... Preiserhöhung ist aus meiner sicht so unzulässig, da sie ab 01.10.2014 berechnet wird und die 19,95€ erstmals in der Schlussrechnung mit Datum 04.10.2014 erwähnt werden (versteckt zwischen disclaimern und Co.) und damit auch nicht der pflicht der 6 wöchigen vorankündigung und auch vermutlich nicht den transparentzanforderungen genügend ...
M1ch11987,
zu diesem Thema und zur Vorgehensweise finden Sie zig Beiträge in verschiedenen Threads zur 365 AG & Co.
(die Verwendung der Foren-Funktion "Suche" und Eingabe des Suchbegriffs "Grundpreiserhöhung" ist hilfreich!).
Eine Kurz-Zusammenfassung:
- die 6-wöchige Vorankündigungsfrist gibt es nur in der Grundversorgung oder wenn das in der AGB eines Sondervertrages so bestimmt ist (ggf. durch Einbeziehung der StromGVV);
- für Sonderverträge -um solche handelt es sich bei almado/365 AG- gilt ansonsten das von Ihnen bereits zitierte Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz);
- die Mitteilung zur Grundpreiserhöhung dürften Sie "versteckt" in einer mehrseitige Email mit allgemeinen Infos erhalten haben (bspw. im Zusammenhang mit Anforderung eines SEPA-Mandats);
- eine solche versteckte Preiserhöhungsmitteilung genügt nicht dem genannten gesetzlichen Erfordernis , die Preiserhöhung ist folglich unwirksam und muss nicht bezahlt werden (bei entsprechend begründetem Widerspruch und verlangter Abrechnungskorrektur etc. wird das von der 365 AG auch regelmäßig akzeptiert); zudem dürfte die von der 365 AG verwendete AGB-Preisänderungsklausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB kaum standhalten (vgl. ständige BGH-Rechtsprechung);
- wo es keine wirksame Preiserhöhung gibt, kann es kein nachträgliches -zuvor verpasstes- Sonderkündigungs-recht geben (u.U. bietet der Versorger aber eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsbeendigung an).
Noch zwei grundsätzliche Anmerkungen:
- Reklamationen und damit verbundenen Forderungen IMMER mit einer Fristsetzung verbinden (Datum benennen) - einen gerichtsfesten Nachweis über den Zugang beim Versorger bekommt man mit einem Einschreiben-EINWURF;
- die Beschwerde bei der
www.schlichtungsstelle-energie.de ist erst 4 Wochen nach fruchtlosem Ablauf der ersten Reklamation zulässig (vgl. §§ 111a und b EnWG bzw. Website der Schlichtungsstelle die unter Menüpunkt "Ihre Beschwerde" verlinkte "Verfahrensordnung").
Gruß, khh
PS: Was die Verbrauchsabrechnung per 31.12.2014 für 3 Liefermonate soll (abzurechnen wäre eigentlich das
12-monatige vertragliche Lieferjahr) ist nicht nachvollziehbar. Prüfen und beanstanden Sie ggf. (sofern es sich nicht um einen Paket-Tarif handelt), ob die für das 2. Lieferjahr verlangten Abschlagszahlungen den tatsächlichen Verbrauch des 1. Lieferjahres richtig berücksichtigen (vgl. § 41 Abs. 2 EnWG).
Und verpassen Sie nicht die form- und fristgerechte Vertragskündigung "zum Ablauf des 2. Lieferjahres" sowie die unverzügliche Mitteilung des selbst abgelesenen Schlusszählerstandes (Letzteres auch an Ihren Netzbetreiber!). Meiden Sie künftig die wenig seriösen "Billiganbieter" (Anregungen für die Versorgerwahl findet man bspw. hier
www.bezahlbare-energie.de ).