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Autor Thema: Hausverbot / erneute Sperrandrohung - aktuell !!  (Gelesen 4506 mal)

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Offline Fabio

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Hausverbot / erneute Sperrandrohung - aktuell !!
« am: 01. Juni 2005, 17:52:01 »
Hallo Forum!

Habe zu diesem Thema \"Hausverbot / erneute Sperrandrohung meines Gasversorgers\" folgende dringende Fragen:

1.   Meinem EVU habe ich wegen der schon einst angedeuteten Sperrandrohung Hausverbot erteilt. Und weil sich das Gasmessgerät meiner Wohnung im OG, in den Räumen meines Vermieters, welcher im EG wohnt, befindet, lautete mein Hausverbot vorsorglich folgendermaßen:

„Gleichzeitig erteile ich Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitern oder von Ihnen beauftragten Dritten hiermit Hausverbot zum Zwecke der Versorgungseinstellung. Dies betrifft auch den Zugang zu meinen Vermietern, der die Versorgungseinstellung meiner Wohnung zum Zweck hat.“

Die Antwort meines EVU lautet u.a.: „Ein vom Eigentümer erteiltes Hausverbot für die o.g. Liegenschaft liegt uns bisher nicht vor.“

Ist eine solche noch notwendig, trotz meines Hausverbotes, oder muss ich auch noch vorsorglich meinem Vermieter gegenüber das Verbot aussprechen, dem EVU Zugang zu gewähren? M.E. schuldet hier der Vermieter dem Mieter, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, die nötige Abwehr störender Handlungen Dritter, d.h. nur mit meinem Einverständnis könnten Dritte sich Zugang zum Gasmessgerät verschaffen, unabhängig vom Standort desselbigen. Aber ich lerne gerne dazu und bin umgehend bereit meinen Vermieter von meinem Hausverbot gegenüber dem EVU in Kenntnis zu setzen und weise ihn darauf hin, dass er verpflichtet ist, sich an dieses ausgesprochene Hausverbot zu halten, so, als ob das Gasmessgerät in meiner Wohnung stünde!


2.   Des weiteren gibt das EVU an: „Die Einstellung der Versorgung in der o.g. Verbrauchsstelle behalten wir uns bei Nichtausgleich der offenen Forderung weiterhin vor. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir gegebenenfalls unsere Lieferung durch Erhebung einer Duldungsklage beim Amtsgericht xxx zur Durchsetzung des Zutrittsrechts und der Liefersperre durch Ausbau des unter Beschluss befindlichen Gasmessgerätes Nr. xxx einstellen werden.“

Welche weitere Vorgehensweise ist hier noch als Abwehr dieser möglichen Duldungsklage empfehlenswert? - Ist die Hinterlegung einer Schutzschrift hierfür schon ausreichend? Oder muss ich hier noch weiter gehen?

Ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht notwendig?
Macht es Sinn, spät. jetzt den gesamten Schriftverkehr der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übergeben, mit der Bitte um Prüfung, ob eine Straftat vorliegt, und einer angemessenen Würdigung des ganzen Schriftverkehrs?

Ist hier schon die Einschaltung eines RA notwendig? (Rechtsschutz-Versicherung ist selbstredend vorhanden!)

Vielen Dank für die kompetente Hilfe
Fabio

Offline RR-E-ft

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Hausverbot / erneute Sperrandrohung - aktuell !!
« Antwort #1 am: 01. Juni 2005, 19:02:19 »
@Fabio

Das Hausverbot des Mieters reicht aus, vgl. Tröndle/ Fischer, StGB-Kommentar, § 123 Rn. 2:

\"Das Hausrecht eines anderen wird vom Täter verletzt. Der Inhaber des Hausrechts braucht nicht Eigentümer sein; er muss nur ein stärkeres Recht als der Störer haben; so der Mieter....\"

Im Zweifel haben Sie einen Haustürschlüssel, der Versorger jedoch nicht. Deshalb haben Sie ein stärkeres Recht als dieser.

Das wird von den Versorgern immer wieder verkannt.
Vielleicht tappert mal einer in diese Falle.


Ihr Versorger ist clever.

Das System lernt.

Scheint schon eine neue Linie zu sein.

Für eine einstweilige Verfügung fehlt Ihnen wohl das Rechtsschutzbedürfnis, weil Ihr Versorger deutlich macht, dass er weder eigenmächtig noch im Wege einer einstweiligen Verfügung vorgehen will, sondern allein mit einer Sperrklage. Jedoch schafft er auch nicht die notwendige Klarheit und hält es offen, evtl. auch die Versorgung ohne Sperrklage einzustellen.

Wenn eine solche Sperrklage tatsächlich kommen sollte (lediglich: \"behalten wir uns vor\" bla, bla), haben Sie nach der bestehenden Rechtsprechung beste Chancen, mit dem Klageabweisungsantrag durchzudringen.


Möglich erscheint jedoch gleichwohl eine einstweilige Verfügung auf Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung nicht vorliegen und der Versorger deshalb entsprechende Drohungen zu unterlassen hat.

Schließlich ist Ihnen eine solche \"Hängepartie\" nicht zumutbar.

Kein Verbraucher ist gezwungen, wie das Kninchen vor der Schlange zu verharren. Ein solches Verhalten hätten die Versorger gern mit ihren Einschüchterungen erreicht, weil ihr Arm nun einmal nicht mehr weiter reicht.  

Die Versorger wissen ja wie es vor den Gerichten aussieht.


Zudem steht die Urlaubszeit bevor und sie müssten immer mit der Zustellung einer solchen Klage rechnen.

Weil Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, würde ich Ihnen gleichwohl raten, sich wegen der etwaig notwendigen zusätzlichen Schritte von einem Anwalt vor Ort beraten zu lassen.

Nehmen Sie aber alle Erkenntnisse aus dem hiesigen Forum, insbesondere die Beschlüsse wegen Sperrandrohungen und die Gaspreisurteile Heilbronn, Mannheim, Frankenthal mit zum Anwalt und weisen Sie diesen auf die BGH- Rechtsprechung hin.

Leider gibt es immer noch viele Kollegen, die das nicht wissen.

Aber das ändert sich nun.

Vorsorglich sei angemerkt, dass ich hier über das Forum keine Anwälte nennen werde.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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