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Autor Thema: Avacon will ErdgasClassic einstellen  (Gelesen 13813 mal)

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Offline bolli

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Avacon will ErdgasClassic einstellen
« Antwort #30 am: 22. Dezember 2009, 08:27:39 »
Zitat
Original von Blau Bär
Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!

Wo findet man jetzt die (zukünftigen) Preisänderungen bei Erdgas Classic?

Das ist ganz wichtig für zukünftige Widersprüche!!! Wie soll man sonst einer Preiserhöhung oder Höhe der Preissenkung widersprechen.
Nun, wenn der Classic wieder Erwarten durch höhere Rechtssprechung doch ein Vertrag in der gesetzlichen Grundversorguing sein sollte, gilt die Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungspflicht gemäß GasGVV (§ 5 Abs. 2). Verstößt er dagegen, sind die Preise nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht und daher wohl unwirksam (allerdings muss natürlich spätestens der Abrechnung widersprochen werden.

Ist der Classic ein Sondervertrag, gelten die vertraglichen Bestimmungen, die oft ähnlich den gesetzlichen ausgestaltet sind. Üblicherweise gibt\'s auch da einen Brief, zumindest bei uns. Spätestens aus der Rechnung sind aber dann die geänderten Preise ersichtlich und können somit ebenfalls angefochten werden, zumal für die Forderungsentstehung wohl eh das Rechnungsdatum und nicht das Mitteilungsdatum über die Preisänderung maßgeblich sein dürfte. Zumindest wird  man sich im Klagefalle und einer Nichtveröffentlichung darauf berufen können.

Offline Christian Guhl

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Avacon will ErdgasClassic einstellen
« Antwort #31 am: 22. Dezember 2009, 10:13:42 »
Es wird beim ErdgasClassic keine geänderten Preise mehr geben. Wer keinen neuen Vertrag unterschreibt, kommt in die Grundversorgung (ErdgasTarif). Ein Datum, ab wann das geschieht, wurde noch nicht mitgeteilt. Für zukünftige Abrechnungen im Classic setzt man die Preise vom 01.10.2003 an. Alles was hinterher kam, ist lt. LG Hannover unwirksam. Egal ob und wann Widerspruch eingelegt wurde. Sollte dann die Umstufung in die Grundversorgung erfolgen, wechselt man den Anbieter. Das könnte Eon-Avacon ca. 230.000 Gaskunden kosten ! (Wenn die Masse nicht so träge wäre.)

Offline Bors

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Avacon will ErdgasClassic einstellen
« Antwort #32 am: 22. Dezember 2009, 20:49:15 »
@ Christian Guhl

Ich kürze momentan auf den Preis von 2005, da ich gegen die Rechnung 2005-2006 erstmalig Einspruch erhoben habe, bzw. zu diesem Zeitpunkt den Vertrag bekommen habe.  Macht es Sinn, jetzt noch auf die Preise von 2003 zu gehen? Dann müsste ich ja eigentlich alle Rechnungen ab 2005 neu erstellen und an Avacon schicken, um dann von da an die Differenz zwischen 2003 und 2005 noch über Abschlagskürzungen hereinzubekommen?

Gruß  

Bors

Offline Christian Guhl

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Avacon will ErdgasClassic einstellen
« Antwort #33 am: 23. Dezember 2009, 01:06:25 »
@Bors
Warum soll man alle Rechnungen neu erstellen und an Eon-Avacon schicken ? Wir wollen doch nicht die Rechenarbeit für die Versorger machen. Ich würde einfach den Verbrauch seit dem 01.10.2003 mit den damaligen Preisen berechnen (Achtung, MwSt.-Änderung beachten) und das mit den tatsächlich gezahlten Beträgen vergleichen. Die Differenz ist der Erstattungsanspruch und kann event.über Abschlagkürzungen einbehalten werden. Aber noch nicht ausgeben ! Das Urteil ist nicht rechtskräftig, daher den Ausgang der Berufung abwarten ! Keinen Sinn macht es, die Preise von 2005 als Grundlage zu nehmen. Im Urteil steht, das es unerheblich ist, ob und wann Widerspruch eingelegt wurde.

Offline bolli

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Avacon will ErdgasClassic einstellen
« Antwort #34 am: 23. Dezember 2009, 08:12:45 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Keinen Sinn macht es, die Preise von 2005 als Grundlage zu nehmen. Im Urteil steht, das es unerheblich ist, ob und wann Widerspruch eingelegt wurde.
Nun, wie der interessierte Leser weiss, ist gerade diese Sichtweise vor den Obergerichten umstritten. OLG Frankfurt und Oldenburg erkennen Rückzahlungsansprüche erst ab Widerspruchsbeginn an, während das OLG Hamm der Meinung ist, dass ein stillschweigendes Anerkenntnis ablehnt und daher die Preise zu Vertragsbeginn als vereinbarten Preis ansieht und entsprechende Rückforderungsansprüche bejaht. Hier wird wohl eine Entscheidung des BGH abgewartet werden müssen. Das nur noch mal zur Vervollständigung.

Gleichwohl ist man natürlich in der besseren Position, wenn man nichts mittels Klage zurückfordern muss, weil man vorher schon ausreichend einbehalten hat, ggf. auch über Aufrechnung. Solange man dieses noch kann, da der Versorger noch der Anspruchsgegner ist (wenn man halt nicht schon wegen einer Kündigung gewechselt ist), würde ich das wohl auch machen.

Zu erwähnen ist noch, dass der Zeitpunkt 01.10.2003 für die Preisermittlung nur deshalb hier drin steht, weil der Classictarif erst ab da bestand und sich die Klage auch nur gegen die Preiserhöhungen ab 2004 richtete. Sollten Verträge also älter als 2003 sein, würde eben auch ggf. ein früherer Preisstand gelten.

Offline Bors

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Avacon will ErdgasClassic einstellen
« Antwort #35 am: 23. Dezember 2009, 21:33:57 »
Vielen Dank für die Antworten.

Mir liegen leider keine Unterlagen vor, die älter als 2005 sind, daher habe ich damals diesen Preis angesetzt. Der Vertrag wurde damals telefonisch bei der Avacon auf uns geändert, weil der frühere Vertragspartner (Großmutter) verstorben ist. Meines Wissens nach wurde bei dieser Änderung nichts schriftlich fixiert. Ggfs. wurde der Vertrag also noch mit den Stadtwerken geschlossen, die dann später von der Avacon bzw. Eon-Avacon übernommen wurden. Dazu eine Frage, die auch an anderer Stelle hier bereits diskutiert wurde: Hat man einen Anspruch darauf, von der Avacon die damaligen Vertragsunterlagen (falls vorhanden) als Kopie zu bekommen oder ist das aussichtslos?
Zum zweiten: Gibt es beim BGH schon Verfahren, die sich mit dem Zeitpunkt des zu akzeptierenden Preises befassen? Die Gerichte urteilen da ja sehr unterschiedlich.

Gruß

Bors

Offline bolli

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Avacon will ErdgasClassic einstellen
« Antwort #36 am: 27. Dezember 2009, 14:36:36 »
Zitat
Original von Bors
Vielen Dank für die Antworten.

Mir liegen leider keine Unterlagen vor, die älter als 2005 sind, daher habe ich damals diesen Preis angesetzt. Der Vertrag wurde damals telefonisch bei der Avacon auf uns geändert, weil der frühere Vertragspartner (Großmutter) verstorben ist. Meines Wissens nach wurde bei dieser Änderung nichts schriftlich fixiert. Ggfs. wurde der Vertrag also noch mit den Stadtwerken geschlossen, die dann später von der Avacon bzw. Eon-Avacon übernommen wurden.
Die Preise, die früher galten, werden Sie sicher auch an anderer Stelle rausbekommen können. Sie sind ja in der Regel auch veröffentlicht worden und die verschiedenen IG\'s auf diesem Gebiet haben oft auch entsprechende Übersichten.


Zitat
Original von Bors
Dazu eine Frage, die auch an anderer Stelle hier bereits diskutiert wurde: Hat man einen Anspruch darauf, von der Avacon die damaligen Vertragsunterlagen (falls vorhanden) als Kopie zu bekommen oder ist das aussichtslos?
Sie können Ihren Versorger ja mal bitten, Ihnen die Unterlagen, aus denen sich seine vertraglichen Ansprüche ergeben, in Kopie zu übersenden. Anspruch darauf haben Sie meines Wissens nicht. Wenn ER aber SIE auf Zahlung verklagt, muss ER die Grundlage seiner Forderung vorlegen, also ggf. die Vertragsunterlagen. Lediglich bei der Grundversorgung reicht wohl die reine Abnahme von Gas ohne einen explizieten Vertrag aus. Wenn er Sie in den Classic-Tarif eingruppiert hat (was sich ja aus den Rechnungen un dden Preisen dort ergibt) , dieser als Sondervertragstarif eingestuft wird und keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden, so hat der Versorger wahrscheinlich die schlechteren Karten, da er dann keine wirksame Preisanpassungsklausel nachweisen kann.


Zitat
Original von Bors
Zum zweiten: Gibt es beim BGH schon Verfahren, die sich mit dem Zeitpunkt des zu akzeptierenden Preises befassen? Die Gerichte urteilen da ja sehr unterschiedlich.
Es gibt da zwei Linien: Die eine (u.a. OLG Frankfurt und Oldenburg] stellt auf den Zeitpunkt des ersten Widerspruchs ab und behauptet, dass bis dahin widerspruchslos gezahlte Forderungen die Anerkennung des widerspruchslos gezahlten Preises beinhaltet, auch wenn er aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklausel erhoben wurde. Die andere, die u.a. von OLG Hamm und OLG Düsseldorf vertreten wird, sagt, dass es im privaten Rechtsverkehr kein Anerkenntnis durch Schweigen gibt und insofern die bezahlten Forderungen auch nicht die Anerkenntnis des zu unrecht erhobenen (und erhöhten) Preises beinhalten können.

Ich bin zwar nicht genau informiert, gehe aber davon aus, dass einige dieser Verfahren, die alle Ende 2008 bzw. 2009 gefällt wurden, in der Berufung beim BGH liegen. Zumindest ist sie in einigen der Urteile zugelassen und das wird sich aus grundsätzlichen Erwägungen kaum eine Vertragspartei entgehen lassen. Wann sie allerdings beim BGH verhandelt werden, weiss ich nichts.

 

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