Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: Solarfuchs am 06. Mai 2008, 10:21:03
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Hallo,
ich habe erstmals im April 2005 Widerspruch wegen Unbilligkeit nach §315 BGB eingewendet
(rückwirkend bis Anfang 2004) und darum gebeten die Abschlagszahlungen nicht zu verrechnen. Das übliche also.
2006, 2007 und auch in diesem Jahr hat die EWE die Abschläge auf der Rechnung falsch angegeben.
Dies ist mir erst 2007 aufgefallen und so habe ich 2007 mit meinen erneuten Widerspruch nach §315 auch um eine korrigierte Abrechnungen für 2007 und 2006 gebeten, die nicht gekommen sind.
Dieses Jahr sind statt ca. 1100 € Abschläge nur ca. 300,-- € auf der Jahresrechnung erschienen.
Nun meine Fragen:
Variante a: Ich mache es wie bisher. Sende wieder einen Widerspruch wg. Unbilligkeit. Ich stelle meine eigene Abrechnung auf, und rechne die Abschläge entsprechend aus, überweise die entsprechend gekürzten Beträge und fordere wieder eine korrekte Abrechnung bzgl. der Abschläge.
1. Reicht das so aus?
2. Welche Nachteile hat das im Falle eines Prozesses? Die Abschlagszahlungen sind immer mit Angabe für welchen Monat die Zahlungen gedacht sind (also z. B. ABS 5/2007) auf den Kontoauszügen drauf, also nachweisbar.
3. Wie sieht das in Hinblick auf die \"Verjährung\" bzw. Verwirkung aus?
4. Wird die \"Verjährung\" besser Verwirkung damit immer wieder durch die EWE gehemmt?
5. Oder können die Forderungen verwirken trotz der falschen Abschlagsbeträge?
Variante b: Ich schicke die Rechnung zurück, mache von meinem Zahlungsverweigerungsrecht nach §17.1.1 Strom(Gas)GVV gebrauch. (Können das Tarif – und Sonderkunden tun?)
Fordere eine korrekte Jahresabrechnung für 2008, in der Forderungen und Abschläge getrennt aufgeführt werden.
Da dies nur für 2008 nicht sehr nützlich ist, werde ich das auch für 2007 und 2006 fordern mit Hinweis darauf, daß meiner diesbzgl. Bitte vom letzten Jahr nicht nachgekommen worden ist.
6. Geht das auch noch für die vorangegangenen Jahre?
7. Wie reagiert EWE voraussichtlich darauf? Hat da jemand schon Erfahrung mit diesem Weg gemacht?
Da EWE ja der Meinung ist, daß ihre Abrechnung richtig ist, kann es zu einer Sperrandrohung oder Klage kommen?
8. Wie ist das Risiko einzuschätzen?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
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@Solarfuchs,
wieder so ein Fall, dass aktuelle Abschläge für ausstehende Forderungen aus dem vergangenen Jahrezeitraum verwendet wurden.
Sie hätten da mal viel früher und genauer auf die Jahresrechnungen der EWE hinschauen müssen.
Für 2008 würde ich auf alle Fälle die Rechnung mit Hinweis auf § 17 zurückschicken.
M.E. würe ich eigen Jahresrechnungen mit den korrekten Abschlägen erstellen.
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@Solarfuchs
Ich würde Variante b bevorzugen und wende sie auch in etwa derart selbst an.
Werden die laufenden Abschlagszahlungen mit den alten Forderungen vergangener Jahre verrechnet ist die Rechnung falsch und eine falsche Rechnung muß ich nicht zahlen. Nicht beim Handwerker und auch nicht beim Versorger.
Ich teile dem Versorger mit, dass ich Abschlagszahlungen auf der Jahresrechnung vermisse und bitte um eine Korrektur. Außerdem teile ich dem Versorger mit, dass ich die Jahresrechnung unverzüglich zahle, wenn sie mir korrekt vorliegt. Ich sehe zu, dass ich mit der Jahresrechnung immer noch etwas zu zahlen habe, ansonsten ist ja kein Druck da.
Solange die Jahresrechnung nicht korrekt vorliegt, zahle ich sie auch nicht.
Damit sollte man ein vermeintliches Problem mit der Verjährung oder der Verwirkung umgehen können und legt es in die Hand des Versorgers. Auch die Rechnungsstellung unterliegt der Verjährung. Meines Erachtens hemmt zwar die Klärung und Abstimmung die Verjährung, das aber eben auch nicht ewig, insbesondere dann, wenn offensichtlich keine Klärung mehr im Gange ist, weil es dazu schon keine Kommunikation mehr gibt.
Die GVVs gelten für Tarifkunden. Für Sondervertragskunden gelten sie regelmäßig nicht, es sei denn man nimmt über den Vertrag oder die AGBs darauf Bezug. Meines Erachtens reicht dafür eine grundlegende Bezugnahme auf die GVVs aber nicht aus, weil damit auch § 1 gelten würde, der die in Bezug genommene GVV dann ja nur auf die Grundversorgung beschränken würde. Es wäre meines Erachtens aber vorstellbar, dass § 17 im Vertrag oder den AGB explizit benannt ist. Natürlich unterliegen solche Bezugnahmen einer Inhaltskontrolle.
Man benötige aber den § 17 GVV nicht. Eine falsche Rechnung muß man grundsätzlich nicht begleichen.
Eine bezahlte Jahresrechnung ist meines Erachtens erledigt. Das sollte auch dann gelten, wenn wegen eigener Jahresrechnung nur ein Teil der Beträge gezahlt wurden.
Gruss eislud
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Ich habe ebenfalls Variante b) durchgeführt. Bin aber selber Gas-Tarifkunde.
mein Abrechnungsproblemchen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=9319)
Nur zurückgeschickt habe ich die Rechnung natürlich nicht. Ich könnte die Rechnung sonst auch selber in die Tonne werfen.
Aber beweis dann mal einer, was dringestanden hat. Bei einer Berufung auf §17.1 GVV ist es aber je nachdem von Vorteil, wenn man die falsche Rechnung vorweisen kann.
... und ich habe meine neue Rechnung auch bekommen. Etwa 14 Tage nachdem der erste Abschlag fällig war.
mfG
greatHunter
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Hallo,
vielen Dank für die Antworten!
Kann ich mein Schreiben wie folgt (s.u.) aufsetzen?
Gilt der § 17.1 GVV in meinem Fall?
Oder muß ich mich auf einen anderen § beziehen bzgl. des offensichtlichen Abrechnungsfehlers? (Irgendwo habe ich hier gelesen, daß der § 17.1.GVV erst ab Verträge in den 90 er Jahren gilt. Ich finde die Stelle nicht mehr.)
Oder geht das Ganze ohne Bezug auf eine Paragraphen?
Bin also im Moment nicht sicher wie es am besten ist.
Ich bin seit 1986 Kunde bei EWE. Ich habe keinen schriftlichen
Vertrag. (Das Haus (BJ 1972) habe ich vom Vorgänger übernommen)
Bin ich damit Tarifkunde, obwohl in den Abrechnungen immer S I stand bzw. steht ?
Und obwohl in dem Schreiben letztes Jahr wo alle in den classic Tarif verschoben wurden, die EWE in ihrem Schreiben bestätigte, daß man S I Kunde sei?
***
Also hier mein Schreiben:
Widerspruch gegen Ihre Jahresrechnung vom .... wegen eines offensichtlichen Fehlers!
Einwendung wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB
(s. meine Schreiben vom ...)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerspreche hiermit Ihrer Rechnung vom ...
Sie führen unter geleisteten Abschlagsleistungen ... € auf.
Tatsächlich überwiesen habe ich aber wie folgt:
.......
Da die Zahlungen zweckgebunden geleistet wurden, ist eine Verrechnung mit anderen Forderungen gem. § 366 BGB ausgeschlossen. Ihre Rechnung ist damit
(gem. § 17.1 GVV) (schreiben oder nicht schreiben?)
offensichtlich falsch.
Ich erwarte bis zum 30.5.2008 eine korrekte Rechnung für das Jahr 2008.
Des Weiteren erwarte ich auch eine korrekte Abrechnung für die Jahre 2007 und 2006. Diese habe ich bereits im letzten Jahr in meinem Schreiben vom .... von Ihnen angefordert, aber nicht erhalten.
Bis zur Erstellung der korrekten Rechnungen für 2006, 2007 und 2008 werde ich keine weiteren Zahlungen leisten.
Mit freundlichen Grüßen
....
***
Sehe ich das richtig, daß keine Sperren oder Klagen drohen, wenn ich das so wie oben schreibe?
Denn die Abrechung ist ja, wenn nur 2008 korrigiert würde, immer noch falsch, wegen der nicht berücksichtigten Abschlagszahlungen von 2006 und 2007.
(Ich habe natürlich seit 2005 meine eigenen Rechnungen aufgestellt und demgemäß bezahlt!)
Für Antworten wäre ich sehr dankbar. Der Brief muß diese Woche noch raus.
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
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Moin,
in der Form habe ich das auch schon einige Male gemacht, d. h. falsche Jahresrechnung moniert, Altlastenausgleich usw. usw.
Außer einer lapidaren Antwort seitens EWE passiert da gar nix! Die behaupten sogar, dass zunächst die jeweils aktuelle Jahresrechnung ausgeglichen wird, was schlichtweg gelogen ist.
Natürlich wissen die, dass das nicht in Ordnung ist, deshalb passiert auch nichts.
Gruß
angeljustus
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Hallo angeljustus,
ich kann mir nicht vorstellen, daß da nichts passiert, wenn ich der EWE mitteile, daß sie die Nachzahlung von ca. 600,--€ plus den aktuellen Abschlag erst bekommen, wenn sie mir eine korrekte Rechnung zugesendet haben und außerdem wenigstens eine separate Auflistung ihrer \"Forderungen\" und meiner bereits geleisteten Abschläge von 2006 und 2007.
Wenn sie nämlich nichts unternehmen (keine korrigierte Rechnung, keine Sperrandrohung, keine Klage), täte sich ja gar nichts mehr auch keine Abschlagszahlungen meinerseits!
Heißt das also, daß Du z. Zt. nichts bezahlst? Wenn ja wie lange schon nicht mehr?
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
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Moin,
natürlich zahle ich nur die von mir berechneten eingekürzten Abschläge auf Gaspreisbasis 2004 nach entsprechendem Widerspruchsschreiben.
Darauf gibt es von EWE die üblichen Standardantwortschreiben. Und es passiert in der Tat nichts, da die keine rechtliche Handhabe besitzen.
Gruß
angeljustus
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Hallo,
also bis jetzt tut sich tatsächlich nichts!
Frist 31.5.2008 verstrichen! Keine korrigierte Abrechnung erhalten, keine Reaktion, nichts.
Ich bezahle auch z. Zt. nichts!
Soll ich etwas unternehmen? Wenn ja, was?
Grüße
Solarfuchs
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@Solarfuchs
Solange die Jahresrechnung nicht korrekt vorliegt, kann man sie auch nicht begleichen.
Gekürzte Abschlagszahlungen auf die laufenden Verbräuche sollte man weiter zahlen. Die Abschlagszahlungen haben ja mit der Jahresrechnung der Vorperiode nichts zu tun. Schließlich bezieht man auch weiterhin eine Leistung.
Gruss eislud
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@eislud/Solarfuchs
Also ich würde nichts zahlen.Wenn keine korrekte Rechnung vorliegt, weiss ich ja gar nicht was ich zahlen soll !Oder zahlen Sie beim Bäcker auch auf Verdacht ?
Außerdem hat man kein Druckmittel mehr, wenn man zahlt. Warum sollte EWE
eine korrigierte Rechnung erstellen, wenn das Geld auch so kommt ?Die selbst errechneten Abschläge immer schön aufs Sparkonto und dann abwarten. Ohne korrekte Rechnung hat EWE keinen Anspruch auf irgendwelche Zahlungen. Der § 17 GVV sagt es : Sie sind zur Zahlungsverweigerung berechtigt !Ich kann nicht die Rechnung als falsch rügen und dann trotzdem zahlen. Das ist unglaubwürdig !
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Auch wenn die Jahresrechnung meines Versorgers nicht korrekt ist, da dieser Abschlagszahlungen für das laufende Jahr auf Restforderungen der vergangenen Rechnungsperiode anrechnet, so bezahle ich doch weiterhin zumindest den Preis für Gas und Strom der Ende 2004 galt.
Anhand dieser Preises errechnet sich dann der Betrag der selbst erstellten Jahresrechnung.
Anhand des Verbrauches des Vorjahres und einem Teilungsfaktor von 12 berechne ich meine Abschläge.
Diese teile ich dem Versorger bei meinem Widerspruch aufgrund § 315 jedes Jahr mit.
Bis zur Feststellung des \"billigen Preises\" durch ein Gericht zahle ich vorläufig den Arbeitspreis für Strom und Gas zu Beginn meines Protestes.
Ich bin deshalb nicht der Meinung, das man gar nichts bezahlen soll, bis der Versorger eine korrekte Jahresrechnung schickt, da man ja vorläufig mit seiner selbst erstellten Jahresrechnung einen Preis akzeptiert hat.
gruss
marten
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@Christian Guhl
Wenn ich mit meinem Bäcker vereinbart habe, dass er mir täglich Brötchen liefert, ich ihm monatlich eine Abschlagszahlung darauf leiste und er mir dann einmal jährlich eine Jahresrechnung stellt, dann würde ich eine falsche Jahresrechnung nicht begleichen. Ich würde um eine Korrektur der Jahresrechnung bitten. Solange die Korrektur der Jahresrechnung nicht bei mir vorliegt, kann ich die Jahresrechnung auch nicht bezahlen.
Für die Brötchen, die er mir ja aber weiter liefert, zahle ich dann eine angemessene Abschlagszahlung, schließlich erbringt der Bäcker doch auch weiter seine Leistung. Alles andere würde meines Erachtens keinen Sinn machen. Wenn ich auch die Abschlagszahlungen für die aktuell gelieferten Brötchen einstelle, würde ich mich nicht wundern, wenn er auch die Lieferung der Brötchen einstellen würde.
Gruss eislud
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@eislud/marten
Wenn das Recht zur Zahlungsverweigerung besteht, warum nutzt man das denn nicht ? Mit Schmusekurs kommen wir doch nicht weiter !
Wo steht denn, dass der Schuldner selber die Rechnung korrigieren muss, wenn die des Gläubigers falsch ist ? Versorgungseinstellung nach Widerspruch ist ja wohl kein Thema mehr, das haben die meisten Versorger inzwischen begriffen.
Erst recht nicht, wenn ich keine korrekte Rechnung erhalte und somit auch nicht wissen kann, was der Gläubiger eigentlich von mir haben will . Aber es ist euer Geld (gewesen). Die EWE lacht sich wahrscheinlich kaputt über die Inkonsequenz und wird auch in Zukunft beanstandete Rechnungen nicht korrigieren.
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Guten Abend,
also ich bin der Meinung, daß 14 Tage reichen müßten, um eine korrigierte Rechnung zu erhalten.
Ich bin jedenfalls bei meiner Fristsetzung und bisherigen Handlungsweise davon ausgegangen, daß ich diese erhalten würde. Nach zeitnahem Erhalt hätte ich dann auch ganz korrekt meine Nachzahlung und auch meine Abschläge bezahlt.
Gibt es denn dazu irgendeine eindeutige Rechtslage?
Was sagen denn unsere Anwälte hier im Forum dazu?
Welche Meinung ist denn nun rechtlich gesehen die Richtige: Die von Herrn Guhl oder die von marten und eislud?
Es wäre sehr schön, wenn ich darauf eine weiterhelfende Antwort bekommen könnte.
Ich weiß zwar, was bei einer Sperre zu tun ist, aber warum solch einen Aufwand heraufbeschwören, wenn es nicht notwendig ist?
Erstreckt sich das Zahlungsverweigerungsrecht nur auf die zurückliegende Jahresrechnung also auf die ausstehende Nachzahlung oder auch auf die Abschläge?
Ich bin für korrektes Verhalten. Sowohl seitens der EWE als auch seitens des Kunden.
EWE handelt in verschiedenen Punkten eindeutig nicht korrekt:
1. Versand von Mahnungen
2. Verrechnung von Abschlägen
3. Keine Reaktion auf meine berechtigte Forderung einer korrekten Abrechnung
In allen 3 Punkten handelt EWE gesetzeswidrig!
Eine Tatsache, wo ich mich frage in was für einem Land ich eigentlich lebe!
Mein Rechts - und Gerechtigkeitsverständnis sagt mir, daß es da keiner Klage oder Ähnlichem bedürfte, damit EWE etwas auf die Finger bekommt.
Sie müßte automatisch von einer entsprechenden Instanz mit Androhung einer hohen Ordnungsstrafe dazu aufgefordert werden, solch eindeutiges gesetzeswidriges Verhalten zu unterlassen!
Wenn Verkäufer bei z. B. Ebay einen Fehler machen, bekommen sie von fleißigen Abmahnanwälten sofort eine Abmahnung mit horrenden Gebühren, die meist überhaupt nicht im Verhältnis zum Warenwert stehen, die sie aber trotzdem bezahlen müssen.
Warum kann sich dagegen ein Energieversorger alles erlauben?
Also nochmals die Frage, wie handele wenigstens ich korrekt, wenn es die EWE schon nicht tut?
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
PS: Ich bin der Meinung, daß man Energieversorgung nicht mit Brötchenverkauf gleichsetzen kann. Die Argumentation von marten und eislud ist logisch (wobei mir durchaus bewußt ist, daß Rechtsprechung nichts mit Logik zu tun hat) für Brötchenverkauf, aber nicht für Energieversorgung, denn Bäcker gibt es wie Sand am Meer, Energieversorger nicht. Diese haben eine gewisse Marktmacht, ein Bäcker i. d. R. nicht.
Der Kunde ist auf Energieversorgung angewiesen auf Brötchen nicht. Brötchen kann er selber backen, Gas kann er nicht selbst herstellen.
Also für eine Information wie nun wirklich die Rechtslage ist, wäre ich sehr dankbar!
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@solarfuchs
Seit der letzten Jahresrechnung lasse ich meinen Widerspruch von einem Anwalt für Energierecht schreiben.
Den Sachverhalt das meine Abschläge wieder mal mit Restforderungen des Vorjahres verrechnet wurden, habe ich gegenüber meinem Anwalt beim Versand meiner Jahresrechnung noch mal ausrücklich erwähnt.
Eine neue korrigierte Rechnung meines Versorgers hat mein Anwalt beim Widerspruchsschreiben nicht angefordert.
Er wird seine Gründe dafür gehabt haben.
Christian Guhl würde bis er eine korrekte Jahresrechnung erhält gar nichts bezahlen.
Wer hat jetzt recht?
Vieleicht gibt es aber auch Anwälte die so vorgegangen wären, wie Christian Guhl.
Vieleicht gibst dazu aber keine eindeutige Rechtslage.
Vieleicht werden von den Anwälten, nur verschiedene Taktiken bevorzugt, wie man in so einem Fall vorgehen sollte.
Ich weiss es nicht.
gruss
marten
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Hallo,
erst Mal vielen Dank für die Antworten.
Endlich habe ich Antwort von EWE bekommen.
Nachfolgend der Inhalt des Schreibens:
***
...
In Ihren Ausführungen finden wir keine neuen Hinweise, die Ihren von und nicht akzeptierten Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen rechtfertigen würde. Die Begründung entnehmen Sie bitte unseren bisherigen Schreiben zu diesem Thema.
Soweit Sie in Bezug auf Ihre zwischenzeitlich von und erhaltene Jahresrechung den dort zur Abrechnung gekommenen Preisen für die Belieferung mit Erdgas mit Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB widersprechen bzw. unsere darin zur Abrechnung gekommenen jüngsten Preisanpassung für unbillig erachten, weisen wir dies zurück. An unserer Auffassung, daß fällige Abschläge und Jahresabrechnungen mit den nach Maßgabe von §4 Abs. 2AVBGasV bzw. §5 Abs. 2 GasGVV öffentliche bekannt gemachten und damit jeweils geltenden Priesen zu zahlen sind, halten wir fest.
Demgemäß weisen wir die Berechnungen der Energiepreise nach Ihrem Ermessen zu den jeweils zu leistenden Zahlungen für das von uns gelieferte Erdgas zurück. Mit den abweichend von unserer Festsetzung angekündigten Abschlagszahlungen sind wir nicht einverstanden. Die Festlegung der monatlichen Abschlagshöhe obliegt nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 GasGVV uns (siehe Anlage). (eine Anlage lag nicht bei!) Vor dem Hintergrund nachstehender Begründung fordern wir Sie vielmehr zum vollständigen Ausgleich unserer Forderung von ... € für Ihre o. g. Abnahmestelle auf.
Wir möchten Sie an dieser Stelle darüber informieren, dass am 22.11.2007 das Landgericht Oldenburg zwei Sammelklagen von mehr als 100 Kunden gegen unsere Erdgaspreiserhöhungen abgewiesen hat. Die Kläger wollten gerichtlich feststellen lassen, dass Preiserhöhungen für Erdgas unbillig im Sinne des § 315 BGB seien. Das Landgericht Oldenburg wies die Klagen kostenpflichtig ab.
EWE habe die Angemessenheit seiner Preise im Laufe des Prozesses nachgewiesen, begründete das Gericht seine Entscheidung. EWE habe durch Vorlage von Bescheinigungen seiner Erdgaslieferanten und durch Wirtschaftsprüfergutachten belegen können, dass die entstandenen Mehrkosten für den Bezug von Erdgas noch nicht einmal in voller Höhe an die Kunden weitergegeben wurden. Damit stehe fest, daß die Preise nicht unbillig sind.
Des Weiteren hat das Landgericht Oldenburg am 29.11.2007 drei Berufungen von Einzelklägern mit gleicher Urteilsbegründung kostenpflichtig für die Kläger zurückgewiesen.
Das Landgericht folgt mit dieser Entscheidung im Wesentlichen dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Juni dieses Jahres in einem vergleichbaren Fall. Das BGH-Urteil vom 13.6.2007 gilt als Grundsatzurteil.
Wir haben Ihnen in unserem gesamten Schriftwechsel umfassen die Umstände dargelegten aufgrund derer die Erhöhung der Preise für Strom und Erdgas für uns unvermeidbar war. Daher widersprechen wir der von Ihnen vorgenommenen Kürzung bzw. Änderung unserer Rechnung. Des Weiteren können wir Ihre Berechnung der Energiekosten nach eigenem Ermessen nicht akzeptieren und werden darüber hinaus an den von uns empfohlenen Abschlagsbeträgen festhalten.
Mit freundlichen Grüßen
EWE
****
So weit so gut, oder auch nicht.
Anzumerken ist, daß EWE sich nur auf Erdgas bezieht, während ich natürlich gegen die Preiserhöhungen von Gas und Strom und gegen den Gesamtpreis an sich widersprochen habe.
1. Kann man aus den oben genannten Paragraphen erkennen, ob ich Tarifkunde oder Sondervertragskunde bin?
Aber die wichtigste Frage ist, wie soll ich darauf reagieren?
Ich habe keine korrigierte Rechnung erhalten.
Ich habe weder die Nachzahlung noch die letzten 3 Abschläge bezahlt.
2. Welche Gegenargumente kann ich in meinem Antwortschreiben verwenden?
3. Soll ich weiter auf mein Zahlungsverweigerungsrecht (habe gemäß § 30 AVBGasV gegen die ermittelten Abschlagsbeträge widersprochen) bestehen und nichts bezahlen?
Aber eine korrigierte Rechnung bekomme ich ja nicht, mit der Begründung, daß EWE meinen Widerspruch nach § 315 zurückweist.
4. Also was ist zu tun?
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
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Wieder einmal das übliche 08/15 Standardschreiben was sie immer rausschicken.
Es lohnt sich nicht, darauf zu antworten.
Es wird auch keine korrigierten Rechnungen etc. geben. Bei 1000enden Widersprüchen machen die da nichts! :D
Gruß
angeljustus
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Warum sich soviele Gedanken machen!
Die EWE vertritt im Berufungsverfahren vor dem OLG Oldenburg (Fortsetzung der von der EWE angeführten und als erfolgreich dargestellten Landgerichtsverfahren) ihr vorgebliches Recht zur einseitigen Preisestimmung auch in Sonderverträgen sehr breit angelegt und hebt immer wieder die \"Leitbildfunktion\" der §4 AVBGasV bzw §5 GVVGas als glitzernde Kronleuchter an die Decke des Gerichtssaals.
Das Gericht wird wohl nicht daruf hereinfallen und hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass man aus den so strapazierten §§ ein Recht auf einseitige Preisbestimmung ableiten kann.
Die §§ regeln lediglich bestimmte Aspekte des Umgangs mit einem in der Grundversorgung zweifellos als Gegengewicht zur Lieferverpflichtung des Grundversorgers gegebenen Preisbestimmungsrecht. Mehr aber auch wirklich nicht.
Man kann also in aller Ruhe abwarten, wie es nach dem Urteil im August/September um das seltsame Konstrukt der EWE bestellt ist.
Der Vertreter der EWE hat schon mal vorsorglich die Zusage zurückgezogen, nach einem Urteil alle Kunden der EWE gleichzustellen, die Herr Brinker vor Jahren so forsch verkündet hat. Die hochgerechneten 700 Mio€ könne das Unternehmen nicht verkraften.
Also abwarten und Tee trinken. Der EWE gegenüber die einschlägigen Musterbriefe verwenden und den eigenen Standpunkt klar darlegen.
Es gibt ungezählte Initiativen und Mitstreiter im EWE-Land.
Ach ja, die Energiegenossenschaft Nordwest denkt schon heftig darüber nach, wie wir hier bei uns in einem liberalsierten Gasmarkt mitmischen können.
Informieren, hingehen, mitreden, mitentscheiden. ;)
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@Solarfuchs
zu 1.
Wie wir schon festgestellt haben, hast Du einen Sondervertrag, guckst Du hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=43018#post43018). Warum Du Dir immer wieder aufs neue diese Frage stellst, kann ich nicht nachvollziehen.
Meines Erachtens mußt Du weiterhin die gekürzten Abschlagsbeträge zahlen, weil Du auch weiter Leistungen beziehst. Die laufenden Abschlagsbeträge haben mit der vergangenen Jahresrechnung, ob falsch oder nicht, nichts zu tun.
@marten ist wohl der gleichen Meinung. @Christian Guhl ist hier wohl anderer Meinung.
Die Jahresrechnung kannst Du erst begleichen, wenn sie korrekt vorliegt. Hier gehen wohl alle Wortmeldungen in die gleiche Richtung. Hast Du es nicht verstanden oder warum stellst Du die Frage nochmal.
zu 2.
Du hast die Jahresrechnung als falsch zurückgewiesen und um eine Korrektur gebeten. Kommt keine, mußt Du Sie nicht bezahlen und Du mußt auch kein weiteres Antwortschreiben senden - es sei denn Du hast etwas falsch gemacht, siehe zu 3.
zu 3.
Ob die Argumentation zum §30 AVBGasV richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Die AVBGsaV ist mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. hält einer Inhaltskontrolle soweiso nicht stand. Ein Widerspruch nach §315 ist bei Sondervertragskunden auch nicht das richtige Mittel, sondern ein Widerspruch nach §307.
Das Alles ist im Musterschreiben beim Bund der Energieverbraucher und bei den mir bekannten Musterschreiben der Verbraucherzentralen abgebildet, auch wenn meistens der §307 nicht direkt benannt ist.
Hast Du also selbst ein Schreiben gestrickt, solltest Du vielleicht das Musterschreiben versenden.
Hast Du das Musterschreiben bereits gesendet, ist wohl nichts weiter zu tun.
Geld gibts für den Versorger, wenn er die korrekte Jahresrechnung schickt, ansonsten nicht.
Gruss eislud
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@solarfuchs
Das ganze hat doch nichts mit § 315 zu tun ! Die offensichtlich falsche Rechnung wird nach § 17 (nicht § 30) GVV nicht anerkannt und vom Zahlungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das kann ich auch tun, wenn ich nicht nach 315 Widerspruch eingelegt habe. Dieses Recht hat man lt.GVV !
Es ist auch nirgends geregelt, wer die Abschlagzahlungen festsetzt. § 13 GVV sagt nur aus, wie sich die Beträge berechnen. Wenn die EWE sich herausnimmt, die Abschläge einseitig zu bestimmen, kann man selbstverständlich auch die Billigkeit der Abschläge anzweifeln.
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@Solarfuchs,
das Widerspruchsverfahren am OLG Oldenburg läuft bereits.
Was soll da der Hinweis auf das Urteil des LG Oldenburg?
Nur einfach strukturierte Leute fallen noch auf diese Bauernfängerei der EWE rein !!!
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Erst mal ganz herzlichen Dank für Eure Antworten und Mühe!
Ich habe hier im Forum und im Internet schon ziemlich viel gelesen, (wahrscheinlich noch nicht so viel wie Ihr, aber es sind in den letzten Jahren schon viele Stunden gewesen.) Leider gibt es teilweise widersprüchliche Aussagen und deshalb blicke ich im Moment vor lauter Informationen nicht komplett durch. Ich hoffe Ihr seht es mir nach.
@ Eislud:
Wie wir schon festgestellt haben, hast Du einen Sondervertrag, guckst Du hier. Warum Du Dir immer wieder aufs neue diese Frage stellst, kann ich nicht nachvollziehen.
Weil EWE in ihren ersten 3 Schreiben immer wieder vom Allgemeinen Tarif und von Tarifkunden geschrieben hat und ich daher der Meinung war Tarifkunde zu sein.
Weil in der Grundanleitung hier im Forum steht: Wenn kein Vertrag unterschrieben wurde und konkludent Energie abgenommen wurde, ist man Tarifkunde. Gleichzeitig steht an anderer Stelle, daß durch irgendein Urteil jetzt ziemlich klar ist, daß S1 Kunden Norm-Sonderkunden sind.
Weil hier auch irgendwo steht, daß man es nicht mit Sicherheit sagen kann, wenn es nicht von einer Fachkraft anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft wurde.
Dies ist nun mal widersprüchlich und verursacht leichte Verwirrung. Möglicherweise stehe ich auf der Leitung. Entschuldigt bitte!
Nach dem zu urteilen wie Ihr schreibt bin ich also Sonderkunde. Jetzt habe ich es hoffentlich ein für alle Mal begriffen. :rolleyes:
Die Jahresrechnung kannst Du erst begleichen, wenn sie korrekt vorliegt. Hier gehen wohl alle Wortmeldungen in die gleiche Richtung. Hast Du es nicht verstanden oder warum stellst Du die Frage nochmal.
Ich habe schon verstanden, daß die Jahresrechnung nicht beglichen werden muß, wenn sie falsch ist. Das ist klar, aber was noch nicht klar ist, wie es mit den Abschlagszahlungen ist, denn da sind mir ja zwei verschiedene Meinungen von Euch mitgeteilt worden. Leider hilft mir das so dann nicht weiter, weil ich nicht weiß, welche die rechtlich Richtige ist.
1. Eine kurze Bestätigung der einen oder anderen Meinung durch die Anwälte hier im Forum z. B. von Herrn Fricke wäre hilfreich gewesen, aber es scheint leider keiner Zeit dafür zu haben oder sie denken, daß es sich nicht lohnt auf meine \"dummen\"? Fragen zu antworten. Ich gebe zu, daß ich nicht immer alles verstehe, aber ich bemühe mich darum.
Zu Punkt 3:
Was die Musterschreiben betrifft, ich habe selbstverständlich keinen eigenen gestrickt.
Im folgenden mein Widerspruchsschreiben:
***
Betrifft Widerspruch
gegen Ihre Jahresabrechnung vom ...
gegen die von Ihnen ermittelten von mir bereits bezahlten Abschlagsbeträge in Ihrer Abrechnung vom ...
gegen die Erhöhung Ihrer Energiepreise vom ...
gegen den Gesamttarif
Einwendung wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB (s. meine Schreiben vom ...)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen durchgeführten Erhöhungen der Energiepreise für unbillig gemäß
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Ich widerspreche daher nochmals Ihren sämtlichen Preiserhöhungen und der Preishöhe an sich!
Also den Strompreiserhöhungen vom ... und den Gaspreiserhöhungen vom: ...
Außerdem widerspreche ich allen Preiserhöhungen und -senkungen, die ich möglicherweise übersehen habe, und allen zukünftigen Preiserhöhungen und dem Gesamttarif von Strom und Gas!
Die Preiserhöhungen bezahle ich nicht!
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003 , 3131 f. ; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005 , X ZR 60/04).
Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs* zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
*Es ist Ihnen verboten, ein eventuelles Guthaben aus anderen Sparten mit der Tariferhöhung zu verrechnen, Guthaben in anderen Sparten sind also voll ohne Verrechnung auszuzahlen.
Eine anderweitige Verrechnung schließe ich also ausdrücklich aus!
Eine eventuelle Nachzahlung aufgrund von Mehrverbrauch erbringe ich selbständig!
Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund der bis auf weiteres unverbindlichen Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Zahlungen erfolgen weiterhin nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen (Stand ...). Ich rüge auch diese als unbillig und behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH* kann vom Kunden auch nicht verlangt werden zunächst die volle Begleichung der Rechnung zu verlangen, um ihn dann auf einen Rückforderungsprozeß zu verweisen. (Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom ... in dem Sie auf einen Rückforderungsprozeß verweisen!)
* siehe u.a. BGH Urteile VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 / X ZR 60/04 und X ZR 99/04 / 15.02.2006 VIII ZR 138/05
Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht in der von Ihnen geforderten Höhe fällig wird, gilt dies insbesondere für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag.
Ich werde für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen.
Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt - meine nach dem bisherigen Kenntnisstand
als angemessen ermittelten Beträge.
Dieses Schreiben (und meine Schreiben vom ...) wollen Sie in einem Prozeß dem Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen, einen falschen Sachverhalt vorzutäuschen.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
...
***
In den 2 ersten Schreiben 2005 habe ich nur § 315 erwähnt.
Seit September 2005 habe ich den Satz:
\"Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.
Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"
verwendet. (Das hatte ich dann aus einem späteren Musterbrief entnommen)
Ich habe allerdings immer erst § 315 angeführt und dann o. g. Satz mit dabei gehabt, weil es in den damaligen Musterbriefen so stand.
2. Ist damit die Sache mit dem § 307 abgedeckt?
3. Oder gibt es eine bessere Formulierung?
@ Christian Guhl
Vor längerer Zeit hab ich hier im Forum gelesen, daß man sich auf den § 30 AVBGasV beziehen soll. Das war noch vor der Sache mit den Vertragsanpassungen im Januar 2007, wo EWE Kunden neue Vertragsbedingungen zugesendet worden sind, mit dem Hinweis, daß wenn man diesen widerspricht, EWE sich vorbehält den alten Vertag zu kündigen.
Deshalb habe ich nicht widersprochen, insbesondere deshalb, weil ich hier im Forum gelesen habe, daß keine Reaktion auf dieses Schreiben auch keine Zustimmung seitens des Kunden bedeutet, heißt der alte Vertrag mit seinen Bedingungen weiterhin Gültigkeit hat.
Deshalb habe ich § 30 AVBGasV genommen, weil § 17 GVV ja nur für die neuen Verträge gilt. *
4. Oder ist das falsch? Dann bitte ich um Berichtigung.
Außerdem schreibt ja die EWE, daß sie meinen Widerspruch gemäß § 315 zurückweist .
Mit diesem Schreiben habe ich eben keine korrigierte Rechnung erhalten, daraus entnehme ich, daß sie ihre Rechnung für richtig hält und mir deshalb die von mir angeforderte berichtigte Rechnung nicht zusendet.
Im Grunde genommen ist es doch kein Problem, die überwiesenen Abschläge und die Forderungen, die EWE ihrer Meinung nach hat, gesondert auszuweisen. Ich verstehe nicht, warum EWE dem nicht nachkommt. So wird die Sache doch nur unübersichtlich und man kann hinterher nicht mehr nachvollziehen, ob die Beträge, die EWE fordert, richtig sind, denn sie kommt, wenn auch geringfügig zu anderen Forderungsbeträgen als ich.
Aus diesem Musterschreiben ersehe ich nichts mit §307 für S1 Kunden:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=780&file=dl_mg_1168504791.pdf
§ 17GVV habe ich bisher nicht erwähnt, weil das in den Musterbriefen von 2005 und 2006 so nicht stand und weil ich bisher angenommen habe, daß dieser in meinem Fall nicht gilt. s. o *
Kann mir da noch mal jemand helfen, weil ich nicht der Meinung bin, daß ich jetzt nicht darauf reagieren sollte.
Ich habe in meinem Widerspruchsschreiben gegen die letzte Jahresrechnung unter Betreff folgendes aufgeführt:
Widerspruch gegen Ihre Jahresabrechnung vom ...
Widerspruch gemäß §30 AVBGasV gegen Ihre ermittelten tatsächlich geleisteten Abschlagsbeträge für 2007/2008
Einwendung wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB (s. meine Schreiben vom ...)
.....
5. Ist das falsch?
6. Wenn ja wie ist es richtig?
7. Wieviel Zeit habe ich denn eigentlich auf dieses Schreiben von EWE zu reagieren?
Denn, wenn keine Abschlagszahlungen von mir kommen und ich irgend etwas mit meinen Schreiben falsch gemacht haben sollte, 8. ist da abzusehen wie EWE noch darauf reagieren wird?
Für Hilfe wäre ich wirklich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
...
PS: Bitte entschuldigt den langen Beitrag!
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\"Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.
Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"
Ich habe allerdings immer erst § 315 angeführt und dann o. g. Satz mit dabei gehabt, weil es in den damaligen Musterbriefen so stand.
2. Ist damit die Sache mit dem § 307 abgedeckt?
3. Oder gibt es eine bessere Formulierung?
Kann mir darauf jemand eine Antwort geben?
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs
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3 x Ja. ;)
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Danke für 2 x Ja.
Kann man irgendwo die bessere Formulierung nachlesen?
Gibt es dafür einen Link oder Hinweis?
Mit freundlichen Grüßen
Solarfuchs