@nighthawk2311
In entsprechender Situation sollte man der Kündigung widersprechen und dabei eine darin liegende kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung rügen, weil nicht zugleich die Versorgungsverträge aller SI- Kunden gekündigt wurden.
Man sollte darauf hinweisen, dass man sich deshalb an die Landeskartellbehörde wenden werde.
Weiter sollte man vorsorglich die Grundpreistarife für das konkrete bisherige Abnahmeverhalten insgesamt als unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB rügen.
Ein Mitarbeiter der EVR nahm am 07.09.2006 - wie so viele -an einer BGW- Tagung teil, auf dem folgende Inhalte klar und unmissverständlich vermittelt wurden:
Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen unterfallen der Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB.
Der Referent Herr
Prof. Dr. Graf von Westphalen wies darauf hin, dass eine wirksame Preisanpassungsklausel in den AGB in den letzten 20 Jahren von der Rechtsprechung nicht gesichtet worden sei und eine solche wegen der hohen Anforderungen der Rechtsprechung auch nicht unbedingt zu erwarten stünde.
So seien die Preisänderungsklauseln, die Gegenstand der Verfahren vor den Landgerichten Bremen, Berlin und Dresden waren,
zweifelsfrei wegen Intransparenz gem. § 307 BGB unwirksam.
Preisänderungsvorbehalte gem. § 4 AVBGasV, welche grundsätzlich nur auf Tarifkunden (Grundversorgung) Anwendung finden, unterliegen der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle.
Der Referent Herr
Dr. Kunth legte dabei seine
Folie Nr. 13 auf, in der es unmissverständlich heißt:
"Die Preisänderung nach § 4 AVBGasV steht - selbstverständlich - unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Kontrolle ( § 19 Abs. 4 GWB, § 315 Abs. 3 BGB)"Der Referent Herr
Dr. Kunth wies darauf hin, dass die auf Grundlage einer Vorbehaltsklausel vorgenommene Leistungsbestimmung für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies ergebe sich
bei Lichte besehen.
Demnach sollte dem Unternehmen nach diesem Seminar, bei welchem ausgeweisene Spezialisten auf dem Gebiet des AGB- Rechts und des Energiewirtschaftsrechts referierten, die Rechtslage ziemlich klar sein.
Wo nötig, sollte unternehmensseitig in den entsprechenden Seminarunterlagen nachgeblättert werden:
http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/energiepreis_urteile.pdfFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt