OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10 Abgrenzung Tarifkunde/ SondervertragskundeDas OLG Dresden bleibt seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 26.01.2010 treu.
Im konkreten Fall waren alle durchgängigen Staffelpreise von den Stadtwerken unter der Überschrift \"Allgemeine Tarife\" öffentlich bekannt gemacht worden.
Trotz der Bezeichnung \"Allgemeine Tarife\" so das OLG Dresden, handelte es sich nur bei dem \"allgemeinsten Tarif\" um einen Allgemeinen Preis der Grundversorgung für Haushaltskunden.
Die Zahlungsklage der Stadtwerke wurde rechtskräftig abgewiesen.
Das Urteil wurde ob seiner weitreichenden Bedeutung auch für andere Fälle auch mit Leitsatz
vom OLG Dresden veröffentlicht.