Möglicherweise haben die Stadtwerke Jena nicht zuletzt aufgrund eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs im Satzungsgebiet, aber auch durch den Anschluss der Plattenbausiedlungen an die Fernwärme viel mehr Abnahmestellen und eine weit größere Wärmeabsatzmenge, so dass sich die entstehenden Kosten auf eine größere Abnehmerzahl und eine größere Absatzmenge verteilen, was sich preislich auswirken sollte.
Neben Gas, das ebenfalls überwiegend von den Stadtwerken bezogen wird, spielen weitere Wärmeträger (Strom/ Kohle/ Heizöl) eine eher vernachlässigbare Rolle.
Konsequent:
Stadtwerke koppeln Wärme- Arbeitspreis zu 90 Prozent an ihren eigenen GaspreisGasP = der von den Stadtwerken Energie Jena-Pößneck GmbH veröffentlichte Erdgaspreis (ohne Umsatzsteuer) für das Versorgungsgebiet Jena und einen Jahresverbrauch von 100.000 kWh; zur Preisanpassung zum 1. Januar eines Jahres wird der günstigste Erdgaspreis verwendet, zu dem am 1. Oktober des vorangegangenen Jahres eine Erdgaslieferung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres vereinbart werden konnte.
Die Gaspreise werden in Jena von den Stadtwerken gemacht:
Gaspreiserhöhung zum 01.10.11 um 0,7 Ct/ kWhJene Kopplung führt wohl dazu, dass sich der Wärmepreis entsprechend erhöht, wenn die Stadtwerke über eine Gaspreiserhöhung nur ihren Gewinnateil am eigenen Gaspreis erhöhen. So hatte es sich der Gesetzgeber bei § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV wohl nicht gedacht. Wer bis dahin noch annahm, die Fernwärmesparte der Stadtwerke könnte gegen deren Gassparte in einem harten Wettbewerb stehen, wird allein durch die Verwendung einer solchen Klausel eines Besseren belehrt. Jene Klausel mag zwar die realen Verhältnisse auf dem \"Wärmemarkt\" zutreffend widerspiegeln, lässt jedoch die FW- Kosten vollkommen unberücksichtigt.
Bei der Kontrolle einer Preisänderung, die auf einer Preisänderungsklausel beruht, geht es nicht um die Kontrolle des neuen Preises in Bezug worauf auch immer, sondern vielmehr allein um die Kontrolle der Preisänderung in Bezug auf irgend etwas.
Wer sagt eigentlich, dass es sich bei einer Preisänderungsklausel im Sinne von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV um eine
mathematische Formel handeln soll/ muss?
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF müssen Preisanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung einerseits und Bereitstellung von Fernwärme und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN).
Wenn die Fernwärme- Preisänderungsklausel sowohl die Kostenentwicklung als auch die Marktverhältnisse angemessen berücksichtigen muss, so kann es sein, dass bei einem FW- Kostenanstieg eine FW- Preiserhöhung uangemessen ist, nämlich dann, wenn sich die übrigen Preise auf dem relevanten Markt gar nicht erhöht haben, sondern vielleicht sogar deutlich gesunken sind. Andererseits kann eine FW- Preiserhöhung dann unangemessen sein, wenn sich zwar die übrigen Preise auf dem relevanten Markt deutlich erhöht haben, jedoch die FW- Kosten gar nicht gestiegen, sondern vielleicht sogar deutlich gesunken sind.
In der neuen Jenaer Formel spielen Brennstoffkosten unmittelbar gar keine Rolle. Abgestellt wird allein auf Wärmebezugskosten, vielmehr auf den Wärmebezugsarbeitspreis, der am FW- Arbeitspreis einen Anteil von 67 Prozent haben soll.
20 Prozent am FW- Arbeitspreis sind nach der Preisänderungsformel unveränderlich, was auf den einkalkulierten Gewinnanteil schließen lassen könnte. 13 Prozent des FW- Arbeitspreises könnten/ sollen wohl auf die Leitungskosten entfallen.
Von dem Anteil des FW- Leistungspreises, der nicht auf eine Änderung des Bezugsleistungspreises entfällt, sind wohl 30 Prozent den Leitungskosten und 24 Prozent den Personalkosten zugeordnet, wohingegen 46 Prozent konstant bleiben, was ebenso auf den einkalkulierten Gewinnanteil hindeuten könnte.
23 Prozent für den Vorlieferanten und 23 Prozent für die Stadtwerke?
Wobei vollkommen offen bleibt, wonach sich diese Wärmebezugskosen bzw. die Wärmebezugsarbeitspreise und die Bezugsleistungspreisänderungen überhaupt richten, im Zweifel wohl nach den Profitinteressen des Heizwerkbetreibers E.ON.
Original von RR-E-ft
Ertüchtigung bestehender Heizkraftwerke durch Wärmespeicher
Dann ist es unter anderem möglich, die Stromerzeugung von der Wärmeerzeugung zu entkoppeln. Strom wird dann nur erzeugt, wenn er auch gebraucht wird. Weiter kann überschüssige Wärmeenergie in einem neuen Wärmespeicher aufgefangen und zu spätere Zeitpunkten verbraucht werden, wenn der Bedarf von Kunden da ist. Diese sogenannte Ertüchtigung des HKW Jena reduziert den Gasverbrauch und senkt spürbar den Ausstoß von Schadstoffen aus der Erdgasverbrennung.
Die Ertüchtigung bringt den Kraftwerksbetreibern dauerhaft Kostenvorteile durch die Ersparnis an Brennstoffkosten und CO2- Zertifikatekosten.
Deshalb hat ETE 12 Mio. Euro in eine solche Ertüchtigung investiert.