Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preisgleitklausel RWE feststellen?  (Gelesen 9270 mal)

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Offline harvey

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« am: 07. Oktober 2005, 16:00:31 »
Hallo,
ich habe nun auch den Musterbrief über die Ablehnung der Gaspreiserhöhung an die RWE-Weser-Ems geschickt, und von denen auch ein Antwortschreiben erhalten, die Erhöhungen entsprächen den \"vereinbarten Vertragsbedingungen\".
Ich bin seit ca. 1990 dort Kunde (die hießen damals wohl noch VEW) und finde die alten Vertragsunterlagen nicht mehr.

Gab es in den Verträgen eventuell die Preisgleitklausel? Wie kann man das nachträglich feststellen?

Weiß jemand vielleicht auch, wann die letzte Gaspreiserhöhung der RWE war, und in welcher Höhe?
Danke schon mal.

Offline RR-E-ft

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« Antwort #1 am: 07. Oktober 2005, 16:10:14 »
@harvey

Seien Sie ganz unbesorgt.

Verlangen Sie einfach von Ihrem Versorger den Nachweis, dass dieser überhaupt zu einseitigen Preisanpassungen berechtigt ist (Palandt, BGB, 64.A., § 315 Rn. 19).

Dann ist es an Ihrem Versorger nachzuweisen, dass er überhaupt berechtigt ist, die Preise zu erhöhen.

Kann er den Nachweis nicht führen, d.h. Ihnen Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen sich solches ergibt, ist er überhaupt nicht zu Preisänderungen berechtigt.

Sie wären also schlecht beraten, selbst auf die Suche zu gehen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline harvey

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« Antwort #2 am: 07. Oktober 2005, 21:19:36 »
Hallo,

>verlangen Sie einfach von Ihrem Versorger den Nachweis, dass dieser >überhaupt zu einseitigen Preisanpassungen berechtigt ist (Palandt, BGB, 64.

Die Forderung steht ja schon im Musteranschreiben (wenn auch ohne Palandt-Angaben). Ich soll also diesen Nachweis nochmals explizit anfordern?

Danke

Offline RR-E-ft

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« Antwort #3 am: 07. Oktober 2005, 21:30:03 »
@harvey

Solange der Nachweis nicht erbracht ist, brauchen Sie gar nichts zu machen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline harvey

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« Antwort #4 am: 07. Oktober 2005, 21:53:33 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@harvey
Solange der Nachweis nicht erbracht ist, brauchen Sie gar nichts zu machen.
Thomas Fricke
Rechtsanwalt


Danke für die mutmachenden Infos. Dann gehen wir mal aufs Ganze. Zum 1.1.2005 hat die RWE die Preise wohl um ca. 11% erhöht, jetzt zum 1.10. nochmal um 9% (grotesk, dass man das nur aus der Presse erfährt, nicht vom Vertragspartner). Ich überlege, rückwirkend auch die Erhöhung zum 1.1. anzugreifen, ab aktuellem Datum. Ist das Ok? Irgendwo habe ich einen \"billigen\" Preis von 4,2x cent/kwH gefunden, kann man den ansetzen? Meine letzte Rechnung bezieht sich auf 10/03 bis 10/04, da lag der Arbeitspreis bei 3,9c/kWh incl. MWst.

Offline Cremer

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« Antwort #5 am: 07. Oktober 2005, 22:26:22 »
@harvey,

lesen Sie bitte die Threads aus den vergangenen Tagen.

zum Beispiel hier:
allgemein Widerspruch gegen Energiepreise einlegen ???

Da finden Sie die Antworten. Wir können leider nicht jeden Neuen komplett beraten, haben Sie bitte dafür Verständnis.

In kürze:

Widerspruch einlegen auf die Preissteigerung 1.1.05, akzeptieren Sie nur die Preise vom September 2004.

Kürzen Sie die Jahresrechnung auf diese alten Preise, sofern die Jahrerechnung noch nicht vorliegt.

War die Jahresrechnung gestellt ist, so haben Sie die Preise des Vedrsorgers anerkannt und der Vorgang ist abgeschlossen.

Dies schließt aber nicht aus, wenn Sie jetzt Widerspruch einlegen, das Sie nur die Preise vom September 2004 akzeptieren.

Also ab dem neuen Jahresberechnungszeitraum mit dem Verbrauch vom letzten Jahr und den Preisen vom Sep. 04 hochrechnen und durch die Abschlaganzahl dividieren. Damit erhalten Sie die neue Abschlagshöhe. Nur diese überweisen, bzw. die Einzugsermächtigung begrenzen.

Sie müssen am Ende des Abrechnungszeitraumes auf alle Fälle eine Nachzahlung haben, denn der Versorger rückt Guthaben nicht raus. Sie wären auf einen für Kunden schlechtgestellten Rückforderungsprozess angewiesen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Sonnenschein

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« Antwort #6 am: 07. Oktober 2005, 22:43:49 »
Hallo zusammen,

Ist es möglich, dass ich von Preisänderungen erst mit der Abrechung informiert werde? Ich muss doch wenigstens die Möglichkeit bekommen, meinen Zwischenzählerstand anzugeben.

Viele Grüße
Sonnenschein

Offline Cremer

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« Antwort #7 am: 08. Oktober 2005, 10:36:24 »
@Sonnenschein,

es ist übrlich und es genügt rechtlich vollkommen, dass die Versorger die Preisänderungen in der örtliche  Tagespresse bekanntgeben.

Wer keine hat, hat Pech, leider.

Persönliche Schrieben über Tarifänderungen gibt es nicht.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Sonnenschein

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« Antwort #8 am: 08. Oktober 2005, 23:01:25 »
@Cremer

Ich erhalte bald die Jahresrechnung. Mit meinem dann eingelegten Widerspruch ist der erhöhte Betrag ja sofort nicht mehr fällig.  Ich kann also direkt nach Erhalt der Rechnung Widerspruch einlegen und zahle den Betrag auf Grundlage der alten Preise. Notfalls storniere ich die Abbuchung und überweise. Richtig?

Über den Zeitpunkt der Preiserhöhung kann ich aber nur spekulieren, nirgendwo kann ich etwas nachlesen. Das ist doch ein Witz! Muss ich eine Zeitung abonnieren und bezahlen? Am Ende ist es eine bestimmte Zeitung oder noch besser, jedesmal eine andere.
 
Viele Grüße
Sonnenschein

Offline Cremer

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« Antwort #9 am: 09. Oktober 2005, 12:12:06 »
@Sonnenschein,

es ist taktisch besser jetzt sofort Widerspruch einzulegen. Dann kann ggf. der Versorger nicht argumentieren, \"Ja Jahresrechnung erhalten und dann Widerspruch eingelegt, weil die Preise gestiegen sind.\"

es fällt Ihnen dann auch argumentativ leichter das Antwortschreiben mit die von Ihnen korrigierten Jahresrechnung zu begründen. \"Gemäß meinem Widerspruch vom xx.xx.xx habe ich Ihre Jahresrechnung korrigiert auf die Preise für Gas vom September 2004.

Dringend zu empfehlen ist, jetzt die Einzugsermächtigung oder Lastschrift zu stornieren. Tätigern Sie nur Überweisungen oder Daueraufträge.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Sonnenschein

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Preisgleitklausel RWE feststellen?
« Antwort #10 am: 09. Oktober 2005, 20:54:02 »
@Cremer

sorry, ich habe leider vergessen es zu erwähnen - bei mir geht es um die Stromrechnung. Das wird aber wohl keinen Unterschied für die Vorgehensweise machen. Ich werde sofort Widerspruch einlegen.

Vielen Dank
Sonnenschein

 

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