hier im Forum wurde bereits § 102 EnwG diskutiert, dazu folgende Frage:
Streitigkeiten mit einem Beschwerdewert bis 600,00 EUR sind im Hinblick auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht berufungsfähig. Hier wölbt sich über dem AG, wie wir wissen, der blaue Himmel. Angesichts dessen ist es sicherlich außerordentlich riskant, eine Zahlungsklage eines EVU mit einem geringeren Streitwert vor einem - in der Sache eher unerfahrenen - Amtsgericht abzuhandeln.
Im Forum wurde dazu auf § 102 EnWG und insbesondere auf einen Beschluss des LG Lüneburg vom 14.10.2008, 3 O 71/08, verwiesen. Der Beschluss stellt allerdings im Wesentlichen darauf ab, dass die Entscheidung deshalb vor das LG, dort die KfH gehöre, weil Fragen der Billigkeitskontrolle nicht nur Randaspekte des EnWG berühren.
Nun habe ich die Situation, dass die Klage m.E. nicht erst wegen fehlender Billigkeit i.S.d. § 315 BGB abzuweisen wäre, sondern vielmehr schon deshalb, weil für den betroffenen Sondervertragskunden eine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen fehlt. Zu einer Billigkeitskontrolle kann es also nach meinem Dafürhalten gar nicht mehr kommen. So gesehen greifen dann aber die Beschlussgründe des LG Lüneburg nicht.
Halten Sie einen Verweisungsantrag, gestützt auf § 102 EnWG, gleichwohl für sinnvoll? Ich meine ja, denn das Gericht wird sich gleichwohl mit entscheidenen Gesichtspunkten des EnWG auseinandersetzen müssen (z.B. im Hinblick auf §§ 36, 41 EnWG - Grundversorgung/Sondervertragskunde) Wie sehen das die Spezialisten?
Sollte die Frage schon an anderer Stelle des Forums beantwortet sein, danke ich für einen kurzen Hinweis.