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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 27.09.23 Az. VIII ZR 249/22 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=135371&anz=190&pos=17

Zitat
AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2; § 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021
geltenden Fassung)

a) Ersetzt der Fernwärmeversorger während des laufenden Fernwärmeliefe-
rungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft
in - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats - zulässiger Weise ein-
seitig durch eine angepasste Preisänderungsklausel, kommt ihm ein eige-
ner Gestaltungsspielraum zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 26. Januar
2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 46 ff., 53).

b) Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Versorger als
Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der
angepassten Klausel vorausgehende Jahr wählt.

c) Ebenso hält sich der Fernwärmeversorger grundsätzlich innerhalb seines
Gestaltungsspielraums, wenn er - mit Rücksicht darauf, dass es sich bei
Energieversorgung, auch im Fernwärmebereich, um ein Massengeschäft
handelt - im Fall der zulässigen einseitigen Anpassung einer unwirksamen
Preisänderungsklausel den Ausgangspreis pauschalierend unter Orientie-
rung an der Dreijahreslösung des Senats bestimmt.- 2 -

d) Zudem ist es nicht erforderlich, die im laufenden Vertragsverhältnis ange-
passte Preisänderungsklausel so auszugestalten, dass sich bei ihrer An-
wendung für einzelne oder alle Kunden stets der denkbar günstigste Preis
ergibt, sofern der Fernwärmeversorger sachliche und nachvollziehbare An-
knüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung
des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gewählt hat und nicht
greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte
Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Inte-
ressen dient.

BGH, Urteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22 - LG Berlin
AG Schöneberg
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Die Leitsatzentscheidung BGH Urt.v. 27.09.23 Az. VIII ZR 263/22 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=135307&anz=190&pos=18


Zitat
AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2; § 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021
geltenden Fassung)
Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei
der Ausgestaltung einer im laufenden Vertragsverhältnis einseitig für die Zu-
kunft angepassten Preisänderungsklausel (im Anschluss an Senatsurteil vom
heutigen Tage - VIII ZR 249/22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 263/22 - Kammergericht
LG Berlin
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Der Flüssiggas-Tank / Re: 1. mal 10jährige Überprüfung Flüssiggastank oberirdisch
« Letzter Beitrag von Jogi14 am 20. November 2025, 14:48:17 »
Kannst du auch später machen lassen. Die Rohrleitungsprüfung interessiert den TÜV nicht.
Spätestens bei der nächsten Befüllung könnte diese vom Lieferanten angefordert werden.
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Ich brauche dringend Hilfe... / Hilfe!! Fast 3 Monate ohne Strom!
« Letzter Beitrag von Jonna.Konen am 18. November 2025, 17:17:06 »
Hallo zusammen,
ich hoffe sehr, dass mir irgendwer helfen bzw. den entscheidenden Tipp geben kann.

Kurz zum Hintergrund:
Ich bin alleinerziehende und habe einen 14jährigen Schwerbehinderten Sohn.
Am 9.9.2025 wurde mein Stromanschluss gesperrt (mein Vater ist kurz vorher gestorben, weshalb mir die Androhung der Sperre durchgegangen ist.) Der Zahlungsrückstand kam daher, dass SWB meinen Tarif bzw. Abschlag erhöht hatte, weil sie mir nicht glaubten, dass ich so wenig Strom verbrauche. Die Zahlen hatte ich allerdings den vorherigen Jahresabrechnungen entnommen. Damit war ich nicht einverstanden, weil ich bereits freiwillig mehr als den errechneten Beitrag gezahlt hatte. Statt 13€ sollte ich nun plötzlich 42€ zahlen.

Wegen der Stromsperre habe ich dann natürlich sofort alle offenen Forderungen beglichen.
Seit dem 12.09.2025 sollte dann mein Stromanschluss wieder freigeschaltet werden. Hierfür ist allerdings „Bonn-Netz“ und nicht SWB zuständig.
Bonn-Netz erhält den Auftrag zur Freischaltung von der SWB und schickt dann einen Techniker.
Dieser kam auch mehrfach vorbei. Allerdings muss der Techniker in einen Raum im Keller, den nur der Vermieter (Sahle Wohnen) aufschließen kann.
Dies habe Ich mehrfach über die verschiedensten Kanäle sowohl der SWB als auch Bonn-Netz mitgeteilt.
Der Techniker von Bonn-Netz hat nach jedem fehlgeschlagenen Versuch mitgeteilt, dass sie nun erstmal wieder einen neuen Auftrag zur Freischaltung von der SWB benötigen und ich müsse dort erstmal wieder anrufen.

Direkt bei unserem Wohnhaus ist der Kundencenter der Sahle Wohnen. Dort ist nur an 2 Tagen in der Woche zu bestimmten Zeiten jemand vor Ort, der den Raum für den Techniker öffnen kann.
Also habe ich darum gebeten, dass sich der Techniker von Bonn-Netz einfach an einem der beiden Tage innerhalb der vorgegebenen Zeiten vorbeikommt. Er kann sich entweder ohne Termin beim KundenCenter melden, oder per Telefon einen Termin mit meinen Vermietern ausmacht.
SWB verlangt aber, dass meine Vermieter „Sahle Wohnen“ (eine große Wohnbaugesellschaft) auf der Hotline anrufen, um für die Freischaltung meines Stromanschluss einen Termin mit dem Techniker auszumachen.  Das werden sie aber nicht tun. Es ist mir sowieso unangenehm genug, dass meine Vermieter den Techniker zur Entsperrung in den Raum lassen müssen. Hier auch noch zu erwarten, dass sie für mich auf der Hotline anrufen, dann erstmal ewig in der Warteschleife hängen, um dann einen Termin für meinen Strom auszumachen, ist absolut an der Realität vorbei. Das werden sie einfach nicht machen!

Also drehe ich mich jetzt seit fast 3 Monaten im Kreis. Der ganze Vorgang zwischen SWB und Bonn-Netz ist so kompliziert und unflexibel. Ich versuche über drei Ecken mit den verschiedenen Unternehmen eine Lösung zu finden - leider bisher ohne Erfolg.
Das unfaire ist, dass mein Sohn und ich seit bald 3 Monaten keinen Strom haben und keiner Mitleid hat oder wirklich helfen will. Keiner kommt mir entgegen, alle bestehen auf ihren Ablauf nach Schema F und mein Sohn und ich sind die Leidtragenden dabei.

Ich weiß nicht mehr weiter und bin langsam wirklich verzweifelt! Wir brauchen dringend wieder Strom!!!!

Kann mir hier irgendwer helfen oder einen Tipp geben, was ich tun kann?
Es ist wirklich dringend!!! Danke
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Der Flüssiggas-Tank / 1. mal 10jährige Überprüfung Flüssiggastank oberirdisch
« Letzter Beitrag von Xentrix am 13. November 2025, 14:39:53 »
Hallo,

ich hab nen Flüssiggastank oberirdisch 2700L vor 10 Jahren neu gekauft und nun zum ersten mal TÜV. Bin etwas unsicher, was den Ablauf betrifft. Für den Tank zu überprüfen werd ich online wohl Einen buchen, wird ja bei jedem Gaslieferanten angeboten. Aber die Rohrleitungsprüfung möchte ich von meiner örtlichen Heizungsfirma vornehmen lassen, da die es ja auch instand setzen müssen, falls etwas nicht in Ordnung ist. So der Plan.

Nun meine Frage: muß bei der TÜV-Abnahme die Rohrleitungsprüfung schon vorliegen oder kann ich die auch später vornehmen lassen?

Und falls Jemand sonst noch Tips hat gerne mitteilen, bin Anfänger und allein auf weiter Flur damit, alle Anderen in der Umgebung haben Vertragstanks.

LG Xentrix
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Servus,

bei uns ist die Abnahmebindung der PV Leistung an den Netzversorger nicht mehr lange gültig. Wer von euch besitzt eine PV Anlage und hat die schon über 20Jahre bzw. was macht man am besten mit dem Energieüberschuss? Bis auf wenige sehr dunkle Winterwochen, wird bei uns das Wasser über eine Solarhermie Anlage geheizt. Daher ist eine Nutzung eines Heizschwertes im Wasserboiler uninteressant.

Einen Akku Speicher fand ich bisher wenig attraktiv. Zu teuer, zu geringe Halbwertzeit etc. Wobei ich hier keine Ahnung mehr habe was sich zurzeit am Markt getan hat.
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Der Flüssiggas-Tank / Einspeisemessung mit Mangel - weiteres Vorgehen?
« Letzter Beitrag von LaVo am 29. Oktober 2025, 21:10:17 »
Hallo,
ich brauche Hilfe, da ich nach nicht bestandener Einspeisemessung das weitere Vorgehen nicht ganz verstehe. Zunächst die Fakten:
- Erdgedeckter 1,2t/2700 l Tank (Eurotank Ost), Baujahr 2015
- Erste innere Prüfung nach 10 Jahren als Einspeisemessung (Fall 5) durchgeführt. Ergebnis: ungenügende Tankisolation.
- Die Prüfplakette wurde unter Vorbehalt trotzdem erteilt.

In dem Bemerkungen vom Prüfprotokoll steht, dass zunächst innerhalb von 12 Monaten eine Schallemissionsmessung durchzuführen ist. Nach bestandener Schallemissionsprüfung ist eine KKS-Anlage nachzurüsten, um in den Prüfablauf B, VdTÜV MB373 zu gelangen.

Was bedeutet das für mich? Die ersten Schritte sind klar, Schallemissionsmessung, dann KKS-Anlage. Aber ich muss dann zunächst keine weiteren Prüfungen mehr machen, da die nächste Frist auf dem Prüfprotokoll in 10 Jahren angegeben ist. Trifft das zu?

Habe ich sinnvolle Alternativen zur KKS-Anlage?

Danke für etwas Aufklärung zu diesem für mich völlig überraschenden und offenbar nicht ganz billigem Thema :-(!
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Strom (Allgemein) / Eichfrist abgelaufen - Tausch Ferraris -> Digital
« Letzter Beitrag von facubais am 24. Oktober 2025, 19:14:24 »
Moin,

da die Eichfrist abgelaufen ist, will der Messstellenbetreiber einen neuen, digitalen, Zähler einbauen. Er kündigt den Austausch mit einer Frist von ca. 4 Wochen an.

Muss sich der Messstellenbetreiber in diesem Fall nicht auch an das Messstellenbetriebsgesetz halten und nur Termine ankündigen, die nach der Kundeninformation (z.B. über die Wechselmöglichkeit des Messstellenbetreibers) frühestens drei Monate vor den geplanten Zähleraustausch liegen?
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Ich brauche dringend Hilfe... / Re: Verbraucher Zwangsanmeldung nicht möglich
« Letzter Beitrag von RR-E-ft am 21. Oktober 2025, 14:15:20 »
Wenn es um den privaten Strombezug eines Haushalts in einem Einfamilienhaus geht, könnte die Witwe gem. § 1357 Abs. 1 BGB schon zu Lebzeiten ihres Ehegatten aus dem ursprünglichen Vertrag mitberechtigt und -verpflichtet gewesen und somit Vertragspartner geworden sein.

Der Abschluss eines Strombezugsvertrages dient dabei der Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Dazu muss die Ehe bei Vertragsabschluss bestanden und die Eheleute nicht getrennt gelebt haben.     
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Vertragliches / Re: Primagas kündigt Vertrag
« Letzter Beitrag von Watzl am 15. Oktober 2025, 10:35:22 »
Haben sie ihren Vertrag mit Prima-Gas zur Hand, dann lesen sie diesen genau durch und nehmen ihn auch mit zu den Verbraucherschützern.

Welche Begründung wurde von P-Gas für die Kündigung vorgelegt?

Bitte schreiben sie das hier nieder, das wird anderen Gaskunden auch helfen.

Und: berichten sie bitte auch darüber, wie die Sache nun weitergeht oder weitergegangen ist.


Vielen Dank

H. Watzl
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