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Zwar genügt die Erklärung per E-Mail nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§ 126 BGB). Jedoch gilt für die - wie hier - vertraglich vereinbarte Schriftform die Auslagungsregel des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, also auch die Übermittlung per Email (vgl. Palandt - Ellenberger, 74 Aufl., § 127 Rn 2). Von einem strengen Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB dürfte hier auch mit Blick auf § 305c Abs. 2 BGB nicht auszugehen sein.
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