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Autor Thema: EVR Energieversorgung Rudolstadt  (Gelesen 12493 mal)

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Offline nighthawk2311

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EVR Energieversorgung Rudolstadt
« am: 07. September 2006, 15:16:51 »
Nachdem ich gegen die Gaspreiserhöhung zum 01.10.2005 bei der EVR Rudolstadt Widerspruch eingelegt hatte, erhielt ich Anfang 2006 meine Verbrauchsabrechnung 2005 in dem die Gaspreiserhöhung Anwendung fand, obwohl ich dies ausdrücklich untersagt hatte. Gleichzeitig wurden mal eben Abschlagszahlungen verlangt, welche auch noch den Gaspreis der Gaspreiserhöhung zum 01.01.06 zur Grundlage hatten. Auch hier legte ich Widerspruch ein. Nachdem dann ständig irgendwelche Mahnungen mit Mahnkosten ins Haus flatterten kam es am 21.07.06 zu einem persönlichen Gespräch bei der EVR. Zur Begrüßung wurde mir gleich ein Gerichtsurteil aus München genannt, wonach mir der Gashahn abgedreht werden dürfte. Hier ging es lediglich darum mich durch falsche Auskünfte von meinem Widerspruch abzubringen. Spätestens hier hätte Ottonormalverbraucher vermutlich die Flinte ins Korn geworfen. Nachdem ich jedoch auf diese billige und höchst fragwürdige Art und Weise der EVR Mitarbeiter nicht hereingefallen bin, erhielt ich erneut eine Mahnung mit Mahnhosten. Auch hier antwortete ich. Ergebnis des Gesprächs und meiner letzten Antwort ist ein erneutes Schreiben der EVR vom 04.09.06. Hierin wird festgestellt, dass es zu keiner Einigung in dieser Sache kommt. Im zweiten Absatz wird mir dann mein Stromliefervertrag Sonderabkommen I zum 31.10.06 gekündigt und ich werde zum 01.11.06 mit den viel teureren Grundpreistarif abgerechnet.

Wer kann helfen?

1. Können die das so einfach?
2. Wenn ja, kann ich in diesem Falle rückwirkend gegen den Preis des Neuen Grundpreistarifs Einspruch einlegen und nur den alten Preis zum Zeitpunkt meines Widerspruchs zur Gaspreiserhöhung vom 01.10.2005 zahlen? Geht es eventuell auch noch länger rückwirkend? Selbst dann ist der zu zahlende Betrag noch höher als zum Zeitpunkt meies ersten Widerspruchs zum 01.10.06.


Also ich bin für jeden Ratschlag dankbar.

Offline Monaco

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EVR Energieversorgung Rudolstadt
« Antwort #1 am: 07. September 2006, 16:45:53 »
@nighthawk2311

Wenn Sie mit "Stromliefervertrag" den Vertrag zum Bezug mit Erdgas meinten, dann sollte die Kündigung unwirksam sein (siehe Urteil des AG Leipzig vom 29.08.2006). Eine Einstufung in den Allgemeinen Tarif ist darüber hinaus zusätzlich bedenklich.

Wenn Sie den Gesamtpreisen jeweils auf Grundlage §315 BGB widersprochen haben, hat Ihr Versorger keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, ihren bestehenden Vertrag zu kündigen. Allerdings kann Ihnen das zunächst auch egal sein, schließlich zahlen Sie ja auch weiterhin nur die "alten" Preise im "alten" Tarif.

Wenn Ihr Versorger mehr haben möchte, muss er Ihnen nachweisen,:
1. dass er überhaupt berechtigt ist, die Preise anzupassen, mithin eine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag vorhanden ist,
2. das der Gesamtpreis, nicht nur die letzten Preiserhöhungen, der Billigkeit entspricht.

Letzteres kann er nur mit der Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen. Immerhin ist er allein nachweispflichtig - nicht Sie! Da zählen auch keine energiehungrigen Asiaten, fragwürdige Ölpreisbindungen, staatliche Belastungen, gestiegene Weltmarktpreise und nicht vollständig weiterberechnete erhöhte Bezugspreise bzw. weitere Dinge die noch für eine Begründung herhalten müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.


Vielleicht ein Argument für Ihren Versorger für eine Rechtfertigung vor der Gesellschafterversammlung zum Thema: "Stagnierende Gewinnentwicklung": wehrhafte Kunden.

Bedenken Sie bitte: Ihr Versorger ist nur eine Marionette der großen Energieriesen. Für Ihn gibt es ggf. Prügel von oben und von unten. Auch nicht besonders angenehm, eher bemitleidenswert. Da sind Sie sogar noch in einer guten Position...

Offline RR-E-ft

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EVR Energieversorgung Rudolstadt
« Antwort #2 am: 08. September 2006, 19:07:29 »
@nighthawk2311


In entsprechender Situation sollte man  der Kündigung widersprechen und dabei  eine darin liegende kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung rügen, weil nicht zugleich die Versorgungsverträge aller SI- Kunden gekündigt wurden.

Man sollte darauf hinweisen, dass man sich deshalb  an die Landeskartellbehörde wenden werde.

Weiter sollte man  vorsorglich die Grundpreistarife für das konkrete bisherige  Abnahmeverhalten insgesamt als unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB rügen.


Ein Mitarbeiter der EVR nahm am 07.09.2006 - wie so viele -an einer BGW- Tagung teil, auf dem folgende Inhalte klar und unmissverständlich vermittelt wurden:


Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen unterfallen der Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB.

Der Referent Herr Prof. Dr. Graf von Westphalen wies darauf hin, dass eine wirksame Preisanpassungsklausel in den AGB in den letzten 20 Jahren von der Rechtsprechung nicht gesichtet worden sei und eine solche wegen der hohen Anforderungen der Rechtsprechung auch nicht unbedingt zu erwarten stünde.

So seien die Preisänderungsklauseln, die Gegenstand der Verfahren vor den Landgerichten Bremen, Berlin und Dresden waren, zweifelsfrei wegen Intransparenz gem. § 307 BGB unwirksam.

Preisänderungsvorbehalte gem. § 4 AVBGasV, welche grundsätzlich nur auf Tarifkunden (Grundversorgung)  Anwendung finden, unterliegen der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle.

Der Referent Herr Dr. Kunth legte dabei seine Folie Nr. 13 auf, in der es unmissverständlich heißt:

"Die Preisänderung nach § 4 AVBGasV steht - selbstverständlich - unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Kontrolle ( § 19 Abs. 4 GWB, § 315 Abs. 3 BGB)"


Der Referent Herr Dr. Kunth wies darauf hin, dass die auf Grundlage einer Vorbehaltsklausel vorgenommene Leistungsbestimmung für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies ergebe sich bei Lichte besehen.

Demnach sollte dem Unternehmen nach diesem Seminar, bei welchem ausgeweisene Spezialisten auf dem Gebiet des AGB- Rechts und des Energiewirtschaftsrechts referierten, die Rechtslage ziemlich klar sein.

Wo nötig, sollte unternehmensseitig in den entsprechenden Seminarunterlagen nachgeblättert werden:

http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/energiepreis_urteile.pdf


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt


Offline RR-E-ft

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EVR Energieversorgung Rudolstadt
« Antwort #4 am: 19. Februar 2007, 17:02:05 »
Erdgaspreise der Energieversorgung Rudolstadt im bundesweiten Preisvergleich am Ende der Skala:

http://www.verivox.de/presse/media/Verivox_Gaspreise_Februar_2007.pdf

Offline nighthawk2311

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EVR Energieversorgung Rudolstadt
« Antwort #5 am: 24. Februar 2008, 19:17:45 »
Seit meinem letzten Artikel ist etwas Zeit vergangen. Seitdem habe ich unzählige 2. Mahnungen mit Mahngebühren der EVR und Hinweisen auf das gerichtliche Verfahren, erhalten. (Die Mitarbeiter können wohl nur bis zwei zählen). Auf meine unzähligen Widersprüche habe ich teilweise nicht einmal eine Eingangsbestätigung erhalten.

Die Krönung ist jetzt gekommen. Mir wurde per Übergabeeinschreiben eine \"Letzte vorgerichtliche Mahnung!\" von der EVR übersandt.

Als geltend gemachter Anspruch steht darin nur lapidar Schlussrechnung Gas 2007 und vorgerichtliche Mahnkosten. Davon, dass dieser Betrag aus meinem Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen resultiert, steht nichts.

Man fordert mich auf, den Betrag innerhalb von 7 Tagen zu zahlen, da sonst der Mahnbescheid bei Gericht eingereicht wird und die Kosten dann zu meinen Lasten gehen.

Die EVR versucht es scheinbar mit allen Mitteln.

Glücklicherweise gibt es hier dieses Forum, wo man sich Infos holen kann, die einem weiterhelfen, sodass man sich nicht von den EVU´s verschaukeln lassen muß.

Über den Ausgang werde ich natürlich berichten.

Offline nighthawk2311

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EVR Energieversorgung Rudolstadt
« Antwort #6 am: 16. Mai 2008, 09:10:08 »
Hallo, habe gestern den Mahnbescheid vom AG Rudolstadt erhalten und diesen so beantwortet wie bei bei http://www.energieverbraucher.de angeraten. Die Hauptforderung, mit Nebenforderung und Verfahrenskosten belaufen sich jetzt zusammen auf 516,88 Euro. Bin ja mal gespannt, ob es zur Gerichtsverhandlung kommt. Noch sehe ich dem ganzen gelassen entgegen. Mich wundert nur, dass man von anderen Betroffenen (Geschädigten) der EVR nichts hört. Bin ich etwa der einzige hier?

Offline nighthawk2311

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EVR Energieversorgung Rudolstadt
« Antwort #7 am: 31. Juli 2008, 03:45:07 »
Hallo, kann mir jemand sagen, ob es eine Frist gibt, in der der Energieversorger seine Zahlungsklage bei Gericht einreichen muss? Ich habe nach meinen Wiederspruch gegen den Mahnbescheid bis jetzt nichts mehr vom Gericht bzw. von der EVR gehört.

Offline Opa Ete

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EVR Energieversorgung Rudolstadt
« Antwort #8 am: 31. Juli 2008, 08:47:15 »
So einfach, wie möglich:
Nach Antrag auf gerichtlichem Mahnbescheid wird die Verjährung (in der Regel 3 Jahre) unterbrochen -man spricht auch von Hemmung. Diese Hemmung läuft max. ein halbes Jahr. Wenn sich in diesem halben Jahr keine Vertragspartei rührt, also z.B. das EVU nicht klagt, dann läüft die Verjährung weiter. Beispiel: EVU erwirkt Mahnbescheid im Oktober 2007 für Forderungen aus 2004. Diese Forderungen wären am 31.12.2007 verjährt.
Es wären jetzt noch 2 Monate bis zur Verjährung gewesen, durch Mahnbescheid wird diese Verjährung aber gehemmt. Wird Einspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, kann das EVU klagen. Tut es das nicht bis April
2008 und der Beklagte rührt sich auch nicht, dann endet die Hemmung und die Verjährung läuft weiter - noch genau 2 Monate. Also am 1.7.2008 wären
die Forderungen verjährt.

 

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