Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: tangocharly am 10. Mai 2008, 18:57:32

Titel: LG Chemnitz, Teil- Urt. v. 06.05.2008 - 1 O 2620/05 - Sammelklage Erdgas Südsachsen abgewiesen
Beitrag von: tangocharly am 10. Mai 2008, 18:57:32
Zitat
LG Chemnitz: Sammelklage gegen Gaspreiserhöhungen abgewiesen
 Vor dem Langericht Chemnitz sind Verbraucher im Streit um Gaspreiserhöhungen gescheitert. Das Gericht hat die Sammelklage von mehr als 400 Kunden eines regionalen Gasversorgers gegen Preiserhöhungen abgewiesen. Die Verträge der Kläger - nach Einschätzung des Gerichts normale Tarifkunden der Erdgas Südsachsen GmbH - enthielten ein wirksames Preisänderungsrecht, entschied Richter André Steger am 06.05.2008. Ein verbraucherfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofes aus der vergangenen Woche sei auf diesen Fall nicht übertragbar.

Meldung ausgelesen in \"Beck-aktuell\" (http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=258734)
Titel: LG Chemnitz, Teil- Urt. v. 06.05.2008 - 1 O 2620/05 - Sammelklage Erdgas Südsachsen abgewiesen
Beitrag von: RR-E-ft am 04. Juni 2008, 15:25:27
Das Teil- Urteil des LG Chemnitz vom 06.05.2008 - 1 O 2620/05 ist hier (http://www.vzs.de/mediabig/52651A.pdf) veröffentlicht. [Download 1,18 MB]

Das Urteil steht im Gegensatz zur neueren Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH, wonach auf Sonderabkommen zu vereinbarten Sonderpreisen § 4 AVBGasV nicht zur Anwendung kommt, § 4 AVBGasV zudem auch eine Verpflichtung zur Entgeltabsenkung enthält, wenn dies für die Kunden günstig ist (kein vereinbarter Preissockel), zudem ein eigenständiger Markt für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Erdgas besteht.

Das Urteil ist berufungsfähig.

Die darin enthaltenen Feststellungen sind noch nicht einmal für die beteiligten Kläger bindend, so lange das Urteil für diese nicht rechtskräftig ist.

Für nicht am Verfahren direkt beteiligte Tarif- und Sonderabkommen- Kunden sind die Festsstellungen in diesem Urteil überhaupt nicht bindend.

Wird ein Verbraucher durch den Versorgers auf Zahlung verklagt, sind nicht die einzelnen Erhöhungen, sondern die streitgegenständliche Entgelte aus den betreffenden Verbrauchsabrechnungen streitgegenständlich.