@volker1503,
Siehe AVB § 19 Abs. 2
Prüfung bei der Eichbehörde.
Kosten muss das Versorgungsunternehmen tragen, wenn die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
Also sollte schon hieb und stichfest sein, wenn die Verbrauchswerte nicht stimmen sollte.
Vorauszahlung ist nicht vereinbart, würde ich im Falle eines Falles ablehnen.
Sie können die Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 auch woanders durchführen lassen, der Versorger ist aber zu informieren.