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Autor Thema: Nachtstrom = Sondervertrag ?  (Gelesen 3557 mal)

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Offline Christian Guhl

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Nachtstrom = Sondervertrag ?
« am: 20. August 2008, 22:35:24 »
Haben Kunden mit Nachtstrom immer Sonderverträge ? Bei uns teilt der Versorger (Eon-Avacon) den Kunden mit, dass für den Bezug von Nachtstrom kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, sondern die Belieferung auf Grundlage der AVBElt zustande kam. Hintergrund ist der, dass alle Kunden, die beim Vorgänger \"Hastra\" einen Sondervertrag für Nachtstrom hatten, von Eon-Avacon weiterbeliefert wurden. Eon-Avacon hat aber nie die alten Verträge gekündigt und neue abgeschlossen. Also müsste Eon-Avacon die Verträge doch mit allen Rechten und Pflichten übernommen haben und auch z.B. unwirksame Preisanpassungsklausel des Vorgängers gegen sich gelten lassen ?

Offline Cremer

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Nachtstrom = Sondervertrag ?
« Antwort #1 am: 21. August 2008, 07:41:48 »
@Christian Guhl,

Bei Nachtstrom wird die AVBEltV zu grunde gelegt.

Vom neuen Versorger sollte schon ein Schreiben vorliegen, dass er mit allen Rechten und Pflichten in die Verträge des Vorgängers eintritt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline AKW NEE

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Nachtstrom = Sondervertrag ?
« Antwort #2 am: 21. August 2008, 08:47:07 »
@ Cremer

Anders wird ein Schuh draus!

Der Versorger Avacon ist aus mehreren Regionalversorgern gebildet worden. Als Rechtsnachfolger hat die Avacon die Geschäfte auch der HATRA übernommen. Auch bei anderen Verträgen bei Strom und Gas erfolgte durch die Avacon keine Mitteilung über geänderte Bedingungen.

In der den Rechnungen wurden häufig die Tarifbezeichnungen der Regionalversorger übernommen. Eine zeitliche Abgrenzung zwischen z.B. Hatra und Avacon erfolgte nicht.

Wenn überhaupt, hätte die Avacon die Sonderverträge kündigen müssen!

Offline RR-E-ft

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Nachtstrom = Sondervertrag ?
« Antwort #3 am: 21. August 2008, 12:34:27 »
@Cremer/ AKW NEE

Die Rechtsnachfolge, zumeist nach dem Umwandlungsgesetz durch Verschmelzung o.ä., ist im handelsregister eingetragen. Im Falle einer wirksamen Umwandlung gehen alle Rechte und Pflichten über.
Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ergeben sich aus dem Inhalt, wie er bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Nachträglich abändern kann eine Vertragspartei den Vertrag grundsätzlich nicht. Der Vertrag gilt also mit dem Inhalt, mit dem er abgeschlossen wurde, bis er wirksam beendet wird. Wurde ein Sonderabkommen abgeschlossen, galt dafür die AVBEltV nicht kraft Gesetzes, sondern konnte allenfalls vertraglich einbezogen werden. Frage des Einzelfalls. Die Einbeziehung beweisen muss ggf. derjenige, der sich darauf beruft.

 

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