Ein pauschale Antwort verbietet sich.
Die ergänzende Vertragsauslegung in den Urteilen vom 14.03.12 ist auf erhebliche Kritik gestoßen.
http://www.pvs.nomos.de/fileadmin/ewerk/doc/2012/Ewerk_12_04_03.pdfEine solche ergänzende Vertragsauslegung kommt überhaupt nur dann in Betracht,
wenn in den Vertrag eine Preisanpassungsklausel wirksam einbezogen wurde,
die sich jedoch als unwirksam erweist,
etwa weil sie der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhält.
Wurde schon gar keine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen,
was in der Praxis nicht selten der Fall ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.02.12 VIII ZR 34/11),
dann kommt eine solche ergänzende Vertragsauslegung also schon gar nicht in Betracht.
Im Zahlungsprozess müsste der Versorger wohl darlegen und ggf. beweisen,
wann der Vertrag unter Vereinbarung welchen Anfangspreises zustande kam,
dass eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde
(die sich als unwirksam erweist),
welche einseitigen Preisänderungen er nach Vertragsabschluss aufgrund dieser Klausel
wann wie vorgenommen hatte,
die durch den Kunden unbeanstandet blieben,
dass die Bindung an den Ausgangspreis für ihn aus welchen Gründen
eine unzumutbare Härte zur Folge hat.
Fehlt es an solchen Darlegungen im Prozess,
kommt eine solche ergänzende Vertragsauslegung auch schon nicht in Betracht,
wie der BGH nachfolgend entschieden hat (vgl. BGH, B. v. 24.04.12 Az. VIII ZR 278/11, juris Rn. 6).