Entnimmt ein Haushaltskunde die Energie aus dem Netz, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande, vgl. § 2 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV.
Entnimmt ein Letztverbraucher die Energie aus dem Netz, der kein Haushaltskunde ist, kommt
kein Vertrag zustande, sondern nur ein gesetzliches
Schuldverhältnis der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG, welches die Lieferung durch den Grundversorger fingiert, nachdem sich nicht nur Energie des Grundversorgers im Netz befindet.
Auf dieses Schuldverhältnis der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG finden die Vorschriften der Grundversorgungsverordnung eingeschränkte Anwendung (§§ 1 Abs. 1 Satz 3,
3 StromGVV/ GasGVV).
§ 3 Ersatzversorgung
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
Die Ersatzversorgung ist
zeitlich befristet und nicht verlängerbar, sie endet spätestens drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG). Der Wunsch des Bundesrates, eine unbegrenzte Ersatzversorgung vorzusehen, bei der nur durch den höheren Preis dem Kunden ein Anreiz zu ihrer Beendigung vermittelt würde, hat sich nach Widerstand der Bundesregierung auch im Wirtschaftsausschuss und im Vermittlungsausschuss nicht durchgesetzt (vgl. Salje, EnWG, § 38 Rz. 22 m.w.N.).
Der Anreiz für den Nichthaushaltskunden, die Ersatzversorgung durch Abschluss eines Liefervertrages zu beenden, besteht deshalb darin, dass nach längstens drei Monaten kein Lieferanspruch mehr besteht und die Belieferung deshalb
ohne weiteres eingestellt werden kann.
Weitergehende Lieferungen werden schon nicht mehr gem. § 38 EnWG dem Grundversorger zugerechnet. Selbst wenn diese Lieferungen vom Grundversorger stammen sollten, erfolgen diese dann jedoch rechtsgrundlos, da ein Vertrag nicht besteht und ein Anspruch auf Ersatzversorgung auch nicht mehr besteht.
Beliefert der Grundversorger in Kenntnis dieser Umstände den Kunden weiter, wird wohl § 814 BGB greifen.
Der Grundversorger bietet (entsprechend gesetzlicher Verpflichtung) die Grundversorgung nur für Haushaltskunden (§ 36 Abs. 1 EnWG), für andere Letztverbraucher nur die Ersatzversorgung (§ 38 Abs. 1 EnWG) an, so dass durch Energieentnahme aus dem Netz ein Grundversorgungsvertrag nur mit Haushaltskunden, mit anderen Letztverbrauchern nur ein zeitlich befristetes Ersatzversorgungsverhältnis zustande kommen kann.
Auch in seiner Funktion als Grundversorger bietet er Nicht- Haushaltskunden durch Energievorhaltung im Netz insbesondere keine Sonderverträge an.
Für ein solches Angebot eines Sondervertrages besteht auch keinerlei Anhalt.