Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: einspruch gegen preiserhöhung  (Gelesen 14098 mal)

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Offline Barista

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einspruch gegen preiserhöhung
« am: 23. Januar 2009, 18:17:27 »
hallo ihr lieben
wie auch anderen hat mir eon bayern zum 01.02.2009 die strompreise erhöht.
das erhöhungsschreiben dürfte ja allen bekannt sein.
anzumerken wäre evtl. noch, dass ich von alg_II lebe und meine whg. lediglich knapp 45 qm hat.
hier nun mein einspruch.

Sehr geehrte Damen und Herren,    ich nehme Bezug auf Ihre angekündigte Strompreiserhöhung vom 03.12.2008 und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung herleiten. Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.  Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB.  Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise. Auch das BGH-Urteil VIII ZR 144/06 kommt hier nicht zur Geltung, da es sich hierbei um Preiserhöhungen handelt, die ein Versorgungsunternehmen im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Vertrages gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV vornimmt, weil diese einseitig in Ausübung eines gesetzlichen Leistungsänderungsrechts erfolgen. Ferner habe ich bereits mit Schreiben vom 12.05.2007 gegen ihre Preiserhöhungen Einspruch erhoben. Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit  und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach.  Bitte weisen Sie mir auch die adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nach.  Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.  Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung.  Die Androhung der Versorgungssperre ist auch nach § 17, Abs. 1 GasGVV und StromGVV  unzulässig und möglicherweise sogar strafbar. Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind mir in voller Höhe auszuzahlen.  Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken.  Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB.  Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt einen geringeren als den von Ihnen verlangten Preis.  Die Abschlagszahlungen reduziere ich ebenfalls von bisher 96 € auf 50 €.  Auch werde ich künftig keine Nachforderungen mehr bezahlen. Auf den verminderten Preis beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung.  Des Weiteren übersenden sie mir doch bitte zur Prüfung meine Jahresabrechnungen der Jahre 04/ 05/ 06/ 07.  Des Weiteren erteile ich der Firma E.ON GmbH und ihren Beauftragen Hausverbot, und untersage insbesondere den Zutritt zu den Zählern mit dem Ziel der Leistungssperre.  Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.   Mit freundlichen Grüssen

selbstverständlich habe ich vorher bei gericht folgendes beantragt.

SCHUTZSCHRIFT  Hohes Gericht, sehr geehrte Damen und Herren  Mit Wirkung zum 01.02.2009 hat mir die E.ON GmbH erneut die Strompreise erhöht. Gegen diese Forderungen des Energieversorgers habe ich gemäß § 315 BGB die Einrede der Unbilligkeit erklärt. Ferner habe ich dem Energieversorger und seinen Beauftragten Hausverbot ausgesprochen, und den Zugang zu den Zählern zum Zwecke der Leistungssperre untersagt. Um zu Verhindern, dass sich der Energieversorger eine Einstweilige Verfügung holt um trotz Zutrittsverbot zwecks Sperrung an die Zähler zu kommen, beantrage ich dem Energieversorger die Einstweilige Verfügung und somit den Zutritt zu den Zählern zu versagen und ihn auf den normalen Klageweg zu verweisen. Hierbei berufe ich mich auf Urteile des Bundesgerichtshofes (siehe o.a. Links unter \"BGH-Urteile\")  und zahlloser anderer Ober- und Mittelgerichte (siehe o.a. Links unter \"Urteile\"). Urteil Landgericht Köln vom 11. Januar 2007 - Az: 84 O 106/06 http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=803&file=dl_mg_1170584419.pdf  Beschluss Landgericht Magdeburg vom 5. Oktober 2007 - Az: 2 T 662/07 http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=1037&file=dl_mg_1217606261.pdf  Urteil Landgericht Limburg vom 24. September 2007 - Az: 5 O 56/07 http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=953&file=dl_mg_1225438282.pdf  Anerkenntnisurteil Amtsgericht Lübeck vom 8. Mai 2007 - Az: 30 C 1271/07 http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=879&file=dl_mg_1183296406.pdf

nun hat mir eon folgendes geantwortet.

Sehr geehrter Herr ... wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, nehmen wir Ihren Widerspruch zur Kenntnis, werden ihn aber weiterhin nicht akzeptieren. Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach zu unseren Preisen Stellung genommen. Zu unseren Argumenten und unseren Preisen stehen wir. Wir bitten um Verständnis, das wir die Korrespondenz dazu jetzt abschließen. Die von Ihnen geforderte vollständige Offenlegung unserer Kalkulation werden wir nicht vornehmen, weil diese Daten für uns wettbewerbsrelevant und damit sensibel sind. Leider ist es uns nicht möglich, Ihre Einzugsermächtigung Ihrem Wunsch entsprechend zu beschränken, deshalb haben wir diese deaktiviert. Wir weisen Sie vorsorglich daraufhin, dass wir an unseren Rechnungsbeträgen festhalten und bei Nichtbegleichung oder Kürzung die Forderung entsprechend anmahnen.

meine frage an die kompetenten hier im forum wäre nun wie ich mich weiter verhalten soll, bzw. was ich als antwort an eon schreiben muss.
ich bedanke mich für jeden brauchbaren rat, würde allerdings schon wert auf sachgemäße auskunft legen.

Offline Cremer

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #1 am: 24. Januar 2009, 23:28:49 »
@Barista,

es dürfte sich rumgesprochen haben, dass im Strombereich man sich bei anderen Versorgern mit Strom versorgen lassen kann.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Barista

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #2 am: 25. Januar 2009, 02:38:38 »
wieso sollte ich den versorger wechseln?
nur damit eon so weitermachen kann?
sehe ich ganz ehrlich keinen anlass!
vielen dank für ihren schlauen ratschlag, in meinen augen unnütz und ot!!

Offline userD0010

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #3 am: 25. Januar 2009, 10:49:05 »
Barista:
Auch ich würde den Lieferanten nicht welchseln, sondern an meiner Strategie festhalten.
Dabei gilt allerdings zu beachten, dass Sie pünktlich Monat für Monat Abschlagzahlungen auf den von Ihnen anerkannten Strompreis, Basis letztjähriger Verbrauch in kWh, entrichten.
Sie müssen aber sicherstellen, dem EVU keine Chance zu bieten, wegen ausgebliebender Zahlungen Maßnahmen zu ergreifen.
Ansonsten nehmen Sie doch einfach die Ankündigung von Eon zu Kenntnis, dass man Ihnen Mahnungen zukommen lässt, falls Sie zwar pünktlich, aber nicht den von Eon gewünschten Preis entrichten.

Übrigens habe ich selbst einmal vor Jahren den Versorger gewechselt und bin den Verlockungen gelben Stroms erlegen. Genau zwei Jahre hat es gedauert, bis deren Strompreis sich schleichend dem meines vorherigen EVU angepasst hat.

Offline RuRo

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #4 am: 25. Januar 2009, 12:01:00 »
@Barista
Sie sollten sich im 1. Schritt Klarheit über Ihr Vertragsverhältnis verschaffen.

Mal im Ernst, den Mustertext des Unbilligkeitseinwands hier reinzustellen ist überflüssig wie ein Kropf.

Besteht innerhalb des Vertragsverhältnisses ein Recht auf einseitige Leistungsbestimmung oder bedarf es dazu einer gültigen Preisanpassungsklausel - sprich: sind Sie in der Grund- bzw. Ersatzversorgung oder sind Sie Sondervertragskunde.

Wenn ersteres zutrifft sollten Sie wirklich einen Versorgerwechsel in Betracht ziehen. Trifft zweiteres zu kann man nachdenken und überlegen wie man sich verhält.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Barista

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #5 am: 25. Januar 2009, 14:01:34 »
danke für ihre antwort.

den text habe ich reingestellt um im vorfeld für informationen über mein geschriebenes und den momentanen status zu bieten.

da ich von eon nie einen bestimmten vertrag erhalten oder unterschrieben habe, gehe ich davon aus, dass ich kunde im grundversorgungstarif bin.

wie kann ich hierbei feststellen ob eon ein recht auf die von ihnen erwähnte einseitige Leistungsbestimmung hat?

Offline Barista

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #6 am: 25. Januar 2009, 18:09:46 »
danke für ihre antwort.

selbstverständlich werde ich an meiner strategie festhalten, denn diesen abzockern gehört endlich das handwerk gelegt.
auch von den gelben und deren masche habe ich schon gehört.
man kann sich vorstellen, nix gutes.

natürlich werde ich meine abschläge weiterhin punktlichst überweisen um eon keine angriffsfläche zu bieten.

Offline Cremer

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #7 am: 25. Januar 2009, 18:38:05 »
@Barista,

aber hallo,

99% der Kunden im Strombereich hier im Forum sind Tarifkunden.

Sofern Sie jetzt Widerspruch einlegen/eingelegt haben, wird dieser nach §c 315 und 307 BGB nicht mehr \"ziehen\", da, wie gesagt man die Wahl unter vielen Vwersorgern hat und somit kein Monopolist mehr besteht
MFG
Gerd Cremer
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Offline RuRo

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #8 am: 25. Januar 2009, 19:34:45 »
Zitat
Original von Barista
wie kann ich hierbei feststellen ob eon ein recht auf die von ihnen erwähnte einseitige Leistungsbestimmung hat?

Indem Sie sich intensiv in diesem Forum über Ihren eigenen Vertragsstatus informieren - dazu gibt es die Suchfunktion.

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht kann sich aus einer gesetzlichen oder einer vereinbarten vertraglichen Regelung ergeben. Suchen und lesen Sie die StromGVV
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline userD0009

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #9 am: 25. Januar 2009, 20:09:54 »
@Cremer

Zitat
Original von Cremer

Sofern Sie jetzt Widerspruch einlegen/eingelegt haben, wird dieser nach §c 315 und 307 BGB nicht mehr \"ziehen\", da, wie gesagt man die Wahl unter vielen Vwersorgern hat und somit kein Monopolist mehr besteht

Wie kommen Sie denn auf eine solche Idee?

Es ist doch gerade so, dass es auf eine Monopolstellung überhaupt nicht ankommt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 315 BGB ist, ob es ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (entweder vertraglich oder gesetzlich) gibt.

Und dass eine Monopolstellung bei der Anwendbarkeit der §§ 305-310 BGB in irgendeiner Art und Weise Voraussetzung sein sollte, ist mit Verlaub, Quatsch.

Im Übrigen eine kühne Behauptung, dass 99% der Kunden im Strombereich hier im Forum Tarifkunden seien.
Wer seinen Stromanbieter wechselt, ist Sondervertragskunde.

Grüße
belkin

Offline Barista

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #10 am: 26. Januar 2009, 14:09:06 »
also nach sichtung meiner unterlagen von eon konnte ich keinen vertrag finden.
da ich mit meinen angelegenheiten mehr als pingelig bin, müsste dieser sich im ordner eon befinden.

ich werde eon nun erneut anschreiben und den von mir angeblich unterschriebenen vertrag zur sichtung anfordern.

die stromgvv habe ich studiert und komme zu dem ergebnis, dass ich eindeutig unter die grundversorgung falle.

ich werde dann nach sichtung meines vertrages hier wieder posten.

Offline Barista

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #11 am: 28. Januar 2009, 19:53:03 »
also ihr lieben,
habe nun etwas nachgelesen und festgestellt, dass ich in der grundversorgung
eintarif und doppeltarif angesiedelt bin.
allerdings finde ich nirgendwo die antwort auf meine frage was das einseitige Leistungsbestimmungsrecht angeht, da ich von eon überhaupt keinen vertrag habe.
kann ich das für meine gunsten nutzen?

merci für eure hilfe!

Offline Black

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #12 am: 28. Januar 2009, 19:55:53 »
Wenn Sie tatsächlich Kunde in der Grundversorgung sind, dann folgt das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers direkt aus § 5 Abs. 2 und 3 der StromGVV (bei Gas dann GasGVV).
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Barista

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einspruch gegen preiserhöhung
« Antwort #13 am: 28. Januar 2009, 20:25:06 »
danke für ihren post.

kann ich ihrer antwort entnehmen, dass das gut für mich und meinen einspruch ist?

 

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