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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 20.11.2025 Az. I ZR 73/24 Preisänderungsregelung II ist veröffentlicht:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR__73-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Zitat
Preisänderungsregelung II
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 aF, § 5 Abs. 2 Fall 2 nF; ZPO § 256 Abs. 1
a) Richtet sich eine Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, kann der Tatsachen-
stoff - auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zu-
gänglich ist - nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt
werden und wird ein einheitliches Klagebegehren formuliert, das lediglich mit ver-
schiedenen Begründungen untermauert wird, ist von einem einheitlichen Streitge-
genstand auszugehen (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 13. September 2012
- I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18 bis 26] - Biomineralwasser; Urteil vom
12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 25 f.] - WarnWetter-App,
mwN).
b) Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine näher bezeichnete Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs (hier: "Dreijahreslösung" im Zusammenhang mit
Fernwärmeverträgen) bleibe unberührt oder gelte fort, ist nicht im Sinne von § 256
Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts-
verhältnisses, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet und da-
her unzulässig (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 29. November 2011
- II ZR 306/09, BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14] mwN).
BGH, Urteil vom 20. November 2025 - I ZR 73/24 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Vertragliches / Kündigung eines Flüssiggastanks und freilegen
« Letzter Beitrag von Renate Donath am 01. Januar 2026, 14:34:21 »
ich habe meinen Flüssiggastank bei Primagas gekündigt, was Primagas zum 11.01. akzeptiert. Jetzt habe ich das Problem, das Primagas das Freilegen des Erdtanks abgelehnt hat und meint das müsste ich leisten.  Im Vertrag steht davon nichts, nur das es Primagas obliegt das Abklemmen der Gasleitung und die Demontage des Tanks. Nach anwaltlicher Beratung bei der Verbraucherzentrale sah es so aus, dass das Freilegen des Tanks nicht meine Sache ist.
Wie sieht mein Recht diesbezüglich aus?
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Biete... / Hydraulischer Abgleich, temperaturbasiert
« Letzter Beitrag von Arrakis am 20. Dezember 2025, 16:42:28 »
Biete Unterstützung beim Einstellen von Heizungsregelungen mit dem temperaturbasierten Hydraulischen Abgleich.
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Hallo
Es gibt einen DIN-Entwurf zum o.g. Thema. Wer Erfahrungen damit?
mng
Michael Sparn
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Der Flüssiggas-Tank / Re: 1. mal 10jährige Überprüfung Flüssiggastank oberirdisch
« Letzter Beitrag von Xentrix am 30. November 2025, 19:04:11 »
Hallo Jogi14,

vielen Dank für Deine Antwort.

LG Xentrix
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Die Leitsatzentscheidung BGH, B. v. 11.02.25 Az. VIII ZR 300/23 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=05bd891df1305d8d6174c837843ec1e1&nr=141431&anz=44&pos=1

Zitat
BGB § 133 B, § 157 C, § 433 Abs. 2; StromGVV § 2 Abs. 2; GasGVV § 2 Abs. 2

Zum Adressaten der in der Bereitstellung von Strom und Gas liegenden
Realofferten eines Versorgungsunternehmens im Fall der separaten Vermietung
einzelner Zimmer einer Wohnung, die lediglich über jeweils einen Zähler für Strom
und Gas verfügt (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13,
BGHZ 202, 17 Rn. 16; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 18
und vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, WuM 2020, 94 Rn. 26).

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 - VIII ZR 300/23 - LG Kiel
AG Kiel
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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 25.09.24 Az. VIII ZR 165/21 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=139483&anz=190&pos=7

Zitat
BGB § 133 A, § 134, § 157 D; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 4 (in
der bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung)

Die im Bereich der Energielieferungsverhältnisse für den Fall einer durch die Un-
wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel entstande-
nen Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte
Dreijahreslösung des Senats ist für Fernwärmelieferungsverhältnisse angesichts
der diese kennzeichnenden Besonderheiten (insbesondere hohe Investitionen
des Fernwärmeversorgers und regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten)
dahingehend fortzuentwickeln, dass die Parteien des Fernwärmelieferungsver-
trages, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisan-
passungsklausel unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisieren-
den Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (auch) eine Regelung
vereinbart hätten, wonach ein vom Fernwärmekunden bereits frühzeitig - inner-
halb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung - erklärter, aber
erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung ver-
liert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren
ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fern-
wärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig ge-
äußerten Beanstandung festhält (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 24. Sep-
tember 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff.; vom 15. Januar 2014
- VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 23; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14,
BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339
Rn. 42 ff.; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 43; jeweils mwN).

BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 165/21 - KG Berlin
LG Berlin
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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 25.09.24 Az. VIII ZR 176/21 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=139409&anz=190&pos=8

Zitat
BGB § 133 A, § 134, § 157 D; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 4 (in der bis
zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung)

Zur Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im
Falle eines vom Kunden frühzeitig - erfolglos - erhobenen, aber langjährig nicht weiter
verfolgten Widerspruchs gegen Preiserhöhungen (im Anschluss an Senatsurteil vom
heutigen Tage - VIII ZR 165/21, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 176/21 - LG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
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Die Leitsatzentscheidung, BGH Urt. v. 25.09.24 Az. VIII ZR 20/22 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=139482&anz=190&pos=9

Zitat
BGB § 133 A, § 134, § 157 D; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 4 (in der
bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung)

Zur Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen
im Falle eines vom Kunden frühzeitig - erfolglos - erhobenen, aber langjährig
nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen Preiserhöhungen (im Anschluss an
Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 165/21, zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt).

BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 20/22 - Kammergericht
LG Berlin- 2
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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 27.09.23 Az. VIII ZR 249/22 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=135371&anz=190&pos=17

Zitat
AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2; § 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021
geltenden Fassung)

a) Ersetzt der Fernwärmeversorger während des laufenden Fernwärmeliefe-
rungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft
in - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats - zulässiger Weise ein-
seitig durch eine angepasste Preisänderungsklausel, kommt ihm ein eige-
ner Gestaltungsspielraum zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 26. Januar
2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 46 ff., 53).

b) Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Versorger als
Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der
angepassten Klausel vorausgehende Jahr wählt.

c) Ebenso hält sich der Fernwärmeversorger grundsätzlich innerhalb seines
Gestaltungsspielraums, wenn er - mit Rücksicht darauf, dass es sich bei
Energieversorgung, auch im Fernwärmebereich, um ein Massengeschäft
handelt - im Fall der zulässigen einseitigen Anpassung einer unwirksamen
Preisänderungsklausel den Ausgangspreis pauschalierend unter Orientie-
rung an der Dreijahreslösung des Senats bestimmt.- 2 -

d) Zudem ist es nicht erforderlich, die im laufenden Vertragsverhältnis ange-
passte Preisänderungsklausel so auszugestalten, dass sich bei ihrer An-
wendung für einzelne oder alle Kunden stets der denkbar günstigste Preis
ergibt, sofern der Fernwärmeversorger sachliche und nachvollziehbare An-
knüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung
des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gewählt hat und nicht
greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte
Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Inte-
ressen dient.

BGH, Urteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22 - LG Berlin
AG Schöneberg
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