Erstens ist das keine Grundsatzfrage im Sinne dieses Forums.
Zweitens:
Es handelt sich wohl um einen Kaufvertrag und es geht wohl nicht um das Tanken an der Tankstelle, sondern um eine bestellte Heizöllieferung.
Gem. § 433 II BGB ist der Preis zu zahlen, auf den man sich geeinigt hat.
Liegt keine wirksame Preisvereinbarung vor, weil man über den Preis nicht gesprochen hatte und sich die Einigung auf einen solchen auch nicht anderweitig ergab, wäre wegen Einigungsmangel kein Kaufvertrag zustande gekommen, § 154 BGB. Folglich wäre ein Kaufpreis nicht geschuldet. Dann wäre man jedoch um die Tankfüllung ungerechtfertigt bereichert und hätte entweder die erhaltene Tankfüllung wieder herauszugeben oder, wo dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten, wobei sich der Wert nach dem marktüblichen Preis richten dürfte, so dass sich ein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben kann. Vorrangig ist jedoch zu prüfen, ob nicht doch ein Kaufvertrag wirksam zustande kam. Dass die bestellte Lieferung nicht unentgeltlich zu bekommen sein wird, war wohl von Anfang an klar. Die \"Freien\" verschenken wohl auch nichts.
@Evitel2004
Bitte verschieben nach \"Brauche Hilfe\" oder so.