Die Gasuf hat inzwischen Klage gegen etliche Kunden eingereicht (leider keine Eintragungen in der Einwender-Liste)
- beim LG Aschaffenburg
- beim LG Darmstadt (da die Gasuf auch einige Orte im angrenzenden Hessen beliefert)
Und zwar jeweils mit gleichlautender Begründung Antrag auf Sammelklage (wohl wegen des Streitwertes > LG - soll das etwa wieder ein Einschüchterungsversuch sein oder wird darauf spekuliert, dass die Beklagten ein Versäumnisurteil riskieren?!) unter Beifügung des Urteil Az: 2HK O 1154/08 Landgericht Augsburg.
Die Anspruchsbegründung soll mit separatem Schriftsatz noch folgen.
Reaktionen ------------------------------------------------------------------------
LG Aschaffenburg:Sammelklage nicht zulässig
LG Darmstadt1. Aufforderung sich einen Rechtsanwalt zu bestellen (LG=Anwaltszwang)
2. Verteidigungsabsicht per Rechtsanwalt dem Gericht innerhalb 2 Wochen mitzuteilen
3. Durch Rechtsanwalt innerhalb 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens auf die Klagebegründung schriftlich zu erwidern.
Hinweis: Im Hinblick auf den Gegenstandswert dürfte das Landgericht unzuständig sein.
Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Verbindung mit den Parallelverfahren nicht in Betracht. Notwendige Streigenossenschaft liegt nicht vor.
Im Fall LG Darmstadt ist also dringend etwas zu tun > WAS
Wie kann denn die Erwiderungs-Frist laufen, obwohl die Klagebegründung noch gar nicht vorliegt ?!?Ich werde morgen jedenfalls erstmal mit dem Gericht und BdE telefonieren.
Für ein paar hilfreiche Worte wäre ich trotzdem äusserst dankbar.Das o.e.
Urteil Az: 2HK O 1154/08 des Landgericht Augsburg hatte ich mir bislang noch nicht näher angeschaut.
Das Landgericht verurteilt die Gaskunden zur Zahlung der einseitig erhöhten Gaspreise. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Zudem wurde Gehörsrüge erhoben.Die Urteilsbegründung des LG Augsburg ist ja absolut gigantisch - hier ein Auszug:
Sonderpreise sind allerdings nicht mit Sonderverträgen gleich zu setzen.
Zusammengefasst handelt es sich um bei den Beklagten nicht um Sondervertragskunden sondern um Tarifkunden, für die wegen höherer Abnahmemengen günstigere Preise als Sonderpreise gelten.(wortwörtlich abgetippt
)
Schön, dass die Gasuf uns ausdrücklich als Sondervertragskunden begrüsst hatte und auch auf den Preisblättern steht zu dem bis zuletzt abgerechneten Tarif:
Die Kunden, die zu den Preisrichtlinien für Sondertragskunden sowie im Preissystem gasuf abgerechnet werden, sind Sondervertragskunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung.Edit:
Hah - ich lese gerade, dass RAe Patt, Chemnitz das Augsburg-Urteil erstritten haben. Deswegen nimmt sich die Gasuf also ein Anwaltsbüro aus Chemnitz ...