Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stadtwerke Erfurt => Thema gestartet von: Erfurter am 05. Mai 2008, 13:12:17
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Nach Einspruchprozedere, Mahnbescheid, Widerspruch habe ich jetzt von den SWE Gas mit dem Verweis auf den rechtskräftigen Abschluß des Musterverfahrens vor dem Landgericht Erfurt vom 11.04.2008 eine letztmalige Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung bekommen.
Wars das dann?
Zu dem Urteil habe ich weder etwas gelesen, noch gehört.
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@Erfurter
Lassen Sie sich von den SWE das Aktenzeichen geben, wenn es denn eines
gibt!?
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AZ: 2 S 400/06
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Es gibt kein Urteil mit Bindungswirkung für andere Kunden.
Viele Kunden haben einen Sondervertrag (Sonderabkommen) zu günstigeren Preisen als den \"Allgemeinen Tarifen\" (Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G).
Man sollte sich das genannte Urteil in Kopie übersenden lassen, um zu sehen, worum es bei diesem überhaupt geht und auf welcher Grundlage das Gericht zu seiner Entscheidung gefunden haben will.
Siehste hier (http://www.rahabel.de/de/aktuelles/53634299b20d59601.html)
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Habe ich schon angefordert. In dem Artikel zu dem der hinzugefügte Link verweist ist von einen noch nicht rechtskräftigen Urteil die Rede. Eventuell handelt es sich ja um dieses Verfahren. Vielen Dank für diesen Hinweis.
Es ist nur erstaunlich das hier nicht andere hiervon berichten.
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Hallo,
das Urteil liegt dem Bund der Energieverbraucher vor. Die Richter wenden einfach die BGH Entscheidung vom 15.06.07 an. Dabei wird in der Urteilsbegründung nicht zwischen Verbrauchern in der Grundversorgung und Verbraucher mit Sonderverträgen unterschieden. Konkret heißt es \" Die Klägerin war bezüglich der streitgegenständlichen Gaspreiserhöhung en zum 01.03. und 01.09.2005 auf Grund des Gasversorgungsvertrages mit der Beklagten als Tarifkunde gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV Kraft Gesetzes berechtigt, die Preise einseitig zu ändern. (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2007, Az.: VIII ZR 36/06, zitiert nach Juris).\" Bereits daran erkennt man, dass das Urteil des BGH von den Richtern am LG Erfurt nicht verstanden wurde.
Gleichzeitig schreiben die Richter, dass die Vertragsparteien vereinbart haben, dass eine von ihnen die Vertragsleistungen nach billigen Ermessen bestimmen soll. Die Verträge wurden in dem Verfahren gar nicht geprüft. Und die AVBGasv BEDARF ES BEI EINER vERSORGUNG IM rAHEM DER GRUNDVERSORGUNG BZW: ALS TARIFKUNDE KEINER vEREINBARUNG. Weiterhin ist ja auch inzwischen auf das neue Urteil des BGH in Sachen Enso zu verweisen.
Man kann jetzt nur hoffen, dass sich das LG Erfurt in den nächsten Verfahren und ich hoffe die gibt es, eingehender mit der Materie beschäftigen wird.
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Das \"Musterverfahren\" war nach dem Aktenzeichen ein Berufungsverfahren, welches von einer einfachen Zivilkammer des Landgerichts entschieden wurde.
An der Kammer für Handelssachen des Landgerichts ist ein weiteres Verfahren erstinstanzlich anhängig:
SWE hatte vor dem Amtsgericht Erfurt eine Gas- Kundin auf Zahlung verklagt, die zum Sonderabkommen beliefert wird.
Es wurde im dortigen Verfahren eingewandt, dass sich kein Leistungsbestimmungsrechts aus einem Gesetz ergibt, da § 4 AVBGasV gem. § 1 Abs. 1 AVBGasV auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung fand.
SWE beharrte darauf, dass sich ein Preisänderungsrecht aus dem Gesetz ergäbe, weil es sich angeblich um die Allgemeine Versorgung gem. § 10 Abs. 1 EnWG, 36 EnWG handeln würde.
In den Preisblättern der SWE waren indes immer die Allgemeinen Preise und demgegenüber Sonderpreise für Sonderabkommen deutlich getrennt voneinader ausgewiesen.
Allgemeine Preise waren demnach die zuvor in der BTOGas geregelten Kleinverbrauchstarif K (umbenannt in SWE Erdgas Mini) und Grundpreistarif G (umbenannt in SWE Erdgas Standard).
Sonderpreise betreffen die Sonderabkommen 1 (umbenannt in SWE Erdgas Komfort) und die Sonderabkommen 2 (umbenannt in SWE Erdgas Komfort plus).
Die Beklagte hat hilfsweise die einseitig erhöhten Gaspreise insgesamt als unbillig gerügt und u. a. geltend gemacht, es sei nicht nachgewiesen, dass die einseitigen Preisfestsetzungen der gesetzlichen Verpflichtung des Gasversorgers aus § 2 Abs. 1 EnWG entsprächen.
Das AG Erfurt hat den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen bei dem LG Erfurt verwiesen, weil der Streit auch über Rechte und Pflichten aus dem EnWG geht und deshalb streitwertunabhängig gem. § 102, 108 EnWG eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts bestehe.
Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=41485#post41485)
Verhandlungstermin vor der KfH des LG Erfurt wird im Juli 2008 sein.
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SWE Energie erklärt den Gaskunden bis zum 23.05.2008 eine letzte Frist, dann sollen die Gerichte entscheiden. (http://www.tlz.de/tlz/tlz.erfurt.volltext.php?kennung=on4tlzLOKStaErfurt39587&zulieferer=tlz&kategorie=LOK&rubrik=Stadt®ion=Erfurt&auftritt=TLZ&dbserver=1)
Die meisten Gaskunden, die mit Gas heizen, werden aufgrund von Sonderverträgen zu Sonderpreisen gem. § 41 EnWG außerhalb der Grundversorgung beliefert:
Die Gaspreise der Grund- und Ersatzversorgung, gültig ab 01.01. 2008 der SWE Energie betragen
Arbeitspreis 5,395 Ct/ kWh (netto) bzw. 6,42 Ct/ kWh (brutto)
Grundpreis 8,35 €/ Monat (netto) bzw. 9,94 €/ Monat (brutto)
Wer günstigere Gaspreise als diese Preise der Grundversorgung mit den Stadtwerken vereinbart hat, wird außerhalb der Grundversorgung aufgrund eines Sondervertrages beliefert.
Herr Suske von SWE Energie spricht nicht umsonst nicht von Tarifpreisen, sondern von \"Gas- Produkten\".
Echte Tarife waren nur die bis 1998 in der Bundestarifordnung Gas (BTOGas) geregelten Kleinverbrauchstarif K un Grundpreistarif G.
Diese Allgemeinen Tarife Grundpreistarif G und Kleinverbrauchstarif K wurden von SWE später umbenannt in \"SWErdgas Midi\" und \"SWErdgas Standard\".
Zu diesen Allgemeinen Tarifen wurden in Erfurt nur Kunden beliefert, die Gas ausschließlich zum Kochen und/oder Warmwasserbereitung verwenden.
Für Kunden, die mit Gas heizen (Jahresverbrauch ca. 20.000 kWh und größer) hießen die Produkte Sonderabkommen 1 (S1) und Sonderabkommen 2 (S2).
SWE hat diese Sonderabkommen später umbenannt in \"SWErdgas Komfort\". bzw. \"SWErdgas Komfort plus\".
Dabei handelt es sich um keine Allgemeinen Tarife, sondern um Sonderverträge bzw. Sonderabkommen.
Die Preise der Sonderabkommen (= Sonderverträge) waren immer weit günstiger als die Allgemeinen Tarifpreise.
Dies liegt schon darin begründet, dass die höchstzulässige Konzessionsabgabe, die in diesen Erdgaspreisen enthalten ist, gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV nur 0,03 Ct/ kWh beträgt, wärend die Konzessionsabgabe der Tarifkundenversorgung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) in Erfurt weit höher liegt.
Die Gaskunden, die mit Erdgas heizen, waren und sind also keine Tarifkunden der SWE. Sie werden heute als Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG beliefert.
SWE versucht es nun so darzustellen, dass alle entsprechenden Gaskunden Tarifkunden seien, was jedoch nicht stimmt.
Hierdurch wird die Presse instrumentalisiert, um den Kunden deutlich zu machen, dass das BGH- Urteil zu den Gaspreiserhöhungen der Dresdner Enso für diese nicht anwendbar sei.
Der Kunde muss zunächst einmal bestreiten, dass SWE ein einseitiges Preisbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis eingeräumt wurde. Hilfsweise muss er bestreiten, dass die erhöhten Entgelte insgesamt, besthend aus Grund- und Arbeitspreis, der Billigkeit entsprechen, unter Beachtung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit von SWE gebildet wurden.
Zunächst kommt es darauf an, ob SWE überhaupt das Bestehen eines einseitigen Preisbestimmungsrechts im konkreten Vertragsverhältnis nachweisen kann.
Dann kommt es darauf an, dass auf entsprechendes Bestreiten die Preiskalkulationen gegenüber den betroffenen Kunden offen gelegt werden, was bisher nicht erfolgt ist (vgl. Kammergericht Berlin).
Für Sonderverträge ist anerkannt, dass zunächst eine Preisänderungsklausel in den AGB wirksam in den Vertrag einbezogen sein muss (§ 305 Abs. 2 BGB) und dass die Klausel zudem der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt, den Kunden nicht unangemessen benachteiligen darf und dem Transparenzgebot entsprechen muss.
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung eines Preisänderungsvorbehalts in AGB, die nach § 307 BGB zu stellen sind, nicht. Dies gilt auch für das Preisänderungsrecht des § 4 AVBGasV, wenn es als AGB in einen Sondervertrag einbezogen wurde [OLG Hamm, Urt. v. 06.03.2008].
Eíne ergänzende Vertragsauslegung findet nicht statt, wenn der Gaslieferant sich aus einem Vertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertrag lösen kann (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07). Demnach sind im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln im Vertrag auch die darauf gestützten Preiserhöhungen unwirksam. Eine Billigkeitskontrolle findet dabei mangels einseitigem Leistungsbestimmungsrecht des Gaslieferanten nicht statt.
Im Falle einer nicht wirksam einbezogenen oder unwirksamen Preisänderungsklausel in den AGB besteht kein Recht des Gasversorgers, in einem Sondervertrag die Preise gegenüber den Kunden einseitig abzuändern.
Darauf, ob die Preise auch schon einmal abgesenkt wurden, kommt es dabei nicht an.
Für echte Tarifkunden ist folgendes zu beachten:
Eine vom Energieversorger erkaufte Wirtschaftprüferbescheinigung kann kein zulässiges Beweismittel sein. Es handelt sich allenfalls um ein Parteigutachten.
Die Verwertung eines solchen Privtagutachtens verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH gegen das rechtliche Gehör gem. Art. 103 GG.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes ermöglichen. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass der Richter in die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG, 1 BvR 2203/98 vom 28.12.1999, Absatz 12)
Eine Beweisführung durch einen neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) als Beweismittler scheidet aus. Denn ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2003 – 20 F.8.03, BGH, Urt. v. 12.11.1991 – KZR 18/90, BGHZ 116, 47).
Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt nicht nur den Beteiligten, welche die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz).
Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu überprüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur entsprechen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt (vgl aaO., m. w. N.).
Wo dies bereits für ein gerichtliches Sachverständigengutachten gilt, gilt dies erst recht für ein eingeführtes Privatgutachten einer Partei.
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Die Stadtwerke halten es nicht für nötig mein Auskunftsersuchen zu beantworten.
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Original von Erfurter
Die Stadtwerke halten es nicht für nötig mein Auskunftsersuchen zu beantworten.
Dafür sehe ich zwei mögliche Ursachen:
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- Möglicherweise ahnen die Stadtwerke aufgrund des bisherigen Schriftwechsels, dass sie Sie nicht mit Dummschwätzerei einseifen können.
- Die Stadtwerke scheuen die Mühe, eine Antwort zu erstellen, mit der sie sich juristisch \"in die Brennesseln setzen\" könnten, sofern es sich vermeiden lässt.
[/list=1]
Die Erdgas Südwest schickt mir auch keine \"Liebesbriefe\" mehr :( ;)
Gruss,
ESG-Rebell.
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Habe jetzt vom Amtsgericht die Aufforderung die Erklärung zur Verteidigung abzugeben zum schriftlichen Vorverfahren. Jemand Erfahrung damit?
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Ich rate dringend zu einem Rechtsanwalt !
Sie wären sicher nicht der erste juristische Laie, der sich vor einem Amtsgericht aller Chancen beraubt...
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@Erfurter,
.....wenn es nicht schon zu spät ist.
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Original von Cremer
@Erfurter,
.....wenn es nicht schon zu spät ist.
Toller Mutmacher. :rolleyes:
Wer als Vereinsmitglied in den Prozesskostenfond (http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1715&search_artikel_id=1715) eingezahlt hat, der kann sich an den Service (http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=173&search_artikel_id=173) wegen der Kosten wenden.
@Erfurter,
Viel Glück und Erfolg.
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Allerdings finde ich es bemerkenswert, das manche derer, die hier vehement der Meinung sind, das diese Widersprüche rechtens sind, offensichtlich genau so sicher sind, das es der Richter am Erfurter Landgericht anders sehen könnte, oder sich mit einmal dazu gar nicht mehr äußern. Wir werden sehen. Mit jedem auf Nachzahlung verklagten Kunden sinkt die Chance für folgende erfolgreiche Widersprüche.
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@Erfurter
In einem anhängigen Verfahren vor der Kammer für Handelssachen am Landgericht Erfurt [Az. 1 HK.O 46/08] wird derzeit geklärt, ob zwischen einem Haushaltskunden und SWE Gasversorgung GmbH in 1996 ein Tarifkundenvertrag oder aber ein Sonderabkommen abgeschlossen wurde und welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben.
Jenes Verfahren war nach entsprechenden Einwendungen vom Amtsgericht Erfurt gem. § 102 EnWG durch Beschluss (http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=989&file=dl_mg_1205946324.pdf) zur Entscheidung an das Landgericht verwiesen worden.
Nach erfolgter mündlicher Verhandlung haben die Parteien Gelegenheit, sich noch weiter schriftsätzlich zu äußern. Danach soll am 23.09.2008 eine Entscheidung des Landgerichts ergehen.
Es kommt schon darauf an, sich mit guten Argumenten gegen eine Zahlungsklage des Unternehmens zu verteidigen.
Original von Erfurter
Mit jedem auf Nachzahlung verklagten Kunden sinkt die Chance für folgende erfolgreiche Widersprüche.
Wieso das denn?
In jedem konkreten Einzelfall ist zu prüfen, ob im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Gaslieferanten besteht und - wo dies der Fall sein sollte - ob die entsprechenden Ermessensentscheidungen unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile der Billigkeit entsprachen.
Jeder hat es selbst in der Hand, wie er als verklagter Kunde seine Verteidigung aufbaut. Vollkommen unsinnig wäre es deshalb, auf Entscheidungen in anderen Verfahren zu verweisen, an denen man selbst nicht beteiligt war und deren Ergebnis man deshalb selbst nicht beeinflussen konnte.
Soweit meine Erfahrungen damit.
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Einer der Leitsätze der Entscheidung des Kartellsenats vom 12.11.1991 lautet:
b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Behinderung eines Unternehmens unbillig im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB ist, trägt derjenige, der daraus Rechte herleiten möchte.
Da ist man also wiederum beim Unterschied zwischen Energiewirtschaftsrecht und Kartellrecht. Denn dort hat der Gesetzgeber die Beweislastfrage im Sinne des Kartellrechts grundsätzlich nach den allgemeinen Beweisregeln kodifiziert. Für den § 315 BGB kommt man über diese Hürde hinweg, weil dort kodifiziert ist, dass der unbillige Preis \"unverbindlich\" ist. Somit ist derjenige, der Rechte aus dem Versorgungsvertrag herleitet geradewegs eben der Versorger. So gelangt der Versorger zur Beweislast und hieraus erwächst die Offenlegungspflicht.
Die Entscheidung vom 12.11.1991 besagt dann weiter:
Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, daß das Tatsachenvorbringen der Klägerin nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist, auch wenn die Beklagte ihrerseits ihre Kalkulationsgrundlagen für den Vertrieb des »Stadtkurier« nicht offengelegt hat. Die Parteien sind zwar nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Der Umfang ihrer Substantiierungspflicht richtet sich aber nach den Umständen des Einzelfalles; sie findet ihre Grenze im subjektiven Wissen der Partei und in der Zumutbarkeit weiteren Vorbringens. Eine allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht (vgl. BGHZ 100, 190, 195; BGH, Urt. v. 11.6.1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151). Daß es hier der Beklagten nicht zumutbar war, die Kostenstruktur ihres Anzeigenblattes und insbesondere ihre Gewinnsituation im Rechtsstreit offenzulegen, folgt – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat - bereits daraus, daß die Parteien miteinander in hartem Wettbewerb stehen. In einem solchen Fall ist die Aufdeckung derartiger Betriebsinterna grundsätzlich geeignet, die Erfolgsaussichten eines Unternehmens im Wettbewerb nachhaltig zu beeinträchtigen.
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin die Beweislast dafür trägt, daß sie von der Beklagten im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB unbillig behindert wird. Dies gilt auch für die Unbilligkeit der Behinderung (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urt. v. 8.6.1967 - KZR 5/66, WuW/E 863, 869 f. - Rinderbesamung II; Urt. v. 10.2.1987 - KZR 6/86, WuW/E 2360, 2365 - Freundschaftswerbung; Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rdn. 646; Benisch in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 26 Abs. 2 und 3 Rdn. 82; Markert, Diskriminierung und Behinderung in der kartellrechtlichen Praxis, 3. Aufl. S. 58; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., § 26 Rdn. 49). Diese Beweislastverteilung liegt als Grundsatz auch der Vorschrift des § 26 Abs. 5 GWB zugrunde, welche durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2486) in das Gesetz eingefügt wurde. Sie hat ihren Grund darin, daß der Begriff der Behinderung in § 26 Abs. 2 GWB weit zu verstehen ist und jedes Marktverhalten erfaßt, das objektiv nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen hat (vgl. BGHZ 81, 322, 327 - Original-VW-Ersatzteile II; vgl. weiter Möschel aaO. Rdn. 647, m.w.N.). Die Feststellung einer Behinderung besitzt daher keine Indizwirkung dafür, daß das beanstandete Marktverhalten auch rechtswidrig ist (vgl. BGH WuW/E 863, 869 f. - Rinderbesamung II; Möschel aaO. Rdn. 646). Dies ist im Fall einer Ungleichbehandlung unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 Altern. 2 GWB anders. Ein Marktverhalten wird allerdings vielfach beide Alternativen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB erfüllen (vgl. BGHZ 52, 65, 70 - Sportartikelmesse; BGH WuW/E 863, 868 - Rinderbesamung II). Dies kann aber kein Grund dafür sein, dem Anspruchsgegner im Fall einer Behinderung die Beweislast dafür, daß die Behinderung nicht unbillig ist, ebenso aufzubürden wie im Fall einer Diskriminierung die Beweislast für das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes für die Ungleichbehandlung (vgl. hierzu BGHZ 41, 271, 279 - Werkmilchabzug, st. Rspr.). Die Beweislast ist vielmehr im Rahmen des Behinderungstatbestandes des § 26 Abs. 2 GWB ebenso zu verteilen wie im Rahmen des § 1 UWG, der bei Vorliegen einer sittenwidrigen Behinderung vielfach ebenso wie § 26 Abs. 2 GWB erfüllt ist. Auch bei Anwendung des § 1 UWG sind die Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit einer Behinderung ergeben soll, von demjenigen zu beweisen, der daraus Rechte herleiten will (vgl. Baumgärtel/Ulrich, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 3, § 1 UWG Rdn. 13; v. Gamm, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 341). Dies schließt nicht aus, daß dann, wenn eine Behinderung ihrer Art nach in aller Regel unbillig ist, eine tatsächliche Vermutung für die Unbilligkeit bestehen kann.
Und schließlich wirft der BGH die Vorinstanz damit über den Haufen:
Der vom Berufungsgericht bestellte Sachverständige hat - vom Berufungsgericht gebilligt - seine Begutachtung in der Weise vorbereitet, daß er, ohne die Klägerin zu unterrichten, bei der Beklagten Einsicht in diejenigen Geschäftsunterlagen genommen hat, deren Kenntnis seiner Ansicht nach für die Erstellung seines Gutachtens erforderlich war (insbesondere Jahresabschlüsse und eine von der Beklagten für betriebsinterne Zwecke erstellte Kostenträgerzeitrechnung). Diese Unterlagen wurden auch in der Folgezeit weder dem Gericht noch der Klägerin zur Kenntnis gegeben. Auch in seinen beiden schriftlichen Gutachten und in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Sachverständige wesentliche Grundlagen seiner Begutachtung nicht offengelegt, weil sie seiner Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betrafen. Die Klägerin hat sich im Rechtsstreit wiederholt nachdrücklich gegen diese Art der Gutachtenerstattung gewandt.
Die Verwertung der unter diesen Umständen zustandegekommenen Sachverständigengutachten entsprach nicht dem Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Vorschrift des § 286 ZP0, nach der das Gericht verpflichtet ist, Gutachten gerichtlicher Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 9.5.1989 - VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948 ). Die Erfüllung dieser Pflicht setzt voraus, daß der Gutachter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offenlegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1963 - IV ZR 12/63, LM § 144 ZPO Nr. 4). Andernfalls ist sein Gutachten grundsätzlich unverwertbar (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZP0, 50. Aufl., § 286 Anm. 3 C). So liegt der Fall auch hier, weil dem Gericht entscheidende Grundlagen des Gutachtens unbekannt blieben.
Somit liegt es nicht im Belieben der Parteien, oder eines außergerichtlich tätigen Sachverständigen, und auch nicht eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Frage einer \"Tangierung von Geschäftsgeheimnissen\" zu prüfen und zu beantworten. Auch und selbst dann, wenn Geschäftsgeheimnisse tangiert sein sollten, so ist der Richter aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verpflichtet, der beweisbelasteten Partei \"diesen Zahn zu ziehen\" und diese Fakten kritisch zu würdigen.
Nicht ohne Grund beschäftigt sich das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung mit der sogenannten \"in-camera\"-Prüfung, will heißen, die Fakten bleiben im kleinen Kreis, gehen nur an zur Berufsverschwiegenheit verpflchtete Personen, die sich bei Weitergabe der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen.
Dass die Massstäbe der Entscheidung vom 12.11.1991 nicht 1:1 auf die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB übertragen werden kann, folgt auch aus dem Umstand, dass die Parteien eines solchen Rechtsstreits \"nicht im harten Wettbewerb\" stehen.
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@tangocharly
Ich weiß nicht, was dieser Beitrag gerade in diesem Thread beisteuern soll/ kann. Es wäre schön, wenn das Aktenzeichen der zitierten BGH- Entscheidung (Entscheidung des Kartellsenats vom 12.11.1991) genannt und die Fundstellen angegeben würden.
Im Streit der SWE Energie GmbH mit deren Gaskunden geht es gerade darum, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Neufestsetzung der Entgelte im konkreten Vertragsverhältnis besteht und ggf. ob dessen Ausübung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks der Billigkeit entsprach.
Viele Gaskunden wurden aufgrund von Sonderabkommen beliefert, welche das Unternehmen nunmehr gekündigt hat, eben weil es sich nicht um die Grundversorgung handelt (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV).
Der BGH hat erst mit Urteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07 bestätigt, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer kartellrechtswidrigen Preisgestaltung gem. §§ 19, 29 GWB - im Gegensatz zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Entgelte gem. § 315 Abs. 3 BGB - den Kunden trifft. Deshalb muss ein marktbeherrschender Gasversorger zum Nachweis der Billigkeit seiner einseitigen Entgeltneufsetsetzungen nicht darlegen und beweisen, dass seine Preisgestaltung nicht kartellrechtswidrig ist.
Inhalt und Grenzen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle einerseits und der kartellrechtlichen Preishöhenkontrolle andererseits sind nicht identisch (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 unter II. 2):
Soweit die Revision unter Hinweis auf wesentlich niedrigere Vergleichspreise anderer Anbieter in der Tarifgestaltung der Beklagten einen Verstoß gegen Kartellrecht, hier gegen die auf den fraglichen Zeitraum noch anwendbaren §§ 22, 26 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I 235), sieht, bedarf es eines Eingehens hierauf nicht; denn die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Mißbrauchs- und Diskriminierungsverbotes fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO unter III 2 d).
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@ RR-E-ft
BGHZ 116, 47
(gerne per Mail ?)
(vgl. Beitrag oben: 21.05.2008; 12:36h)
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Die 1. Kammer für Handelsssachen hat in dem Verfahren 1 HKO 46/08 am 23.09.2008 folgenden Beschluss verkündet:
In dem Rechtsstreit
SWE Energie GmbH ./. (Kunde)
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht K.
am 23.09.2008 beschlossen:
1.
Der Klägerin wird aufgefordert, die Billigkeit der streitigen Preiserhöhungen unter Offenlegung ihrer Kalkulationen bis zum 20.10.2008 darzulegen.
2.
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf Dienstag, .....
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Original von RR-E-ft
Die 1. Kammer für Handelsssachen hat in dem Verfahren 1 HKO 46/08 am 23.09.2008 folgenden Beschluss verkündet:
In dem Rechtsstreit
SWE Energie GmbH ./. (Kunde)
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht K.
am 23.09.2008 beschlossen:
1.
Der Klägerin wird aufgefordert, die Billigkeit der streitigen Preiserhöhungen unter Offenlegung ihrer Kalkulationen bis zum 20.10.2008 darzulegen.
2.
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf Dienstag, .....
Können Sie mir bitte einmal den Link senden. Unter Goggle finde ich dieses \"Urteil\" nicht.
Danke
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@Golyard
Der Beschluss wurde am 23.09.2008 am Landgericht Erfurt öffentlich verkündet. Jeder, der wollte, konnte an dem öffentlichen Verkündungstermin teilnehmen. Der Beschluss ist nicht (im Internet) veröffentlicht. Als Verfahrensbeteiligter habe ich selbst eine Ausfertigung dieses Beschlusses vorliegen.
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Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.09.2008 [1 HKO 46/08] liegt in Kopie der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. in Erfurt und dem Bund der Energieverbraucher e.V. in Unkel vor.
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Original von RR-E-ft
Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.09.2008 [1 HKO 46/08] liegt in Kopie der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. in Erfurt und dem Bund der Energieverbraucher e.V. in Unkel vor.
Danke Ihnen für die Mitteilung.
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09.10.2008 Stadtwerke Erfurt muss Kalkulation offen legen
Die Stadtwerke Erfurt führen zur Zeit noch verschiedene Prozesse gegen Kunden, die den Preiserhöhungen der Vergangenheit widersprochen und nicht gezahlt hatten.
Das Landgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen, entschied am 23.09.2008, dass die SWE Energie GmbH Erfurt zum Nachweis der Billigkeit der Gaspreiserhöhungen der Vergangenheit die Preiskalkulationen offen zu legen hat. Das Unternehmen war der Meinung, den Billigkeitsnachweis bereits in anderen Verfahren erbracht zu haben. In diesen Verfahren hatte es jedoch bisher nur einfache Schreiben ihrer Wirtschaftsprüfer vorgelegt. Das Landgericht Erfurt geht davon aus, dass die Schreiben der Wirtschaftsprüfer zum Nachweis der Billigkeit der Gaspreiserhöhungen nicht ausreichen. Ob den Stadtwerken Erfurt der Nachweis der angemessenen Gaspreise gelingt, bleibt nun abzuwarten. Verbraucher, die in der Vergangenheit Widerspruch gegen die Erhöhungen der Gaspreise der Stadtwerke Erfurt eingelegt hatten, sollten diese aufrecht erhalten. Wer als Widerspruchsführer von den Stadtwerken Erfurt verklagt wird, sollte, soweit der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht anhängig gemacht wird, eine Verweisung an das Landgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen, beantragen.
Für weitere Informationen:
Dirk Weinsheimer
Tel. (0361) 55514-0
d.weinsheimer(at)vzth.de
http://www.vzth.de/UNIQ122407808110446/link505031A.html
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Auf meine persönliche Mail
\"Hallo,
die Nachricht bezog sich auf den im Forum geschilderten und diskutierten Fall.
Ich überlege ob in Anbetracht der nun fälligen 300€ ein Einspruch Sinn macht oder ob ich die Angelegenheit als erledigt betrachte.
Was würde ein Einspruchschreiben denn für Kosten verursachen?
MfG
Erfurter\"
habe ich vom hier sonst so schreibefreudigen \"Forengott\" nicht einmal eine Rückantwort erhalten.
Denke sich jeder selbst seinen Teil.
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@Erfurter:
Kann es sein, dass Sie vielleicht eine zu hohe Erwartung an die selbstlose Aufopferungsbereitschaft anderer haben?
Eine Beratung, ob eine Vorgehensweise sinnvoll ist, oder welche Kosten dadurch entstehen, kann man so ohne genauere Unterlagen und ganz ohne Zeitaufwand nicht geben. Zumal der \"Forengott\" Rechtsanwalt ist und für seine Beratung haftet.
Warum sollte er auf jede PN antworten müssen?
Wir sind ihm hier im Forum für seine ausführlichen und äußerst hilfreichen Beiträge sehr dankbar. Sicher betreibt der Forengott hierdurch in gewisser Weise auch Werbung für sich - er muss ja von etwas leben. Ich gönne ihm das.
Man sollte im Web nie von anderen selbstlose Hilfbereitschaft einfordern.
Geiz ist nicht geil.
Wenn selbstlose Hilfestellung gegeben wird, sollte man das als Geschenk betrachten.
Investieren Sie doch in eine richtige Rechtsberatung bei einem Anwalt Ihrer Wahl.
Viel Glück und Erfolg wünsche ich Ihnen!
Grüße aus dem überzuckerten München, ;)
sh