Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: Christian Guhl am 15. Juli 2008, 20:47:11

Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 15. Juli 2008, 20:47:11
Ich glaubte, ich könne meinen Augen nicht trauen!Mir liegt ein Schreiben von Eon-Avacon vor, in dem einen Kunden, der den Strom-Sondervertrag \"Akzent\" abgeschlossen hat,gegenüber die Aussage getroffen wird : \"Bei der Überprüfung unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass dieser von Ihnen 1999 abgeschlossene Vertrag keine entsprechende Preisanpassungsklausel enthielt.Lediglich die Weitergabe steuerlicher Änderungen war danach rechtmässig.Bitte entschuldigen Sie unseren Fehler. Aus vorgenanntem Grund haben wir für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 22.08.2007 eine Neuberechnung zu den vereinbarten Konditionen vorgenommen.Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.256,53 €.Wir werden ihn in den nächsten Tagen auf ihr Konto überweisen.\" Gleichzeitig wird der Vertrag allerdings gekündigt, da \"wir die Konditionen Ihres Akzent-Vertrages nicht länger halten können\".
Die Preisanpassungsklausel in dem Vertrag lautet : Sollten nach Vertragsabschluß erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an.....\".Man sollte wirklich alles tun, um dieses an alle Akzent-Kunden zu verbreiten und alle die Rechnungskorrektur seit Vertragsabschluß und eine entsprechende Erstattung einfordern können.Ich glaube, der Verfasser des Schreibens weiß noch gar nicht welche Lawine er losgetreten hat.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Bors am 15. Juli 2008, 21:45:05
Ich habe bzw. hatte bis vor kurzem den Tarif Alpha. Ich werde mal überprüfen, ob in dem auch so eine Klausel verwendet wurde. Hoffentlich wird die Avacon mit Rückzahlungsforderungen überschüttet....

Gruß

Bors
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 15. Juli 2008, 22:02:40
@bors
Alpha ist die Grundversorgung.Da gibt es keine Preisanpassungsklauseln.
Eon-Avacon hat nach § 5.2 GVV ein einseitiges Preisänderungsrecht.Hier kommt der § 315 zur Anwendung.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: userD0009 am 15. Juli 2008, 22:30:07
Ich würde mir Gedanken machen, warum der EVU sowas schreibt. Zu verschenken hat er auch nichts. Zumal etwaige Rückforderungsansprüche wegen Überzahlung bereits verjährt sein könnten.

Vlt. geht es ja darum, dass der Vertrag auch kein wirksames Kündigungsrecht beinhaltet und die Kündigung damit \"erkauft\" bzw. vom Kunden anerkannt wird.

Wie gesagt, ich finde es sehr, sehr seltsam.

Grüße
belkin
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 16. Juli 2008, 11:03:42
Hallo Christian,
hat der Vertrag eine gültige Kündigungsklausel?
Zu welchem Termin ist gekündigt worden und ist der Termin zulässig?
Ist gegen die Kündigung Einspruch erhoben worden?
Kannst Du mir das Schreiben, mit Schwärzung der persönlichen Daten schicken?
Gruß
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 16. Juli 2008, 17:03:10
@AKW NEE
Der \"Akzent\" läuft immer 6 Monate und kann mit 4 Wochen Frist gekündigt werden. Es ist fristgerecht gekündigt worden. Unterschriften i.A. und i.V..Der Kunde wird gem. §174 BGB widersprechen. Das Schreiben schicke ich dir zu.
@belkin
Der Vertrag hat ein wirksames Kündigungsrecht. Das Seltsamste an der ganzen Sache ist, das der Kunde keinen Widerspruch eingelegt hat. Er hat auch nicht die Preisanpassungsklausel angezweifelt. Er hat einzig und allein um eine Kopie des
Stromliefervertrages gebeten.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Fidel am 16. Juli 2008, 23:59:10
Moin:

@Christian Guhl

Jemand aus meinem engeren Freundeskreis hatte bis Mitte 2006 auch noch den e.on Avacon Tarif \"Akzent\". Hätte er noch Chancen, ebenfalls eine Rückzahlungsforderung zu stellen?

Gruß
Fidel
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 17. Juli 2008, 07:57:34
@fidel

Ja. Alle ehemaligen Kunden sollten sofort reagieren und sich auf die ungültige Preisanpassungsklausel beziehen bzw. den gekündigten Vertrag anfordern. Menschen mit einer Rechtsschutzversicherung sollten dies sofort über einen Anwalt laufen lassen.
Gruß
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 17. Juli 2008, 18:47:17
@fidel
Ich bin auch der Meinung, dass Rückzahlungsforderungen auf alle Fälle gestellt werden sollen.Ihr habt doch in Lüneburg von IGEL eine kompetente Rechtsanwältin.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 22. Juli 2008, 08:46:47
Eon-Avacon hat zugegeben, dass die Preisanpassungsklausel im Stromtarif Akzent ungültig ist.Sämtliche Preiserhöhungen seit 1999 werden erstattet !

Weitere Informationen bekommt man von Avacon noch nicht. Um zu besprechen, wie es nun weitergeht und wie man an das Geld kommt, findet eine Veranstaltung am 23.07.08, 19.30 Uhr in Hitzacker, im \"Yachthafen\" und am 24.07.08, 19.30 Uhr im \"Durchblick\" in Lüchow statt.

Doch nicht nur für Kunden, die den Vertrag \"Akzent\" haben, auch für alle anderen wird es interessant. Preisanpassungsklauseln gibt es in allen Sonderverträgen. Nach meiner Meinung sind alle ungültig.Wie man sich dagegen zur Wehr setzt, wollen wir besprechen.Kommt möglichst zahlreich und sagt Nachbarn und Freunden Bescheid. Je mehr wir sind, desto wirksamer wird der Protest.
Gruß
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: RR-E-ft am 22. Juli 2008, 14:49:36
Wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam ist, so sind alle darauf gestützten Preiserhöhungen unwirksam, so dass die auf solche Preiserhöhungen geleisteten Zahlungen rechtsgrundlos erfolgten und zurückverlangt werden können undzwar aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB und/ oder  als Schadensersatz aus culpa in contrahendo (nunmehr § 311 BGB). Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung.

Der Versorger meint wohl hingegen, dass zumindest ein Teil der zwischenzeitlich erfolgten Preiserhöhungen wirksam gewesen wäre....
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 22. Juli 2008, 18:54:45
@RR-E-ft
Ab wann beginnt in diesem Fall die Verjährung?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: tangocharly am 22. Juli 2008, 19:16:26
tschuldigung, dass ich mir einmische:

Nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsteller von den maßgeblichen Faktoren Kenntnis erlangte, die den Anspruch begründen.

Für Normalsterbliche:
Der BGH hat eine wichtige Entscheidung am 29.04.2008 getroffen. Dieses führt zur Kenntnis der Unwirksamkeit. Dann dürfen Sie am 31.12.2008 schnell noch einen Deinhard öffnen.

Wenn dann das köstliche Naß in die Kehle läuft - dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist und endet am : 31.12.2011.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 22. Juli 2008, 22:37:26
Bei Eon-Avacon herrscht totale Nachrichtensperre.Verbraucherzentrale und Presse berichten, dass sie keinerlei Auskünfte erhalten. Keiner will Derjenige sein, der vielleicht etwas Falsches sagt.Dabei haben sie nun schon eine Woche Zeit gehabt, sich Ausreden einfallen zu lassen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 23. Juli 2008, 09:23:19
@tangocharly
@RR-E-ft

Das Beispiel mit dem BGH hat bei mir nicht zu einer Klärung geführt.

Ist hier für den Beginn der Verjährungsfrist nicht die Erhebung der Rückzahlungsforderung maßgeblich?

Wenn jetzt Kunden Rückzahlungsforderungen an die Avacon stellen, die Avacon sich taub stellen sollte bzw. die Forderung ablehnt, müssen die Kunden dann nicht ein gerichtliches Verfahren einleiten, um die Fristen der Verjährung zu unterbrechen?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Juli 2008, 18:15:31
@AKW NEE

Nach einer Ansicht ist der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sofort mit der rechtsgrundlos erfolgten Zahlung fällig (vgl. OLG Jena (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=42957#post42957)). Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung, die grundsätzlich am Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch auf Rückzahlung entstanden ist. Eine andere Auffassung, der wohl der Kollege zugeneigt ist, stellt auf den Zeitpunkt der Kenntnis von den Umständen (Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel) ab - die spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 anzunehmen sei.

Völlig belanglos für den Lauf der Verjährung ist es, wann man die Forderung auf Rückzahlung zum ersten mal geltend macht/ erhebt.

Die zügige Geltendmachung ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung tunlich.

Als möglicher Vetrtragspartner eines Sondervertrages bzw. Sonderabkommens eines Energieversorgungsunternehmens hat man nach alldem allen Anlass, mögliche Rückforderungsansprüche zügig durch einen Anwalt prüfen und ggf. einfordern zu lassen  und ggf. gerichtlich geltend zu machen. Man sollte deshalb nicht weiter zuwarten.

Jedes Jahr zu Silvester knallen nämlich auch bei den Energieversorgern Sektkorken (möglicherweise Rotkäppchen), weil Rückforderungsansprüche der Kunden nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wurden....
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 25. Juli 2008, 08:46:04
@RR-E-ft
@tangocharly

Danke für die Klärung.

Wo finde ich das Urteil des BGH vom 29.04.2008?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Cremer am 25. Juli 2008, 11:05:56
@AKW NEE,

siehe hier

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=1017&file=dl_mg_1213375729.pdf
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 26. Juli 2008, 13:37:45
@RR-E-ft
@tangocharly

Was sagen Sie zu der aktuellen Klausel?

Diese Klausel ist wohl bei allen Sonderverträgen Strom und Gas (mit entsprechenden Änderungen im ersten Absatz und dem Hinweis auf die GasGVV) in Anwendung.


Zitat
6. Preisberechnung und Preisanpassung
Die jeweils vereinbarten Preise sind Nettopreise. Sie beinhalten Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) v. 19.03.2002 (BGBl. I S. 1092) und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) v. 29.03.2000 (BGBl. I S. 305) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer,  derzeit in Höhe von 19 %. Bei Erhöhung der Mehrwertsteuer wird der neue Steuersatz auf die Nettopreise berechnet. Bei der Angabe der Bruttopreise können Rundungsdifferenzen auftreten.

Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart.

Die E.ON Avacon AG wird den Kunden auf die besondere Bedeutung des Verstreichens dieser Frist und die rechtliche Bedeutung seines Schweigens bei Nichtausübung des Kündigungsrechts in vorgenanntem Mitteilungsschreiben ausdrücklich und besonders hinweisen.

Preisänderungen werden nicht wirksam, sofern der Kunde bei einer fristgemäßen Sonderkündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber der E.ON Avacon AG nachweist.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: tangocharly am 27. Juli 2008, 02:01:44
Problematisch an der mitgeteilten Klausel erscheint mir die folgenden Passage:

Zitat
..... Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart.

Natürlich gilt der § 308 Nr. 5 BGB nicht (vgl. § 310 BGB), wodurch, in der Klauselkontrolle befindlich, aus der Nichtreaktion des Kunden für diesen verbindliche Erklärungen fingiert werden könnten (Zustimmung), wenn ein entsprechender Hinweis des Versorgers hierauf, nämlich dass eine entsprechende Erklärung als abgegeben gilt, erfolgt ist.

Dies zeigt, dass gerade nicht das Recht zur einseitigen Anpassung vereinbart ist, sondern das Konsensualprinzip. Konsens = Vertragsanpassung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, § 154 BGB. In diesem Fall wird nicht von einer Partei eine Änderung des Vertrages herbei geführt, sondern durch (fingierte) Verhandlungen.

Wenn aber der Versorger die Reaktionsmöglichkeiten einschränkt, indem er dem Verbraucher nur eine einzige Möglichkeit einräumen will, nämlich den Vertrag durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts zu beenden, dann halte ich die Klausel für unangemessen und unwirksam, § 305 BGB.

In diesem Fall wird gerade das Widerspruchsrecht abgeschnitten, welches nur auf die Geltendmachung des Unbilligkeitseinwands ausgerichtet ist, also nur die Preisanpassung erfasst und führt dazu, dass der Verbraucher zur Vertragsbeendigung gezwungen wird.

Dass der Verbraucher dies nicht wollen muss, zeigen schon die dann eintretenden Rechtfolgen, § 36 EnWG.

Im übrigen enthält die Klausel - sofern man sie als einseitig ansieht - auch keine Verpflichtung zulasten des Versorgers, nämlich die Preise auch zu Gunsten des Verbrauchers anzupassen (vgl. BGH 29.04.2008 Az.: KZR 2/07), weshalb die Klausel auch aus dieser Perspektive unwirksam ist.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: nomos am 27. Juli 2008, 11:00:50
Zitat
Original von tangocharly
Problematisch an der mitgeteilten Klausel erscheint mir die folgenden Passage:
........
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 27. Juli 2008, 12:26:29
Wie hier schon mehrfach ausgeführt wurde, ist der § 5 GVV als Verordnung zwar gültig, als Klausel in den AGB genügt er jedoch der geforderten Transparenz nicht. Also ist auch die neue Preisanpassungsklausel nicht wirksam !Mir stellt sich im Moment in dem Zusammenhang eine ganz andere Frage : Nachdem Eon-Avacon die Ungültigkeit der jetzigen Klausel zugegeben hat und einem Kunden die Preiserhöhungen erstattet hat, muss man nun unaufgefordert mit allen entsprechenden Kunden so verfahren ? Oder kann der Versorger sich zurücklehnen und sagen : Schaun wir mal.Wer sich meldet, bekommt etwas zurück, wer nicht, hat Pech gehabt. Sollte eventuell das Kartellamt informiert werden, um die Gleichbehandlung aller Kunden sicherzustellen ?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 27. Juli 2008, 16:34:00
Zitat
Nachdem Eon-Avacon die Ungültigkeit der jetzigen Klausel zugegeben hat und einem Kunden die Preiserhöhungen erstattet hat

Diese Feststellung ist so nicht richtig. Es handelt sich um einen gültigen Vertrag mit einer Klausel von 1999. In den Lieferverträgen ab 2000 wurde eine andere Klausel verwendet, die auch nicht besser ist, die aber vom Versorger bisher nicht als ungültig anerkannt wurde.

Das Kartellamt zu informieren kann nicht falsch sein, sollte aber nicht dazu führen, sich passiv zu verhalten. Richtig ist wie @RR-E-ft schrieb:

Zitat
Die zügige Geltendmachung ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung tunlich.

Als möglicher Vetrtragspartner eines Sondervertrages bzw. Sonderabkommens eines Energieversorgungsunternehmens hat man nach alldem allen Anlass, mögliche Rückforderungsansprüche zügig durch einen Anwalt prüfen und ggf. einfordern zu lassen und ggf. gerichtlich geltend zu machen. Man sollte deshalb nicht weiter zuwarten.

Jedes Jahr zu Silvester knallen nämlich auch bei den Energieversorgern Sektkorken (möglicherweise Rotkäppchen), weil Rückforderungsansprüche der Kunden nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wurden....
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 27. Juli 2008, 17:30:02
Welche Klausel für den jeweiligen Vertrag vereinbart war, müsste im Einzelfall geprüft werden.Ich kenne auch später als 1999 abgeschlossene Verträge mit der ungültigen Klausel.Vielleicht mussten die Formulare aufgebraucht werden.Auch gibt es neben dem \"Akzent\" noch den \"Akzent912\", der ebenfalls eine andere Klausel enthält.Übrigens ist die Klausel im Erdgas-Sondervertrag \"Comfort\" wortwörtlich gleich (statt Elektrizität steht natürlich Erdgas).Zusätzlich ist der Passus enthalten : Avacon behält sich die Änderung der Preise vor.Ein Musterbeispiel an Ungültigkeit !Natürlich darf man sich nicht passiv verhalten. Aber das bring mal den Leuten bei! Ich hatte mit einem Ansturm von Rückforderungen gerechnet.Jetzt plätschert es eher so dahin.Ich glaube nicht, das schon mehr als 100 Kunden Ansprüche angemeldet haben. Außerdem mauert Avacon natürlich wo es geht.Für den Kunden, der keine Vertragsdurchschrift hat, ist es praktisch unmöglich, die ABG zu kontrollieren.Kopien werden von Avacon fast nie herausgegeben.Einem Kunden, der es über die Kunden-Hotlinie versuchte, wurde die Auskunft gegeben, dass die Verträge nach 3 Jahren vernichtet werden, da durch das Zahlen der Rechnungen die Vertragsbedingungen anerkannt seien.Kunden, die seit 20 Jahren Sondervertragskunden sind, wurden nach der Anforderung einer Vertragskopie als Neukunden begrüßt.Dieser Laden ist das komplette Chaos !
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 27. Juli 2008, 18:10:08
Warum so pessimistisch?
Du hattest in Hitzacker eine Veranstaltung zu dem Thema mit ca. 100 Personen. Einen Tag später hatten wir in Lüchow eine Veranstaltung mit ebenfalls ca. 100 Personen.
Wichtig ist:
1. es gibt unterschiedliche Klauseln.
2. die E.ON Avacon erkennt eine Klausel als ungültig an.
3. wir sagen alle Klauseln sind ungültig.
4. möglichst viele Kunden sollen eine Rückforderung betreiben.
5. die Rückforderungen sollten auf alle Sonderverträge bei Strom und Gas   ausgeweitet werden.
6. Menschen mit einer Rechtsschutzversicherung sollten sofort mit einem Anwalt die Rückforderung betreiben.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 28. Juli 2008, 18:57:24
@RR-E-ft
@tangocharly

Dies schreibt die E.ON Avacon
Zitat
Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 StromGVV entsprechend.Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart.
 

Ist dies wirklich eine Preisanpassungsklausel. In § 5 Abs. 2 StromGVV wird die Veröffentlichung der Anpassung behandelt. Wo ist da die Qualitativ Aussage zur Preisanpassung selber.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: RR-E-ft am 29. Juli 2008, 17:35:08
Fehlerhafte Klausel Geld wert (http://www.landeszeitung.de/start.phtml?fdat=result&idx=481949&tid=5&ir=lok)

@AKW NEE

Die von Ihnen genannte Klausel in den AGB soll offensichtlich dazu dienen, die Preise anzupasssen. Es handelt sich um eine Preisanpassungsklausel. Dass diese dem Transparenzgebot gem. § 307 BGB entsprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Zeitpunkte, Richtlinien und Grenzen einer Preisneufestsetzung sind nicht erkennbar.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: tangocharly am 29. Juli 2008, 21:48:26
In dieser Klausel widersprechen sich zwei Elemente:

Einmal ist am Ende der Klausel davon die Rede, dass
Zitat
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart

\"Gilt als vereinbart\", das soll also eine Konsensualvereinbarung sein ! Dann liegt allerdings eine andere Ausgangsbasis vor, als bei einer einseitigen Preisänderung, wobei einer der Parteien die Befugnis eingeräumt wurde, den Preis neu zu bestimmen (Diktion).

Dann wird die Klausel aber im Eingangssatz deutlich:
Zitat
Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird

Also ist doch die Diktion gemeint, nämlich die einseitige Preisbestimmung.

Da Verträge durch Angebot und Annahme gebildet werden, gerät eine Klausel, wonach ein Angebot als angenommen gilt, selbst wenn nicht ein Funken an Reaktion hierauf ersichtlich ist, mit den Grundsätzen des Vertragsrechts im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr in Kollision. Dadurch verstösst diese Klausel auch insoweit gegen § 307 BGB.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Opa Ete am 30. Juli 2008, 11:01:00
Tach zusammen,
heute steht darüber ein kl. Bericht in der Braunschweiger Zeitung.
Avacon zahlt nur bei Verträgen aus den Jahren 1999 und 2000 zurück!
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 31. Juli 2008, 09:31:59
@RR-E-ft
Was soll mir
Zitat
Fehlerhafte Klausel Geld wert
sagen.
Wenn ich die Seite aufrufe fehlen mir die erhofften Informationen.
Gruß
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 31. Juli 2008, 09:50:21
@Opa Ete

Können Sie den Bericht hier einstellen?
Danke
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: RR-E-ft am 31. Juli 2008, 10:57:12
@Opa Ete

Unter \"Fehlerhafte Klausel Geld wert\" war ein Beitrag in der Lüneburger Zeitung verlinkt, in welchem darüber berichtet wurde, dass E.ON Avacon an Kunden, die noch mit der HASTRA Stromlieferungsverträge mit unwirksamer Preisanpassungsklausel abgeschlossen hatten, Geld zurückerstattet hat.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Opa Ete am 31. Juli 2008, 11:11:29
Der Artikel in der Braunschweiger Zeitung war nur ein 5 Zeiler.
Eon Avacon ist zur Zeit dabei alles nachzurechnen.
Situation ist folgende: 1999 wurde die Avacon aus 4 verschiedenen Unternehmen gegründet. Wer damals also 1999 von einem der 4 Gründerunternehmen Strom bezog wurde einfach von der Avacon übernommen. Diese damaligen Stromverträge hatten eine ungültige Preisanpassungsklausel. Wer von 1999 bis heute bei Avacon ist, bekommt Geld zurück (oder sagen wir mal so, kann Geld zurück bekommen).
Wer 1999 übernommen wurde und irgendwann die Avacon verlassen hat (Stromanbieterwechsel) und dann wieder zur Avacon zurück gewechselt ist hat Pech, der muss wieder mit den üblichen Paragraphen (Unbiliigkeit etc)
argumentieren.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 01. August 2008, 08:36:24
@Opa Ete

Zitat
Wer 1999 übernommen wurde und irgendwann die Avacon verlassen hat (Stromanbieterwechsel) und dann wieder zur Avacon zurück gewechselt ist hat Pech, der muss wieder mit den üblichen Paragraphen (Unbiliigkeit etc)
argumentieren.

Der hier beschriebene Personenkreis, hat für die Zeit vor dem Stromanbieterwechsel, anders als Sie hier behaupten, ebenfalls einen Anspruch und sollte diesen so schnell als möglich gegenüber der E.ON Avacon anmelden.

Anders als die E.ON Avacon anscheinend behauptet, stammt die Preisanpassungsklausel, die hier zu einer bereits erfolgten Rückzahlung führte, aus einem Vertrag mit der E.ON Avacon.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Opa Ete am 01. August 2008, 10:59:20
Kl. Missverständnis? Natürlich kann dieser Personenkreis der 1999/2000 bei Avacon war auch Geld zurück bekommen, aber nur bis zu seinem Stromanbieterwechsel und nicht für die ganze Zeit bis jetzt oder für die Zeit
nach der Rückkehr zur Avacon!
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Fidel am 02. August 2008, 18:04:30
Moin, zusammen:

Gehen wir doch einmal von folgendem, fiktiven Fall aus:

Ein Kunde der Avacon AG unterschreibt am 31.07.2001 einen Stromliefervertrag \"Akzent 912\". Darin wird vereinbart

- ein Grundpreis pro Jahr von 9,00 EUR je Monat
- ein Arbeitspreis von 0,12 EUR je kWh

Die Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer sowie alle gesetzlichen Abgaben.

In den Vertragsbedingungen steht unter Punkt 4:

\"AVACON ist berechtigt, die Preise und die allgemeinen Bedingungen zu ändern. Der Kunde wird vorher über etwaige Änderungen informiert. Dies kann zum Beispiel durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Änderungen werden zu dem in der Bekanntgabe/Information genannten Termin, frühestens jedoch nach der Mitteilung der Änderung wirksam. Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des nächsten der Bekanntgabe folgendenKalendermonats zu kündigen.\"

Am 30.06.2006 wechselt der Kunde zu einem anderen EVU.

Wenn ich die Diskussion bisher richtig verstanden habe, ist die o.g. Preisanpassungsklausel ungültig? Der Kunde kann also den gesamten Stromverbrauch für den Zeitraum 01.08.2001 - 30.06.2006 auf Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegten  Grund- und Arbeitspreises berechnen und die Differenzbeträge zurückfordern, die sich aus den nachfolgenden Preiserhöhungen ergeben?

Gruß
Fidel
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Cremer am 02. August 2008, 23:45:24
@Fidel,

im Prinzip ja, alleine betrachtet.

Ist allerdings aus dem Zusammenhang herausgerissen und dieser ist mit zu berücksichtigen
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 02. August 2008, 23:56:28
@Fidel
Das ist nicht die Klausel, von der Eon-Avacon die Ungültigkeit zugegeben hat.
Trotzdem ist sehr zweifelhaft, ob sie einer Kontrolle nach § 307 BGB standhält.
Herausfinden kann man das nur, wenn der Kunde sich einen Anwalt nimmt und auf Rückzahlung klagt.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Bors am 03. August 2008, 10:55:03
Bericht aus der Braunschweiger Zeitung vom 30.07.2008


Fehlerhafte Verträge

Helmstedt. Wegen einer fehlenden Klausel in Stromverträgen des Versorgers Eon-Avacon könnte Kunden eine Rückzahlung ins Haus stehen. Von Oktober 1999 bis Anfang 2000 wurden Verträge geschlossen, die keine Regelung für Preiserhöhungen beinhalten, sagte eine Eon-Sprecherin. Das Unternehmen prüfe den Anspruch auf Rückzahlungen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Bors am 03. August 2008, 11:43:04
Hallo,

mir liegt ein Stromliefervertrag Akzent aus dem Jahr 2000 vor. Das Formular ist links unten mit der Kennung HE13.57-001/11-99/NDS versehen - also ein Vordruck vom November 1999.

In den \"AGB\" steht unter Punkt 4. folgende Klausel:

4. Preisänderung
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug,  die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.


Bei dieser Formulierung sollten sämtliche Erhöhungen wegen gestiegender Bezugskosten ungültig sein, da ja nur auf gesetzliche Aspekte eingegangen wird.

Gruß

Bors
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Freaky77 am 03. August 2008, 12:52:05
Hallo,

habe gerade meinen alten Vertrag angeschaut.
Also ich habe Akzent am 10.12.99 abgeschlossen.
MeinFormular ist von September 1999.
 Die Preisänderungsklausel ist wie oben geschrieben.

Bei meinen Abrechnungen  ab 2004 steht folgendes : \"Wegen Ihres Bezugs von Strom und Erdgas haben wir der Abrechnung unser Produkt Duett zugrunde gelegt. Sie haben damit 18,20 Euro gespart! \"

Davor war der Tarif Akzent gültig.

Also kann ich doch auch Einspruch einlegen,oder??

Was muß der Einspruch alles enthalten. (möchte keinen Formfehler machen)

Gruß

Freaky77
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 03. August 2008, 16:53:51
@freaky77
Herzlichen Glückwunsch ! Du bekommst Geld zurück !Und zwar alle Preiserhöhungen vom 10.12.99 bis heute. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt ein Preis von 9,7 ct/kwh.
Mit dem Produkt \"Duett\" hat das alles nichts zu tun. \"Duett\" ist ein Sonderrabatt, den man bekommt, wenn man Strom und Gas von Eon-Avacon bezieht. Der Vertrag \"Akzent\" ist also weitergelaufen und wurde als \"Duett\" (also mit Rabatt) abgerechnet. Einspruch für die Vergangenheit brauchst du jetzt nicht mehr einzulegen. Teile Eon-Avacon einfach mit, dass du 1999 den Sondervertrag \"Akzent\" abgeschlossen hast und um Korrektur der seitdem erstellten Rechnungen und Überweisung des Guthabens bittest.Falls du gegen die Gasrechnung  Widerspruch eingelegt hattest und Rechnungskürzungen vorgenommen hast, solltest du darauf hinweisen, das du einer Verrechnung des Guthabens mit strittigen Forderungen widersprichst.Welchen Tarif hast du denn beim Gas ? Beim \"ErdgasComfort\" war die Klausel im Jahre 2003 identisch mit der im \"Akzent\".
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Freaky77 am 03. August 2008, 17:19:40
@Christian Guhl

Wenn das klappt, wäre das ja super.

Also bei meinen Gasabrechnungen steht immer nur\" Avacon Erdgas Tarif\"und später bei EON Avacon nur noch Erdgastarif.

Ich habe auch keinen Extra Vertrag für Gas abgeschlossen.
Erdgas und Strom habe ich seit 1998, damals noch Avacon.
Die einzige Vertragsdurchschrift habe ich von dem Akzent Vertrag ;-)

Ich habe auch noch keinen Einspruch gegen die Gasrechnung eingelegt bzw. zahlungen gekürzt( hatte mich damit bis heute noch nicht auseinander gesetzt)

Also kann ich das einfach so wie du es mir beschreibst denen zukommen lassen?
Per Einschreiben bzw. Fax?

Danke für deine Hilfe

Freaky77
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 03. August 2008, 20:33:20
@freaky77
Das Schreiben mit der Forderung der Erstattung würde ich per Einschreiben schicken. Der ErdgasTarif ist der Grundversorgungstarif bei Eon-Avacon. Du musst mit dem Musterschreiben widersprechen und Abrechnung und Abschläge entsprechend korrigieren. Der Preis im ErdgasTarif, auf den ich kürzen würde,
betrug im Sept.2004 : Arbeitspreis 3,75 ct/kwh und Grundpreis 67,20 € netto.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 04. August 2008, 10:25:17
Mit hoher Wahrscheinlichkeit können alle Sondervertragskunden der E.ON Avacon davon ausgehen das die Preisanpassungsklauseln in ihren Lieferverträgen ungültig sind. Dies gilt für alle Sonderverträge der Sparten Strom und Gas

Hilfreich bei der Beurteilung der Preisanpassungsklauseln ist das Urteil des BGH vom 29.04.2008.
 


http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=1017&file=dl_mg_1213375729.pdf
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 05. August 2008, 08:58:12
Verbraucherzentrale Thüringen e.V. klagt erfolgreich gegen E.ON. Preisänderungsklausel unwirksam Urteil Landgericht Erfurt vom 19. Juni 2008 - Az: 10 O 1427/07

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=1034&file=dl_mg_1217275746.pdf
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Roger am 13. August 2008, 12:33:56
Eine Frage !
Wir sind gewerbliche Sondervertragskunden bei E.ON Avacon und machen seit Jahren alle Preiserhöhungen mit !
Greifen diese Urteile hier auch ?
Wie kann ich mich verhalten ?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: E.ON-Kunde am 13. August 2008, 18:54:47
Der zuletzt für den 01.08.2008 angekündigten Gaspreiserhöung von E.ON Avacon habe ich - wie gehabt - widersprochen. Als Sondervertragskunde (Erdgas Classic) berufe ich mich dabei auf § 305 / 307 sowie hilfsweise auf § 315.
Im  Antwortschreiben geht E.ON Avacon jedoch nur auf die \"Sachlage zum § 315 BGB\" ein, alles andere wird ignoriert.

Nachdem ich von dort bereits mehrfach solche \"selektiven\" Antworten bekommen habe, frage ich mich langsam, warum sie diesen Punkt so offensichtlich meiden ...
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Bors am 13. August 2008, 21:15:19
@ Eon-Kunde / @alle

Wie formulieren Sie das? Die üblichen Schreiben gehen nur auf § 315 BGB ein. Muss auf § 305 / 307 explizit hingewiesen werden oder schließt § 315 das ein?
In meinem Schreiben habe ich mich, wie im Musterbrief, nur auf § 315 bezogen!

Gruß

Bors
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Cremer am 13. August 2008, 23:45:13
@Roger,

was für den privaten Bereich gilt, gilt auch für den gewerblichen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: berghaus am 14. August 2008, 03:34:27
@Christian Guhl

Freaky77 schreibt am 03.08.08: „Erdgas und Strom habe ich seit 1998....“

Christian Guhl antwortet: „Der Preis im ErdgasTarif, auf den ich kürzen würde,
betrug im Sept.2004 : Arbeitspreis 3,75 ct/kwh und Grundpreis 67,20 € netto.“

Frage: Predigt nicht RR-E-ft immer, man solle bei Sonderverträgen den vereinbarten Preis, hier also den von 1998, bei Gegenrechnungen, Abschlägen und Rückforderungen zugrunde legen?

berghaus
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Cremer am 14. August 2008, 07:22:54
@berghaus,

erstmals nach Einlegen eines Widerspruch kann man diesen auf Preise von vor 3 Jahren zurück beziehen.

Bei Sonderverträgen kommtv es auch immer auf die Vertragsgestaltung drauf an. Wenn in einem Vertrag von 1999 keine wirksame Preisanpassung/Preissteiegerung vereinbart wurde, dann ja.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: elmex am 14. August 2008, 07:30:31
Zitat
Original von Cremer

erstmals nach Einlegen eines Widerspruch kann man diesen auf Preise von vor 3 Jahren zurück beziehen.


Diese Aussage ist so  nicht zutreffend. Sofern ein Sondervertrag vorliegt, kann und sollte konsequenterweise auf den bei Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreis gekürzt werden. Je weiter der Vertragsschluss zurückliegt, um so \"günstiger\" ist dies für den Gaskunden.

Dies bedeutet, dass im vorliegenden Falle nur der in 1998 vereinbarte Preis zu zahlen ist. Alle darüber hinaus gehenden Zahlungen erfolgten und erfolgen ohne Rechtsgrund und müssten sodann zurückgefordert werden.

Des weiteren kann man sich überlegen, ob man nicht unter Verweis auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in der Vergangenheit darüber hinaus zuviel gezahlte Beträge zurückfordert. Dies ist jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit möglich.

Die Hinzuziehung eines versierten Anwaltes sollten Sie hierfür in betracht ziehen...
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 14. August 2008, 12:35:52
Der \"ErdgasTarif\" ist kein Sondervertrag, sondern die Grundversorgung.
Daher setze ich den Preis von 2004 an.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 15. August 2008, 10:50:00
Hier sollten alle \"Wissenden\" sorgfältig zwischen der Energieversorgung in der Grundversorgung und mit Sonderverträgen unterscheiden. Soweit mir bekannt ist, gelten in der Grundversorgung alle Preise als anerkannt, denen nicht widersprochen wurde.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: E.ON-Kunde am 16. August 2008, 13:18:18
@ Bors

Zu Ihrer Frage bzgl. der Formulierung des Widerspruchs:
Das aktuelle Musterschreiben (http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=779&file=dl_mg_1168504766.doc) berücksichtigt bereits mögliche Zweifel an der Zulässigkeit einseitiger Preisneufestsetzungen.
Sie können aber natürlich auch explizit bestreiten, dass ein solches Recht auf einseitige Preisneufestsetzungen mit Ihrem Versorger vertraglich (wirksam) vereinbart wurde.

Also nochmal deutlich: Als Sondervertragkunde zunächst bestreiten, dass der Versorger die Preise überhaupt einseitig neu festsetzen darf (§ 305 / § 307 BGB) und zusätzlich hilfsweise die Billigkeit der einseitig festgesetzten Preise bestreiten (§ 315 BGB).

E.ON-Kunde
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Roger am 18. August 2008, 15:19:08
Ich habe nun ein Schreiben an E.ON Avacon fertiggestellt,aber noch nicht verschickt.
Hier verweise ich auf die Gerichtsurteile zur ungültigkeit der Preisanpassungsklauseln.
Wir sind seit 1997 gewerblicher Kunde mit Sonderverträgen und einem Verbrauch von 100.000 Kwh im Bereich Strom und auch Gas.
Im Vertrag Erdgas aus 2003 steht folgende Klausel

Auszug aus Gewerbesondervertrag Gas

Abs.8 Avacon behält sich die Änderung der Vertragspreise vor.Änderungen werden nach schriftlicher Mitteilung oder öffentlicher Bekanntmachung wirksam.


Auszug aus Preiserhöhung Gas zum 01.08.08 von 06/08

........Allerdings haben sich unsere Beschaffungskosten mittlerweile so drastisch erhöht,dass wir diese Entwicklung nicht mehr intern kompensieren können.Wir sind deshalb leider gezwungen,die Erdgaspreise anzuheben,um einen Teil der erneut deutlich gestiegenen kosten auszugleichen....

Im ereich Strom bezieht man sich auf den Anstieg des Bezugspreises für elektrische Energie..

Sollten wir hier Recht bekommen, steht eine Rückforderung von mehreren 10.000,00 EUR ins Haus

Da ich ein Leihe bin, möchte ich mich hier noch einmal rückversichern !
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: RR-E-ft am 18. August 2008, 15:52:28
@Roger

Als Laie hätte man allen Grund, möglicherweise bestehende Rückforderungsansprüche von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Roger am 19. August 2008, 10:46:34
Hat jemand Erfahrung mit dem Sondervertrag Akkont 2000 von avacon ?
Ist hier vielleicht auch eine ungültige Preisanpassungsklausel versteckt ?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: RR-E-ft am 19. August 2008, 11:27:58
@Roger

Man muss in den eigenen Vertrag sehen, ob überhaupt eine Preisanpassungsklausel enthalten ist.

Fraglich im Einzelfall, ob überhaupt AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, § 305 Abs. 2 BGB. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Preisanpassungsklausel darf innerhalb der AGB auch nicht versteckt sein, sondern muss ganz deutlich als solche erkennbar sein. Ob eine solche - ihre wirksame Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, gemessen an § 307 BGB wirksam ist oder nicht, kann man durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 19. August 2008, 12:49:59
@roger
In dem Akkont-Vertrag, den ich gesehen habe, war die gleiche ungültige Klausel
wie im Akzent -Vertrag.Aber auch eine andere Klausel kann ungültig sein.
Lassen Sie das durch einen Anwalt prüfen !Bei den Beträgen, die bei Ihnen auf dem Spiel stehen, lohnt sich das auf alle Fälle.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: hanna47 am 22. September 2008, 15:48:31
Leider habe ich sehr spät realisiert, dass auch wir den Akzent-Vertrag haben. Gibt es ein Musterschreiben für eine Rückforderung? Der Vertrag wurde zwischenzeitlich zum 01.01.2008 gekündigt. MfG Hanna47
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 22. September 2008, 18:41:20
Es gibt verschiedene Schreiben, die bisher benutzt wurden, dieses finde ich ganz gut:                    

Ort, Datum

E.On Avacon AG

38345 Helmstedt


Vertragskonto Nr.
Verbrauchsstelle:
Kunde:


Sehr geehrte Damen und Herren,

bei Durchsicht meiner Vertragsunterlagen stellte ich fest, dass in meinem Stromliefervertrag vom ………  mit dem Tarif ……………….  keine Preisänderungsklausel enthalten ist. Vereinbart wurde lediglich die Weitergabe gesetzlicher Änderungen gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen für die Lieferung elektrischer Energie und den Anschluss durch die Avacon AG, die Teil des Vertrages sind.

Ich fordere Sie auf, die seit dem ……..zuviel gezahlten Beträge inklusive Zinsen zurück zu erstatten.


Mit freundlichen Grüßen



Gruß aus Lüchow
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 23. September 2008, 12:39:35
@Hanna47
Von wem wurde der Vertrag gekündigt ? Von Ihnen selbst oder von Eon-Avacon ?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: hanna47 am 23. September 2008, 16:53:06
Vielen Dank für die super schnelle Antwort. Der Vertrag wurde von uns gekündigt, um endlich den Wechsel des Stromanbieters zu vollziehen (jetzt EWS). Freundliche Grüße Hanna47
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: hanna47 am 24. September 2008, 19:58:04
Der Stromliefervertrag Akzent wurde mit Laufzeitbeginn 1. Oktober 1999 abgeschlossen. Kann ich dieses Datum in das Schreiben einsetzen (\"seit dem 1. Oktober 1999) oder muss ich das Datum der ersten Preiserhöhung aus den Unterlagen erforschen?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 25. September 2008, 12:41:47
@Hanna47
Die Preiserhöhungen brauchen Sie nicht zu interessieren.Eon-Avacon muss ausrechnen, was erstattet werden muss.Da Sie nicht wissen können, wann und um welchen Betrag sich z.B. die EEG-und KWKG-Abschläge geändert haben, können Sie den zu erstattenden Betrag auch nicht ausrechnen.Wenn die Abrechnung von Eon-Avaon vorliegt, kann man mal gucken, ob das vielleicht akzeptiert werden kann.Das Datum können Sie so einsetzen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Fliegerhorst am 25. September 2008, 16:28:17
Hallo,

haben denn schon andere eon-Kunden (ausser dem einen aus der Zeitung) Geld zurück bekommen und waren die korrigierten Rechnungen fehlerfrei?
Ich habe das Musterschreiben per Einschreiben am 01.08. an eon geschickt und ausser der schriftlichen Empfangsbestätigung und der Bitte um noch etwas Geduld (sie müssen den Vorgang noch prüfen), bis heute nichts mehr gehört.
Mein Akzentvertrag ist am 01.10.99 abgeschlossen worden und besteht noch heute. Bei einem Durchnittsverbrauch von 9300 kWh im Jahr müsste einiges an Rückerstattung rauskommen.

Gruß

Fliegerhorst
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: userD0009 am 25. September 2008, 16:51:30
Alle, die meinen eine Rückerstattung würde ihnen zustehen, sollten beachten, dass mit dem Ende des Jahres wieder Ansprüche verjähren könnten.

@Christian Guhl
Grundsätzlich ist es so, dass derjenige, der von einem anderen etwas fordert, diese Forderung auch benennen/beziffern muss.

Sollte der Kunde also Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen wollen, dann obliegt es grundsätzlich ihm, die Höhe des Betrages zu bestimmen.

Werden \"EEG- und KWKG-Abschläge\" nicht öffentlich bekannt gegeben?

Mit dem Hinweis auf das Abwarten bis eine Rechnung von E.ON Avacon könnte es gefährlich werden, sollte sich ein solches Schreiben nicht in nächster Zeit beim Kunden einfinden(vgl. oben Verjährung).


Grüße
belkin
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 25. September 2008, 19:24:14
@Fliegerhorst
Es hat noch keiner weiter Geld zurückbekommen.
@belkin
Wenn eine Forderung nicht benannt werden kann, geht man mit einer Stufenklage vor.
Sicher werden die EEG und KWKG-Abschläge irgendwo veröffentlicht.Aber wie
soll der normale Verbraucher das finden ?Die Frage der Verjährung ist ja nicht geklärt.Ich bin der Ansicht, man sollte sich schnellstens zusammentun und eine Sammelklage einreichen. Andere sind anderer Auffassung.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 26. September 2008, 08:21:52
Die Frage, einer Klage will in Ruhe überlegt sein.

Der Kläger trägt das Risiko, die Klage ganz oder teilweise zu verlieren.

Für alle die noch einen bestehenden Vertrag haben ist es aus meiner Sicht besser in folgenden Schritten zu verfahren:

1. Den Einwand der Unbilligkeit mit dem Formschreiben des Bundes der Energieverbraucher einzulegen, hiermit wird auch die Frage der Preisanpassungsklausel abgedeckt.

2. Den Rückerstattungsanspruch gegen den Versorger schriftlich anzumelden.

3. Den laufenden Abschlag auf den Anfangspreis von 1999 zu kürzen.

4. Die E.ON Avacon klagen lassen.

5. Die Verjährungzeitraum für den Rückerstattungsanspruch abwarten. Vor Ablauf der Verjährung entscheiden, ob Mensch klagen will.

Für alle, die keinen laufenden Vertrag mit den alten Bedingungen haben, ist eine sofortige Klage ratsam. Das Risiko ist relativ gering und das Ergebiss der Klage hat Auswirkungen auf die vorher beschriebenen Kunden.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 26. September 2008, 12:39:12
Die Frage, ob klagen oder nicht, dürfte sich erledigt haben.
Ich habe gerade ein Schreiben gesehen, in dem einem Kunden mitgeteilt wird, das der Akzent-Vertrag generell eingestellt wird.Den Kunden werden neue Verträge angeboten.Wer also das in den vergangenen Jahren zuviel gezahlte Geld zurückhaben will, muss vor Gericht gehen.Freiwillig wird Eon-Avacon niemals geschätzte 20 Mio.€ erstatten.Das zeigt schon die seit 3 Monaten andauernde Verzögerungstaktik.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Roger am 26. September 2008, 13:07:38
Ich habe heute ein Antwortschreiben von E.ON Avacon bekommen.
Es wird natürlich alles bezweifelt.

Wie kann ich dieses Schreiben ins Forum stellen ?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: userD0009 am 26. September 2008, 13:20:45
@Roger

Bitte beachten Sie auch den Beitrag von Dr. Carsten Ulbricht (http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/81-Rechtliche-Zulaessigkeit-der-Veroeffentlichungen-von-E-Mails-im-Internet.html).
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 26. September 2008, 17:52:47
@belkin
Es handelt sich nicht um eine e-mail, sondern um ein Antwortschreiben, was @roger bekommen hat.Und Briefe, die an mich gehen, kann ich doch überall herumzeigen wenn nicht gerade Vertrauliches darin steht.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: RR-E-ft am 26. September 2008, 17:57:41
@Christain Guhl

Es kommt immer darauf an, ob der Absender einer verschlossenen Postsendung mit der Veröffentlichung deren Inhalts rechnen musste, sichj mit einer solchen einverstanden erklärt hat.

Stellen Sie sich vor, der Inhalt aller Briefe, die sei jemals im Leben verfasst und verschlossen abgeschickt haben, würde ungefagt an der Litfaß- Säule oder im Internet veröffentlicht.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Roger am 26. September 2008, 18:55:22
Ok, dann schreibe ich es eben rein

Zitat: Wir kommen zurück auf Ihr Schreiben vom 27.08.08, welches an die Rechtsabteilung zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Ihren am 28.07.08 schriftlich erhobenen Widerspruch haben wir ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Wir müssen Ihnen jedoch mitteilen,dass wir eine Korrektur der Rechnungen ablehnen.Denn sie von Ihnen zitierten Rechtssprechungen des LG Erfurt sowie des Bundesgerichtshofes sind vorliegend nicht einschlägig.Die von uns verwendete Preisanpassungsklausel ist nicht mit der diesen Urteilen zugrundeliegenden Klauseln vergleichbar.Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag eine Preisanpassungsklausel zugrunde,wonach der Energieversorger berechtigt war,die Gaspreise zu ändern,wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgt.

Eine derartige Preisbindung sehen die von uns verwendeten Preisanpassungsklauseln jedoch gerade nicht vor. Insofern kann die von Ihnen zitierte Entscheidung auch keine Rechtswirkung auf das zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsverhältnis (Gewerbesondervertrag vom 19.03./31.03.2003) entfalten.
Wir bitten um Verständnis .......etc.

Ende

Hier wird nicht auf Verträge ab 1997-2003 eingegangen.

Die Verträge hatten wir vorher mit der Hastra - EVM und dann E.ON Avacon

Was sagt Ihr dazu ?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 26. September 2008, 19:38:04
@roger
Missverständnis !! In diesem Thread geht es um die Preisanpassungsklausel im Stromvertrag Akzent, nach der nur Preisänderungen aufgrund gesetzlicher oder steuerlicher Änderungen weitergegeben werden durften. Dazu gibt es nach meiner Kenntnis noch keine Äußerungen von Eon-Avacon, außer, das noch geprüft wird.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Roger am 26. September 2008, 19:44:36
Wie kann ich das verstehen ?

Missverständnis von mir oder E.ON Avacon ?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 26. September 2008, 21:47:35
@roger
Missverständnis von mir. Ich dachte, Eon-Avacon hätte auf die Rückforderung aus dem Stromvertrag \"Akzent\" geantwortet. Das wäre nämlich die erste Reaktion in dieser Angelegenheit gewesen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Roger am 26. September 2008, 22:00:04
Wie kann ich mich jetzt verhalten ?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 26. September 2008, 22:15:02
@roger
Eon-Avacon wird doch nicht auf ein Schreiben eines Kunden die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zugeben.Das mit dem \"Akzent\" war ein Betriebsunfall, der sich mit Sicherheit nicht wiederholen wird. Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit weiterkommen wollen, werden Sie wohl klagen müssen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 27. September 2008, 16:12:32
Die E.ON Avacon hat nicht zugegeben, dass die Preisanpassungsklausel ungültig ist, sondern vielmehr, dass diese falsch angewendet wurde. Ein kleiner, aber feiner Unterschied!
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 27. September 2008, 16:48:11
Wenn die E.ON Avacon Vertrieb GmbH tatsächlich die Verträge kündigt, ist eine Klage für alle sinnvoll. Bis dahin ist es sinnvoll die Zahlungen zu kürzen, oder ganz einzustellen.

Es kann zu einer Frage der Haftung werden. Die GmbH haftet mit Ihrem Betriebsvermögen, wenn mensch Pech hat, ist dieses hier nicht besonders groß.

@ roger

Wenn mensch Ihnen sagen soll, wie Sie sich verhalten sollen, müsste dem geneigten Leser klar sein, was Sie wollen.

Wenn Sie einen Vertrag haben und wollen den Preis kürzen und dies auf den Anfangspreis, tun Sie es, die E.ON Avacon kann Sie nicht darin hindern, wird dem aber auch nicht zustimmen. Eine Klage ist in diesem Fall vollkommen überflüssig.

Wenn Sie eine Rückforderung erheben wollen, müssen sie klagen! Um welchen Vertrag handelt es sich hier bei Ihnen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 27. September 2008, 19:07:47
@AKW NEE
Wörtlich heißt es : \"Bei der Überprüfung unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass dieser von Ihnen 1999 abgeschlossene Vertrag keine entsprechende Preisänderungsklausel enthielt.Lediglich die Weitergabe steuerlicher Änderungen war demnach rechtmäßig.Bitte entschuldigen Sie unseren Fehler.\"
@roger
Mit der Empfehlung zur Klage meinte ich die zuviel gezahlten Beträge in der Vergangenheit.Wie ich aus den Beiträgen entnommen habe, ist das ja wohl recht erheblich.Für die Vorgehensweise in der Zukunft hat AKWNEE recht.
Zahlen Sie ab sofort nur noch die vertraglich vereinbarten Preise und kürzen Sie die Abschlagzahlungen entsprechend.(Aber nicht vergessen vorher Widerspruch mit dem Musterschreiben einzulegen.)
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Roger am 28. September 2008, 13:30:43
Widerspruch habe ich gegen alle Erhöhungen ab 1998 eingelegt Strom und Gas

Mir geht es hier um Rückforderungen gegen E.ON Avacon

Im Gasbereich war es der Vertrag Akkont 2000 im Strombereich waren es immer Sonderverträge aufgrund der Abnahme von über 100.000 kwh jährlich

Ich steige da langsam nicht mehr durch.
Wir hatten 1997 mit der Firma angefangen und hier war der Versorger die EVM im Bereich Strom und Hastra im Bereich Gas.


Wer kennt einen guten Anwalt mit Erfahrung in diesem Bereich ?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 29. September 2008, 08:13:03
LieberChristian Guhl, ich habe, wie Du weißt, das Schreiben auch!

Es gibt in dem ganzen Schreiben keine Aussage, in der die E.ON Avacon die
Zitat
Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zugeben
( gegeben) hat!

Die Aussage, dass der
Zitat
Vertrag keine entsprechende Preisänderungsklausel enthielt
bedeutet nicht, dass der Vertrag keine Preisänderungsklausel hat oder die vorhandene Klausel als unwirksam anerkannt wurde. Die E.ON Avacon sagt damit, dass es in dem Vertrag für die erfolgten Preiserhöhungen keine entsprechende Klausel gibt, sondern nur für
Zitat
die Weitergabe steuerlicher Änderungen

@ roger
In Bremen soll es einen Anwalt geben, der mit Rückforderungen Erfahrung hat, siehe hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Rechtsanwaelte/site__1713/
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 29. September 2008, 09:20:25
Für Neukunden gibt es auf der Seite von E.ON Avacon folgende Angebote, der Strom-Akzent ist nicht dabei:
 
29.09.2008 09:16:50 Uhr  
Die Strom-Angebote von E.ON Avacon:
StromAlpha - Basisangebot Grundversorgung
NaturWatt Strom - Günstig die Umwelt schonen
StromAmado - Angebot für Speicherheizungen
StromWärmepumpe plus - Angebot für Wärmepumpen

Für Haushaltskunden gibt es neben der Grundversorgung nur noch NaturWatt-Strom.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 29. September 2008, 09:49:40
@ roger

Ist die Rechtslage bezüglich Ihrer Lieferverträge eindeutig?

Dann haben Sie hier eine Rechenaufgabe. Ist es für Sie  günstig die Rückforderung zu betreiben, dies mit ungewissem Ausgang bezüglich des Zeitraumes der Verjährung und der Höhe des Anspruches, oder ist es für Sie besser Ihren Abschlag auf die Anfangspreise bei EVM im Bereich Strom und Hastra im Bereich Gas zu kürzen.

Sind Ihre alten Verträge jemals gekündigt worden? Sind jemals neue AGB wirksam einbezogen worden?


Zitat
Wir hatten 1997 mit der Firma angefangen und hier war der Versorger die EVM im Bereich Strom und Hastra im Bereich Gas.
Hierzu habe ich an anderer Stelle geschrieben:
Erdgastarif Classic ist ein ( Norm- ) Sondervertrag

Der Avacon-Konzern gegründet am 20. 08. 1999 durch Fusion von Hastra, ÜZH, EVM AG, FSG und Landgas Nds. Zum 01. 07. 2005 erfolgte die Umfirmierung in E.ON Avacon. 34,7 % der Aktien gehören kommunalen Aktionären.

Mehr hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Avacon


Die Bezeichnung Erdgastarif Classic wurde von der Avacon mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2003/2004 ohne Stichtag eingeführt. Jeder Alt-Kunde hat einen anderen Termin für den Beginn des Tarifes Classic, es ist das Datum für den Anfang der Abrechnung 2003/2004.

Für Altkunden ist die Frage ob mit der Einführung der Bezeichnung Erdgastarif Classic ein Neuer Vertrag abgeschlossen wurde? Bei einem
Kunden aus dem ehemaligem Hasta-Gebiet gab es folgende Entwicklung:

Lieferbeginn 29. 01. 1996
HASTRA
mit Vertrag
Wärme Sondervertrag

Umbenennung des Vertrages ohne Stichtag mit Beginn Abrechnung 98/99
Hastra
Ohne neuen Vertrag
Allgemeiner Tarif und Wärme-Sondervertrag Gas

Übername durch Avacon ohne Stichtag ( s.o. Gründung des Konzernes ) sondern mit Beginn Abrechnung 99/2000
Avacon
Ohne neuen Vertrag
Allgemeiner Tarif und Wärme Sondervertrag Gas

Umbenennung des Vertrages ohne Stichtag mit Beginn Abrechnung 2001/2002
Avacon
Ohne neuen Vertrag
Allgemeiner Tarif und Erdgas-Sondervertrag

Umbenennung des Vertrages ohne Stichtag mit Beginn der Abrechnung 2003/2004
Avacon
Ohne neuen Vertrag
Erdgas Classic

Für mich ist Classic eine neue Bezeichnung für den alten Vertrag, mehr nicht. Der alte Vertrag von der Hastra ist ein Sondervertrag, der zu keinem Zeitpunkt geändert oder gekündigt wurde.

Ein weiteres Merkmal ist die Konzessionsabgabe an die Kommunen in Höhe von 0,03 ct/kWh
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 29. September 2008, 20:36:54
Eon-Avacon kündigt allen betroffenen Kunden den Akzent-Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.Das ist in den meisten Fällen wohl der Dezember.Bis zum 30.04.09 sollen sie jedoch zu den aktuellen Konditionen des Akzent-Vertrages weiter beliefert werden.Wie soll das denn gehen ?Der Kunde hat keinen Sondervertrag mehr, denn dieser ist ja gekündigt.
In der Grundversorgung ist er aber auch nicht, denn die Preise sind andere.
Da er keinen Sondervertrag (mehr) hat, ist der Preis auch nie vereinbart worden. Und von der Grundversorgung abweichende Preise durch Gasentnahme
anerkennen, geht auch nicht. Da das Lieferverhältnis nirgends einzustufen ist, nehme ich an, das es Ersatzversorgung ist.(????)
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: tangocharly am 29. September 2008, 22:14:38
@ Christian Guhl

Entweder ist der Vertrag zum 31.12. gekündigt oder er wurde mit verlängerter Frist zum 30.04.2009 gekündigt. Das kann man aus den geschilderten Details nicht genau heraus lesen.
Wenn es aber so sein soll, dass für die Zeit nach dem 31.12. die Konditionen des Akzent-Vertrages \"weiter gelten\" sollen, dann riecht dies nach einem neuen Sondervertrag ggf. mit einer ganz kurzen Laufzeit. Wenn das dann so angeboten und vom Kunden stillschweigend angenommen wurde, dann ist das jedenfalls keine Ersatzversorgung, § 38 EnWG.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Roger am 30. September 2008, 08:54:56
Heute haben wir eine Mahnung bekommen trotz Unbilligkeitseinwand und Widerspruch.
Hier wird das gerichtliche Mahnverfahren angedroht, aber keine Sperre.
Es handelt sich um den Bereich Gas.

Wir sollten ca. 3.200,00 EUR nachzahlen und der Abschlag hat sich mehr als verdoppelt.

Hierrauf haben wir unter Vorbehalt den alten Abschlag weitergezahlt.

Ich glaube hier weiß wieder mal keiner was der andere macht.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: tangocharly am 30. September 2008, 12:17:46
@ Christian Guhl

....... da ist mir gestern nacht noch die GeLi Gas in die Finger gefallen, dort war im Abschnitt C noch etwas über die \"vereinbarte Verlängerung der Ersatzversorgung\" zu lesen (schon wieder ein Mysterium ? der \"Ersatzversorgungssonderkundenvertrag\" ?)

Habe jetzt aber weder die Lust noch die Zeit, diese GeLi genauer nachzulesen (notfalls mal googeln).
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 30. September 2008, 13:01:55
Heute in der \"Landeszeitung Lüneburg\" :
\"Eon-Avacon verteilt Geldsegen \".
Der Artikel ist noch nicht Online.Wenn er da ist, wird der Link nachgereicht.
Angeblich sollen alle Akzent-Kunden mit den betroffenen Verträgen eine Ausgleichszahlung erhalten. Über die Höhe wird keine Angabe gemacht.
Wie aus dem Kommentar hervorgeht, soll der Kunde im Gegenzug auf alle weitergehenden Forderungen verzichten.Ob das ein gutes Geschäft ist ?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Freaky77 am 30. September 2008, 15:08:43
Ich habe heute die Kündigung des Akzent-Vertrages zum 30.April 2009 bekommen.

als P.S. steht noch das die Kündigung des Liefervertrages meine Rechtposition nicht beeinträchtigt.

Bringt es was, da Widerspruch gegen einzulegen???

Gruß

Freaky77
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Fliegerhorst am 30. September 2008, 17:14:39
Hallo,

diese Kündigung habe ich mit folgenden Text auch erhalten:

>>Sehr geehrter xxxx,

wir freuen uns, Ihnen in den nächsten Monaten neue und interessante Stromangebote
vorstellen zu können. Das von Ihnen bisher genutzte Angebot ,,Akzent\" wird in
diesem Zusammenhang eingestellt und durch ein Nachfolgeprodukt ersetzt. Wir
kündigen deshalb das mit lhnen bestehende Vertragsverhältnis zum
nächstmöglichen vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt.

Sie brauchen jetzt jedoch überhaupt noch nichts zu tun: Wir beliefern Sie bis zum
3O.April 2009 zu den aktuellen Akzent-Preisen weiter, wenn wir von Ihnen nichts
Gegenteiliges hören. Ihre Stromlieferung bleibt wie gewohnt zuverlässig und
sicher.

Sie haben also genug Zeit, sich für eines unserer neuen Stromangebote, die wir Ihnen
spätestens Anfang 2009 vorstellen werden, zu entscheiden. Dazu gehören zum
Beispiel auch ein Energiespar-Angebot und ein Ökostrom-Angebot.
Selbstverständlich erhalten Sie von uns außerdem ein individuelles
Vertragsangebot als Nachfolgeregelung zu Ihrem Akzent-Vertrag. Sie können also
auch nach dem 30.April 2009 von unseren günstigen Stromangeboten profitieren.

Wir sind für Sie da, wenn Sie Fragen haben. Sie erreichen uns rund um die Uhr unter
der Servicenummer  0180-1282 2 77 zu günstigen 3,9 ct/min aus dem Festnetz der
Deutschen Telekom, Mobilfunkpreise können gegebenenfalls abweichen.

PS: Vor einiger Zeit hatten Sie uns auf Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung
Ihres Liefervertrages Akzent hingewiesen. Selbstverständlich beeinträchtigt die
Kündigung des Liefervertrages Ihre Rechtsposition nicht.<<

Ferner hat eben NDR1 Niedersachsen die Meldung heraus gegeben, dass eon allen Kunden die Akzent-Verträge Ende 1999 bis Anfang 2000 abgeschlossen haben, alle Beträge die nicht auf Steuererhöhungen zurück zu führen sind erstattet!

Gruß Fliegerhorst
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Fliegerhorst am 30. September 2008, 18:07:21
hier der Link zur Meldung des NDR:

http://www.ndr1niedersachsen.de/nachrichten/lueneburg/index.html
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Fidel am 30. September 2008, 23:26:42
Moin, zusammen:

In der Lüneburger Landeszeitung ist in der Ausgabe vom 30.09.08 zu lesen, dass die E.ON Avacon denjeniigen Verbrauchern, die Ende 1999 und Anfang 2000 einen „Akzent“-Vertrag abgeschlossen haben, einen Ausgleich zahlen. Dies kündigt jedenfalls Christina Schulz, Pressesprecherin der E.ON Avacon, an. Grund dafür ist die in diesen Verträgen enthaltenen Preisanpassungsklausel, die lediglich steigende Steuern und Gebühren als Grund für Preisänderungen vorsieht, nicht jedoch bei den Beschaffungs- und Vertriebskosten.

Nach Überprüfung sei der Energieversorger nun zu dem Schluss gelangt, „dass keine Rückzahlungsverpflichtung für E.ON Avacon Vertrieb besteht“. Die Kritik der Kunden habe aber gezeigt, dass die Vertragsgestaltung offenbar zu unterschiedlichen Auffassungen geführt habe. „Da uns die Zufriedenheit unserer Kunden sehr wichtig ist, bieten wir für die betroffenen Verträge die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an, auch wenn das Ergebnis der rechtlichen Prüfung dazu eigentlich keinen Anlass gibt“, erklärte die Pressesprecherin.

Die Höhe des Ausgleichsbetrag soll für jeden Kunden mit einem entsprechenden Vertrag individuell auf Basis der tatsächlichen Verbrauchswerte der vergangenen Jahre ermittelt werden. Dazu Christina Schulz: „Der Ausgleichsbetrag wird im Ergebnis der Differenz aus den seit Vertragsbeginn vorgenommenen Preisanpassungen und den gesetzlich veranlassten Kostenänderungen entsprechen.“ Die ersten Briefe sollen zum Anfang Oktober versendet werden.

Die Anzahl der mit einer Zahlung rechnen könnenden Kunden kann die Pressesprecherin nicht beziffern. Betroffen von der aktuellen Diskussion seien \" .. nur diejenigen
Altverträge, die innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums von einigen Monaten angeboten wurden, zu einer Zeit, als der Wettbewerb auf dem Strommarkt erst langsam startete.“ Ebensowenig lasse sich abschätzen, wieviel die E.ON Avacon ihre Kulanz insgesamt koste.

Gruß
Fidel
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 01. Oktober 2008, 10:34:15
Nicht alle Akzent Verträge  sind zum 31. 12. 2008 gekündigt!

Der Vertrag kann nach meiner Meinung ohne Begründung fristgerecht gekündigt werden. Die Kündigung hat natürlich bestimmten Anforderungen zu genügen. Die mir bekannte Kündigung hat keine Originalunterschrift.

Im
Zitat
StromLiefervertrag StromAkzent
ist unter 7) zu lesen:
Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwölf Monaten. Er verlängert sich nach Ablauf der Laufzeit um zwölf Monate, wenn es nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Vertragsende gekündigt wird....

Nun sollte jede/r Wissen, wann der Vertrag unterschrieben hat. Zu dem in dem Vertrag stehenden Datum ( Tag und Monat ) ab erhalt einer gültigen Kündigung ist der Vertrag gekündigt. Alle Verträge, die nach Erhalt des Kündigungschreiben weniger als zwei Monate Restlaufzeit haben, sind erst für das entsprechende Datum in 2009 gekündigt.

Beispiel:

Vertragsunterschrift: 21. 10. 1999

Laufzeitende: 21. 10. 2008

Datum des Kündigungsschreiben: 29. 09. 2008
Kündigung keine zwei Monate zum Laufzeitende, der Vertrag verlängert sich um 1 Jahr und ist zum 21. 10. 2009 gekündigt.

Wenn die Kündigung Mängel hat, z.B. keine Originalunterschrift, sollte der Kündigung widersprochen werden.


Merkwürdig ist doch :
1. dass die E.ON Avacon meint keine Rückzahlungsverpflichtung für die Verträge 1999/2000 zu haben, aber dennoch in voller Höhe zurückzahlen will.
2. dass nicht nur die Alt-Verträge bei Strom Akzent gekündigt werden, sondern alle.

Nach Rücksprache mit mehreren Betriebswirtschaftlern, sehen diese hier ein
Indiz dafür, dass alle Verträge fehlerhaft sind.

Es sollten jetzt alle Kunden von E.ON Avacon mit Akzent-Vertrag zur Wahrung Ihrer Rechte einen Rückzahlungsanspruch geltend machen.
Weiter sollten alle einen Einwand der Unbilligkeit einlegen und für die Berechnung  der laufenden Abschlagszahlungen den Preis bei Vertragsunterzeichnung nehmen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 01. Oktober 2008, 11:47:45
@ tangocharly


Zitat
Entweder ist der Vertrag zum 31.12. gekündigt oder er wurde mit verlängerter Frist zum 30.04.2009 gekündigt

In dem mir bekannten Schreiben ist zu lesen:
Wir kündigen ... zum nächstmöglichen vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt. Weiter unten heißt es in dem Schreiben Wir beliefern Sie bis zum 30. April 2009 zu den aktuellen Akzent-Preisen weiter...

Es ist also kein konkretes Kündigungsdatum angegeben. Wenn mensch der Kündigung nicht widerspricht, könnte aus dem Datum 30. April 2009 der späteste Kündigungstermin abgeleitet werden, der vom Kunden akzeptiert wurde.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 01. Oktober 2008, 13:46:26
Muss eine Kündigung, wenn nichts anderes in der AGB festgelegt ist schriftlich erfolgen?

Muss eine Kündigung mit Originalunterschriften versehen sein?

Muss einer Kündigung zeitnah widersprochen werden?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 05. Oktober 2008, 18:35:08
@AKW NEE
Schriftform vereinbart = §32.7 AVBEltV bzw. § 20.2 GVVStrom
Originalunterschrift = § 126 BGB
Andere Frage :Wie kommt Eon-Avacon zu der Aussage, dass die rechtliche Überprüfung ergeben hat, es müssten keine Rückzahlungen vorgenommen werden ? Ich kann mir nur einen Reim darauf machen, wenn von \"ergänzender Vertragsauslegung\" ausgegangen wird. Die Klausel zur Preisänderung war wirksam : Es durften Preisänderungen aufgrund erlassener oder geänderter Gesetze vorgenommen werden. Eon-Avacon hat sich nicht daran gehalten und
Preiserhöhungen aufgrund aller möglichen Gründe vorgenommen.Jetzt hat man es gemerkt und meint: \"das hatten wir vergessen mit in die Bedingungen aufzunehmen\" und möchte es mithilfe der ergänzenden Vertragsauslegung rückwirkend ändern. Da kommt mir aber wieder das Urteil des Kartellsenats vom 29.04.08 in den Sinn. Da heißt es doch, wenn der Versorger in einer angemessenen Frist den Vertrag kündigen kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Frage.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 07. Oktober 2008, 12:56:11
Lokales aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg
Freiwillige Akzent-Erstattung
E.ON Avacon: Keine Verpflichtung zur Rückzahlung bei Akzent-Altverträgen - Angebot für Ausgleichsbetrag
as Lüchow. Es besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung bei Akzent-Altverträgen. Diese Rechtsauffassung vertritt der Stromversorger
E.ON Avacon mit Hinweis auf »eine intensive rechtliche Überprüfung der Verträge».
……

Da uns die Zufriedenheit unserer Kunden sehr wichtig ist, bieten wir für die betroffenen Verträge aus dem Zeitraum Ende 1999/Anfang 2000 die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an - auch wenn das Ergebnis der rechtlichen Prüfung dazu eigentlich keinen Anlass gibt», kündigte eine E.ON Avacon-Sprecherin an.
….

Der ganze Artikel hier (nur heute):
http://www.ejz.de
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 08. Oktober 2008, 08:55:02
@ Christian Guhl

Zitat
Schriftform vereinbart = §32.7 AVBEltV bzw. § 20.2 GVVStrom

Es geht hier um den Strom-Tarif Akzent. Hier handelt es sich um einen Sondervertrag. Bisher sind (fast) alle davon ausgegangen, dass die AVBEltV bzw. die GVVStrom bei Sonderverträgen nicht anzuwenden sind, sondern nur bei der Grundversorgung. Ausnahme soll sein, wenn die jeweiligen Bestimmungen ausdrücklich in die AGB übernommen wurden, dies wurden sie aber nicht.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 08. Oktober 2008, 12:48:04
@AKW NEE
Eon-Avacon hat allen Akzent-Kunden mitgeteilt, dass die GVVStrom für ihren Vertrag gelten.Wenn es für uns von Vorteil ist, belassen wir es doch dabei.
Wenn Eon-Avacon der Meinung ist, das es so ist, müssen sie sich auch an die GVV halten.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 08. Oktober 2008, 18:00:05
Mal sollen die Verordnungen gelten, mal nicht. Ich bleibe gerne glaubwürdig und verfolge in der Argumentation eine Linie.
weiter siehe hier:
Vertragskündigung (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=47887#post47887)
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Oktober 2008, 15:02:28
Stromkunden bekommen Geld zurück (http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/5821361.html)
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 19. Oktober 2008, 20:30:48
Da hat sich der MDR aber was erzählen lassen.



Die E.ON Avacon will keine mündigen Kunden

Die Argumentation der E.ON Avacon (EJZ vom 07. 10. und 11. 10. 2008)  lässt nur einen Schluss zu, sie spielt auf Zeit. Sie spielt auf Zeit, um ein verlorenes Gerichtsverfahren zu vermeiden. Natürlich haben Kunden, denen unberechtigt zu viel Geld vertragswidrig abverlangt wurde einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Rückerstattung.

Den Kunden und der Öffentlichkeit soll ein Bild von einer kundenfreundlichen E.ON Avacon vorgegaukelt werden. Wir sollen glauben, dass die Avacon ja so nett ist, die zahlt sogar Geld an die Kunden zurück ohne es zu müssen. In diesem Glauben vergisst mensch dann seinen Anspruch auf Rückerstattung geltend zu machen. Wenn später, vielleicht nach einem halben Jahr keine Zahlung erfolgt, ist mensch enttäuscht und sein Rechtsanspruch auf Rückzahlung vielleicht verwirkt, weil dieser nicht zeitnah geltend gemacht wurde.

Die Kündigung der Akzent-Verträge ist ein Beleg dafür wie ernst mensch genommen wird. Hier ist nicht gemeint, dass die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam ist, nein, mit der Kündigung wird dokumentiert, dass dem Unternehmen die Verträge mit den Daten vorliegen, woher sind sonst die Vertragsdaten bekannt, die für eine Kündigung notwendig sind. Es sind die Daten, die die E.ON Avacon nicht hat, wenn es um die Rückerstattung geht, dann sind die sie in den Archiven verschwunden und müssen sehr zeitaufwendig gesucht werden. Bis heute sind nicht alle gefunden, sagt die E.ON Avacon. Jeder Kleinunternehmer in Lüchow-Dannenberg oder der Altmark weiß aber, dass Geschäftsunterlagen mind. 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, dazu gehören auch Verträge und die Jahresabrechnungen. Aufbewahren heißt, sie müssen auffindbar sein.

Die E.ON Avacon mag anscheinend keine Kunden, sie mag aber das Geld der Kunden und dieses will sie nach Möglichkeit behalten. Geld, das ist die Sprache, die verstanden wird, deshalb sollten jetzt alle Kunden der E.ON Avacon mit Akzent-Verträgen zur Wahrung Ihrer Rechte einen Rückzahlungsanspruch geltend machen, dies gilt auch für Gewerbekunden und für Kunden die in der Vergangenheit einen Akzent-Vertrag mit der E.ON Avacon hatten. In den Verträgen ab 2000 bis heute ist eine ungültige Preisanpassungsklausel enthalten, aus der sich auch ein Rückerstattungsanspruch ergibt.

Weiter sollten alle, die noch einen laufenden Akzent-Vertrag haben, einen Einwand der Unbilligkeit einlegen und für die eigene Berechnung der laufenden Abschlagszahlungen den Preis bei Vertragsunterzeichnung nehmen.

Grundsätzlich kann die E.ON Avacon die Verträge kündigen. Der Anlass und die Art der Kündigung ist aber ein Beleg dafür, dass ein mündiger Kunde nicht willkommen ist, deshalb sollte mensch die Kündigung, wenn diese rechtskräftig ist, zum Anlass nehmen den Stromversorger zu wechseln, hin zu einem Versorger, der nicht mit den großen Konzernen verbunden ist, am besten zu einem Ökostromanbieter.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Freaky77 am 28. Oktober 2008, 09:12:17
Hab mal ne Frage ob schon jemand im Oktober das angekündigte Geld von EON Avacon bekommen hat....bzw. den Bescheid wieviel Geld er erstattet bekommt.

Ich jedenfalls noch nicht :-(
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 28. Oktober 2008, 12:42:00
@Freaky77
Es hat noch niemand Bescheid oder Geld bekommen.
Wir wollen jetzt eine Streitgenossenschaft bilden, um Klage einzureichen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 29. Oktober 2008, 09:04:05
weiter hier:

Klagegenossenschaft - Rückerstattung Akzent! (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=10681)
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: kwade am 16. November 2008, 17:50:00
Hallo,
jetzt ist es gewiss, die Avacon will!? Geld an die \"Akzent\"-Kunden zahlen. Ich habe eine Mitteilung erhalten, in der mir mitgeteilt wird dass ich eine \"Ausgleichszahlung überwiesen bekommen werde. Dabei war auch eine Berechnung dieser \"Ausgleichszahlung\" ab dem Jahr 2000 bis zum
30. April 2009 unter Berücksichtigung meines Stromverbrauchs. Überprüfen konnte ich diese Verbrauchszahlen. Sie stimmten. Aber sehr schwer nachvollziehbar, denn im Bescheid sind Der Verbrauch je Kalenderjahr und nicht wie in den Abrechnungen je Abrechnungsperiode angegeben. Aber die Faktoren zur Errechnung des \"Ausgleichbetrages\" kann ich nicht nachvollziehen. Sie setzen sich zusammen aus \"Gesetzliche Abgaben\" und\"Preisänderungen die saldiert wurden zu einer \"Differenz\". Dieser  Betrag ist mit dem Verbrauch multipliziert worden und ergab den \"Netto-
betrag\". Sehr erstaunt bin ich darüber, dass oft auch Negativwerte eingesetzt wurden. Dieses zu überprüfen ist unmöglich, nur kann ich feststellen, dass für das Jahr 2000 und 2001 Preiserhöhungen anfallen.
Als Anmerkung von der Avacon zu \"Gesetzliche Abgaben\" gibt es folgende Fußnote: \"Mehrbelastung aus dem EEG, Umlage nach dem KWKG, Veränderungen der Stromsteuer und der genehmugten Netznutzungsent-
gelte.
Vielleicht erfahre ich von anderen Akzent-Betroffenen mehr über ihre Ab-
rechnung.   KW
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 17. November 2008, 09:41:18
@kwade
Die Faktoren kann man nachvollziehen, wenn man sich die Entwicklung der gesetzlichen Abgaben ansieht. Ist aber sehr aufwändig.Vielleicht ist jemand hier, der auf Anhieb sagen kann, wie sich EEG-/KWKG-Abgaben und die Stromsteuer seit 1999 entwickelt haben ? Die Negativwerte resulieren daraus, dass die Preiserhöhungen in den betreffenden Jahren geringer waren, als die Steigerung der gesetzlichen Abgaben. Meiner Meinung nach darf die Differenz jetzt nicht von der Erstattung abgezogen werden.Es steht in dem Vertrag nicht, dass die Steigerung der Abgaben  an den Kunden weitergegeben werden muss und wenn Eon-Avacon dies in 2000/01 nicht getan hat, besteht keine Veranlassung, das jetzt nachzuholen.Außerdem stellt sich die Frage der Verjährung.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 17. November 2008, 12:35:00
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Stromliefervertrag mit dem Tarif “Akzent” aus dem Jahre 1999 und 2000 ist  unter Punkt 4. folgende Preisanpassungsklausel angegeben:

4. Preisänderung
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.


Nun hat sich herausgestellt, dass die oben genannte Preisabpassungsklausel, auch in weiteren Verträgen angewendet wurde. Dies wird von der E.ON Avacon bestritten. Es liegen uns aber Verträge mit der Bezeichnung Akzent 2000 und Akkont (Gewerbestromvertrag) mit dieser Klausel vor. Die Klausel befindet sich auf der Rückseite des Vertrages unter Punkt 4. Kunden mit diesen Verträgen sollen nach dem Willen der Avacon keine Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge bekommen.

Nach dieser Klausel sind Preiserhöhungen nur zulässig aufgrund von geänderten Gesetzen. Alle anderen Gründe berechtigen nicht zu einer Preisänderung. Auf Grund verschiedener Gerichtsurteile stellt sich hier aber auch grundsätzliche die Frage, ob die Preisanpassungsklausel als ganzes ungültig ist.

Die E.ON Avacon hat diese Preisanpassungsklausel nicht beachtet und drastische Preiserhöhungen vorgenommen, damit hat sie vertragswidrig gehandelt. Dagegen haben viele Verbraucher Widerspruch eingelegt und die Erstattung der überzahlten Beträge gefordert. Nun hat die E.ON Avacon damit begonnen, Mitteilungen über eine Rückzahlung der zu viel abverlangten Beträge an einen Teil der betroffenen Kunden zu versenden. Der Zeitraum für die Berechnung der Rückzahlung ist vom Beginn der Vertragslaufzeit bis zum April 2009. Da wir noch nicht die Berechnung der Avacon überprüfen können und die Avacon für diesen Betrag keine Zinsen zahlen will, raten wir den betreffenden Verbrauchern die Rückantwort mit dem Hinweis ” ohne Anerkennung und Verzicht ” zu versehen.

Beim nächsten Treffen der Energieverbraucher Wendland wollen wir die weitere Vorgehensweise besprechen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 24. November 2008, 16:43:09
Treffen der möglichen Kläger gegen die E.ON Avacon

Eingeladen sind private Stromkunden mit dem Tarif Akzent und Akzent 2000 und Gewerbekunden mit dem ehemaligen Tarif Akkond mit folgender Preisanpassungsklausel in Ihrem Vertrag:

4. Preisänderung
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.


Die Klausel befindet sich auf der Rückseite des Vertrages unter Punkt 4. Falls ein Vertrag nicht mehr vorhanden sein sollte, es geht dabei hauptsächlich um Verträge mit dem Lieferbeginn für Strom in den Jahren 1999 und 2000, entsprechende Hinweise geben die Jahresabrechnungen.

Beim nächsten Treffen der Energieverbraucher Wendland wollen wir gemeinsam mit dem RA Maul die weitere Vorgehensweise besprechen.

Das Treffen findet am 26. 11. 2008 um 19:30 Uhr im Durchblick, Bergstr. 9
( ehemalige Avacon-Gebäude ) in Lüchow statt.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Fliegerhorst am 24. Januar 2009, 15:50:38
Hallo,

zur Info:
habe gestern (23.01.09) die Ausgleichszahlung von der eon erhalten!

Gruß Fliegerhorst
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: derblöde am 25. Januar 2009, 14:03:02
@Fliegerhorst & andere Empfänger von \"Ausgleichszahlungen:

Ist aus den Berechnungen der \"Ausgleichszahlungen\" die Höhe der EEG-/KWKG-Abgaben in %-Form zu entnehmen?
Diese anzugeben weigert sich Eon mit Hinweis auf Wettbewerbsgründe und nicht vorhandene gesetzliche Verpflichtung.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Fliegerhorst am 25. Januar 2009, 14:27:18
@derblöde

Nicht in % angegeben, nur in ct/kWh!

Fliegerhorst
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: derblöde am 25. Januar 2009, 14:32:17
Äh, mein Fehler, ct/kWh ist ja wohl der einzig sinnvolle Wert!

@Moderatoren & Juristen:
Spricht etwas dagegen, die Beträge für die einzelnen Jahre hier zu veröffentlichen?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Fliegerhorst am 25. Januar 2009, 14:50:12
2000       0,51 ct/kWh
2001       1,01 ct/kWh
2002       1,39 ct/kWh
2003       1,78 ct/kWh
2004       1,90 ct/kWh
2005       2,08 ct/kWh
2006       1,22 ct/kWh
2007   -0,47 ct/kWh
2008* -0,94 ct/kWh
2009* -1,16 ct/kWh

*= hochgerechnet für das laufende Jahr 2008 bis Vertragsende 30.04.2009
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: derblöde am 25. Januar 2009, 15:34:35
@Fliegerhorst:

Danke für die Angaben.
So richtig nachvollziehen kann ich die jetzt nicht wirklich (Hast du sie verstanden?;-)).

Es war bereits davon die Rede, dass Eon \"Gesetzliche Abgaben\" und \"Preisänderungen die saldiert wurden zu einer \"Differenz\"\" aufführt. Sind das wirklich die Angaben zu \"Mehrbelastung aus dem EEG, Umlage nach dem KWKG, Veränderungen der Stromsteuer und der genehmugten Netznutzungsent-
gelte\"?
Negative Beträge können sich eigentlich nur dann ergeben, wenn die Erhöhung aus gesetzlichen Änderungen höher ist als die von Eon ausgesprochene Preiserhöhung.....Und das kann für 2007, 2008 und 2009 nicht in dem genannten Umfang sein!
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Fliegerhorst am 25. Januar 2009, 16:46:01
@derblöde

nee verstanden habe ich das nicht, aber sieh mal in dein Postfach, habe dir ein Angebot gemacht!

Gruß Fliegerhorst
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 25. Januar 2009, 17:23:13
@Fliegerhorst
Die Minusbeträge rühren daher, dass die gesetzlichen Abgaben gesunken sind.
So sind z.B. die Abgaben 2008 um 0,94 ct/kwh gesunken, Eon-Avacon hat jedoch die Preise um 6,14 ct/kwh erhöht ! Also ergibt sich für 2008 ein \"Ausgleichsbetrag\" von 7,08 ct/kwh. Das ist noch nachvollziehbar. Wenn man jedoch die Jahre 2000 und 2001 ansieht, stellt man fest, dass die gesetzlichen Abgaben um 0,51 bzw. 1,01 ct/kwh gestiegen sind. Die Erhöhung betrug jedoch nur 0,14 und 0,51 ct/kwh. Die Preise sind also weniger stark gestiegen als die gesetzlichen Abgaben. Das holt Eon-Avacon jetzt nach und belastet die
Kunden mit der Differenz von 0,37/0,50 ct/kwh. Das ist nach meiner Meinung nicht zulässig ! Wenn damals nicht die gesamte Erhöhung der gesetzlichen Abgaben an die Kunden weitergegeben wurde, wird das Gründe gehabt haben.
Aufgrund der Klausel hätte man es gedurft (?). Jetzt dürften diese nicht weitergegebenen Preiserhöhungen verjährt sein. Es sind keine großen Beträge. Bei mir macht das 50 € aus. Wer will dafür schon vor Gericht gehen ? Aber eigentlich sollte Eon-Avacon damit nicht durchkommen !
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 25. Januar 2009, 18:33:31
Bei der Berechnung des \"Ausgleichsbetrages\" wurden lt. Eon-Avacon die Mehrbelastung nach dem EEG, die Umlage nach dem KWKG, die Veränderung der Stromsteuer und der genehmigten Netznutzungsentgelte berücksichtigt.
Welche dieser Gesetze wurden seit 1999 neu erlassen oder geändert ?
Wenn es keine neuen oder geänderten Gesetze sind, sondern die Abgaben sich nur wegen der Anwendung der bei Vertragsabschluss bestehenden Gesetze erhöhten,darf dies nach dem Wortlaut der Klausel nicht an die Kunden weitergegeben werden.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 25. Februar 2009, 00:11:00
Eon-Avacon hat jetzt auch einem Kunden die Preiserhöhungen aus dem Vertrag \"Akzent 912\"erstattet, der im Jahre 2002 abgeschlossen wurde. Bisher wurden die Forderungen nach Erstattung aus diesen Verträgen immer zurückgewiesen. \"Nach Ziff.4 der AGB sind wir zu Preisanpassungen berechtigt\", hieß es in den Ablehnungsschreiben. Ich glaube kaum, dass hier ein Sinneswandel stattgefunden hat. Eher hat wohl mal wieder ein Angestellter \"Mist gebaut\".
Vielleicht kann man das ja zum Vorteil der anderen \"912\"-Kunden ausnutzen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 23. März 2009, 17:10:27
Ein Landwirt aus Lüchow-Dannenberg hat von der E.ON Avacon
ca. 7000,- € Stromkosten erstattet bekommen. Als Nichtmitglied des Landvolkes wurde dieser bei Vertragsabschluss nicht in den Tarif Agro eingestuft, sondern in den Gewerbetarif Akkont, dieser wurde dann ohne Mitteilung im Laufe der Vertragslaufzeit in Akzent umbenannt. Der Landwirt will jetzt den Anbieter wechseln!
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 27. März 2009, 15:14:53
Es ist jetzt wiederholt vorgekommen, dass Erstattungsforderungen von Kunden mit dem Hinweis \"Nach § 4 AGB sind wir zur Preisanpassung berechtigt\" zurückgewiesen wurden. Als dann nachgefragt wurde, hat man sich entschuldigt und doch gezahlt. Die Kunden sollten sich also auf keinen Fall mit negativen Bescheiden zufriedengeben ! Es bestehen für alle Akzentverträge Rückforderungsansprüche. Es sind zwei Klagen in Vorbereitung.
In Lüneburg klagt eine Rechtsanwältin gegen die Höhe der Erstattung (Verzinsung) und die Wirksamkeit der Kündigung der Verträge. In Dannenberg macht ein Anwalt die Ansprüche der Kunden mit Vertragsabschluß nach 1999 geltend.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: BirgitM am 20. April 2009, 10:17:50
Ich muss dieses Thema noch mal aufgreifen und hoffe durch Beiträge auch Durchblick für uns zu bekommen.

Unsere Situation ist wie folgt: Wir wohnen in einem Einfamilienhaus. Meine Schwiegereltern - mit denen wir zusammen wohnen - beziehen den Strom von je her bei der ehemaligen HASTRA. Der Vertrag muss ca. aus den Jahren zwischen 1956 und 1970 stammen. Eher aus 1970. Denn damals sind sie in ihr eigenes Haus gezogen und wurden damit auch Rechnungsempfänger.

Es wurde zwischenzeitlich, seit Umbenennung der HASTRA in Avacon bzw. E.ON Avacon Vertrieb GmbH kein neuer Vertrag unterschrieben, keine Vertragsänderung unterschrieben oder sonst was unternommen.

Meine Frage ist, fallen wir als HASTRA-Altkunden evtl. auch unter die Kunden, die eine Rückerstattung einfordern können?

Ich fand nichts dergleichen im Internet. Ein Anruf bei E.ON war nicht erfolgreich. Ich bat im Service-Center um Zusendung des alten HASTRA-Vertrages, der ja noch gültig sein muss.

Die Antwort der netten Dame war, dass es keinen Vertrag gäbe?!? Und wir eh nicht unter die Rückerstattung fallen würden, weil wir Strom Alpha beziehen.

Meine Hoffnung besteht nun darin, dass die E.ON uns in diesen Tarif einfach eingestuft hat, ohne uns zu informieren und dieser Tarif nicht den vertraglichen Grundlagen des damaligen HASTRA-Vertrages unterliegt.

Ich möchte für mich den Durchblick haben. Der fehlt mir total. Kann mir jemand helfen? Denn hier wird ja ausschließlich von Verträgen gesprochen, die 1999 bzw. 2000 ABGESCHLOSSEN wurden.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 20. April 2009, 12:21:34
@BirgitM
Den Akzent-Vertrag gibt es erst seit 1999. Wenn Sie im \"Alpha\" beliefert werden, befinden Sie sich in der Grundversorgung. Da werden keine Erstattungen gezahlt. Nun muss einmal geklärt werden, um was für einen Hastra-Vertrag es sich gehandelt hat. Haben Sie Unterlagen darüber ? Ist dieser bei der Übernahme der Hastra von Avacon überhaupt gekündigt worden ? Es ist vorgekommen, das Avacon die alten Hastra-Sonderverträge erst einmal unverändert weitergeführt hat und sie dann (klammheimlich,ohne Kündigung) einfach in die Grundversorgung umgewandelt hat. Prüfen Sie also mal, was für ein Hastra-Vertrag damals abgeschlossen wurde. Sollte auf den alten Rechnungen \"Allgemeiner Tarif Strom\" stehen, war die Umwandlung in \"Alpha\" korrekt.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: BirgitM am 20. April 2009, 13:15:31
Vielen Dank für diese Info. Das hilft mir sehr weiter.
Ja, auf den alten HASTRA-Rechnungen steht tatsächlich
\"Allgemeiner Tarif Strom\", soweit wir diese zurückliegend
noch vorliegen haben. Mit dem Umzug meiner Schwiegereltern
in dieses Haus, sind auch alle Unterlagen vom alten Wohnsitz
vernichtet worden. Dabei sicher auch der Vertrag mit der HASTRA.

Allgmeiner Tarif Strom stand auch bei den Rechnungen der Avacon AG.
Ab 2005 war es dann die e.on Avacon Vertrieb GmbH bei der es
dann Strom Alpha genannt wurde.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 20. April 2009, 15:24:00
Dann war es auch schon bei der Hastra die Grundversorgung. Jetzt können Sie sich aussuchen, wie Sie weiter verfahren wollen : Widerspruch mit dem Musterschreiben http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/Musterschreiben-an-Versorger__1703/ und die Preise kürzen, oder den Versorger wechseln : http://www.verivox.de/ .
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: helmuto am 01. Mai 2009, 21:58:13
Guten Tag.
Ich bin neu im Forum.

Auch ich habe gerade von Avacon einen Brief bekommen, in dem mir eine Ausgleichszahlung von 622,-EUR angeboten wird.
Ich habe im Januar 2000 den Akzent-Tarif -rückwirkend zum 01.10.99 (Stempel auf Vertrag)- abgeschlossen und war bis
Februar 2008 Kunde von Avacon. Ich habe am 25.02.09 an Avacon geschrieben und gebeten, mit Verweis auf die
ungültige Preisanpassungsklausel, meine in den genannten Zeitraum geleisteten Zahlungen zu überprüfen.
Nach 8 Wochen Bearbeitungszeit (ich hatte mit mehr gerechnet) bekam ich nun das besagte Schreiben, in dem
aufgeschlüsselt ist, wieviel Rückerstattung für die einzelnen Jahre gezahlt wird.

(Ich hätte das Schreiben hier gerne eingefügt, allerdings weiß ich leider nicht wie so etwas gemacht wird)

Es ist übrigens nicht eigenhändig unterschrieben, sondern die Unterschriften sind gedruckt. Da viele Textbausteine
vorhanden sind die für mich nicht in Frage kommen, lässt sich auf ein \"Massenschreiben\" schließen.

Folgende Feststellungen:
1. Die Rückberechnung beginnt mit dem Jahr 2000, obwohl ich ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der
Vertragsbeginn lt. Antragsvordruck am 01.10.99 war. In der Anlage des Schreibens ist als Vertragsbeginn aber
der 09.06.2000 genannt. Ein Datum was keinen Sinn ergibt.

2. Für die Jahre 2000 und 2001 ist statt einer Rückerstattung eine Rückforderung von 9,05EUR für 2000 und
23,30EUR für 2001 ausgewiesen. Statt einer Rückerstattung von insgesamt  654,-EUR (2002-2008 soll ich
also rund 32,-EUR weniger bekommen (622,-€).
Die Rückforderung ergeben sich aus der Mehrbelastung aus dem EEG, der Umlage nach dem KWKG und Veränderungen der Stromsteuer.......

Nun habe ich an die Forumsgemeinschaft folgende Fragen:
1. Die Sache mit den Rückforderungen von Avacon war hier in den Beiträgen bereits einmal angeklungen.
Gibt es mittlerweile Erkenntnisse, ob diese Rückforderungen gerechtfertigt sind?
(Zumal, wenn ich mich bei Avacon nicht gemeldet hätte, wäre Avacon nie auf die Idee gekommen die Beträge für 2000 und 2001 zurückzufordern...)
Worauf müsste ich bei einem evtl. Widerspruchsschreiben verweisen?

2. Ist es sinnvoll in einem Widerspruchsschreiben darauf hinzuweisen, dass Vertragsbeginn eigentlich der 01.10.99 war
und nicht der 09.06.2000 wie von Avacon im Schreiben angegeben?
Immerhin besteht die Gefahr, dass Avacon dann die Rückforderung für das gesamte Jahr 2000 erhebt und evtl. ergäbe sich
für das IV.Quartal 1999 auch nochmal eine Rückforderung.

3. In der Anlage des Schreibens befindet sich eine Tabelle zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages.
Neben den Spalten \"Zeitraum\", \"Menge\", \"Differenzbeträge\" gibt es die Spalten \"Gesetzliche Abgaben\" und \"Preisänderungen\".
Diese beiden letzten Spalten müssten für die einzelnen Jahre bei allen die ebenfalls einen Ausgleichsbetrag angeboten
bekommen haben doch gleich sein, oder?
Wenn ja, hat jemand Werte für 1999?

Vorab möchte ich mich schon mal bei allen, die hier im Forum so aktiv auf den Avacon-Lapsus aufmerksam machen,
ebenso den Initiativen IGEL und Energiepreise Wendland, für Ihre Arbeit zum Wohle der Verbraucher danken.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: ESG-Rebell am 03. Mai 2009, 12:56:44
Zitat
Original von helmuto
Statt einer Rückerstattung von insgesamt  654,-EUR (2002-2008 soll ich
also rund 32,-EUR weniger bekommen (622,-€).
Sie wollen aber doch jetzt nicht wegen 32 Euro ein Faß aufmachen, nachdem bereits 95% Ihrer Ansprüche befriedigt wurden, oder?

Natürlich vorausgesetzt, dass Sie keine weiteren berechtigten Ansprüche haben.

Gruss,
ESG-Rebell.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 03. Mai 2009, 16:52:16
@helmuto
Die Erstattungen beginnen erst im Jahre 2000, weil es vorher nichts zu erstatten gab ! Im Vertrag von 1999 war ein Preis von 9,7 ct/kwh vereinbart. Dieser wurde erstmals in 2000 um 0,14 ct/kwh erhöht. Zu diesem Zeitpunkt ist daher auch erst ein Erstattungsanspruch entstanden. Die Minusbeträge der ersten beiden Jahre wurden hier schon mehrmals erklärt. Die gesetzlichen Abgaben waren in den Jahren 2000 und 2001 stärker gestiegen, als Eon-Avacon die Preise erhöhte. Nach der Klausel durften aber die gesetzlichen Erhöhungen an den Kunden weitergegeben werden. Da es damals nicht gemacht wurde, holt Eon-Avacon es nun nach. Meiner Meinung nach zu Unrecht. Die entsprechende Forderung dürfte verjährt sein. Aber wollen Sie wegen 32,-€ vor Gericht gehen ? Es sind zudem mehrere Klagen zum Akzent anhängig. Wir können davon ausgehen, das dabei auch diese Frage geklärt wird. (Wie auch die Frage nach der Verzinsung der Erstattungsansprüche). Leider gestaltet sich das Verfahren vor dem AG Dannenberg schwierig.
Erst erklärt sich der Richter für befangen, dann legen die Anwälte von Eon-Avacon das Mandat nieder.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: helmuto am 06. Mai 2009, 18:21:02
@ ESG-Rebell

Zitat
Original von ESG-Rebell

Sie wollen aber doch jetzt nicht wegen 32 Euro ein Faß aufmachen, nachdem bereits 95% Ihrer Ansprüche befriedigt wurden, oder?

Von einem Fass aufmachen kann hier keine Rede sein.
Ich habe nur eine Feststellung getroffen und versucht, weil ich halt die Hintergründe nicht gekannt habe,
mit der Schilderung Klarheit zu bekommen.

Die Freude über die Rückzahlung von 622,-EUR überwiegt bei Weitem die Rückforderung von Avacon von 32,-EUR.

Und solange die Rückforderung rechtens ist, ist dagegen nichts einzuwenden.


@Christian Guhl
Vielen Dank für diese Klarstellungen.
Wie schon oben geschrieben, ist die Freude über die Höhe der erhofften, aber doch nicht ganz so einfach erwarteten,
Rückzahlung groß. Da lassen sich die 32,-EUR Rückforderung gerne verschmerzen.
Avacon muss ja auch sicherlich einige am Hungertuch nagende Manager und Aufsichträte bezahlen,
was trotz Rekordgewinnen ja nicht immer ganz einfach sein dürfte....  :D

Der Gruppe Energieverbraucher Wendland wünsche ich viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.
Habe leider erst gerade Eure informativen Internetseiten entdeckt.
Mein Avacon-Anschreiben hätte ich mit dem Musterbrief etwas einfacher gestalten können,
hat zum Glück auch so funktioniert.

Gruß
helmuto
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: DieAdmin am 06. Mai 2009, 18:45:30
@helmuto,

Christian Guhl ist bei der  IGEL (http://www.igel-lueneburg.de/index.html) organisiert. AKW NEE bei den Energieverbrauchern Wendland (http://www.energieverbraucher-wendland.de/energieverbraucher/)

Klingt logisch, ist aber so  :D

@Christian Guhl,
@AKW NEE,

es gibt die Möglichkeit, die Urls in der Signatur zu verewigen.

Die Signatur der User (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=11046)

Biete gern meine Hilfe dabei an, diese einzurichten, auch möglich via PN oder Email.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: helmuto am 08. Mai 2009, 18:01:27
Danke für den Hinweis.

Aber egal wer wo organisiert ist.
Für diese Aufklärungsarbeit (hier und auf den Webseiten der Gruppen) zolle ich Respekt.
Dank an Beide.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 08. Mai 2009, 18:50:10
@ Evitel2004

Ich schreibe manchmal auch nur meine Meinung und nicht die der Energieverbraucher-Wendland. Dieser Unterschied ist mir wichtig, auch wenn andere, diesen Unterschied nicht sehen wollen, und hier in Rundmails und in der Lokalpresse alles vermischen.
Ich hoffe du verstehst, das ich keine Signatur möchte, aber wenigstens formal möchte ich mich und die Gruppe vor so mache unfaire Angriffe schützen.

Ps.: Der Kontakt ist zustande gekommen und die hinterlegte mail-Adresse war uralt und gab es nicht mehr, hab ich geändert.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: DieAdmin am 08. Mai 2009, 19:42:08
@AKW NEE,

da gebe ich dir Recht, dass manchmal es schwer ist für die Leser und User dieses Forum abzugrenzen, ob einer nur seine eigene individuelle Meinung schreibt oder als Vertreter einer Gruppe.

Ein Link in die Signatur könnte ja um entsprechenden Text ergänzt werden. Ein Link hätte nämlich noch eine andere Wirkung: http://de.wikipedia.org/wiki/Suchmaschinenoptimierung ;)
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 11. Mai 2009, 08:51:23
An anderer Stelle hier im Forum wird diskutiert, ob die Klausel insgesamt unwirksam sein könnte. Siehe hier:
Klausel von Juristen als gültig bewertet? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11927)

Wenn dies der Fall sein sollte, wären alle bisherigen Erstattungen der E.ON Avacon zu gering. Alle betroffenen Kunden mir einem Akzent-Vertrag, auch mit anderen Klauseln, sollten den daraus folgenden Anspruch der Avacon mitteilen

Musterschreiben :
http://energieverbraucher-wendland.de/downloads/Rueck19992000.pdf
oder
http://energieverbraucher-wendland.de/downloads/Rueck2000bisheute.pdf

Siehe auch:
http://www.energieverbraucher.de/de/Service/Container_Urteilssammlung/site__2150/
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 27. Mai 2009, 17:49:33
Eon-Avacon hat jetzt damit begonnen, die Erstattungen mit Kürzungen aufzurechnen. Ich habe in zwei Fällen gesehen, dass Rückzahlungen aus dem Akzent mit Kürzungen beim Erdgas aufgerechnet wurden. Im umgekehrten Fall ist das durch die GVV untersagt. Wie sieht es hier aus ? Ich würde einfach den aufgerechneten Betrag von der nächsten Jahresabrechnung abziehen.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 23. Juni 2009, 12:57:52
Eon-Avacon geht jetzt dazu über, den Kunden Pauschalbeträge anzubieten.
Angeblich wäre der Aufwand einer genauen Berechnung zu groß. Die angebotenen Pauschalen liegen erheblich unter den bisher gezahlten Erstattungen. Bisher wurde bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 1.000 kwh eine Erstattung von ca. 250 € gezahlt. Bei einen Verbrauch von 4.000 kwh pro Jahr also 1.000 € (für den Gesamtzeitraum 1999 - 2009), jetzt wird eine Pauschale von 800 € angeboten. Niemand sollte diese Pauschalen annehmen ! Immer auf einer genauen Abrechnung bestehen !
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 15. August 2009, 11:14:11
Ein Gewerbekunde hat jetzt über 14.000,- € erstattet bekommen!
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 15. August 2009, 13:28:16
Akzent aus 1999 ? Akzent 2000 ? Akzent 912/913 ? Akkont ? Es gibt immer wieder Kunden mit anderen Akzent-Verträgen als denen aus 1999, die Erstattungen bekommen haben. Eon-Avacon bestreitet dies stets. Am Dienstag, den 18.08. um 12.00 Uhr ist für Eon-Avacon \"High Noon\". Das Amtsgericht Dannenberg verkündet das Urteil in einer Klage gegen den Akzent.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 19. August 2009, 09:03:30
Zitat
Original von Christian Guhl
Am Dienstag, den 18.08. um 12.00 Uhr ist für Eon-Avacon \"High Noon\". Das Amtsgericht Dannenberg verkündet das Urteil in einer Klage gegen den Akzent.

Um was ging es in der Klage genau?
Wie ist das Urteil ausgefallen?
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 19. August 2009, 09:24:03
Diese Klage ist eine Stufenklage. In der ersten Stufe ging es um die korrekte Rechnungslegung. Der Eon-Anwalt meinte, Eon-Avacon hätte alle Änderungen der gesetzlichen Belastungen mitgeteilt und der Kläger könne sich anhand dieser Angaben den korrekten Preis selber errechnen. So, wie ich es verstanden habe, wollte die Richterin dem jedoch nicht folgen.Das Urteil ist noch nicht verkündet. Die Richterin sagte, sie wolle es ausfertigen und den Anwälten zuschicken. Nach Meinung des Verbraucheranwaltes und des Klägers (selbst ehemaliger Anwalt) ist es gut gelaufen. Der Eon-Anwalt schien mir sehr nervös zu sein. Er wollte auf Verjährung und Verwirkung hinaus. Den Zahn hat ihm die Richterin gleich gezogen. Sie geht von der 10-jährigen Verjährungsfrist aus.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 19. August 2009, 09:49:01
Gestern am 18. 08. 2009 hat das AG Dannenberg ein Teilurteil in einer Klage gegen die E.ON Avacon gesprochen.

Geklagt hat ein Stromkunde der E.ON Avacon mit einem Akzentvertrag. In dem Teilurteil wurde nach telefonischer Auskunft des AG Dannenberg die Avacon verurteilt, dem Kunden einen Teil der Stromkosten ab Vertragsabschluss zu erstatten.

Das schriftliche Urteil, mit dem Zeichen 31C202/09 liegt uns noch nicht vor.

Die Energieverbraucher Wendland begrüßen das Urteil und sehen sich in Ihrer Arbeit bestätigt. Wir raten allen Kunden, die einen Akzent-Vertrag oder einen Akkont-Vertrag abgeschlossen haben, von der E.ON Avacon eine Rückzahlung zu verlangen. Ein Musterschreiben hierfür gibt es auf der Internetseite der Energieverbraucher-Wendland.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: Christian Guhl am 19. August 2009, 11:38:06
Leider hat da jemand eine falsche Auskunft erteilt. Im gestrigen Verfahren ging es lediglich um die korrekte Rechnungslegung. Über die Erstattung wird erst später entschieden. Ich habe gerade mit dem Verbraucheranwalt gesprochen, er hat noch kein Urteil erhalten.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 24. August 2009, 13:06:42
Das schriftliche Urteil liegt jetzt vor, danach ist die telefonische Auskunft nicht Richtig! Es gibt aber wichtige Feststellungen zur Frage eines Sondervertrages und der verwebdeten Preisanpassungsklausel.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 25. August 2009, 09:21:03
Hier gehts zum Urteil:
Akzentkunde Teilurteil gegen die Avacon (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12442)
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 25. August 2009, 10:33:34
Aus der Klageerwiderung der E.ON Avacon

Mehrbelastungen für den Stromlieferanten seien wegen Inkrafttreten des EEG zum 01. April 2000 aufgetreten. Die Mehrkostendaten der beliefen sich wie folgt:
2000 - 0,16 ct/kWh
2001 - 0,268 ct/kWh,
2002 - 0,372 ct/kWh,
2003 - 0,426 ct/kWH,
2004 - 0,56 ct/kWh,
2005 - 0,71 ct/kWh,
2006 - 0,810 ct/kWh,
2007 - 0,94 ct/kWh.

Zum 18. Mai 2000 sei. das KWKG in Kraft getreten. Die Mehrkostendaten der beliefen sich wie folgt:
2001 – 0,25 ct/kWh
2002 - 0,26 ct/kWh,
2003 - 0,310 ct/kWh,
2004 - 0,284 ct/kWh,
2005 - 0,336 ct/kWh-,
2006 - 0,341 ct/kWh,
2007 - 0,289 ct/kWh.

Zum 01. April 1999 hat der Gesetzgeber eine Stromsteuer eingeführt. Die Mehrkostendaten der beliefen sich wie folgt:
1999 - 0,010 ct/kWh
2000 - 0,0127 ct/kWh
2001 - 0,0153 ct/kWh
2002 - 0,0179 ct/kWh
2003 - 0,025 ct/kWh

Insgesamt sei deshalb eine gesetzliche Preisanpassung zum 01. Okt. 2000 in Höhe von 0,51 ct/kWh, zum 01. März 2002 in Höhe von 1,16 ct/kWh, zum 01. Jan. 2003 in Höhe von 0,57 ct/kWh, zum 01. Jan. 2004 in Höhe von 0,47 ct/kWh, zum 01. März 2005 in Höhe von 0,83 ct/kWh, zum 01. Feb. 2006 in Höhe von 0,95 ct/kWh, zum 01. Feb. 2007 in Höhe von 0,90 ct/kWh und zum 01. Jan. 2008 in Höhe von 0,9 ct/kWh begründet.
Titel: Preisanpassungsklausel ungültig !
Beitrag von: AKW NEE am 28. August 2009, 10:57:25
Das Amtsgericht Dannenberg hat am 18. 08. 2009 mit dem Zeichen 31 C 202/09 ein, scheinbar unspektakuläres Urteil gesprochen. Es hat im Rahmen einer Stufenklage eines Klägers gegen die die E.ON Avacon in einem Teilurteil als Recht anerkannt, dass der Versorger für die hier vorliegenden jährlichen Versorgungszeiträume neue Abrechnungen erstellen muss.

In der Klageerwiderung hat die E.ON Avacon mit dem Mute der Verzweifelung bestritten, dass die eigene, im Liefervertrag mit dem Kunden vereinbarte AGB anzuwenden ist und hat sich auf die gesetzliche Bestimmungen der AVBEltV berufen. Untermauert wurde diese Feststellung mit der pauschalen Annahme, dass die Stromversorgung grundsätzlich der Grundversorgung diene, gemeint war hier wohl im Sinn von Grundbedürfnissen und Existenzsicherung. In dieser Logik ist der Versorger dann wohl davon ausgegangen, wenn er schon die Grundbedürfnisse des Kunden befriedigt, kann es sich bei der Stromlieferung auch nur um eine Grundversorgung im Sinne der AVBEltV handeln, egal was mit dem Kunden vereinbart wurde. Weiter ist die Ansicht der Avacon, dass durch die unbeanstandete Zahlung der Erhöhung und die weitere Entnahme des Stromes eine Einigung über die angepassten Preisevorliege. Im Übrigen seien die vor 2002 entstandenen Rückforderungsansprüche verjährt, mindestens aber verwirkt.

Die in den Entscheidungsgründen vom Gericht gemachten Feststellungen lassen aus Sicht der E.ON Avacon, für diese nichts Gutes erwarten.

So stellt das Gericht fest:
•   Es besteht ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 812 BGB, da die Avacon        überhöhte Zahlungen ohne  Rechtsgrund erlangt hat.
•   Der Kläger hat einen Anspruch auf berichtigte Abrechnungen, wobei die Beklagte dann auch die unberechtigten Preiserhöhungen aus diesen Rechnungen herausnehmen muss.
•   Eine einseitige Preisänderung kann nur auf Grundlage einer wirksamen Preisänderungsklausel erfolgen, eine solche findet sich in dem Akzentvertrag nicht.
•   Der Akzentvertrag ist ein Sondervertrag.
•   Es gilt die vereinbarte Preisanpassungsklausel im Akzentvertrag und nicht die Bestimmungen von § 4 AVBEltV.
•   Wenn eine unwirksame Vertragsklausel ein einseitiges Erhöhungsrecht vorsieht, bedarf es der konkreten Einigung der Vertragsparteien über die erhöhten Preise.
•   Es fehlt eine Rechtsgrundlage, die eine Preiserhöhung rechtfertigt.
•   Der Anspruch ist nicht verjährt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Klägerin. Diese erfolgte durch die EJZ im Jahre 2008
•   Es ist keine Verwirkung eingetreten.

Mit dieser Begründung hat das AG Dannenberg festgestellt, dass die in dem Sondervertrag Akzent verwendete Preisanpassungsklausel ganz unwirksam ist. Für die betroffenen Kunden bedeutet dies, dass alle Preisänderungen ab 1999 unwirksam sind und von daher die Preise bei Vertragsbeginn bis heute gelten. Betroffen sind aber alle Kunden mit Stromverträgen die folgende Formulierung in § 4enthalten: „erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird\". Also Akzentverträge aus 1999-2000, zum Teil Akzent 2000-Verträge, Akkontverträge aus 1999-2000. Auch Agro-Verträge, bei denen die Durchsetzung der Forderungen aber etwas komplizierter ist, sind von diesem Urteil betroffen.

Da die Anpassungsklausel im Akzentvertrag ungültig ist, fehlt für eine einseitige Preisanpassung durch die E.ON Avacon jede rechtliche Grundlage. In dieser Situation hätte die Avacon mit jedem einzelnen Kunden die Preiserhöhung vereinbaren müssen, hat sie aber nicht. Diese Feststellung des Gerichtes kann nur bedeuten, dass alle Preisänderungen seit Vertragsabschluss ungültig sind.

Da die E.ON Avacon die überhöhten Zahlungen ohne  Rechtsgrund erlangt hat, besteht für die betroffenen Kunden ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung. In der Begründung schließt das Gericht jede Verjährung und Verwirkung aus, was bedeutet, dass der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich ab Vertragsabschluss besteht.

 
Zitat
Original von RA Lanters
„Ein verbraucherfreundliches Urteil eines mutigen Richters, insbesondere die Stelle, dem der Richter darlegt, dass mit vorbehaltloser Zahlung keine Einigung auf den höheren Preis zustande kommt, beeindruckt.“

Dem haben die Energieverbraucher Wendland nichts hinzuzufügen, außer, dass es eine mutige Richterin ist.

Es liegt nun an den Kunden der E.ON Avacon diese Ansprüche geltend zu machen.