Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: RR-E-ft am 20. Juni 2008, 10:46:04
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Erstes Berufungsverfahren am OLG Oldenburg (http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=603&aktion=anzeigen&bid=30)
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Entscheidung auf August vertagt (http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2008-06/artikel-11099647.asp)
Wer hat noch wann unbeanstandet bezahlt? (http://www.finanzen.net/nachricht/ROUNDUP_EWE_Gaspreiserhoehungen_Berufungsverfahren_bis_August_vertagt_744051)
In der eigentlichen Streitfrage, ob die Kundenverträge Preiserhöhungen überhaupt zuließen, ist noch nichts entschieden. Das Gericht stellte den Klägern jedoch vorab gute Erfolgschancen in Aussicht.
Der Vorsitzende Richter Uwe Gerken machte der Klägergemeinschaft mit einer vorläufigen Einschätzung Hoffnung. Er selber habe aus den Bestimmungen \"nur mit großer Mühe ein Preisanpassungsrecht herauslesen\" können. \"Ich habe da ganz erhebliche Bedenken vor allem wegen des Transparenzgebotes\", sagte er.
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Kläger erweitern in der Berufung die Klage- deshalb noch Schriftsatznachlass für EWE (http://www.pr-inside.com/de/berufungsverfahren-um-gaspreiserhoehungen-vertagt-r655485.htm)
Das LG Oldenburg hatte die Sammelklage in erster Instanz abgeweisen, wogegen sich die Berufung vor dem OLG Oldenburg richtet.
Der Vorsitzende Richter am OLG habe in der mündlichen Verhandlung am Freitag nach Angaben der Gerichtssprecherin aber «ziemlich deutlich» durchblicken lassen, dass die Verbraucher mit ihrer Klage durchaus Aussicht auf Erfolg hätten. Er habe sich dabei auf die Vertragsklausel bezogen, laut der die Preiserhöhung durch EWE rechtmäßig sein soll. Deren Wirksamkeit habe der Richter in der Verhandlung zumindest infrage gestellt.
Mit den einseitigen Preiserhöhungen hat sich die EWE gegenüber den Vertragspartnern ein Recht herausgenommen, das ihr wohl gar nicht zusteht. Siehste auch hier. (http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html)
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Das OLG Oldenburg hat die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 05.09.2008 terminiert. Die Berufungskläger erwarten nach der Verhandlung alsbald einen Verkündungstermin.
EWE soll mit Rücksicht auf die am BGH anhängigen Verfahren eine Terminsverlegung/ Aussetzung des Verfahrens beantragt haben. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.
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Terminsfortsetzung am 05.09.2008 (http://www.aschaffenburg24.de/default.aspx?ID=4817&showNews=268732)
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Es geht weiter und hoffentlich gut aus für die Gaskunden!
Richard-Wagner-Platz 1, Oldenburg
am Freitag 5.September 2008, 10.00 Uhr, Saal 1.
Die Initiativen aus dem Nordwesten haben zu einer Demo aufgerufen.
Einzelheiten dazu sind hier zu finden. (http://www.energie-initiative-ol.de)
Gemeinsam sind wir stark! =)
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EWE erneut zur Gleichbehandlung der Kunden (http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11295949/485072/Streit_um_EWE_Gaspreise_vertagt_Noch_kein_Urteil.html)
Beim Bundesgerichtshof geht es demnächst darum, welche Maßstäbe in solchen Fällen an die Forderung der „Billigkeit“ gelegt werden müssen. Offen ist auch immer noch, ob die sogenannten Sondervertragskunden, also private „Großverbraucher“, einseitige Vertragsänderungen dulden müssen. Bereits am 5. September 2008 wird am Oberlandesgericht Oldenburg, dem Stammsitz von EWE, eine weitere Sammelklage verhandelt. Sollte dort eine Entscheidung im Sinne der Gaskunden fallen, so Dietmar Bücker, werde diese für alle anderen Kunden des Konzerns auch gelten.
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Brandaktuell.
Das OLG Oldenburg hat soeben für die Berufungskläger die Preiserhöhungen der EWE als nichtig erklärt, die nach der jeweils letzten akzeptierten Jahresrechnung erfolgt sind. :tongue:
Das OLG hat festgestellt, dass sich aus den §§ 4 der AVBGasV/ bzw. 5 der GVVGas kein Preisänderungerecht ergibt.
Dabei sieht das Gericht es auch als unerheblich an, ob die Verordnungen wirksam in die Verträge einbezogen wurden.
Das Gericht hat die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens bis nach den Urteilen des BGH im November abgelehnt und überraschenderweise bereits heute geurteilt.
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Sauber.
Damit rückt wohl für EWE die Zeit der versprochenen Gleichbehandlung aller Kunden des Konzerns näher.
In den Kundenmagazinen hieß es Anfang 2006, ein Widerspruch der Kunden gegen Gaspreiserhöhungen sei nicht notwendig, weil man alle Kunden gleich behandeln werde.
Das war der Termin für EWE. (http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=621&aktion=anzeigen&bid=30)
Mit Spannung erwartet: Chef- Kommentar von Dr. Brinker (http://www.ewe.de/363_5555.php?navpoint=10.40)
Wer nicht hören will. (http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html)
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Artikel in der NWZonline (http://www.nwzonline.de/index_regionalausgaben_artikel.php?id=1770237)
Heute um 18:00 Uhr soll in RTL-Niedersachsen über das Verfahren und die vorangegangene Demonstration der Protestgruppen berichtet werden.
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Schön diese Nachrichten zu hören. Aber bei der zu erwartenden Berufung wird es sich natürlich hinziehen.
Ob der Herr Brinker nach den ganzen Schlappen in letzter Zeit wohl den Anstand hat, seinen Hut zu nehmen? :D
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@angeljustus
Könnte doch sein, Dr. Brinker begrüßt das Urteil des OLG Oldenburg, weil es endlich für Rechtssicherheit in Bezug auf die Sonderabkommen des Unternehmens sorgt und man nun die Kunden, die Widerspruch eingelegt hatten, und die übrigen Kunden, denen man diesen Schritt ausreden konnte, gleichbehandelt werden können.
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Gilt aber mal wieder nur für SV-Kunden, oder?
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Entscheidung OLG Oldenburg betrifft Norm- Sondervertragskunden. (http://www1.ndr.de/wirtschaft/gaspreise110.html)
EWE hatte behauptet, in die Sonderabkommen, sei § 4 AVBGassV einbezogen worden und daraus ergäbe sich ein vertragliches Preisänderungsrecht. Nach der BGH- Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07) birgt das heutige Urteil des OLG Oldenburg keinen Grund zur Verwunderung für das Unternehmen.
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Bitte mal für mich als Laien? was heißt das genau?
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Das bedeutet, dass sich gegenüber Sondervertragskunden kein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV ergibt, selbst wenn diese Norm als Allgemeine Geschäftsbedingung in einen Sondervertrag einbezogen wurde.
Für die von EWE in der Grundversorgung zu den Basistarifen belieferten Kunden ergibt sich hingegen aus dem Urteil nichts. Um eine Billigkeitskontrolle ging es nicht, weil schon kein einseitiges Leistungbstimmungsrecht in den konkreten Vertragsverhältnissen bestand.
Preiserhöhungen ohne vertragliche Grundlage (http://www.pr-inside.com/de/keine-vertragliche-grundlage-r790628.htm)
Schon bezeichnend, wenn die EWE meint, das Urteil bedeute für ihre Heizgas- Kunden nicht viel. Es besagt nichts anderes, als dass die vorgenommenen Preiserhöhungen der Rechtsgrundlage entbehrten, was Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet, worauf Herr Kollege Dr. Reshöft zutreffend hinweist.
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Die EWE hat sich über Jahre an eine Rechtskonstruktion geklammert, die heute zusammengebrochen ist.
Daran wird auch die Revision beim BGH kaum etwas ändern.
EnWG 2005 § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der
Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des
Kunden ....
Während andere Versorger zumindest halbwegs vernünftige Preisanpassungsregeln in ihren Verträgen verankert haben, glaubte die EWE daran, den Stein der Weisen gefunden zu haben.
Gab es bis dahin nur den nunmehr wohl gescheiterten Versuch, über die Einbeziehung des § 4 der AVBGasV bzw des § 5 der GVVGas, ein Recht zur Preisanpassung zu zaubern, sind in den im März 2007 geänderten AGB\'s die Preise für Sondervertragskunden schlicht mit festem Abstand an den Preis der Gundversorgung gekoppelt. Eine ebenso abenteuerliche Konstruktion, die in diesem Verfahren keine Rolle gespielt hat aber sicher bald ihren Richter finden wird.
Der Weg in die Revision wird für die EWE nicht billig. Alle Kunden, die protestieren und kürzen haben solange wirklich günstige Bezugsbedingungen. Die EWE kann sich wohl nicht mit ihnen gütlich einigen und wird auch keinen verklagen, solange kein Urteil in diesem Verfahren vorliegt.
Auch der wegen der nicht eingehaltenen Zusagen bezüglich der Veringerung der Markgebiete neu ausgebrochene Konflikt mit der Bundesnetzagentur verzögert den Markteintritt neuer Anbieter und verlängert die Zeit, in der man von der EWE nach den alten Bedingungen Gas beziehen wird.
Nach der augenblicklichen Lage können alle Kunden, in deren Abrechnungszeitraum die Preiserhöhungen vom 1.4.08 und vom 1.8.08 erfolgt sind, die kommende Abrechnung rügen, ihre eigene Rechnung aufmachen und auf den Stand vor dem 1.4.08 kürzen.
Täten dies genügend Leute, würde Herr Brinker sehr schnell die Notbremse ziehen und die notwendigen Konsequenzen nicht länger hinausschieben. :)
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Bravo!
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@jroettges
Das Urteil des OLG Oldenburg betrifft nur die Sonderabkommen der Heizgas- Kunden. Der Verhandlungstermin am 05.09.2008 war erforderlich, nachdem die Berufungskläger in der vorhergehenden mündlichen Verhandlung die Klage auch auf die Gaspreiserhöhung zum 01.04.2008 erstreckt haben. Bezieht sich das Urteil jedoch auch auf die Gaspreiserhöhung zum 01.04.2008 dann sollte es auch darauf ankommen, ob in Bezug darauf in den konkret betroffenen Gaslieferungsverträgen eine entsprechende Regelung enthalten war.
Wie sich EWE auf diese Situation einstellen wird, kann sich jeder an drei Fingern selbst abzählen.
Dr. Brinker hat zum aktuellen Urteil noch nicht Stellung genommen, sondern erst einmal seine Hände in Farbe getaucht. (http://www.ewe.de/363_7560.php?navpoint=1.1)
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Hallo Herr Fricke,
das Ausbleiben von Reaktionen der EWE ist verständlich. Zu sicher war man sich und zu tief sitzt nun der Stachel.
Da muss auch ein sonst nicht auf die Gosch gefallener Herr Brinker erstmal durch.
In das Urteil waren ausdrücklich, per Erweiterung der Berufungsklage, die Neufestsetzungen der Preise zum 1.4.08 und zum 1.8.08 eingeschlossen.
Die EWE hat es aber nie für erforderlich angesehen, eine saubere Regelung zumindest in den Neuverträgen zu treffen.
Man hat sich darauf verlassen, ein einseitiges Recht zur Preisänderung, also quasi die Gelddruckmaschine zu besitzen.
Auch in den im März 2007 neu gefassten und den Verbrauchern untergeschobenen Vertragsbedingungen hat man ja den Preis in den Sonderverträgen schlicht mit festem Abstand unter den Preisen der Grundversorgung angetackert.
Nix mit transparenten Preisanpassungsregeln, wie sie §41 EnGW fordert.
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@jroettges
Möglicherweise hat sich EWE bei der Vertragsgestaltung bisher zusehr auf ihre Rechtsberater verlassen, die nun vor dem OLG Oldenburg gescheitert sind, ähnlich wie bereits zuvor vor dem OLG Dresden und dem Kartellsenat des BGH.
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Gasbranche blickt nach Oldenburg (http://www.openpr.de/news/237027/Gasbranche-blickt-nach-Oldenburg.html)
ZfK: EWE schweigt sich aus. (http://zfk.gipsprojekt.de/zfkGips/Gips;jsessionid=FAD0E995C5C6F355E950A2B649240F8C?Anwendung=MeldungenAnzeigen&Methode=Einzelmeldung&Mandant=ZFK&AuswahlRessourceID=6068)
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Hallo,
nachdem mich RR-E-ft auf das Urteil und eislud auf diesen Thread (vielen Dank auch) hingewiesen haben, frage ich mich, ob die Rechtslage für uns als Sondervertragskunden unseres Versorgers ähnlich sein könnte wie im verhandelten Fall.
Der Passus \"Preise und Zahlung\" lautet wie folgt (die Vereinbarung sieht die Abnahme von Strom und Gas vor, daher ist auch von Strompreisen die Rede):
\"Als vereinbart gelten die beigefügten Preisblätter xxx und yyy mit Stand vom 01.01.2004. Strompreisänderungen werden mindestens zwei Monate vor in Kraft treten vom Versorger schriftlich oder öffentlich bekannt gegeben. Bei einer Strompreiserhöhung hat der Kunde das Recht, seinen Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu kündigen (Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhung). Die Versorgung mit Erdgas erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Tarife des Versorgers in Verbindung mit einer Laufzeitvereinbarung. Erdgaspreiserhöhungen werden öffentlich bekannt gegeben.\"
Eine wirklich greifbare Vereinbarung bezüglich der Gaspreis-Erhöhungen kann ich hier nicht entdecken. Wie sehen das denn die Profis?
Danke
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In einem anderen Beitrag habe ich gelesen dass die Kunden als Sondervertragskunden eingestuft wurden.
In diesem Zusammenhang würde mich interessieren ob die Kunden tatsächlich explizit einen besonderen Vertrag abgeschlossen hatten oder aber wie bei meinem Versorger über das Preisblatt mit einem entsprechenden Verbrauch in einen \"Normsondervertrag\" eingestuft waren.
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Der Begriff des \"Normsondervertrages\" findet sich nach meiner Kenntnis in keinem Gesetz und keiner Verordnung. Die Versorgungswirtschaft versucht damit ein Zwischending zu schaffen, Verträge irgendwo zwischen § 39 und § 41 des EnWG.
So etwas kann es aber nicht geben. Die Berufungskläger haben es im Oldenburger Verfahren so vorgetragen und das Gericht ist dem gefolgt.
Im EWE-Land gibt es zu rund 99% nur Sondervertragskunden. Die EWE hat die entsprechenden Tarife früher \"S1\" und nun \"Classic\" stets selbst als Tarife außerhalb der Grundversorgung bezeichnet.
In der Grundversorgung bietet EWE die Tarife \"G I\" und \"G II\" ja nach Verbrauchsmenge an. Der Verbrauch ist also kein alleiniges Kriterium für die Einstufung in einen Sondervertrag der EWE.
Die EWE hat an die Gemeinden, die überwiegend sogar Miteigentümer der EWE-Eigentümer sind, die Konzessionsabgaben in der für Sonderverträge vorgesehenen Höhe gezahlt.
Im Frühjahr 2007 wurden den Kunden neue \"Ergänzende Geschäftsbedingungen\" untergejubelt. Wer das nicht unwidersprochen gelassen hat, landete zwangsweise in der Grundversorgung.
Dies alles und noch mehr beweist hinreichend, dass es bei den Sonderverträgen der EWE wirklich um Verträge \"außerhalb der Grundversorgung\" handelt, für die § 41 des EnWG den Regelungsrahmen setzt.
Daran bestand im Verfahren beim OLG Oldenburg letztlich auch kein Zweifel mehr. Das Gericht hat es daher auch als letzlich unerheblich angesehen, wie und wann die Kunden zu den Verträgen gekommen sind.
Jeder der es genau wissen will, der lese die Vertragsbestimmungen sorgfältig durch und frage seinen Versorger:
Ist dieser Tarif ein \"Tarif der Grundversorgung nach § 39\" oder ein Tarif \"außerhalb der Grundversorgung nach § 41\" des EnWG???
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Grundversorgung § 36 EnWG, Ersatzversorgung § 38 EnWG, Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung § 41 EnWG. Es gibt keine Tarife mehr, sondern nur noch Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung, darüber hinaus Sonderabkommen- Vertragspreise.
Bei den Sonderabkommen S1 der EWE handelte es sich ausdrücklich (expressis verbis) um keinen Allgemeinen Tarif gem. § 10 EnWG a.F. Für die Grundversorgung hat EWE die sog. Basistarife vorgesehen.
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Nachdem es wegen der Sondervertragskunden wohl gewisse Definitionsschwierigkeiten gibt, will ich noch einmal zur Thematik \"Konzessionsabgaben\" auf folgende Regelung in § 1 KAV (http://www.buzer.de/gesetz/4630/a64048.htm) hinweisen:
§ 1 Abs 4 KAV:
(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.
Also, halten wir fest:
Nicht das Hemd, das der Versorger dem Verbraucher anzieht, macht letzteren zum \"Sondervertragskunden\".
Nun, worin macht sich der Unterschied zum \"Tarifkunden\" aus ?
§1 Abs. 3 KAV:
(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.
Anmerkung: Diese Begriffe differenzieren \"im Sinne dieser Verordnung\" (KAV).
Somit ist der Versorger gezwungen, wenn er die Konzessionsabgaben abrechnet, sich an diese gesetzliche Definition zu halten.
Jetzt schaut sich der Versorger mal nach seinen \"Kunden, die auf der Grundlage von Verträgen nach § 36 EnWG (http://www.buzer.de/s1.htm?a=36&g=enwg&kurz=EnWG&ag=2151) beliefert (sil: nicht versorgt ?!) werden\" um.
Und was findet er dort vor (Abs. 1): den \"Haushaltskunden\".
Wenn man jetzt wissen will, wer \"Haushaltskunde\" ist, dann muss man in den Definitionenkatalog des § 3 EnWG Einblick nehmen und dort findet man den § 3 Nr. 22 EnWG (http://www.buzer.de/s1.htm?a=3&g=enwg&kurz=ZPO&ag=7030):
22. Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
Wer das liest, weiss, dass Tarifkunden \"im Sinne der Verordnung\" Haushaltskunden sind. Und beim Haushaltskunden (der nicht hinter der \"oder\"-Alternative steht) ist es völlig Wurst, ob der 10k oder 100k kW/h verbraucht, er ist und bleibt \"grundversorgt\" i.S. der KAV.
Wenn also der Versorger staffelt, und ab 10k einen medi-tarif kredenzt, ab 20k einen maxi-Tarif, ab 25k einen giga-tarif, dann handelt es sich genauso wie beim Eingangstarif um \"Allg. Tarife\".
Warum ? Ist doch klar ! Der Kunde geht ja nicht zum Versorger und bittet ihn inständig darum, in den maxi, medi oder giga-tarif zu wechseln. Sondern das erfolgt automatisch ! Ich muss es doch nicht noch deutlicher beschreiben: Einseitig !!.
Ich fasse zusammen:
Wenn es keinen Vertrag gibt, in dem beide Seiten zu einem verhandelten Ergebnis kommen, dann existiert auch kein Sonderkundenvertragsverhältnis.
N.B.: Warum ein Kunde mit 6k kW/h automatisch zu einem Sonderkunden avancieren sollte, dafür existiert nicht einmal \"im Sinne der KAV\" ein irgend gearteter rechtlicher Ansatz !
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Dies ist die Definition im Sinne der KAV.
Welche Relevanz hat diese Definition für die Vertragsbeziehung von Kunde und Versorger?
Hier ein interessanter Aufsatz zu diesem Thema:
http://www.schaefer-valerio.com/Losung_von_Gasvertragen.pdf
Und noch ein interessanter Artikel:
http://www.vz-nrw.de/UNIQ122154369031842/link433621A.html
Ist eigentlich das Urteil des LG Dortmund rechtskräftig?
Ich habe nichts über die Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm gelesen.
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Das Urteil des OLG Oldenburg ist veröffentlicht. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=47110#post47110)
Ich meine, dass es nicht zielführend ist, im Thread des Versorgers EWE Grundsatzfragen zu diskutieren.
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Während bisher alle Gerichte, die mit der Überprüfung der Gaspreise von EWE befasst waren, die Angemessenheit der Preise bestätigt haben.........
Grins :D :D :D
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und auch das Kartellamt
steht hier (http://www.ewe.de/363_7567.php?navpoint=10.10)
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Jetzt wird mal wieder unter dem Deckmantel des Kartellamtes die Preispolitik der EWE schöngeredet.
Schlimmer geht´s nimmer.......... X(
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Man kann für die Leute bei der EWE schon Verständnis haben.
Die machen ja einen guten Job.
Es geht aber nicht um die Frage, ob die EWE unter den Versorgerkrähen die sanfteste ist oder nicht.
Es geht vielmehr um eine rechtlich einwandfreie Gestaltung der Vertragsverhältnisse mit den Kunden.
Da liegen die Rechtsabteilung der EWE und deren externe Berater mit ihren Ausfassungen nach Urteil des OLG Oldenburg schlicht völlig daneben.
Man darf auf den Fortgang des Verfahrens gespannt sein. Das OLG Oldenburg liegt aber mit seinem Urteil voll auf der Linie früherer Entscheidungen des BGH und anderer OLG.
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Das Problem ist einfach dass dieser ganze Kampf nur für die Vergangenheit wirkt und nicht dafür sorgt dass es in Zukunft faire Gaspreis gibt. Wenn die ganzen Versorger ihre Prozesse wegen ungültiger Preisklauseln verlieren dann kündigen sie die Sonderverträge und lassen die Kunden in die Grundversorgung fallen. Neue Sonderverträge werden dann sicher gültige Klausen enthalten.
Das Kartellamt kann nur überprüfen ob Wettbewerbsverstöße erfolgen, ob eine Monopolsituation ausgenutzt wird, oder ob gegen das EnWG verstoßen wird. Und da geht es nicht so sehr um die absolute Höhe der Preise ab Grenzübertritt, sondern eher darum wie die jeweiligen Endversorger im Vergleich dastehen (siehe oben). Da ist dann durchaus eine Spanne zwischen billigstem und teuerstem Anbieter von 30 % noch nicht gravierend genug für ein Einschreiten. Zudem hat es die Energiewirtschaft es geschafft einige bundesweite Alibianbieter zu etablieren um einen Wettbewerb vor zu täuschen.
Selbst wenn man die Endversorger noch in den Griff bekommt so ist der Kampf noch lange nicht gewonnen. Denn für die Konzerne die an vielen Endversorgern beteiligt sind ist es einfach die Gewinne dann in die Vorlieferanten zu verlagern. Sie sind dann außerhalb der Reichweite von uns Endverbrauchern.
Meiner Meinung nach reicht einfach das EnWG nicht aus um sicher zu stellen dass der Aufschlag zwischen Grenzübertritt und Endkundenpreis fair ist. Dieser Aufschlag müsste komplett reguliert werden. Sowie es heute ist, z.B. dass man die Speicher nicht reguliert, ist es jedenfalls keine Lösung.
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@egn
Es ist wenig zielführend, allgemeine Statements in einem bestimmten Versorger- Thread (hier: EWE) unterzubringen.
Die Frage des kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauchs hat nur insoweit etwas mit der Billigkeitskontrolle zu tun, als ein kartellrechtswidrig überhöhter Preis jedenfalls nicht der Billigkeit entsprechen kann. Im Übrigen sind Inhalt und Umfang der kartellrechtlichen Preiskontrolle und der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB voneinander verschieden. Wird ein Preis kartellrechtlich nicht beanstandet, lässt sich daraus noch nichts für die Billigkeit einer einseitigen Leistungsbestimmung ableiten.