Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: Harry01 am 27. April 2005, 22:42:08
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Hallo Forum!
Gestern habe ich von meinem Gasversorger eine Mahnung mit einer Sperrandrohung erhalten. Folgendes ist bisher geschehen:
Ich habe mit dem Einwand der Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung vom 1.10.2004 widersprochen, die Einzugsermächtigung gekündigt und dem Gasversorger mitgeteilt, daß ich Abschläge nur noch in der Höhe des tatsächlichen Verbrauchs überweise, um eine Überzahlung des Vertragskontos zu vermeiden. Natürlich habe ich auch darauf aufmerksam gemacht, daß Sperrandrohungen und Mahnungen in diesem Fall gesetzeswidrig sind. Außer einer Standardantwort mit \"Ölpreisbindung\" etc reagierte Avacon nicht weiter, bis ich gestern diese Mahnung erhielt. Es sollen 100 Euro rückständig sein. Ich habe zu der Mahnung gleich per Email Stellung genommen und dazu aufgefordert, das Mahnverfahren und die Sperrandrohung zurückzunehmen, da ich ansonsten eine einstweilige gerichtliche Verfügung erwirken müßte, um die Versorgungseinstellung zu verhindern. Gleichzeitig habe auch ich eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Das Mahnschreiben ist auf den 21.04.2005 datiert, erhalten habe ich es erst gestern (26.04.2005) und gezahlt werden soll bis zum 02.05.2005. War das so richtig? Was ist jetzt weiter zu tun? Avacon hat noch nicht weiter reagiert. Dem Schreiben war noch ein Abschlagsplan beigefügt, der die rückständige Zahlung belegen soll. Nur kann man daraus nichts ersehen. Es sind zwei rückständige Buchungen aufgeführt, die nicht näher bezeichnet sind. Sie haben auch dieselbe Belegnummer, sodaß man vermuten kann, daß hier ein Rückstand für Strom (beziehe ich auch von Avacon) und Gas gebucht wurde. Den Abschlag für Strom habe ich nicht angepaßt! Kann mir hier jemand weiterhelfen?
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@ harry01
haben Sie die Abschläge gekürzt und auf einen maximalen Betrag begrenzt oder haben Sie die Abschläge entsprechend Ihrem Verbrauch geleistet. Sofern Sie sie Ihrem Verbrauch angepasst haben, dann hätten Sie ja höhere Abschläge im Zeitraum Januar bis März geleistet als vom Versorger gefordert, da Winterperiode? da ist noch eine ergänzung Ihrerseits notwendig.
Man hat Ihnen nur eine \"mögliche Sperrandrohung\" mitgeteilt. Solange Ihnen nicht ein exakter Termin der Sperre gesetzt wurde, ist alles nicht so heiß wie es gegessen wird. Man behält sich vor, ist also eine Ankündigung, eine Sperrandrohung mit Sperre auszusprechen.
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@Cremer
Die Abschläge leiste ich entsprechend meinem Verbrauch, den ich jeweils zum Monatsende aktuell ermittele. Bis zu dem Schreiben mit dem Einwand er Unbilligkeit hatte ich eine Überzahlung des Vertragskontos beim Gasverbrauch errechnet. Ich kündigte also an, den Abschlag für Gas im Januar ganz auszusetzen und die weiteren Abschläge dem tatsächlichen Verbrauch anzupassen. Seitens Avacon wurde auf diese Ankündigung nie reagiert. Avacon hatte einen anderen Geasmtabschlag errechnet. Überwiesen werden die Beträge aber in einem Betrag. Um nun dem Versorger mitzuteilen, wie sich der Abschlag zusammensetzt, habe ich die Einzelbeträge im Verwendungszweck nochmal aufgeführt, damit es nachvollziehbar bleibt. Es ist richtig, der Berechnung nach würden natürlich während der Heizperiode höhere Abschläge gezahlt. Da aber der Abschlag sehr hoch angesetzt ist, wurde dieser Betrag nicht überschritten. Es ist aber nun wahrscheinlich, daß auch aufgrund der Abschaltung der Heizung nun wesentlich geringere Beträge errechnen und die würde ich dann auch wieder entsprechend kürzen.
Avacon setzt ja nun die Abschläge nicht ernsprechend der Heizperiode fest, d.h. ich würde auch in der Zeit des geringeren Verbrauchs dieselben Abschläge zahlen, weil ja ein Mittelwert aus dem Vorjahresverbrauch errechnet wird. Damit würde das Vertragskonto dann wieder überzahlt werden, was ich verhindern will.
Man hat Ihnen nur eine \"mögliche Sperrandrohung\" mitgeteilt. Solange Ihnen nicht ein exakter Termin der Sperre gesetzt wurde, ist alles nicht so heiß wie es gegessen wird.
Der genaue Text in der Mahnung lautet: Wir bitten um Ihr Verständnis, daß Sie bei nicht termingerechter Zahlung mit der Einstellung der Versorgung ohne nochmalige Ankündigung rechnen müssen. Hierbei verweisen wir auf §33 Abs. 2 der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung bzw. die Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Ist das wirklich nur heiße Luft?
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@Harry01
Unabhängig davon, dass Sie sich nicht im Verrzug befinden, die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung schon nicht vorliegen können, wäre eine solche Maßnahme schon unverhältnismäßig.
Dies können Sie gegenüber Ihrem Versorger geltend machen. Verweisen Sie dabei auf den Beschluss des AG Marienberg in Sachen Fritz Schnabel in Olbernhau (auf der Seite unter Neuigkeiten).
Zudem sollten Sie ggf. noch vorsorglich Hausverbot erteilen.
Eine Versorgungseinstellung muss zwei Wochen vorher angedroht werden. Wenn Ihnen das Schreiben erst am 26.04. zuging, kann deshalb keine Versorgungseinstellung bereits am 03.05. erfolgen.
Wenden Sie sich auch an die Energieaufsichtsbehörde beim Wirtschaftsministerium.
Vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=876
Ihr Versorger gehört zum E.on- Konzern.
Deshalb für Sie vielleicht auch von Interesse:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=963
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Vielen Dank für die Infos. Dann bin ich ja beruhigt.
Zudem sollten Sie ggf. noch vorsorglich Hausverbot erteilen.
Das werde ich in Erwägung ziehen.
Eine Versorgungseinstellung muss zwei Wochen vorher angedroht werden. Wenn Ihnen das Schreiben erst am 26.04. zuging, kann deshalb keine Versorgungseinstellung bereits am 03.05. erfolgen.
Dann hat Avacon also gelogen? Warum schreiben die dann, daß ohne vorherige Ankündigung gesperrt werden kann? Ist so eine Art der Einschüchterung nicht strafbar?
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@Harry01
Wenden Sie sich gleich an die Energieaufsicht aus Gründen der Generalprävention. Sie helfen damit ggf. auch anderen Betroffenen.
Ich gehe davon aus, dass Sie den Beitrag über das Einschreiten der NRW Kartellbehörde gelesen haben.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
ja, ich habe den Beitrag über das Einschreiten der NRW Kartellbehörde gelesen. So möchte ich nun auch vorgehen. Leider bin ich bei der Suche nach der Adresse meiner zuständigen Energieaufsichtsbehörde nicht fündig geworden. Ich wohne in Niedersachsen. Woher bekomme ich die Adresse? Heute habe ich übrigens eine Email von Avacon bekommen mit dem Hinweis, daß die Bearbeitung meines Anliegens aufgrund hohem Emailaufkommens erst innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Das finde ich eine absolute Frechheit.
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Harry01
Anschriften der Landeskartellbehörden hier:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/service/LKB.shtml
Fragen Sie dort auch nach der zuständigen Energieaufsichtsbehörde.
Vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=969
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@ Harry01
Anschrift.
Niedersächsisches Umweltministerium
Abteilung 4
Herrn Ministerialdirigenten Dr. Pöhlmann
Archivstr. 2
30169 Hannover
oder direkt in das ihm unterstellte
Referat 46 Energie
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Vielen Dank für Ihre Hilfen. Ich werde Sie weiter auf dem Laufenden halten.
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Hallo Harry01,
ich hatte Ihnen leider das falsche Ministerium genannt.
Hier das richtige:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Friedrichswall 1, 30159 Hannover
Referat 24
Energiehandel:
Das Referat betreut die am Energiehandel beteiligten Unternehmen. Die Zuständigkleit für Energierrecht und Energiepolitk mit den großen Themen: Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes, Verbraucherschutz im Energiemarkt und Klimaschutz ( z. B. Emissionshandel und erneuerbare Energien) liegt beim Umweltministerium. Für Bioenergie liegt die Zuständigkeit beim Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Kontakt:
Herr Helinski Tel. 0511/120 5522, e-mail: michael.helinski@mw.niedersachsen.de
Herr von Ritter, Tel. 0511/120 5520, e-mail: otto.ritter@mw.niedersachsen.de.
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Hallo Herr Cremer,
vielen Dank für die Korrektur. Es war noch rechtzeitig, bisher bin ich noch nicht dazu gekommen, das Schreiben aufzusetzen.
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http://gaspreis.bboard.de
http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?t=95305
Gruss Reinhold
Handy 0177-5263112
schoeler1@gmx.de
Rechtsanwalt Klaus von Waldeyer-Hartz (hat den berühmten Heilbronner Beschluss erwirkt)
http://www.vw-h.de/energieprotest/downloads/beschluss_marienberg_03_03_2005.pdf
Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 03.03.2005
Aktenzeichen 2 C 0121/05
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Schnabel, Fritz,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt von Waldeyer-Hartz, Habrechtstfaße 04, 74074 Heilbronn -Antragsteller-
gegen
g.v.d.d. Geschaftsführer Wolfgang Dobrzynski, Am alten Gaswerk 01, 09526 Olbernhau
-Antragegegnerin-
wegen einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Marienberg
durch Richter am Amtsgericht Kliemt am 3.03.2005 beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Gas-und/oder Stromversorgung für das Haus des Antragstellers, Neue Straße 16 in 09526 Olbernhau, zu sperren oder dem Antragsteller die Sperrung weiter anzudrohen, solange dieser nicht mit mehr als 200,00 EUR mit seinen Zahlungen an die Antragsgegnerin in Rückstand ist.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhangung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens tragen.
4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt
Gründe:
Der Antrag ist begründet.
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, gemäß ihrer Sperrankündigung vom 24.02,2005 (Anlage K 1) die ihr dem Antragsteller gegenüber obliegende Strom- und Gasversorgung wegen n Forderung von 176,33 EUR einzustellen.
Dabei kann dahinstehen, ob der im Zuge der Tariferhöhung vom Antragsteller vorgenommene Einbehalt der antragsgegnerseits geforderten Beträge zu recht vorgenommen wurde. Zwischen den Parteien gibt es insoweit, antragstellerseits durch Vorlage des Schriftverkehrs (Anlagen K 2 bis K 4} dokumentierte unterschiedliche Rechtspositionen. Für das in diesem Verfahren zu beurteilende Unterlassungsbegehren des Antragstellers ist jedoch nicht maßgeblich, ob seine gegen die Tariferhöhung erhobenen Einwendungen begründend sind oder nicht.
Denn gemäß § 5 AVBGasv/§ 5 AVBELTV ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Gas- bzw. Strombedarf des Antragstellers zu befriedigen. Eine Berechtigung zur Einstellung der Gas-, bzw. Stromversorgung durch die Antragsgegnerin entsprechend Sperrankündigung vom 24.02.2005 ist nicht existent, lässt sich insbesondere nicht aus § 33 Abs. 2 AVBGasV/§ 33 Abs. 2 AVBELTV entnehmen. In Anbetracht des in der Sperrandrohung ausgewiesenen Zahlungsrückstandes von 173,33 EUR steht die angekündidfee Gas- bzw. Stromsperrung in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBGasV/§ 33 Abs. 2 Satz 2 AVBELTV. Dabei ist neben dem relativ geringen Rückstandsbetrag zu berücksichtigen, dass der in der Vergangenheit seinen Zahlungspflichten nachgekommene Antragsteller nicht willkürlich seine Zahlungsverpflichtung ignoriert! Stattdessen resultiert die Zahlungsverweigerung aus einer nach Auffassung des Antragstellers fehlenden sachlichen Begründung der Antragegnerin für die von ihm zu leistende Tariferhöhung trotz sinkender Gaspreise.
Der Antragsgegner hat durch Vorlage des Schriftwechsels, insbesondere der Sperrankündigung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.02.2005 glaubhaft gemacht, dass die Anträgsgegnerin in Kenntnis seiner Argumentation und eines Zahlungsrückstandes von 173,33 EUR eine Sperrung der Gas-/bzw. Stromversorgung und einen Ausbau der entsprechenden Zähler ab 10.03.2005 angedroht hat.
Das Gericht hat unter diesen Umständen die einstweilige Verfügung wegen
Quelle: http://gaspreis.bboard.de/
Beitrag http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?t=95305
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO.
Der Antragsgegnerin waren für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die erlassene Untersagung die in § 890 Abs, 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i,V.m. S 3 ZPO- 1
gez. Kliemt
Richter am Amtsgericht
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
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Vielen Dank an alle, Sie sind wirklich eine große Hilfe. Das habe ich selten in einem Internetforum erlebt. Ich halte Sie weiter auf dem Laufenden über weiteres Vorgehen oder den Schriftwechsel mit Avacon.
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Update:
Avacon hat die Frist ohne Reaktion verstreichen lassenund ich habe entsprechend reagiert.
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Mitgeteilt auf den Energienetzseiten von Dr. Aribert Peters
http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?p=835722#835722
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Mitgeteilt auf den Energienetzseiten von Dr. Aribert Peters
http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?p=835722#835722
Danke für den Hinweis, aber das beantwortet meine Frage nicht. :(
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@Harry01
Verlangen Sie von Avacon \"zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung\" schriftlich, vorab per Fax die unverzügliche Rücknahme der Sperrandrohung und verweisen Sie dabei auf die Beschlüsse des AG Marienberg vom 03.03.2005 und des AG Bad Kissingen vom 29.04.2005 sowie das Heilbronner Gaspreisurteil vom 15.04.2005.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Harry01
Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fällt zunächst kein Kostenvorschuss an. Es soll ja schnell gehen.
Wenn der Antrag Erfolg hat, werden die Kosten dem Gegner aufgegeben.
Der kann noch Widerspruch einlegen. Dann käme es zu einer mündlichen Verhandlung über den Antrag. Zum Schluss zahlt alles derjenige, der am Ende unterliegt.
Wegen des Antrags aber in jedem Falle einen Anwalt bemühen. Der berät auch über alles andere. Nehmen Sie jedoch die Entscheidungen des Amtsgerichts Marienberg, des Amtsgerichts Bad Kissingen und des Amtsgerichts Heilbronn mit zum Anwalt.
Im Übrigen brauchen sie keine Sorge haben:
Sie haben es doch selbst in der Hand, ob sie gegen den Versorger gerichtlich vorgehen oder nicht. Ihr Versorger müsste in viel größerer Sorge sein.
Schließlich haben Sie eine Reihe ganz aktueller Gerichtsentscheidungen vorzuweisen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fällt zunächst kein Kostenvorschuss an. Es soll ja schnell gehen.
Wie hoch ist dieser Kostenanteil in etwa?
Wegen des Antrags aber in jedem Falle einen Anwalt bemühen. Der berät auch über alles andere.
Ja aber der nimmt doch auch nochmal Geld dafür. Ich bin nicht in der Lage, das alles vorzustrecken.
Sie haben es doch selbst in der Hand, ob sie gegen den Versorger gerichtlich vorgehen oder nicht.
Wenn überhaupt, würde ich gerichtlich gegen den Versorger vorgehen, wenn er mich zur Zahlung verdonnern will. Ansonsten würde ich gerichtlich erstmal gar nichts machen.
Ihr Versorger müsste in viel größerer Sorge sein.
Vielleicht ist er das ja auch. Aber das läßt er mich ja nicht wissen, weil ich gar keine Reaktionen auf meine Schreiben bekomme.
Schließlich haben Sie eine Reihe ganz aktueller Gerichtsentscheidungen vorzuweisen.
Im Moment habe ich das akute Problem, daß mir Strom und Gas abgestellt werden könnten, obwohl ich den Unbilligkeitseinwand nur für Gas führe. Für die einstweilige Verfügung ist anwaltlicher Beistand notwendig und auch die Verfügung selbst kostet Geld.
Dem Versorger und dessen Mitarbeitern habe ich Hausverbot erteilt, aber was nützt das schon?
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Hallo Harry 01
der 2.5.05 ist verstrichen und Avacon hat nicht gesperrt (hätte mich auch gewundert)
Die müssen Ihnen nämlich jetzt eine neu Frist (14 Tage) setzen, wenn Sie sperren wollen.
Die wollen nur, dass Sie weich werden.
Sie können ja, wie von Herrn Fricke angeregt, eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht mit Ihrem Anwalt erwirken auf Unbilligkeit/Unwirksamkeit einer Sperre/Sperrandrohung.
Damit beugen Sie vor.
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Hallo Herr Cremer,
irgendwie drehen wir uns hier im Kreis.
Die müssen Ihnen nämlich jetzt eine neu Frist (14 Tage) setzen, wenn Sie sperren wollen.
Sind Sie sich da ganz sicher??
Es wird in der Mahnung auch auf die allgemeinen Vertragsbedingungen verwiesen, und die weisen ein geändertes Mahnverfahren aus, in dem es heißt:
Wie in anderen Bereichen der Wirtschaft üblich, werden die Kunden nun bei versäumter Zahlung der Rechnung oder des Abschlags gleich im ersten Schritt gemahnt. Zugleich mit der kostenpflichtigen Mahnung erfolgt die Ankündigung der Einstellung der Lieferung (Sperre) von Strom und Gas. Diese tritt dann nicht mehr erst nach sechs Wochen, sondern bereits nach vier Wochen in Kraft, sofern die Rechnung nicht beglichen wurde. Das bisher vor der Mahnung verschickte Erinnerungsschteiben entfällt also zukünftig.
Dem entgegen steht die Regelung der AVB, §33 (2)
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Gasversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
Nirgendwo ist geregelt, daß nochmal eine separate Sperrandrohung erfolgt.
Bis jetzt gab es übrigens keine Reaktion von Avacon. Hätte ich auch nicht anders erwartet. Ich gehe mal davon aus, das die hier mitlesen.
Sie können ja, wie von Herrn Fricke angeregt, eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht mit Ihrem Anwalt erwirken
Den Anwalt will ich mir sparen. Ich hatte dabei auf Hilfe in diesem Forum gehofft. Warum brauche ich für eine einstweilige Verfügung einen Anwalt? Die Kosten wären absolut unverhältnismäßig, wenn man noch nicht einmal weiß ob man sie überhaupt und wenn ja, wann man sie zurückbekommt. Die Differenz liegt bis jetzt bei ca. 50 Euro im Vergleich zum alten Gaspreis. Gerichts- und Anwaltkosten sind wesentlich höher. Allerdings wäre eine Sperre bei dem Betrag in der Tat unverhältnismäßig. Es kann doch nicht sein, daß sich der Versorger gesetzeswidrig verhält und der Kunde Vorkehrungen treffen soll und dafür noch hohe Kosten auf unbestimmte Zeit verauslagen muß.
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Harry01
Sie können auch selbst \"bewaffnet\" mit den Beschlüssen AG Marienberg vom 03.03.2005, AG Bad Kissingen vom 29.04.2005 und dem Urteil AG Heilbronn vom 15.04.2005 sowie der Sperrandrohung Ihres Versorgers zum Amtsgericht gehen, und dort auf der Rechtsantragstelle eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger beantragen.
Wenn Sie einen solchen Beschluss ohne mündliche Verhandlung bekommen sollten, müssten Sie diesen Ihrem Versorger per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Wer selbst die anfallenden Prozesskosten aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bestreiten kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Diese wird bewilligt, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, was bei Ihnen nicht der Fall sein sollte.
Ich hielte die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur für sicherer.
Jedoch sollte man auch diesem die vorgenannten Entscheidungen sicherheitshalber zur Verfügung stellen, da diese nicht überall bekannt sind!!!
Einer erneuten Sperrandrohung bedarf es nicht!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@harry01
ich lese den § 33 so.
Der Versorger hat gemahnt und spricht gleichzeitig eine \"Warnung\" aus, dass er berechtigt ist zu sperren. Die Sperre kann ab dem 2.5.05 ausgesprochen werden (schriftlich mit Termin) .
Das heißt:
Für die Sperre selbst muss er ein Schreiben schicken, worin sodann der exakteTermin gesetzt wird, ab wann gesperrt werden wird (kann).
...das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen....
Dies widerspricht Ihr Argument, aus dem Thread vom 28.4., 10.54Uhr. Dort sind Sie entsprechend dem Schreiben des Versorgers der Auffassung, dass dieser ohne weitere Ankündigung ab dem 2.2.05 mit einer Frist von 14 Tagen sperren kann.
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@Cremer
Das heißt:
Für die Sperre selbst muss er ein Schreiben schicken, worin sodann der exakteTermin gesetzt wird, ab wann gesperrt werden wird (kann).
Ja aber kann ich mich denn darauf verlassen? Ich denke eher nicht!
Herr Fricke schreibt im vorangegangenen Post, daß es keiner erneuten Sperrandrohung bedarf.
...das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen....
Genau. Die Androhung ist ja schon mit der Mahnung erfolgt.
Dies widerspricht Ihr Argument, aus dem Thread vom 28.4., 10.54Uhr. Dort sind Sie entsprechend dem Schreiben des Versorgers der Auffassung, dass dieser ohne weitere Ankündigung ab dem 2.2.05 mit einer Frist von 14 Tagen sperren kann.
Dazu habe ich inzwischen eine geteilte Auffassung, weil die Rechtslage aufgrund der unterschiedlichen Regelungen (AVB und Vertragsbestimmungen) nicht eindeutig ist und unterschiedliche Fristen errechnet werden können. Ich weiß wirklich nicht, was hier nun gilt und kann mir auch keinen Reim darauf machen.
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Es gibt Neuigkeiten!
Ich war heute beim Amtsgericht und habe den Erlass auf einstweilige Verfügung beantragt. Natürlich hat dort noch niemand so einen Fall bearbeitet, aber nach intensiver Erklärung und Durchsehen des Vorgangs hat es dann doch geklappt.
Nun hat sich auch Avacon auf die Email mit dem Standard-Blabla gemeldet.
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Harry01
Lesen Sie die entsprechenden Beiträge im Forum. Es ist alles schon besprochen.
Lesen Sie vor allem auch \"Fragen und Antworten\" und \"Neuigkeiten\" auf der Seite.
Fragen sie dringend bei Gericht nach, was aus Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geworden ist. machen Sie entsprechenden Druck. Gehen Sie unbedingt selbst zum Amtsgericht.
Sollte etwa eine Glaubhaftmachung für den Vortrag (eidesstattliche Versicherung) fehlen, geben Sie diese noch ab!
Ihr Ziel sollte es sein, eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu bekommen.
Wenn Sie die Entscheidung in Ihrem Sinne haben, faxen sie diese an Ihren Versorger.
Wirksam wird diese jedoch erst, wenn sie durch einen von Ihnen zu beauftragenden Gerichtsvollzieher Ihrem Versorger zugestellt worden ist!
Also nicht ruhig zurücklehnen und die Pfingstferien kommen lassen!
Im Erfolgfalle faxen Sie die Entscheidung auch an den Bund der Energieverbraucher, damit diese sogleich im Netz veröffentlicht werden kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
Fragen sie dringend bei Gericht nach, was aus Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geworden ist. machen Sie entsprechenden Druck.
Natürlich werde ich dranbleiben an der Sache. Mir wurde zugesichert, daß der Antrag spätestens morgen dem Richter zur Entscheidung vorgelegt wird.
Gehen Sie unbedingt selbst zum Amtsgericht.
Ich war persönlich beim Gericht zur Antragstellung. Sämtlichen Schriftwechsel und die Urteile habe ich dem Antrag beigefügt.
Sollte etwa eine Glaubhaftmachung für den Vortrag (eidesstattliche Versicherung) fehlen, geben Sie diese noch ab!
Die eidesstattliche Versicherung ist im Antrag vermerkt.
Ihr Ziel sollte es sein, eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu bekommen.
Auch das wurde wegen besonderer Dringlichkeit im Antrag aufgenommen. Warum haben Sie mich eigentlich nicht vorher darauf hingewiesen, worauf bei einem solchen Antrag zu achten ist? Naja, scheint ja gutgegangen zu sein.
Wenn Sie die Entscheidung in Ihrem Sinne haben, faxen sie diese an Ihren Versorger.
Ich habe die heutige Email des Versorgers zwischenzeitlich beantwortet und ihn schonmal in Kenntnis gesetzt, daß ich aufgrund seiner versäumten Frist einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt habe. Gleichzeitig habe ich letztmalig angedroht, daß bei Belästigung mit weiteren Mahnungen und Sperrandrohungen der Vorgang zur Prüfung eines Straftatbestandes an die Staatsanwaltschaft Braunschweig weitergeleitet wird.
Wirksam wird diese jedoch erst, wenn sie durch einen von Ihnen zu beauftragenden Gerichtsvollzieher Ihrem Versorger zugestellt worden ist!
Der Rechtspfleger hat mir gesagt, daß die Zusetllung per Post erfolgen wird und das ausreicht. Da muß ich wohl nochmal nachhaken.
Also nicht ruhig zurücklehnen und die Pfingstferien kommen lassen!
Naja, nach der heutigen Mahnung habe ich ja zeitlich noch etwas Luft. Aber keine Sorge, es wird schon nichts anbrennen :wink:
Im Erfolgfalle faxen Sie die Entscheidung auch an den Bund der Energieverbraucher, damit diese sogleich im Netz veröffentlicht werden kann.
Mal sehen, wie die Sache ausgeht. Es wurde angedeutet, daß sich der Richter nicht unbedingt an die bereits gefällten Urteile und Beschlüsse halten muß/wird. Auch die Kostenentscheidung ist völlig offen, obwohl beantragt wurde, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
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@Harry01
Erwarten Sie nicht manchmal etwas viel?
Lesen Sie auch hier:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1003
Es tut nicht gut, den Gegner darauf hinzuweisen, dass ein Antrag gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist!
Viel Erfolg!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Erwarten Sie nicht manchmal etwas viel?
Ja vielleicht. Ich gehe zumindest davon aus, daß auch mal über den Tellerrand hinausgedacht wird. Aber anscheinend muß ich etwas umdenken.
Es tut nicht gut, den Gegner darauf hinzuweisen, dass ein Antrag gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist!
Oh Sch....Naja, ich habe ja eine Email geschickt, und bis die gelesen und bearbeitet wird, werden wohl wieder zwei Wochen ins Land gehen. Dann ist auch über den Antrag entscheiden.
Viel Erfolg!
Danke, ich werde weiter berichten, was so passiert. Wenn ich mich nicht mehr melde, dann wurde mir der Strom abgedreht :cry:
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Ich habe gerade mal beim Gericht angerufen: Der Antrag ist noch immer nicht bearbeitet und das wird wohl auch erst heute nachmittag geschehen. Wenn der Richter aus der Sitzung kommt, ist die Sachbearbeiterin, mit der ich gerade gesprochen habe, schon im Wochenende und auch sonst ist dann niemand mehr da, der Auskunft über die Entscheidung geben könnte. Dazu kam noch, daß wahrscheinlich das Gericht im Zuständigkeitsbereich des Versorgers über den Antrag entscheidet und somit die Akte nach Helmstedt überbracht wird. Wie kann das denn jetzt sein???
Fazit: Wahrscheinlich erfahre ich erst am Dienstag, ob und wie entschieden wurde oder ob die Akte auf dem Weg zum AG Helmstedt ist, damit dort dann irgendwann mal entschieden wird. Was hat das denn noch mit Dringlichkeit zu tun? Heute ist Freitag der 13te, jetzt fehlt nur noch, daß die mir heute noch Hahn zudrehen! Das wird ein echt tolles Pfingstwochenende.
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@Harry01
Rufen Sie bei Gericht an und weisen Sie auf die örtliche Zuständigkeit hin.
Diese ergibt sich am Ort der Abnahmestelle aus § 29 ZPO (gemeinsamer Erfüllungsort für Energielieferungen, vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29 Rn. 25 \"Energieversorgungsverträge\").
Eine Verweisung wird nicht notwendig sein!
Wegen der Dringlichkeit ist jetzt zu entscheiden!
Verweisen Sie auf Ihre Grundrechte und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz:
Der Staat hat für einen effektiven Rechtsschutz zu sorgen, auch vor Feiertagen!
Andernfalls stände das Gewaltmonopol des Staates auf dem Spiel, weil die Bürger auf Faustrecht und Selbstjustiz verwiesen wären.
Um dies auszuschließen, gibt es gerade Gerichte, die effektiven Rechtsschutz gewährleisten müssen.
Über einen solchen Antrag kann nicht erst nach langer Zeit entschieden werden.
Er ist in der Regel sofort zu bearbeiten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
Danke für den Hinweis.
Beim Gericht geht niemand mehr ans Telefon!
Ich hoffe doch, daß die Richter solche Dinge wissen und daß das mal wieder eine Aussage einer rechtsunkundigen Angestellten war. Ich habe keine Chance mehr, jetzt noch auf den Antrag einzuwirken. Wie gesagt, telefonisch ist niemand mehr erreichbar und ein Fax würde dann sicher auch erst nach dem Wochenende bemerkt werden.
Es ist einfach traurig, zu erfahren, was in unseren Gerichten für unkompetente Leute arbeiten und man diesen hilflos ausgeliefert ist. Wenn sich die Sachbearbeiter nicht auf so eine rechtlich korrekte Argumentation mit Verweis auf die Grundrechte einlassen, was hat man denn noch für Chancen, bei so einer Dringlichkeit zu seinem Recht zu kommen?
Ich werde es weiter probieren, noch jemanden an den Hörer zu bekommen, aber ich mache mir da keine Hoffnungen mehr. Ich kann mich nun nur an die letzte Mahnung klammern, in der steht, daß mit der Versorgungseinstellung erst bei nicht erfolgtem Zahlungseingang ab dem 19.05.05 zu rechnen ist.
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@Harry01
Faxen Sie an das Amtsgericht mit dem Vermerk \"Dringend- Bitte sofort vorlegen\".
Es ist immer jemand bei Gericht, weil das Gericht auch in Notfällen ständig zu erreichen sein muss. Es bestehen entsprechende Notdienste undzwar gerade auch beim Amtsgerichten, die in dringenden Fällen auch zuständig sind, wenn man auf die Schnelle etwa das Landgericht nicht erreichen kann.
Es gibt keine rechtsfreien Zeiten.
Weisen Sie darauf hin, dass es auch einen besonderen Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 ZPO gibt, sofern Ihr Versorger eine solche in Ihrer Nähe unterhält.
Geben Sie an, wo sich diese innerhalb des Gerichtsbezirkes befindet.
Eine solche Niederlassung kann etwa ein Kundencentrum sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
wegen der Eile habe ich Ihren Text größtenteils übernommen. Ein Kundencenter von Avacon habe ich auf die Schnelle nicht finden können, bin aber der Meinung, daß es in der Kreisstadt eine Niederlassung gibt. Das habe ich mit angegeben, es wäre aber trotzdem ein anderer Gerichtsbezirk. Das Fax habe ich soeben abgeschickt. Es würde mich aber sehr wundern, wenn das noch vorgelegt wird. Auch habe ich um eine kurze Mitteilung über die Entscheidung telefonisch, per Fax oder Mail gebeten, aber auch da wird wohl nichts mehr passieren.
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Seien Sie gewiss: \"Auf hoher See und vor Gericht sind wir alle nur in Gottes Hand\"
Auch ich habe heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim hiesigen Amtsgericht abgegeben.
Thema? Na was wohl? ... Der örtliche Versorger hat meine Einrede nach 315 BGB ignoriert und gesperrt.
Man hat mir dort gleich gesagt, das könne dauern. Der Richter sei in Verhandlung und zudem wäre ja alsbald Wochenende.....
Na warten wir mal ab, was passiert. Ich zumindest gehe nicht davon aus, hier zügig eine Entscheidung zu bekommen.
Solange sitzen wir halt ohne Gas.
Beste Grüße aus dem Norden
Lupunus
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@Lupunus
Was stimmt an Ihrer Geschichte nicht?
Wenn Sie eine Sperrandrohung bekommen haben, hatten Sie hiernach 14 Tage Zeit, dagegen vorzugehen.
Offensichtlich haben Sie diese Zeit ungenutzt verstreichen lassen, sonst säßen Sie jetzt nicht ohne Gas.
Hätten Sie sofort Hausverbot erteilt und eine Schutzschrift hinterlegt, wäre eine Versorgungseinstellung nicht ohne weiteres möglich.
Es hätte dann wohl eine Gerichtsverhandlung darüber gegeben, ob der Versorger die Versorgung einestellen darf oder nicht.
Zudem hätten Sie wie in Bad Kissingen auch aktiv mit einem eigenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgehen können.
Wenn Sie jedoch mit entsprechenden rechtlichen Schritten abwarten, bis der Anschluss schon gesperrt ist, dann trifft Sie selbst ein Stück Verantwortung dafür.
Das hat rein gar nichts mit \"vor Gericht und auf hoher See\" zu tun, wenn man die Gerichte zu spät einschaltet.
Hatten Sie die unverzügliche Rücknahme der Androhung der Versorgungeinstellung verlangt, das Wirtschaftsministerium eingeschaltet, auf strafrechtliche Konsequenzen hingewiesen oder dem Sperrmonteuer artig die Tür geöffnet und noch eine Tasse Kaffee bereitet?
Wenn Sie heute gerade auch eben mal eine einstweilige Verfügung beantragt haben, am Freitag vor Pfingsten, derweil Sie den Gashahn sperren ließen, sich sodann hier noch schnell erstmals melden, um gasfreie Pfingsten zu beklagen, kann es so schlimm wohl nicht sein.
Oder gab es gar keine Versorgungssperre und Sie sitzen auch nicht ohne Gas?
Ich halte Ihren Beitrag schlicht für erfunden, um andere Schaudern zu lassen.
Auch Ihre Wortwahl finde ich bemerkenswert.
All das gab es hier schon von \"EnergieFuchs\" und anderen Fabelwesen, die man sich so knallrot vorstellen muss wie den Marktauftritt eines Energiekonzerns.
EnergieFuchs war auf der Suche nach einem Musterschreiben zur Unbilligkeit von Tomaten. Darüber sind wir erfreulicherweise bereits längstens hinaus.
Und solche Beiträge werden hier bestimmt nicht erwünscht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Ob die Geschichte nun wahr ist oder nicht: Die Aussage/Ausrede \"Richter in Verhandlung... oder ...bald Wochenende...\" muß nicht erfunden sein. Das scheint Gang und Gebe bei den Gerichten zu sein. Die wollen einfach keinen Stress mehr vor den Feiertagen. Ich mußte mir bei meinem ersten Anruf auch anhören, daß ich Zeit genug gehabt hätte und das ja jetzt gar nicht so eilig sein kann. Es scheint die Devise zu geben: erstmal den Anrufer einschüchtern und die Sache verharmlosen, und am besten ihm noch den Eindruck vermitteln, daß er selbst Schuld ist.
Ich habe übrigens nichts mehr gehört auf mein Fax. Mal sehen, ob morgen noch was in der Post ist.
@Lupunus
Bitte posten Sie Ihre Geschichte in einem anderen Thread, weil dieser Thread sonst zu unübersichtlich und verwirrend wird.
Danke.
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@Harry01
Es gibt leider Leute, die haben mit Ihren Sorgen so wenig gemein, und halten sich noch für einen Fuchs:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?p=1293
Das ist einfach nur ärgerlich und muss gar nicht weiter diskutiert werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Von meinem Antrag habe ich noch immer nichts gehört. Nach einem Anruf beim Gericht bin ich wieder genauso schlau wie vorher:
Die Dame, die Zivilsachen bearbeitet, ist nicht im Haus, ein anderer Sachbearbeiter hat keinen Zugriff auf die Dateien und kann noch nicht einmal die Geschäftsnummer ausfindig machen. Ob mein Fax weitergegeben wurde, ist genauso offen, ein zuständiger Richter ist auch nicht mehr im Haus und es kann noch nicht einmal gesagt werden, ob der Antrag überhaupt schon bearbeitet wurde. Es ist mir noch nicht einmal möglich, Druck zu machen, da ich überhaupt keine verantwortlichen Personen zu greifen bekomme. Auch habe ich angesprochen, mich über den Vorgang zu beschweren und wie dabei der Ablauf ist. Auch dort wich man mir nur aus. Jetzt bemüht sich ein Sachbearbeiter nochmal intern, um herauszubekommen, ob mit dem Antrag überhaupt schon was passiert ist. Wenn der mich bis 16:30 Uhr nicht zurückruft, hat er auch nichts herausbekommen können. Ist so eine Vorgangsbearbeitung normal???
Etwas Positives gibt es aber: Heute habe ich eine Deckungszusage von meiner Rechtschutzversicherung für den Antrag auf einstweilige Verfügung und für ein sich ggf. anschließendes erstinstanzliches Verfahren bekommen.
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Harry01
Was bei Ihrem Gericht \"normal\" ist, kann nicht beurteilt werden.
Das von Ihnen in Gang gesetzte Verfahren ist jedenfalls ein Eilverfahren, bei dem die Driglichkeit sogar durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft gemacht wurde.
In der Regel ergehen die Entscheidungen sehr kurzfristig, innerhalb weniger Stunden oder eines Tages.
Erwarten Sie wirklich, dass die Betroffenen Ihnen erklären, wie man sich richtig über diese selbst beschwert?
Weiterhin viel Erfolg!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke!
Das von Ihnen in Gang gesetzte Verfahren ist jedenfalls ein Eilverfahren, bei dem die Driglichkeit sogar durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft gemacht wurde.
Eilverfahren ist der springende Punkt! Ich stelle frühzeitig einen Eilantrag, der nach 6 Tagen noch immer nicht bearbeitet zu sein scheint!
In der Regel ergehen die Entscheidungen sehr kurzfristig, innerhalb weniger Stunden oder eines Tages.
Der Sachbearbeiter hat wirklich noch zurückgerufen! Es soll ein Brief heute an mich rausgegangen sein. Was drinsteht - ungewiß. Der Brief ist natürlich mit einem privaten Postverteiler versendet worden, wobei ich das nächste Problem habe: Die \"Privaten\" kennen sich speziell mit der Grundstücksaufteilung hier nicht aus und jetzt muß ich aufpassen, wo der Brief landet. :(
Erwarten Sie wirklich, dass die Betroffenen Ihnen erklären, wie man sich richtig über diese selbst beschwert?
Es ist vielleicht ein wenig naiv, aber genau davon gehe ich aus. Damit hatte ich eigentlich auch noch nie Probleme bei Behörden. Da ich beim Gericht keine Auskunft erhalten habe, ist das ein Indiz, daß hier was im Argen ist und jemand etwas vertuschen will!
Weiterhin viel Erfolg!
Danke! Noch sind Strom und Gas nicht abgestellt.
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Es gibt nun einen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zu dem ich geladen bin. Zudem wird die Verfügungsbeklagte aufgefordert, zu der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Stellung zu nehmen.
Ich habe hier ein BGH-Urteil zur Gerichtszuständigkeit gefunden. Kann man das zur Begründung der Zuständigkeit verwenden?
http://www.urteile.org/urteile/master.php?wahl=101&u_id=108809
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@Harry01
Offensichtlich haben Sie sich allein auf ein Feld begeben, auf dem Sie sich überhaupt nicht auskennen.
Ich hoffe, es rächt sich nicht, dass Sie die Kosten eines Anwalts ersparen wollen.
Immerhin bekämen Sie im Fall des Obsiegens diese Kosten erstattet.
\"Verfügungsbeklagte\" wird in dem Verfahren der Gegner genannt, der von seiner Rechtsform eine Aktiengesellschaft und damit feminin ist.
Weil kein weiterer da ist, ist das ersichtlich Ihr Versorger.
Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.
Gericht der Hauptsache ist das Gericht, wo außerhalb des Eilverfahrens eine normale Klage anzubringen wäre.
Es stellt sich also die Frage, welches Gericht für eine Klage gegen den Versorger zuständig ist:
Es bestehen wohl mehrere Gerichtsstände, unter denen der Kläger/ Antragsteller gem. § 35 ZPO wählen kann:
- § 13 ZPO am Sitz der Gesellschaft (Helmstedt),
- § 21 ZPO am Sitz einer Niederlassung
- § 29 ZPO am gemeinsamen Erfüllungsort für die gegenseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Energielieferungsvertrag am Ort der Abnahmestelle
Sie haben den möglichen Gerichtsstand am Erfüllungsort gem. § 29 ZPO gewählt. Die Kommentierung hatte ich Ihnen auch schon genannt.
Zusätzlich vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, § 29 Rn. 6:
Erfüllungsort ist der Ort der Energieabnahme (Riemer, Recht der Elektrizitätswirtschaft, 1989, S. 242 f.).
Dieser Gerichtsstand wurde vom BGH bestätigt.
Ein entsprechendes Urteil haben Sie selbst gefunden.
Hierauf sollten Sie das Gericht hinweisen.
Es ist demnach zuständig.
Nur für den Fall, dass sich das Gericht weiter für unzuständig hält, beantragen Sie - aber nur hilfsweise !!!! - die Verweisung nach Helmstedt.
Sollte sich ihr Gericht nämlich für unzuständig erklären und es ist für diesen Fall keine Verweisung beantragt, kann der Antrag als unzulässig verworfen werden.
Sie haben dann die Kosten zu tragen.
Das Forum ist ersichtlich nicht dazu gedacht, Prozesse zu betreuen.
Es ist dringend zu empfehlen, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Das Forum möchten Sie bitte nicht etwa mit einer anwaltlichen Beratung verwechseln.
Sollten sich weitere Probleme auftun, wenden Sie sich dringend an einen Anwalt in Ihrer Nähe, aber auch nur dorthin.
Ihre Anliegen hinsichtlich einer Prozessbetreuung sind nicht Gegenstand der hiesigen Diskussion.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@ Harry01
Lesen Sie bitte auch hier, Presseerklärung der BIFEP vom 16.5.2005:
http://www.energiepreise-runter-kh.de/presse_info.php
Da hat es auch ein Kunde mit einer einstweiligen Verfügung geschafft!!!
Insofern wird vom Amtsgericht den Stadtwerken angetragen in der Hauptsache Klage zu erheben oder sich außergerichtlich mit dem Kunden zu einigen.
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@Cremer
Wo sich ein Kunde mit einem Stadtwerk streitet, ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts meist unproblematisch:
Meist haben Kunde und Versorger den selben Gerichtsstand, d. h. das selbe Gericht ist zuständig. Der Kunde wohnt in der Gemeinde, wo der Versorger seinen Sitz hat.
Bei großen regionalen Gesellschaften, die landesweit oder über Landesgrenzen hinaus versorgen, ist das schwieriger.
Um diese Frage ging es.
Bei dem von Ihnen geschilderten Fall stellte sich diese Frage deshalb wohl gar nicht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Offensichtlich haben Sie sich allein auf ein Feld begeben, auf dem Sie sich überhaupt nicht auskennen.
Bei dem, was ich hier im Forum gelesen habe, denke ich schon, mich ein wenig auszukennen. Eigentlich war die Sache klar. Ich bin aber anscheinend ein Opfer der Rechtsunkundigkeit meines zuständigen Gerichts geworden.
Ich hoffe, es rächt sich nicht, dass Sie die Kosten eines Anwalts ersparen wollen.
Die Gerichtskosten trägt in jedem Fall die Rechtschutz.
Immerhin bekämen Sie im Fall des Obsiegens diese Kosten erstattet.
Momentan geht es ja nicht um den Hauptantrag. Es muß ja erstmal die Zuständigkeit geklärt werden.
\"Verfügungsbeklagte\" wird in dem Verfahren der Gegner genannt, der von seiner Rechtsform eine Aktiengesellschaft und damit feminin ist.
Sorry, ich hatte den Post nochmal editiert, weil sich die Frage zwischenzeitlich erübrigt hatte.
Sie haben den möglichen Gerichtsstand am Erfüllungsort gem. § 29 ZPO gewählt. Die Kommentierung hatte ich Ihnen auch schon genannt.
Richtig, aufgrund Ihres Tips habe ich am Freitag noch das Fax aufgesetzt, was aber anscheinend ignoriert wurde.
Zusätzlich vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, § 29 Rn. 6:
Erfüllungsort ist der Ort der Energieabnahme (Riemer, Recht der Elektrizitätswirtschft, 1989, S. 242 f.).
Dieser Gerichtsstand wurde vom BGH bestätigt.
Ein entsprechendes Urteil haben Sie selbst gefunden.
Hierauf sollten Sie das Gericht hinweisen.
Es ist demnach zuständig.
Ja, ich werde auch daran festhalten.
Nur für den Fall, dass sich das Gericht weiter für unzuständig hält, beantragen Sie - aber nur hilfsweise !!!! - die Verweisung nach Helmstedt.
Das werde ich in der Verhandlung beantragen und nicht vorab.
Das Forum ist ersichtlich nicht dazu gedacht, Prozesse zu betreuen.
Es ist dringend zu empfehlen, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Das Forum möchten Sie bitte nicht etwa mit einer anwaltlichen Beratung verwechseln.
Sollten sich weitere Probleme auftun, wenden Sie sich dringend an einen Anwalt in Ihrer Nähe, aber auch nur dorthin.
Ihre Anliegen hinsichtlich einer Prozessbetreuung sind nicht Gegenstand der hiesigen Diskussion.
Ich wußte, daß Sie soetwas jetzt schreiben. Ich bin Ihnen äußerst dankbar über Ihre Tips und Hinweise und spreche damit sicher auch im Namen der anderen Forumteilnehmer und Mitleser. Auch wenn die Sache hier meinen Fall dokumentiert, so hilft diese Dokumentation sicher auch den Nächsten, die auch ein Problem mit der Gerichtszuständigkeit bekommen, wenn Versorgersitz und Wohnsitz unterschiedlich sind. Mir ist auch klar, daß Sie immer wieder anwaltlichen Rat empfehlen, aber die wenigsten haben das Geld für einen Anwalt in einer Streitsache mit geringem Streitwert übrig und suchen die nötigen Tips in einem Forum wie diesem. Dafür sollten Sie auch Verständnis aufbringen.
@Cremer
Danke für den Link. Der Vorgang war hier im Forum auch gut mitzulesen :wink:
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@Harry01
Ich habe großes Verständnis für vieles.
Aber gerade wenn Sie über die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung für das Verfahren verfügen, spricht doch alles dafür, sich einen Anwalt zu nehmen und sich nicht selbst auf das glatte Parkett zu begeben, auf dem ein Unkundiger leicht straucheln kann.
Ich schneide mir auch nicht die Haare selbst....
Aus gutem Grund.
Nochmals:
Hier im Forum sollen gangbare Wege aufgezeigt werden.
Es ist nicht das Anliegen, eine einegehende Beratung zu ersetzen.
Das ist auch gar nicht möglich.
Jeder Fall hat seine Besonderheiten.
Die materielle Rechtslage, die hier dargestellt wird, gibt den Verbrauchern die Möglichkeit, sich gegen unbillig überhöhte Energiepreise zur Wehr zu setzen. Hierüber soll informiert werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
die Rechtschutz übernimmt nicht die Kosten des Anwalts, die bei Ortsverschiedenheit von Gerichtsort und Kanzleisitz entstehen. Ich kenne einen guten Anwalt, dem ich die Sache anvertrauen würde. Der hat seine Kanzlei ein paar Kilometer vom Gerichtsort entfernt, wäre aber bei Zuständigkeit in Helmstedt dort aber wahrscheinlich nicht zugelassen und wenn doch, sind die Kosten wieder unverhältnismäßig.
Aus gutem Grund schneide ich mir wiederum die Haare selbst!
Dieses Forum soll sicher keine anwaltliche Beratung ersetzen, aber es wird sicher jedem so wie mir ergehen, der eine einstweilige Verfügung beantragt und der Abnahmeort unterschiedlich dem Versorgersitz ist. Große Besonderheiten gibt es dabei nicht, eher Ungewißheiten, über die hier allgemein informiert werden kann.
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@Harry01
Alle in Deutschland zugelassenen Anwälte sind an einem Landgericht zugelassen und können vor allen Land- und Amtsgerichten auftreten. Einer besonderen Zulassung bedarf nur noch das Auftreten vor dem OLG. Wo diese erteilt ist, kann der Anwalt auch vor jedem OLG auftreten. (Beim BGH gibt es eigene Anwälte für Zivilsachen.)
Sie könnten sich also getrost einem Kollegen vor Ort anvertrauen, der Sie sicher über die prozessualen Klippen bringen kann.
Wegen der materiellen Rechtslage können Sie diesem ja alle Urteile etc. von hier mit an die Hand geben.
Eine allein aus prozessualen Gründen negative Entscheidung wäre sehr ärgerlich.
Um sich sicher zu bewegen, muss man die Spielregeln, sprich die Prozessordnung ZPO kennen und beherrschen.
Es gibt genügend Fallstricke, in die man tappern kann.
Deshalb rate ich ja hier auch, besser passiv einen Prozess auf sich zukommen zu lassen, als aktiv vor Gericht zu agieren und sich vor allem anwaltlich beraten zu lassen.
Es ist leichter, einen Anspruch abzuwehren, als einen durchzusetzen.
Das liegt an den prozessualen Besonderheiten (Darlegungs- und Beweislast).
Die Entscheidungen in den Aktivprozessen von Verbrauchern des AG Marienberg und des AG Bad Kissingen sind unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erfolgreich zustande gekommen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Statusaktualisierung!
Nachdem ich zum letzten Schreiben des Gerichts Stellung genommen habe und nochmals auf die Dringlichkeit wegen einer drohenden Sperre allein deshalb schon auf die Zuständigkeit des Gerichts hinwies (natürlich habe ich auch auf die anderen Urteile und Komentare verwiesen), habe ich nochmals und um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten.
Heute kam neue Post vom Gericht:
Im Termin soll nicht nur die die Gerichtszuständigkeit, sondern ggf. auch über eine Begründetheit des Antrags verhandelt werden.
Also entweder sprechen die oder ich eine andere Sprache. Ich muß jederzeit mit einer Sperre rechnen und das Gericht meint, daß der Antrag ggf. nicht begründet ist ??
Wie gehe ich eigentlich vor, wenn nun doch vor dem Termin gesperrt wird, um eine sofortige Aufhebung der Sperre zu erwirken?
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@Harry01
Warum haben Sie immer noch keinen Anwalt?
Ja, Sie sprechen eine \"andere Sprache\", weil Sie offensichtlich nicht verstehen, was da prozessual passiert!
Diese Entscheidung ist - gegenüber dem bisherigen Stand - günstig für Sie:
Stellen Sie sich vor, es hätte zunächst nur eine Verhandlung über die Zuständigkeit gegeben, nicht aber in der Sache selbst.
Das würde eine Entscheidung in der Sache weiter verzögern.
Und natürlich darf das Gericht erst dann über die Begründetheit entscheiden, wenn feststeht, dass das Gericht überhaupt zuständig ist.
Das Gericht hatte sich schon dafür entschieden, über die Zuständigkeit in mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Deshalb findet eine solche statt.
Das Gericht darf auch eine Entscheidung nicht vorwegnehmen, da es sonst als befangen gelten würde.
Ihr Gegner könnte das Gericht dann ablehnen. Hierüber wäre wieder gesondert zu entscheiden, was zu einer weiteren Verzögerung führen würde!!!
Das Gericht darf also erst nachdem seine Zuständigkeit feststeht ergebnisoffen die Begründetheit prüfen und darüber entscheiden.
Und wenn Sie Sorge um Ihre Beherrschung haben, ist es erst recht dringend anzuraten, einen Anwalt zu beauftragen:
In einer Verhandlung muss man einen kühlen Kopf bewahren!
Ihre Fehlinterpretationen lassen darauf schließen, dass Sie mit dem Verfahren wirklich nicht vertraut sind.
Ich glaube nicht, dass Ihr Versorger Ihnen jetzt noch auf die Versorgung einstellt:
Das macht keinen guten Eindruck, wenn schon ein Prozess anhängig ist. Der Versorger hat ja Kenntnis darüber.
Im dem genannten Fall müssten Sie Ihren Antrag umstellen.
Ein Anwalt wird Ihnen gern weiterhelfen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
Warum haben Sie immer noch keinen Anwalt?
Das wäre jetzt einfach zu aufwendig, den Grund hier zu posten.
Ja, Sie sprechen eine \"andere Sprache\", weil Sie offensichtlich nicht verstehen, was da prozessual passiert!
Ich habe mich strikt an die Posts hier im Forum gehalten und ich denke schon, daß ich weiß, was prozessual passiert oder zumindest hätte passieren müssen.
Diese Entscheidung ist - gegenüber dem bisherigen Stand - günstig für Sie:
An dem bisherigen Stand hat sich ja nichts geändert. Auch die Eile ist noch immer geboten, aber die wird vom Gericht mit Füßen getreten.
Stellen Sie sich vor, es hätte zunächst nur eine Verhandlung über die Zuständigkeit gegeben, nicht aber in der Sache selbst.
Bei dieser Dringlichkeit hätte es keine Verhandlung über die Zuständigkeit geben dürfen! Selbst der Rechtspfleger hat die Dringlichkeit bei der Antragsaufnahme festgestellt und dies auch vermerkt. Damit sollte ja gerade eine mündliche Verhandlung vermieden werden.
Und natürlich darf das Gericht erst dann über die Begründetheit entscheiden, wenn feststeht, dass das Gericht überhaupt zuständig ist.
Da kann man sich bestimmt die Köpfe heißreden, aber dank der von Ihnen zitierten Komentare und auch wegen der Dringlichkeit ist die Zuständigkeit geklärt, nur scheint das das Gericht nicht zu wissen oder will es nicht wissen.
Und wenn Sie Sorge um Ihre Beherrschung haben, ist es erst recht dringend anzuraten, einen Anwalt zu beauftragen:
In einer Verhandlung muss man einen kühlen Kopf bewahren!
Keine Sorge, ich werde die Beherrschung schon nicht verlieren. Das war eben nur so ein emotionaler Einwand.
Ihre Fehlinterpretationen lassen darauf schließen, dass Sie mit dem Verfahren wirklich nicht vertraut sind.
Meine Fehlinterpretationen? Das Gericht ist mit der Sache nicht vertraut, weil es weder die Medien verfolgt noch schonmal so einen Fall gehabt hat.
Im letztgenannten Fall müssten Sie Ihren Antrag umstellen.
Ich habe lediglich den Antrag so umgestellt, daß hilfsweise die Verweisung zum AG Helmstedt beantragt wird.
Ein Anwalt wird Ihnen gern weiterhelfen.
Da wäre ich ja jetzt gar nicht drauf gekommen :roll:
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@Harry01
Seit einem Monat gibt es hier diesen Thread.
Dass dieses Forum viel besucht und gelesen wird, ist auch bekannt.
Nicht alle, die die Beiträge hier lesen, beteiligen sich hier an der Diskussion. Dass auch andernorts viel über das Thema diskutiert wird, ist hinlänglich bekannt. Lupunus hat sich nicht wieder gemeldet....
Kein Gerichtsverfahren war also wohl länger öffentlich angekündigt.
Ihr Versorger weiß auch selbst, welche Gerichtstermine noch anstehen....
Dass man sich bei den Versorgern nun selbst bei Verhandlungen vor Amtsgerichten bestens präpariert, dürfte seit dem Verfahren in Heilbronn bekannt sein.
Sie haben ja alle Beiträge aufmerksam verfolgt.
Ob es deshalb vorteilhaft ist, öffentlich mitzuteilen wann ein Termin stattfindet und ob und ggf. zu welchem Gericht man ggf. einen Anwalt mitnimmt, lasse ich an der Stelle mal offen.
Und es ist bestimmt kein schlechter Rat, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Es spricht viel dafür, dass sich das Gericht bei der Verhandlung für zuständig erklärt und auch in der Sache selbst sogleich entscheiden wird.
Sie brauchen in diesem Fall keinen Anwalt andernorts zu einem anderen Termin, sondern ausschließlich bei diesem Termin. Allein dieser Termin wird dann entscheidend sein.
Undzwar gerade dann, wenn Sie der Auffassung sind, das Gericht sei im Gegensatz zu Ihnen \"rechtsunkundig\".
Es bedarf jemanden, der die Sprache des Gerichts spricht und das Gericht in dieser Sprache von Ihren sehr guten Argumenten überzeugt.
Wenn Sie so argumentieren wie hier, könnte der Richter ggf. zu der Überzeugung gelangen, seine langjährige und mühsame Ausbildung sei vollständig umsonst gewesen, da Sie sich allein über ein Internetforum in die Lage versetzen konnten, sich eine solche zu ersparen und nun gleichwohl besser mit der Materie vertraut sind.
Der Richter könnte deshalb ggf. neidisch werden. Versetzen Sie sich nur selbst in die Lage eines Richters, der mit einer solchen Situation konfrontiert wird.
Es gilt zu bedenken, dass Amtsrichter in bestimmten Sachen \"kleine Könige\" sind. Nämlich dann, wenn keine Berufungsmöglichkeit besteht, ist über diesen \"nur noch der Himmel\".
Kein Richter wird sagen, er habe nach Sympathie entschieden:
Recht ist immer auslegungsfähig.
Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.
Es ist also nicht notwendig, jedes Verfahrensstadium und jede Überlegung hier ins Forum einzustellen.
Gut dass hier viele mitlesen können, für die es auch von Interesse ist, worauf man im Fall der Fälle achten sollte. Schließlich kommt es darauf an, auch mal über den eigenen Tellerrand hinauszudenken.
Mit der Antragsumstellung meinte ich übrigends, dass Ihr Rechtsschutzziel dann ein anderes ist und Sie einen anderen Antrag stellen müssen...
Das ist natürlich in dem Termin nur dann der Fall, wenn das Gericht zuständig ist.
Andernfalls ist von diesem schon über gar keinen Antrag zu entscheiden, sondern das Verfahren nur entsprechend des Hilfsantrages an das zuständige Gericht abzugeben, welches dann selbst zu entscheiden hat. Dort müssten Sie dann den umgestellten Antrag anbringen.
Bestreiten Sie den Termin erfolgreich.
Viel Erfolg!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
danke nochmals für Ihre Ausführungen und Tips. Meine doch recht präzise geschilderten Vorgehensweisen waren eigentlich beabsichtigt und sollten den Mitstreitern hier im Forum helfen. Leider habe ich dabei vernachlässigt, daß die Versorger und andere auch davon profitieren. Ich werde mich jetzt dazu ein wenig zurückhalten und diesen Thread nachträglich editieren und ggf. Posts löschen, auch wenn das jetzt nicht mehr viel bringen könnte.
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Hallo @all
Der Vorgang ist jetzt erstmal abgeschlossen. Das Gericht hat - wie erwartet - zu meinen Gunsten entschieden und dem Versorger untersagt, wegen des Zahlungsrückstandes die Sperrung durchzuführen bzw. weiterhin anzudrohen.
Mein Anwalt hat im Rahmen der Prozessvollmacht beantragt, den Streitwert nachträglich wegen vorangegangener Streitwertentscheidungen anderer Gerichte zu erhöhen. Leider wurde dem Antrag beim Amtsgericht nicht abgeholfen und somit an das Landgericht abgegeben, was eine Streitwerterhöhung leider auch ablehnt und die Beschwerde an das Amtsgericht kostenpflichtig (was immer \"kostenpflichtig\" auch heißt) zurückweist.
Der Abrechnungszeitraum wurde mit der Zählerstandsmeldung abgeschlossen und ich erwarte jetzt die Schlußrechnung. Mal sehen, ob hier die alten Preise zugrundegelegt werden.
Nochmals vielen Dank an alle für die Tips und Hilfen in diesem erstinstanzlichen Verfahren.