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Autor Thema: EWE- Rechtsstreit: Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens ?!  (Gelesen 4033 mal)

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Offline Bladelarsi

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Hallo zusammen,
Hatte gestern mal wieder Post vom Amtsgericht. Ich schreibe den Inhalt einfach
mal hier rein. Vielleicht kann mir der eine oder andere ein paar Tips für die weitere Vorgehensweise geben. Einen Rechtsanwalt habe ich nicht beauftragt.

Inhalt des Schreibens:

Das Gericht geht im Anschluss an die Rechtsauffassung des BGH in seinem Urteil vom 14. Juli 2010, Az.: VIII 246/08 davon aus, dass der Beklagte \"Sonderkunde\" ist. Das hat zur Folge, dass die AVBGasV nicht bereits Kraft Gesetzes gelten.

Entscheidend wird daher die Frage sein, ob die AVBGasV in den Vertrag zwischen den Parteien als allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen worden sind.Ist das nicht der Fall, fehlt es bereits an einem Preiserhöhungsrecht der Klägerin. Die Frage, ob die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen, stellt sich daher nur bei einer wirksamen Einbeziehung der AVBGasV.

Nach Kenntnis des Gerichts aus Parallelverfahren ist vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) bei der 6. Zivilkammer ein Berufungsverfahren anhängig (Az.: 6a S 30/10), das unter anderem die Frage der Einbeziehung der AVBGasV zum Gegenstand hat. Es ist daher eine weitere Klärung der Vorraussetzungen der Einbeziehung der AVBGasV zu erwarten.

Ferner hat die Kammer für Handelssachen des LG Potsdam in einem unter dem Aktenzeichen 52 O 23/10 geführten Verfahren die Einholung eines sachverständigen Gutachten zu der Frage der Billigkeit der Gaspreiserhöhungen von dem Gutachterauftrag umfasst sind. Zur Vermeidung einer umfangreichen und ggfs. kostenintensiven Beweisaufnahme regt das Gericht daher eine Einbeziehung des Gutachtens gemäß § 411 a ZPO an, sofern es auf diese Frage der Billigkeit ankommen sollte.

Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht den Parteien anheim, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen; mit der Maßgabe, dass beide Parteien insoweit auf die Einrede der Verjährung verzichten, als die Verjährung durch Ruhen des Verfahrens eintritt.

Im Hinblick auf den Termin zur mündlichen Verhandlung am ... wird um kurzfristige Stellungnahme, möglichst binnen einer Woche, gebeten, ob Einverständnis mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens besteht und ob auf die Einrede der Verjährung im oben genannten Umfang verzichtet werden kann.

Die Klägerin hat bereits telefonisch vorab ihr Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens in Aussicht gestellt.

Was sollte ich Eurer Meinung nach jetzt tun ???

Offline ESG-Rebell

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EWE- Rechtsstreit: Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens ?!
« Antwort #1 am: 09. Oktober 2010, 13:27:49 »
Zitat
Original von Bladelarsi
Hallo zusammen,
Hatte gestern mal wieder Post vom Amtsgericht. [...]
Einen Rechtsanwalt habe ich nicht beauftragt.
Oh je, warum denn nicht?
Es steht zu befürchten, dass Sie wichtige Argumente nicht rechtzeitig vorbringen werden (siehe unten).

Selbst ich würde einen Prozess im Energierecht auf keinen Fall ohne anwaltliche Unterstützung führen - auch und insbesondere nicht in der ersten Instanz vor einem Amtsgericht.

Zitat
Original von Bladelarsi
Die Frage, ob die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen, stellt sich daher nur bei einer wirksamen Einbeziehung der AVBGasV.
Darüber hinaus kommt es aber noch darauf an, ob weitere Klauseln im Vertrag vorhanden sind, durch die die Klägerin einzelne Vorschriften der AVBGasV zum Nachteil des Kunden ändert (Kündigungsfristen, Preisänderungen).

Zitat
Original von Bladelarsi
... Parallelverfahren ... die Frage der Einbeziehung der AVBGasV ... .
Und wie läuft das dortige Verfahren? Zugunsten des Versorgers oder des Kunden?

Zitat
Original von Bladelarsi
... Kammer für Handelssachen ... Gutachten zur Frage der Billigkeit ... Einbeziehung des Gutachtens ...
Und welche Folgen hat es, wenn das Gutachten im dortigen Verfahren nicht die Unbilligkeit belegen sollte (bspw. mangels geeignet gestellter Fragen in der Beauftragung des Gutachtens)?

Zitat
Original von Bladelarsi
Die Klägerin hat bereits telefonisch vorab ihr Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens in Aussicht gestellt.
Dies deutet jedenfalls darauf hin, dass das Ruhen des Verfahrens wohl nicht dem Kläger schaden wird.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline bolli

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EWE- Rechtsstreit: Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens ?!
« Antwort #2 am: 11. Oktober 2010, 08:22:05 »
Zitat
Original von Bladelarsi
Hallo zusammen,
Hatte gestern mal wieder Post vom Amtsgericht. Ich schreibe den Inhalt einfach mal hier rein. Vielleicht kann mir der eine oder andere ein paar Tips für die weitere Vorgehensweise geben. Einen Rechtsanwalt habe ich nicht beauftragt.
Auch ich kann Ihnen nur dringend raten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann eher abschätzen, ob ein Abwarten auf die Parallelentscheidungen für Ihren Fall Sinn macht oder nicht.
Insbesondere, falls es auf die Billigkeit des Preises ankommen sollte, ist eine Beurteilung der Billigkeitsrelevanten Fragen sehr maßgeblich. Ohne die zu kennen, würde ich mich nicht blind an das andere Verfahren hängen, würde aus Kostengründen aber auch nicht gänzlich drauf verzichten wollen. Ein Anwalt wird wissen, wie man beides realisieren kann.  ;)

Also, auf zum Anwalt. An den paar Euro sollte es letztlich nicht mangeln, zumal im Falle des Obsiegens eh die Gegenseite die RA-Kosten zahlt, sofern sie sich an der RKV orientieren. Und auch sonst kann man für eine entsprechende Ersparnis bei der Energie ruhig ein paar Euro für den armen Rechtsvertreter opfern.  Ist nicht unbedingt ein Rechtsgebiet, wo man reich wird ohne zu Arbeiten. :D

Offline uwes

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EWE- Rechtsstreit: Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens ?!
« Antwort #3 am: 20. Oktober 2010, 12:11:07 »
Welches Amtsgericht hat den Hinweis verfasst?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline mpuck

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EWE- Rechtsstreit: Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens ?!
« Antwort #4 am: 21. Oktober 2010, 11:33:07 »
Bei uns hat EWE keinem Ruhen des Verfahrens zugestimmt.

Wir haben uns übrigens auch selbst vertreten. Aber natürlich ist jeder Fall anders und ich würde nicht pauschal empfehlen, vor dem AG auf anwaltlichen Rat und Beistand zu verzichten. Wenn es allerdings ohnehin auf eine Übernahme von Entscheidungen höherer Instanzen herausläuft, würde ich möglichst viele Aspekte im Verfahren ansprechen und dann den Richter entscheiden lassen.

Meine - nicht allgemeingültige - persönliche Meinung.

 

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