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Autor Thema: Nochmal rückwirkender Widerspruch  (Gelesen 2933 mal)

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Offline BerndA

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Nochmal rückwirkender Widerspruch
« am: 31. Oktober 2005, 23:18:14 »
Hallo Herr Fricke,

bei einer unserer Versammlungen wurde folgende Frage gestellt:

\"Ich bin erst später innerhalb des Abrechnungsjahres Kunde  bei dem entsprechenden Energieversorger geworden, kann ich jetzt auch noch Widerspruch gegen die Preiserhöhung, die am Anfang des Abrechnungsjahres erfolgt ist, einlegen ?\"

Das Abrechnungsjahr ging in diesem Fall vom 01.01.  bis zum 31.12. eines Jahres. Die erste Preiserhöhung war im Januar, die zweite Preiserhöhung im Oktober des Abrechnungsjahres.

Die Abschläge des Gasversorgers waren trotz der Preiserhöhungen bisher jedoch noch nicht angepasst worden.

Der Verbraucher war erst im April zu diesem Gasversorger gewechselt.

Wie ist hier die Rechtslage ?

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

Bernd Ahlers

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Nochmal rückwirkender Widerspruch
« Antwort #1 am: 31. Oktober 2005, 23:42:08 »
@BerndA


Wenn sich alle Bestandskunden darauf berufen können, und ein Neukunde einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Bestandskunden hat, folgt daraus ohne weiteres, dass auch ein Neukunde den alten Preis als billig nehmen kann.


Vorsicht ist indes geboten, wenn der Preis vertraglich vereinbart wurde. Dann bedarf es größeren argumentativen Aufwandes.

Grundsätzlich ist es so, wie ich es aufgezeigt habe.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline BerndA

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Nochmal rückwirkender Widerspruch
« Antwort #2 am: 03. November 2005, 20:25:46 »
Hallo Herr Fricke,

danke für die schnelle Antwort !

Kann ein Verbraucher eigentlich auch noch nach Erhalt der Jahresrechnung Widerspruch einlegen, wenn die Rechnung bisher noch nicht bezahlt wurde ?

Gruß

Bernd Ahlers

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Nochmal rückwirkender Widerspruch
« Antwort #3 am: 03. November 2005, 20:56:46 »
@BerndA

Ja.

Der Unbilligkeitseinwand kann sogar erst noch im Zahlungsprozess des Versorgers gegen den Kunden erhoben werden (vgl. BGH NJW 2003, 3131 = Urt. v. 30.04.2003- VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02).


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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