebot eines Sondervertrages besteht auch  keinerlei Anhalt.
« Letzte Änderung: 23. August 2014, 21:02:34 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz