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Autor Thema: Protokoll LG Hamburg i.S. E.ON Hanse  (Gelesen 3562 mal)

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Protokoll LG Hamburg i.S. E.ON Hanse
« am: 26. September 2005, 15:59:33 »
LG Hamburg, Az. 301 O 32/05

Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2005:

\"Das Gericht legt zu Beginn seine vorläufige Rechtsauffassung dar:


Das Erhöhungsrecht ergibt sich nicht aus Ziff. 4 der Verträge Anlagen B10, B 11.

Eine nicht überprüfbare Erhöhungsmöglichkeit wäre eine nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für die Kläger unangemessene Benachteiligung.

Die entsprechende Anwendung des § 315 BGB folgt aus der Rechtsprechung des BGH.

§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB ist nicht lex specialis.

Die Beklagte hat in Hamburg eine faktische Monopolstellung.

Die Kläger sind auf Gaslieferungen durch die Beklagte zu deren Bedingungen angewiesen.

Es besteht kein Substitutionswettbewerb.

Eine relevante Besonderheit aus der Preisbindung an das Heizöl ergibt sich nicht gegenüber der Stromversorgung.

Die Beklagte unterliegt der Verpflichtung des § 1 Abs. 1 EnWG.

Die Aufhebung der BTOGas ist ohne Bedeutung.

Die Beschränkungen nach § 1 EnWG stehen der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nicht entgegen, ebensowenig die Gruppenbezogenheit und § 30 AVBGasV.

§ 315 Abs. 3 BGB ist auf die streitgegenständlichen Preiserhöhungen entsprechend anzuwenden.

Die Kläger müssen nicht mehr vortragen, um eine Billigkeitsentscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 BGB herbeizuführen.

Die Beklagte muss die Billigkeit der Preiserhöhungen darlegen durch Offenlegung ihrer Preis- und Gewinnkalkulation (BGH).

Daran fehlt es bisher.

Das Geheimhaltungsinteresse müsste in den Einzelpunkten näher begründet werden.

Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.\"


 

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