Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: colux am 09. Mai 2008, 16:10:41
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ich habe die letzten 3 jahre bei alternativen stromversorgern meinen
strom bezogen. ursächlich durch einen längeren krankenhausaufenthalt bin
ich anfang des jahres in die versorgung durch meinen grundversorger (rheinenergie)
gerutscht, bei dem ich noch 550,- euro schulden habe.
vor einigen wochen habe ich dann wieder den wechsel zu alternativem
strom in die wege geleitet und habe vor 2 tagen die bestätigung des
wechsels zum 30.05. von meinem grundversorger erhalten.
heute bekam ich nun von einem aussendienstmitarbeiter ein schreiben
meines grundversorgers überreicht, indem er die begleichung der
aussenstände innerhalb von 6 tagen verlangt, keine ratenzahlung
ermöglicht und zum 15.05. die sperrung der versorgung ankündigt.
nun habe ich recherchiert und bin verunsichert, welche zahlungsfrist der
stromanbieter bis zur sperrung praktizieren muss. 14tage oder 28tage?
frau pfeiffer hat bei frag-einen-anwalt.de 28tage
beschrieben. können sie mir auskunft darüber geben, welche die
erforderliche frist ist und auf welches gesetz bzw verordnung sich dies
stützt?
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Hallo colux,
wir praktizieren hier einen Energiepreisprotest, indem wir unter Inanspruchnahme z.B. des §315 BGB eine Rechnungskürzung vornehmen.
Ich habe im Moment nicht den Eindruck, daß bei Ihnen ein solches Ansinnen vorliegt. - Bitte erwägen Sie die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes.
mfG
greatHunter
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@colux,
die Sperrfrist beträgt 14 Tage.
Sie können aber dem begegnen, indem Sie zahlen, schließlich haben Sie die Misere selbst verschuldet.
Auch bei längerer Abwesentheit können Sie der Bank den Auftrag zur rechtzeitigen Zahlung erteilen.
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@colux
Frau Pfeiffer hat wohl recht, es sind 4 Wochen.
Auszug SromGVV § 19 Unterbrechung der Versorgung
... (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. ...
Oder hier SromGVV § 19 (http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__19.html).
Gruss eislud
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Für den Beginn der 4-Wochen-Frist gilt die erste Androhung (enthalten in der ersten Mahnung).
Die Sperrung muss mindesten 3 Werktage vorher angekündigt werden, diese Frist beginnt mit dem Erhalt der Sperrankündigung.
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SromGVV § 19 siehe oben...
und §33 AVBEltV (Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden):
\"...sowie bei Verletzung von Pflichten, die dem Kunden nach der Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), geändert durch Verordnung vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667), gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegen, ist dieses berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen...\"
was gilt nun, nachdem ich 3 j lang bei dem grundversorger meine schulden bis herunter auf 550 euro abstotter und dann von mir beschrienbenes geschieht...???
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@colux
Spätestens seit 08.05.2007 gilt die AVBEltV für Tarifkunden / Haushaltskunden nicht mehr - siehe StromGVV § 23 und EnWG § 115 Abs. 2 Satz 3.
Es gilt eine Frist von 4 Wochen.
Gruss eislud
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@eislud,
er hat bisher definitiv noch nicht mitgeteilt ob er Tarifkunde/Haushaltskunde ist.
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@Cremer
Original von colux:
ich habe die letzten 3 jahre bei alternativen stromversorgern meinen
strom bezogen. ursächlich durch einen längeren krankenhausaufenthalt bin ich anfang des jahres in die versorgung durch meinen grundversorger (rheinenergie)gerutscht, bei dem ich noch 550,- euro schulden habe.
Ich verstehe das so, dass @colux in der Grundversogung ist, in einen Sondervertrag rutscht man schon nicht.
Wäre @colux Sondervertragskunde, würden deshalb aber auch keine 14 Tage gelten.
Gruss eislud