Nach § 25 AVBGasV ist auf die Interessen des Kunden bei der Abschlagsbemessung Rücksicht zu nehmen. Das heisst: Können Sie darlegen, dass die zunächst für die Berechnung des voraussichtlichen Jahresverbrauchs herangezogene Periode nicht repräsentativ ist, so können Sie auch eine Anpassung der Abschläge verlangen.
Nach § 24 AVBGasV darf der Versorger bei Preisänderungen innerhalb der Abrech ungsperiode nach rechnerischen Gesichtspunkten (es wird meistens nach Heizgradtagen angenähert, in der Abrechnung taucht dann eine maschinelle Schätzung auf) die Aufteilung des Verbrauchs schätzen.
Sie können aber auch selbst eine Zwischenablesung vornehmen, § 20 AVBGasV. Dies kann gerade dann ratsam sein, wenn in die Periode mit dem \"alten\" Arbeitspreis ein sehr hoher Verbrauch entfällt. Die Versorger arbeiten selbst mit der Zwischenablesung durch den Verbraucher.
Soweit Sie der Preiserhöhung unter Hinweis auf § 315 BGB widersprochen haben, darf die Preiserhöhung bei der Abschlagsbemessung auch nicht einfließen. § 315 BGB gilt auch für die Abschläge.
M.f.G.
Graf Koks