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Autor Thema: LG Potsdam, Urt. v. 13.01.10 Az. 2 O 293/09 Zahlungsklage Gasversorger abgewiesen (HSW)  (Gelesen 4230 mal)

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Offline RR-E-ft

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LG Potsdam, Urt. v. 13.01.10 Az. 2 O 293/09 Zahlungsklage des Gasversorgers HSW abgewiesen

Wie bereits prophezeit, war dem Einspruch gegen das VU kein Erfolg beschieden.

Das Urteil ist berufungsfähig.

Anzumerken ist, dass der Gasversorger im Falle eines Gaslieferungsvertrages außerhalb der Grundversorgung ohne Preisänderungsklausel oder mit unwirksamer Preisänderungsklausel - wie im entschiedenen Fall -  keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Kunden wegen der Gaspreiserhöhungen haben kann:

Der Versorger erfüllt mit seinen Gaslieferungen lediglich die ihn aus dem Gaslieferungsvertrag bestehende Lieferverpflichtung, das Gas zu dem vertraglich vereinbarten Preis zu liefern. Da die Gaslieferung vertraglich geschuldet war, kann der Kunde denknotwendig nicht um diese ungerechtfertigt bereichert sein, denn die Leistung des Gasversorgers erfolgte gerade mit Rechtsgrund, nämlich in Erfüllung des bestehenden Gaslieferungsvertrages. Es bestand schon kein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Gasversorgers gem. § 812 BGB, so dass es auf die Substantiierung eines Ersatzanspruches schon gar nicht erst ankommen konnte.

Zwischen dem Kunden und der HSW ist weiter ein Streit über Rückforderungen anhängig, über den abgetrennt verhandelt/ entschieden werden soll.

Offline uwes

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der Satz auf der letzten seite des Urteils:

Zitat
\"Mit der bloßen Erklärung, sie korrigiere angesichts der gerichtlichen Hinweise ihren bisherigen Vortrag,  kann die Klägerin in dieser Situation nicht durchdringen, da sie ihren Sachvortrag nicht erfolgreich der jeweiligen Prozesssituation anpassen kann\"

macht mich schon sehr nachdenklich.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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