Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E.ON Erhöhung der Gaspreise  (Gelesen 4352 mal)

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Offline Roger

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« am: 15. Oktober 2008, 18:09:07 »
Heute kam die Preiserhöhung ab dem 01.12.08 ins Haus geflattert.
Was soll man machen ?
Widerspruch einlegen ?
Roger

Offline RR-E-ft

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #1 am: 15. Oktober 2008, 18:38:44 »
@Roger

Wenn man mit den erhöhten Preisen einverstanden ist, braucht man gegen die erhöhten Preise keinen Widerspruch einlegen, sondern nur die erhöhten Preise ab dem genannten Zeitpunkt zahlen. Wenn man sich den Weg der Rückforderung verbauen will, sollte man vorbehaltlos zahlen. Eigentlich ganz einfach. Die meisten Kunden machen es so.

Man kann jedoch auch hier lesen.

Offline AKW NEE

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #2 am: 27. Oktober 2008, 15:35:45 »
@ RR-E-ft

Ich bin mir nicht sicher, ob folgendes Zitat von Ihnen stammt:

Zitat
\"Da Verträge durch Angebot und Annahme gebildet werden, gerät eine Klausel, wonach ein Angebot als angenommen gilt, selbst wenn nicht ein Funken an Reaktion hierauf ersichtlich ist, mit den Grundsätzen des Vertragsrechts im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr in Kollision. Dadurch verstösst diese Klausel auch insoweit gegen § 307 BGB.\"

Mit Bezug auf dieses Zitat wird den Leuten hier geraten,  dass auf die Ankündigung der Preiserhöhung keine Reaktion auf dieses Schreiben erforderlich ist.

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Offline RR-E-ft

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #3 am: 27. Oktober 2008, 16:22:22 »
@AKW NEE

Ich kann mich nicht an ein solches Zitat erinnern.

Man sollte das Recht des Lieferanten zur Preisneufestsetzung und die Billigkeit des neu festgesetzten Preises schriftlich bestreiten, nur die alten Preise unter Vorbehalt weiter zahlen und den Lieferanten hierüber informieren, damit dieser sich nicht wundert und wegen gekürzter Zahlungen keine unnützen Mahnungen oder gar anderes schickt.

Offline Christian Guhl

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #4 am: 27. Oktober 2008, 19:06:06 »
Das Zitat stammt von tangocharly :
Preisanpassungsklausel ungültig !
Es geht darum, das die Preiserhöhungen (bei Sonderverträgen)anerkannt werden, wenn nicht von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht wird.
Davon, das keine Reaktion auf die Preiserhöhung erfolgen soll, war nie die Rede.Ich bin der Meinung, das nicht bei jeder Erhöhung widersprochen werden muss, sondern jeweils der Jahresabrechnung.

Offline RR-E-ft

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #5 am: 27. Oktober 2008, 19:10:15 »
@Christian Guhl

Wenn man erst der Jahresverbaruchsabrechnung (JVA) widerspricht, besteht die Gefahr, dass der Lieferant bereits erhöhte Abschläge abgebucht hatte und es allein aus diesem Grund zu einer Überzahlung kam.

Nach Möglichkeit sollte man dem Lieferanten frühzeitig zu erkennen geben, dass man die einseitig vorgenommene Preisneufestsetzung nicht akzeptiert, damit dieser keine erhöhten Beträge abbucht, keine unnützen Mahnungen schickt, nicht aus Versehen automatisiert eine Versorgungseinstellung androht.

Offline AKW NEE

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #6 am: 28. Oktober 2008, 08:41:57 »
Dieses ist der ganze Text, der über einen großen Mail-Verteiler verschickt wurde.

Zitat
zu der Ankündigung der Preiserhöhung von Eon-Avacon im Vertrag ErdgasComfort wurde mehrmals die Frage gestellt, was denn von dem unter Punkt 8 \"Wissenswertes rund um die neuen Erdgaspreise\" aufgeführten Sonderkündigungsrecht (Wird der Vertrag nicht innerhalb eines Monats gekündigt, gilt der neue Preis als vereinbart) zu halten ist. Ich möchte dazu einen Rechtsanwalt aus dem Forum des Bundes der Energieverbraucher zitieren :
\"Da Verträge durch Angebot und Annahme gebildet werden, gerät eine Klausel, wonach ein Angebot als angenommen gilt, selbst wenn nicht ein Funken an Reaktion hierauf ersichtlich ist, mit den Grundsätzen des Vertragsrechts im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr in Kollision. Dadurch verstösst diese Klausel auch insoweit gegen § 307 BGB.\"
Es ist also keine Reaktion auf dieses Schreiben erforderlich.

Offline crexi

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #7 am: 18. November 2008, 19:19:43 »
Zitat:
\"Nach Möglichkeit sollte man dem Lieferanten frühzeitig zu erkennen geben, dass man die einseitig vorgenommene Preisneufestsetzung nicht akzeptiert, damit dieser keine erhöhten Beträge abbucht, keine unnützen Mahnungen schickt, nicht aus Versehen automatisiert eine Versorgungseinstellung androht.[/quote]\"

Frage: Geht es hier nur um Zweckmäßigkeitsgründe? Ich schließe aus der Frage und dieser Anwort, dass auf das Nichtstun  k e i n e   Anerkennung der Preiserhöhung folgt.

Offline Christian Guhl

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #8 am: 18. November 2008, 23:53:55 »
So kann man Verwirrung stiften ! Es ging hier Anfangs um das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen (wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen kündigt, erkennt er die Preise an) und ob der Kunde dem widersprechen sollte. Hierzu hatte @tangocharly geschrieben, das er diese Klausel für unwirksam hält und das aus der Nichtkündigung kein Anerkenntnis abgeleitet werden kann. Genau das hatte ich ausgeführt ! Das darf jetzt nicht mit dem Widerspruch gegen die Preiserhöhung verwechselt werden !Dieser muss natürlich eingelegt werden.

Offline AKW NEE

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #9 am: 19. November 2008, 11:43:00 »
Es ging Anfangs eben nicht um das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen!

Hier die Ausgangsfrage:
Zitat
Heute kam die Preiserhöhung ab dem 01.12.08 ins Haus geflattert.
Was soll man machen ?
Widerspruch einlegen ?

@ crexi

Es gibt die Empfehlung allen Preisänderungen sofort zu widersprechen und nicht mit dem Widerspruch bis zur Endabrechnung zu warten.

Es ist nicht eindeutig, dass wirklich alle Gerichte der Auffassung folgen, dass allein der Widerspruch zur Endabrechnung ausreicht.

Auch wenn @ tangocharly und andere die Preisanpassungsklausel für ungültig halten ( ich bin übrigens der gleichen Meinung ), heißt dies nicht, dass ein Gericht sich zwangsläufig dieser Beurteilung anschließen muss, gleiches hat @ tangocharly auch nicht behauptet.

Es gilt zu unterscheiden, zwischen Verbrauchern, die einen Einspruch gegen die Preise schon eingelegt haben und solchen, die dies noch nicht getan haben.

Für alle die noch nicht widersprochen haben gilt, sofort , spätestens nach der Preiserhöhung den Einsprucheinzulegen und den Abschlag zu kürzen.
Einmal gezahltes Geld bekommt mensch im Normalfall nur durch eine Klage zurück.

Offline Christian Guhl

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #10 am: 19. November 2008, 12:36:11 »
@AKW Nee
Richtig ! Es ging anfangs um die Preiserhöhung.Die Verwirrung fing erst an, als du ein aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat ins Spiel brachtest. Die erwähnte Mail sollte auf die Frage antworten, ob man die Preise anerkennt, wenn man nicht von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Es ging hier niemals, wie von dir behauptet, um den Widerspruch an sich. Wenn man diese beiden Sachen nicht auseinander hält, blickt hier bald keiner mehr durch. Also : 1.Bei Preiserhöhungen muss Widerspruch eingelegt werden. Ob bei jeder Erhöhung oder nur gegen die Endabrechnung, darüber gehen die Meinungen auseinander. Das hast du auch so auf den Versammlungen bekanntgegeben. 2.Wenn man das Sonderkündigungsrecht nicht ausübt, erkennt man die Preise  nicht an.Das muss der Kunde dem Versorger nicht mitteilen. Also ist hierzu keine Reaktion erforderlich.
Das Zitat von @tangocharly bezog sich nur auf Pkt.2.
Vielleicht solltest du den entsprechenden Threat noch mal lesen.

Offline AKW NEE

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E.ON Erhöhung der Gaspreise
« Antwort #11 am: 19. November 2008, 13:26:10 »
Lieber Christian Guhl,
wann wer die Verwirrung stiftete, will ich hier nicht besprechen.

Wenn als Handlungsempfehlung  auf das Schreiben zur Preiserhöhung  folgende Empfehlung kommt:

Zitat
Es ist also keine Reaktion auf dieses Schreiben erforderlich

Ist es für mich , egal mit welcher Begründung, falsch, zumindest aber unvollständig und missverständlich!

Zitat
1.Bei Preiserhöhungen muss Widerspruch eingelegt werden. Ob bei jeder Erhöhung oder nur gegen die Endabrechnung, darüber gehen die Meinungen auseinander. Das hast du auch so auf den Versammlungen bekanntgegeben

Ich habe immer darauf hingewiesen gegen alle Preisänderungen und nicht nur gegen Preiserhöhungen den Widerspruch einzulegen, denn der Gesamtpreis nach einer Preissenkung ist in der Regel immen noch zu hoch!

 

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