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Autor Thema: Erdgas Classic  (Gelesen 31342 mal)

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Offline reblaus

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Erdgas Classic
« Antwort #90 am: 19. August 2009, 12:22:03 »
@Harry 01
Ihr alter Vertrag läuft aus, wenn Ihr Versorger Ihnen mitteilt \"ich kündige\" oder wenn Sie Ihrem Versorger mitteilen \"ich kündige. Bis jetzt hat Ihr Versorger angekündigt, dass er (vielleicht) demnächst kündigen will. Er hat es aber noch nicht getan.

Es kann durchaus sein, dass die Vertriebsgesellschaft im Auftrag von Eon Avacon für diese tätig wird. Das hat nichts zu besagen. Auch die Vertriebsgesellschaft kann grundsätzlich kündigen. Sie muss Ihnen dann aber eine Vollmacht überreichen, dass sie hierzu berechtigt ist. Anderenfalls können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen.

Offline Harry01

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Erdgas Classic
« Antwort #91 am: 19. August 2009, 12:30:02 »
@reblaus

Zitat
Sie muss Ihnen dann aber eine Vollmacht überreichen, dass sie hierzu berechtigt ist. Anderenfalls können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen.
Danke! Das wollte ich wissen. Bisher hat E.ON Avacon sich nicht eindeutig zu der Sache geäußert und ist der Auffassung, keinen Nachweis erbringen zu müssen, daß die Vertrieb GmbH Vertragspartner ist.

Offline bolli

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Erdgas Classic
« Antwort #92 am: 19. August 2009, 13:21:30 »
Zitat
Original von reblaus
Wenn Sie sagen, dass der Grundversorgungstarif, mit dem Sie nach einer gerichtlichen Niederlage abgerechnet werden, der Billigkeitskontrolle unterliegt, ist das zwar richtig. Als Sockelpreis wird aber der Preis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des Sondervertrages angesetzt. An diesem Tage beginnt die Grundversorgung. Wo da Ihr finanzieller Vorteil in einer Billigkeitsprüfung liegen soll, weiß ich nicht. Sie können ja allenfalls darauf spekulieren, dass Ihr Versorger nach fünf Jahren Preisprotest immer noch nicht geschnallt hat, wie man einen Preis mit billigem Ermessen verändert.
Es ist ja auch noch etwas fraglich, was genau die Grund- und was die sog. Ersatzversorgung ist. Zumindest letztere unterliegt sicherlich der Sockelregelung und bei ersterer ist die Meinungsbild ja möglicherweise auch noch nicht abgeschlossen. Wenn ich meiner Sondervertragskündigung widerspreche und mein Versorger, der auch gleichzeitig mein Grundversorger ist, steckt mich (zwangsweise) in die Grundversorgung, könnte man ja durchaus auch auf die Idee verfallen, ich wäre nicht mit meinem Einverständnis in der Grundversorgung und wäre ggf. in der Ersatzversorgung, oder?  ;)
Im übrigen sind die Wechselmöglichkeiten in meinem Gebiet mehr als dürftig, was sicherlich auch eine nicht unbedeutende Rolle spielen dürfte.

Insgesamt lasse ich mich da nicht ganz so schnell ins Bockshorn jagen.

Und letztendlich beträgt in meinem konkreten Fall der Kostenunterschied zwischen Sondervertrag und Grundversorgung mit heutigem Stand ca. 100,- EUR/a, was mir als Risiko für den genannten Weg durchaus ertragbar erscheint. Da habe ich in den letzten Jahren durch den \'Kampf\' deutlich mehr erspart.  :D

Offline reblaus

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Erdgas Classic
« Antwort #93 am: 19. August 2009, 14:28:25 »
@bolli
Es ist die finanzielle Rechnung, die entscheiden sollte, welchen Weg Sie gehen. Wenn Ihre finanzielle Rechnung entsprechend günstig ausfällt, lassen Sie sich verklagen.

Ich habe gewiss nicht die Absicht Sie ins Bockshorn zu jagen. Und ich singe schon gar nicht das Lied der Versorger. Ich will hier nur davor warnen, dass alles was dem Versorger nützlich sein könnte, sowieso unrechtmäßig zu sein hat. Das gibt irgendwann ein böses Erwachen, und zwar für den arglosen Verbraucher.

 

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