Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG  (Gelesen 5212 mal)

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Offline agilius

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« am: 17. November 2009, 18:16:44 »
hier im Forum wurde bereits § 102 EnwG diskutiert, dazu folgende Frage:

Streitigkeiten mit einem Beschwerdewert bis 600,00 EUR sind im Hinblick auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht berufungsfähig. Hier wölbt sich über dem AG, wie wir wissen, der blaue Himmel. Angesichts dessen ist es sicherlich außerordentlich riskant, eine Zahlungsklage eines EVU mit einem geringeren Streitwert vor einem - in der Sache eher unerfahrenen - Amtsgericht abzuhandeln.

Im Forum wurde dazu auf § 102 EnWG und insbesondere auf einen Beschluss des LG Lüneburg vom 14.10.2008, 3 O 71/08, verwiesen. Der Beschluss stellt allerdings im Wesentlichen darauf ab, dass die Entscheidung deshalb vor das LG, dort die KfH gehöre, weil Fragen der Billigkeitskontrolle nicht nur Randaspekte des EnWG berühren.

Nun habe ich die Situation, dass die Klage m.E. nicht erst wegen fehlender Billigkeit i.S.d. § 315 BGB abzuweisen wäre, sondern vielmehr schon deshalb, weil für den betroffenen Sondervertragskunden eine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen fehlt. Zu einer Billigkeitskontrolle kann es also nach meinem Dafürhalten gar nicht mehr kommen. So gesehen greifen dann aber die Beschlussgründe des LG Lüneburg nicht.

Halten Sie einen Verweisungsantrag, gestützt auf § 102 EnWG, gleichwohl für sinnvoll? Ich meine ja, denn das Gericht wird sich gleichwohl mit entscheidenen Gesichtspunkten des EnWG auseinandersetzen müssen (z.B. im Hinblick auf §§ 36, 41 EnWG - Grundversorgung/Sondervertragskunde) Wie sehen das die Spezialisten?

Sollte die Frage schon an anderer Stelle des Forums beantwortet sein, danke ich für einen kurzen Hinweis.

Offline bolli

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #1 am: 17. November 2009, 21:20:31 »
Nun, da Sie vermutlich aber auch, zumindest hilfsweise auch die Billigkeit rügen, für den Fall, dass das einseitige Preisänderungsrecht doch vereinbart ist, wäre schon allein aus diesem Grunde wieder § 102 EnWG betroffen.
Zur Zuständigkeit können Sie auch mal hier schauen.

Offline reblaus

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #2 am: 18. November 2009, 08:28:45 »
Eine Zuständigkeit nach § 102 EnWG würde sich nach meiner Ansicht dann ergeben, wenn die Frage der Billigkeit oder die Frage der Abgrenzung des Vertragstypus entscheidungserheblich wäre.

Handelt es sich offensichtlich um einen Sondervertrag und wird dies auch vom Versorger so gesehen, kommt es in der Entscheidung auf die Frage, wie sich der Sondervertrag vom Grundversorgungsvertrag abgrenzt nicht mehr an.

Ähnliches gilt, wenn beide Parteien aus offensichtlichen Gründen davon ausgehen, dass die vereinbarte Preisanpassungsklausel unwirksam ist, und deshalb eine Billigkeitskontrolle nicht mehr stattzufinden hat.

In einem solchen Falle würde ich die Zuständigkeit nach § 102 EnWG in Frage stellen.

Warum dann aber geklagt wird ist nicht erkennbar.

Soweit aber Streit darüber besteht, ob die Preiserhöhung einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen ist, oder um welchen Vertragstyp es sich handelt, halte ich eine Zuständigkeit nach § 102 EnWG für gegeben. Die Prüfung der Zuständigkeit kann schließlich nicht die nach EnWG zu entscheidende Rechtsfrage beantworten. Diese Entscheidung ist der zuständigen KfH überlassen.

Bei einem Verweisungsantrag oder Zuständigkeitsrüge sollte neben den bekannten Entscheidungen auch darauf verwiesen werden, dass zu einer Billigkeitskontrolle die Vorlage der Sparten GuV erforderlich ist und diese nach § 10 Abs. 5 EnWG keine Geschäftsgeheimnisse darstellen. Weiterhin gebietet § 36 Abs. 1 EnWG, dass die Belieferung zu Allgemeinen Preisen erfolgen muss. Wenn eine Billigkeitskontrolle eines Allgemeinen Preises vorgenommen wird, muss das Ergebnis einen neuen Allgemeinen Preis darstellen. Anderenfalls würde aus dem billigen Preis ein Sonderpreis der nur zwischen den Parteien gültig wäre, mit der Folge, dass spätestens mit der gerichtlichen Preisfestsetzung aus dem Grundversorgungsvertrag ein Sondervertrag würde. Eine Preisspaltung ist nur dann zu verhindern, wenn die Ermessensentscheidung des Gerichts einheitlich vorgenommen wird, und dies ist nur dann gewährleistet, wenn eine zentrale Zuständigkeit nach § 102 EnWG gegeben ist.

Daneben dürfte in den meisten Fällen eine Zuständigkeit nach § 87 GWB gegeben sein. Mehr als 75% des an Regionalgasversorger gelieferten Erdgases wurde zwischen 1998 und 2007 mittels kartellrechtswidriger Bezugsverträge geliefert. Seit etwa 2006 erfolgt die Belieferung von Industrieunternehmen wegen des eintretenden Wettbewerbs nicht mehr auf Basis der Ölpreisbindung. Dadurch dürfte die Preisbindung an leichtes Heizöl für Kommunalgas seither gegen Art. 82 EG, § 19 GWB verstoßen.

Offline Black

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #3 am: 18. November 2009, 10:02:00 »
Die Zuständigkeit des Landgerichtes für Preiskontrollverfahren wird derzeit sehr uneinheitlich gesehen. Ein Teil der Landgericht hält sich für zuständig und ein Teil eben nicht. Bislang gibt es keine klare Linie. Trotz aller bekannten Sachargumente.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #4 am: 18. November 2009, 11:16:00 »
Rechtsprechung am Roulettetisch. Entweder kommt scharz oder aber rot  :D

Offline agilius

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #5 am: 18. November 2009, 15:21:43 »
@reblaus
zugespitzt müßte man Ihre Auffassung bezgl der Zuständigkeit wie folgt zusammenfassen:
a) Zuständigkeit des LG nach § 102 EnWG wenn Vertragseinordnung strittig ist oder wenn Billigkeitskontrolle notwendig ist
b) Zuständigkeit des AG, wenn Vertragseinordnung unstrittig ist und keine Billigkeitskontrolle notwendig ist (Streit besteht nur über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsgrundlage)

Genau das halte ich aber für problematisch.
 
Selbst wenn über die Einordnung des Vertragsverhältnisses kein Streit bestehen würde und lediglich etwaige Rechtsgrundlagen einer Preiserhöhung strittig sind, sind doch damit Aspekte des EnWG ganz wesentlich betroffen. Bespielsweise bei dem fast schon klassischen Streit über die Geltung der AVBGasV/GasGVV im Rahmen von Sonderkundenverträgen. Auch im Fall b) lässt sich m.E. eine Zuständigkeit des LG gem. § 102 EnWG begründen. Darüber hinaus ist natürlich auch der Hinweis von bolli richtig, dass der Beklagte vorsorglich auch die fehlende Billigkeit hilfsweise beanstanden wird

Ich denke daher, dass diese Sachen den Amtsgerichten nicht überlassen werden sollten. Problematisch könnte dann der Fall werden, dass das Amtsgericht trotz fristgerecht erklärter und aufrecht erhaltener Zuständigkeitsrüge sich für zuständig hält und zur Hauptsache verhandelt - wobei der Beklagte sich natürlich ausdrücklich nur hilfsweise auf die Verhandlung einlassen wird. Einen Berufungsgrund setzt die Fehlerhaft angenommen Zuständigkeit des AG im Hinblick auf § 513 ZPO nicht.

Was meinen Sie?

Offline RR-E-ft

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #6 am: 18. November 2009, 15:26:28 »
Das Amtsgericht kann über die Zuständigkeit ggf.  im Wege eines Zwischenurteils entscheiden, dessen Rechtskraft abwarten, um das Verfahren entsprechend des Ausgangs des Zwischenstreits hiernach weiter zu gestalten.

Einige Amtsgerichte sind so verfahren, andere haben auf den Hilfsverweisungsantrag des Versorgers die Verfahren an die KfH des Landgerichts verwiesen (AG Jena und Erfurt in mehreren Fällen, teils ohne mündliche Verhandlung), andere Amtsgerichte Zahlungsklagen des Versorgers wegen sachlicher Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen (AG Erding, AG Rheine), wieder andere sich für zuständig erklärt und selbst durchentschieden. Auch die Landgerichte beurteilen ihre sachliche Zuständigkeit unterschiedlich, sind jedoch an Verweisungsbeschlüsse der Amtsgerichte gebunden, soweit diese nicht willkürlich erscheinen. Teilweise befassen sich die Kammern für Handelssachen der Landgerichte in ihren Urteilen dann mit der Frage ihrer Zuständigkeit,  teilweise auch nicht.

Offline agilius

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #7 am: 18. November 2009, 15:50:46 »
Zitat
Original von RR-E-ft
... wieder andere sich für zuständig erklärt und selbst durchentschieden.

was würden Sie dagegen unternehmen?

Vorschlag: vor Entscheidung durch AG ein Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 37 ZPO beim nächsthöheren Gericht anbringen

Der Hinweis auf ein Zwischenurteil ist sicher richtig, aber erzwingen kann man dies - soweit ich sehe - nicht. In § 280 ZPO heißt es: \"Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird\"

Offline RR-E-ft

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #8 am: 18. November 2009, 15:55:44 »
Wenn durchentschieden wurde, liegt bereits ein Endurteil vor, bei dem die Klage als unbegründet abgewiesen oder der Klage als begründet stattgegeben wurde.

Offline agilius

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #9 am: 18. November 2009, 15:57:14 »
;)
genau, da waren die Finger schneller als der Kopf
ich hatte eben meine Antwort noch einmal überarbeitet und den Vorschlag präzisiert ...

Offline reblaus

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #10 am: 18. November 2009, 16:18:23 »
@agilius
Ich sehe die Fälle, in denen ich das AG für zuständig halte eher in der Theorie angesiedelt. Wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so eindeutig darstellt, gibt es nichts zu streiten.

Im Falle des Sondervertrages mit wirksamer Preisanpassungsklausel, die dem gesetzlichen Leitbild folgt, ist wiederum § 1 EnWG zu beachten. Soweit sich der Versorger gegen die Offenlegung der Sparten GuV sperrt, ist weiterhin § 10 EnWG anzuwenden, so dass sich auch in diesem Falle eine Zuständigkeit der KfH ergeben würde.

Ob die Einrede der Unbilligkeit bei kleinen Streitwerten immer eine gute Idee ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Immerhin droht hier die Einholung eines Gutachtens das bis zu 10.000 € kosten kann. Eine vorherige Plausibilitätsprüfung halte ich in diesem Falle für unverzichtbar.

Generell würde ich nicht sagen, dass Sie bei Amtsgerichten schlechter aufgehoben sind, als bei den Kammern für Handelssachen. Landet der Fall beim AG Dannenberg befindet er sich in äußerst sachkundigen Händen. Landet er beim Kartellsenat des OLG Frankfurt müssen Sie mit vermehrten Flüchtigkeitsfehlern rechnen.

Schlussendlich wird es auf Ihr Können ankommen, dem Richter die Sach- und Rechtslage so eingänglich zu erläutern, dass er gar nicht anders kann, als Ihnen applaudierend zuzustimmen. ;)

Offline agilius

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« Antwort #11 am: 18. November 2009, 23:30:37 »
@reblaus
Es geht mir natürlich nicht darum die Amtsgerichte zu diskreditieren. Es gibt sicher hüben wie drüben brilliante wie auch absurde Entscheidungen, beim AG, wie beim LG etc. Eine Qualitätsgarantie bekomme ich bei höheren Instanzen nicht, das ist klar. Dennoch ein Aber:

a)
Grundsätzlich hat man es beim Landgericht mit einer Kammer und nicht nur dem Einzelrichter zu tun. Dies birgt immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt übersehen wird - frei nach dem Motto: sechs Augen sehen mehr als zwei. Bei Angelegenheiten, die in Anbetracht eines häufig sehr geringen Beschwerdewerts nicht berufungsfähig sind, ist das m.E. ein beachtliches Kriterium. Zumal ich die \"Qualität\" der Entscheidung ist erkennen kann, wenn das vollständig begründete Urteil vorliegt.


b)
Jeder hat Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG). Und das ist hier nunmal ausweislich § 102 EnWG der Spruchkörper beim Landgericht. Sofern die Gerichte dies übersehen oder fehl interpretieren, sollten wir Mittel und Wege finden, es ihnen beizubringen. Der Fall, dass sich ein sachlich unzuständiger Einzelrichter am AG berufen fühlt, eine Gaspreisklage zu entscheiden ist - wie RR-E-ft dargelegt hat - offenbar nicht gerade selten.

Aus diesem Grund denke ich (laut) darüber nach, welche praktikable und effiziente Handhabe es hierzu gibt, einem AG die Sache ggf. auch gegen dessen Willen aus der Hand zu nehmen. Ein Gedanke hierzu war - siehe der Vorschlag oben - Antrag nach § 37 ZPO.

Offline reblaus

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #12 am: 19. November 2009, 14:46:05 »
@agilius
Die gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 ZPO möglich.

Wenn Sie die Zuständigkeit des AG rügen, hat dieses nach § 17a Abs. 3 GVG vorab zu entscheiden, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Gegen diesen Beschluss können Sie sofortige Beschwerde einlegen (Abs. 4 Satz 3).

Allerdings sollten Sie alle für die Zuständigkeit erheblichen Fakten vortragen. Wenn Sie z. B. von der Klägerin nicht verlangen, dass sie ihre Sparten GuV vorlegen soll, können Sie sich auch nicht darauf berufen, dass die Frage, ob es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse handelt, nach EnWG zu entscheiden ist.

Offline agilius

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Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
« Antwort #13 am: 19. November 2009, 19:53:21 »
Zitat
Original von reblaus
Wenn Sie die Zuständigkeit des AG rügen, hat dieses nach § 17a Abs. 3 GVG vorab zu entscheiden, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Gegen diesen Beschluss können Sie sofortige Beschwerde einlegen (Abs. 4 Satz 3).

17a GVG? Die Vorschrift betrifft Rügen zur Zulässigkeit des Rechtsweges, nicht zur Zuständigkeit des Gerichts ... Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist aber nicht problematisch. Strittig ist nur die sachliche Zuständigkeit des Gerichts.

Offline reblaus

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« Antwort #14 am: 19. November 2009, 20:45:33 »
@agilius
Die Schwäche müssen Sie mir schon verzeihen. Ich betätige mich schließlich nicht als Anwalt und habe mit Verfahrensfragen herzlich wenig zu tun.

Allerdings fürchte ich, dass sich Ihr Mandant dann mit dem abzufinden haben wird, was der Amtsrichter oder die Amtsrichterin entscheidet.

Die Handelsrichter wären Ihnen sicherlich eine Hilfe wenn es um die Billigkeitskontrolle geht, und Sie die Behauptungen des EVU anhand der GuV widerlegen oder zumindest in Zweifel ziehen könnten. Auch bei einer Zeugenaussage des Bilanzbuchhalters oder Wirtschaftsprüfers könnte deren Sachkunde von Vorteil sein. Wenn es aber um die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel geht, entscheidet immer nur ein Volljurist. In diesem Fall ist der von Ihnen erhoffte Vorteil der KfH nicht so groß.

Anhaltspunkte dafür haben Sie nicht, dass der Versorger mit seinem Gaslieferanten in der Zeit vor Oktober 2007 mit Lieferverträgen beliefert wurde, die bei einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren mindestens 80% der Gesamtmenge umfassten, bzw. bei mehr als 4 Jahren mindestens 50% der Gesamtmenge?

Solche Informationen könnten Sie aus einem WP-Testat gewinnen. Vielleicht wäre schon hilfreich, wenn Sie den Namen des Vorlieferanten kennen würden.

 

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