Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => N => Stadt/Versorger => NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk => Thema gestartet von: sir_diddler am 09. März 2008, 01:39:51

Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 09. März 2008, 01:39:51
Gasversorgung Hünxe
Betriebsführer NGW Niederrheinische Gas- und Wasserwerke, Duisburg
**********************************************************

Hallo,

unseren Vertrag haben wir 1999 mit der NGW als Betriebsführer der GVH abgeschlossen.

Punkt 5 lautet: Angaben zum Tarif/zu Sonderbedingungen,
als Tarif/Sonderbedingung ist dort eine 21 vermerkt. Dahinter steht dann noch:
\"Die Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt jeweils zugunsten des Kunden zum günstigsten Allgemein Tarife ... (Bestabrechnung)\"

Punkt 6 lautet: Laufzeit des Vertrages
hier steht: \"Der Vertrag kann erstmals 10 Jahre nach diesem Zeitpunkt gekündigt werden.\"

Auf der Rückseite steht unter III Abs. 2.1 \"...Der Ausgangspreis beträgt für den Arbeitspreis 1,5 Pf/kWh und für den Jahresgrundpreis 180,- DM bei einer NWB ... bis 25 kW. .... Der vorstehende Ausgangspreis ist zu 25 % an den Lohn gem. Ziffer 2.2, zu 60 % an den Ölpreis gem. Ziffer 2.3 und zu 15 % an den Strompreis gem. Ziffer 2.4 gebunden. Ändert sich eine der nachfolgend definierten Bezugsgrößen, so ändert sich im glecihen Verhältnis der ihr zugeordnete Preisanteil.\"
Ziffer 2.2  Dem Erdgaspreis liegt ein Std-Lohn von 5,61 DM/h als Basiswert zugrunde.
Ziffer 2.3  Dem Erdgaspreis liegt ein Ölpreis von (netto) 25,32 als Basiswert zugrunde.
Ziffer 2.4  Dem Erdgaspreis liegt ein Strompreis von (netto) 35,45 als Basiswert zugrunde.
Ohne Angabe ob DM o. Pf. gemeint sind.

Frage:
Was bedeutet hier Ausgangspreis ?
Heißt das beim Grundpreis wenn die mir dann 33,06 DM/mtl. berechnet haben, das dies nicht gerechtfertigt war ?
Mittlerweile berechnen die als Jahresgrundpreis 235,20 € (460,- DM statt 180,- DM (+256 %)) ?
Wäre dann mein Sonderkunden Grundpreis 1,5 Pf (0,76 ct)/kWh statt jetzt 5,78 ct/kWh (+760 %) ?

Dies ist mir aber jetzt erst aufgefallen nach dem ich die Threads von EISLUD gelesen habe.

Ich habe auch jetzt ein Schreiben bekommen indem die GVH (NGW) androht ihre Ansprüche auf dem Klageweg geltend zu machen. Seit 2006 habe ich für jeweilige Jahresberechnung die Nachforderung nicht geleistet.

Vielleicht kann mir ja jmd (EISLUD o. so.) Tips geben
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: eislud am 09. März 2008, 15:42:32
@sir_diddler
Bei dem Ausgangspreis handelt es sich wohl nicht um den Anfangspreis des Vertrages. Die Preise erscheinen für 1999 zu niedrig. Vielleicht handelt es sich hier um eine Art Startpunkt für die Berechnung der Preise im Hause des Versorgers.

Auf der Rückseite unter III Abs. 2.1 bis 2.4, befindet sich wohl die Preisanpassungsklausel. Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann wirksam, wenn Preisänderungen anhand der Klausel nachvollzogen und kontrolliert werden können. Zumindest Ziffer 2.2 erscheint jedoch völlig intransparent, weil man als Verbraucher den Stundenlohn schon nicht kennen kann.
Die Preisanpassungsklausel erscheint mir persönlich unwirksam.

Es erscheint nicht völlig klar, ob es sich bei Deinem Vertrag um einen gewöhnlichen Sondervertrag handelt, weil in Punkt 5 auf den Allgemeinen Tarif bezug genommen wird. In einem solchen Fall ist es nicht ganz klar ob sich ein Preisanpassungsrecht nur aus einer Preisanpassungsklausel ergeben kann oder auch aus der Verordnung zum Allgemeinen Tarif früher AVBGasV, heute GasGVV.
Vielleicht auch beispielsweise mal hier schmökern:
Keine \"Grundversorgung\", sondern \"Normsonderkundenvertrag\"? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=7449)
Sondervertragskunde und § 315 BGB (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=5289)
Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=36883#post36883)
Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8314)

Gibt es im Vertrag eigentlich einen Anfangspreis?

Du hast also auf den Preis aus 2006 gekürzt, zu dem Du das erste mal Deinen Widerspruch an den Versorger gerichtet hast, richtig? Damit solltest Du im Moment mit Deiner Kürzung richtig liegen. Solange nicht eindeutig geklärt ist, ob es sich um einen Sondervertrag handelt, ist es meines Erachtens durchaus richtig, nur auf den Preis zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs zu kürzen, so wie man es im Falle eines Grundversorgungsvertrages machen würde.

Bei Deinen Fragen bezüglich der Preise kann ich im Moment nicht weiterhelfen, das kann ich mit den vorliegenden Daten nicht beurteilen.

Gruss eislud
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Kampfzwerg am 09. März 2008, 16:12:32
sir_diddler

Bitte Ihre Beiträge bei dem bestehenden Versorger NGW anhängen!
 

Zitat
Wäre dann mein Sonderkunden Grundpreis 1,5 Pf (0,76 ct)/kWh statt jetzt 5,78 ct/kWh (+760 %) ?
Genau so wäre es.

Aber @Eislud hat Recht, die Preise sind für 1999 zu niedrig!

Vorsicht. Hier stimmt etwas nicht!



@Evitel2004
vielleicht könntest Du die beiden Threads zusammen führen?
Das wäre lieb.
Vielen Dank
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 09. März 2008, 21:26:13
@alle

besten Dank erst einmal für die Antworten.

@eislud

Soll ich den Vertrag mal beidseitig einscannen und Dir zu mailen oder posten ?

Ich gehe davon aus, dass wir Sondervertragskunde sind, da wir seit 1999, den Tarif für Sondervertragskunden bezahlen dürfen/eingestuft sind.

In der ersten Abrechnung für 1999/2000 wurde der Tarif G21 berechnet.
Lt. Preisblatt Tarif - Sonstige Tariflieferungen - Arb.preis netto 4,12 Pf/kWh (2,11 ct/kWh) Grundpreis 342,- DM/J (174,86 €/J)
Dies wären dann also auch meine bis heute gültigen Konditionen ?

Für 2002 wurde der Tarif ErdgasMidi
Für 2003, 2004, 2005 wurde der Tarif ErdgasMaxi (im Preisblatt mit dem Hinweis: Es gelten Sonderbedingungen)
Für 2006 wurde der Tarif ErdgasMaxi (im Preisblatt aufgeführt unter SONDERVERTRAGSPREISE, Kunden mit Heizgasverbrauch können einen Sondervertrag abschließen. Ab 1. Okt. 06 gelten folgende Sonderpreise ..)
Für 2007 wurden die Tarife ErdgasMaxi, Mini und Best
abgerechnet
Im Preisblatt 02.2007 wird der ErdgasMaxi unter SONDERPREISE FÜR DIE VERSORGUNG MIT ERDGAS FÜR SONDERKUNDEN aufgeführt.
Das gilt dann 05.2007 für die Tarife BEST, BEST PLUS, BIG und BIG PLUS

Mit Schreiben vom 22.06.07 wurden wir in AUTOMATISCH eingestuft \"Aufgrund der uns vorliegenden NWB (20 kW) ist für sie der Sondervertrag BEST die .. Wahl.\" . Darauf wurde auch schon in einem Schreiben vom 10.04.07 hingewiesen wegen der Einführung eines neuen Preissystems.

Also gehe ich recht in der Annahme, das wir SONDERVERTRAGSKUNDE sind. Dies würde also bedeuten ich könnte meine Abschlagszahlungen auf die Preise von 1999 zurückfahren.
D.h. 23.000 kWh * 2,10 ct/kWh = 483,- € + GG 174,86 € = 657,86 € / 11 x 2 = 119,60 sprich 120,- €/2mtl.
Das waren die Preise in unserer ersten Abrechnung für 1999/2000. Oder noch besser die Rückseitig auf dem Erdgaslieferungsvertrag gedruckten Preise (230 x 0,76 = 174,80 - 92,03 = 266,83 / 11 x 2 = 48,50 €/2mtl)  :D
Habe gerade am Rand vom Vertrag gesehen dass das Formular von 07.98 ist, also könnte das mit den Preisen passen.

Kann ich das so der GVH sprich NGW verkaufen ??
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: eislud am 10. März 2008, 01:29:02
@sir_diddler
Wenn Du einen schriftlichen Vertrag hast, ist das schon viel Wert, kann man doch nachsehen was vereinbart ist.
Versuch mal den Vertrag hier im Thread zu posten - schwärze aber vielleicht Deinen Namen  :D

Sofern Dein Vertrag von 1999 nicht gekündigt wurde oder Du selbst eine Tarifumstellung gewünscht hast, gilt meines Erachtens genau dieser Vertrag, so wie Du ihn 1999 abgeschlossen hast. Sind dort Arbeitspreis und Grundpreis benannt so sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nur diese für Dich verbindlich, weil die Preisanpassungsklausel eben regelmäßig unwirksam ist.

Gruss eislud
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 10. März 2008, 02:21:13
Hallo,

hier mal der Vertrag, Vorder- und Rückseite sowie das Preisblatt von 1999 Gültig ab 1.4.1999, die Preise ab 1.10.1999 liegen mir nicht vor und wurden mir auch nicht bei Vertragsabschluss übergeben.

 =)NGW-Vertrag von 1999 (http://www.berres-clan.eu/temp/ngw_vertrag_1999_001.jpg)

=)NGW-Vertrag Rückseite (http://www.berres-clan.eu/temp/ngw_vertrag_1999_002.jpg)

=)Preisübersicht 1.4.1999 (http://www.berres-clan.eu/temp/ngw_vertrag_1999_preise_003.jpg)

NUN DIE LINKS KORRIGIERT
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Cremer am 10. März 2008, 07:55:06
@sir_diddler,

mit scheint auch die Vertragslaufzeit von 10 Jahren für nicht rechtens.

Die Ausgangsbasis in der Preise erscheinen zu niedrig, wie gereits gesagt; das Preisblatt mit Bedingungen erscheint daher von einem älteren Zeitpunkt zu sein.

Deshalb dürften die damals zum Vertragsabschluß aktuellen Preise in einem gesonderten Schreiben/Preisblatt nochmals zum Vertragsbeginn genannt worden sein.  

Was bedeutet:

Zitat
Für 2007 wurden die Tarife ErdgasMaxi, Mini und Best

abgerechnet? Zugrundelegung mehrere Tarife in einem Jahr?
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Kampfzwerg am 10. März 2008, 09:27:06
@sir_diddler @Eislud

Du liebe Güte, was für eine Uhrzeit ;)
Gibt es die Bilder auch in groß?


@sir_diddler

ich schlage zunächst einmal vor, dass Du im NGW Thread etwas herumstöberst.
Ein bisserl Arbeit muss schon sein, oder?
Dann sollten sich viele Deiner Fragen erledigen, ich bin nämlich ebenfalls NGW-geschädigt.
Mit SV seit 1991.
Und den gleichen Formularen, Tarifen...etc.
10 J. unkündbar, Sondervertrag...
Die Preisänderungsklauseln in den Sonderbedingungen sind def. unwirksam.
RA-geprüft.

Zitat
Also gehe ich recht in der Annahme, das wir SONDERVERTRAGSKUNDE sind. Dies würde also bedeuten ich könnte meine Abschlagszahlungen auf die Preise von 1999 zurückfahren.
Korrekt!!!

Ich verstehe nur nicht, wie Du an das Blatt Sonderbedingungen mit den Preisen von 1990 (AP 1,5 Pfg und GP 180 DM) gekommen bist???

Die Formular Nr. steht normalerweise unten links.



@Cremer

die drei Tarife resultieren aus der so genannten Bestpreis-Abrechnung der NGW.

Dabei ist doch der Bestpreis hier eigentlich der 1999 abgeschlossene Sonderpreis.
Aber das wissen die noch nicht :)

Die stören sich aber auch nicht an ihren Sonderverträgen, sondern berechnen so wie sie gerade lustig sind.
Schlimstenfalls ergab das Chaos auf meiner letzten Abrechnung 9 (neun) verschiedene Kurse  :rolleyes:
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 10. März 2008, 23:10:00
@cremer

Ja, innerhalb dieser Jahresabrechnung wurden alle 3 Tarife in Ansatz gebracht

@kampfzwerg

Bilder muss ich mal andersversuchen, evtl. auf meine website hochladen und dann linken

Das Formular ist M/V 1168 01.98 Neubau !!!!

So dann werde ich mal ein nettes Schreiben aufsetzen, Zahlung reduzieren, mich zurücklehnen und abwarten  :D
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Cremer am 11. März 2008, 07:24:20
@sir_diddler,

ich kann nicht glauben, dass ein Versorger innerhalb eines Jahresverrechnungszeitraumes 3 unterschiedliche Tarife in Ansatz bzw. zur Verrechnung gebracht.

Dies habe ich bisher noch nicht erlebt ;)

Ganz nach dem Motto in der Metzgerei: Darf\'s auch ein wenig mehr sein :D

Ich kann auch die Allgemeinen Bedingungen nicht lesen, da zu klein.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 11. März 2008, 19:17:09
@cremer

doch ist wirklich so.

@kampfzwerg

habe in einem anderen Thread gelesen wo du gepostet hast, dass Du auch die 1,5 Pf/kWh in Ansatz bringst. Ist das korrekt ?

Kommt ein nettes Überschuss-Sümmchen rechnerisch heraus  =)

Wäre toll wenn die das zurückzahlen würden, da für könnt ich mir dann noch einen Twingo oder besser noch ein Trike kaufen  8) :]

Dann könnte ich jeden 2ten Monat 150,- € weniger zahlen als VORAUS-Zahlung gem. altem Vertrags-AP + JGP.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Kampfzwerg am 12. März 2008, 08:42:45
@sir_diddler

ja, das ist korrekt.
In doppelter Hinsicht  ;)

Ich glaube aber kaum, dass die NGW freiwillig auch nur eine Mark herausrücken.
Deswegen hilft nur eines, selbst aktiv werden.
Richtig kürzen - und sparen. Auch in doppelter Hinsicht. ;)

Aber wieso \"auch\"?
Jeder SV-Kunde muss die Preise auf die bei seinem Vertragsschluss geltenden Preise - die stehen bei  NGW in den Sonderbedingungen - kürzen.
Diese Preise sind i.d.R. nicht die selben, die auf dem sogenannten Preisblatt, oder auf der ersten Abrechnung, stehen.
Wenn ich Deine Bilder vernünftig lesen könnte......
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 13. März 2008, 01:07:54
@kampfzwerg

Habe mal folgenden Text vorbereitet, was meinst Du dazu ?

SCHREIBEN AN GVH (Geschäftsführer):

Sehr geehrte Damen und Herren,  

nach eingehender Recherche und Einholung von Rechtsauskünften teilen wir Ihnen hiermit mit,
dass wir ab sofort nur noch den mit Ihnen am 22.09.1999 bei Vertragsabschluss vereinbarten geltenden
Gaspreis für Sonderkunden bezahlen werden.

Dieser ist auf der Rückseite des von Ihnen uns vorgelegten und von uns unterzeichneten
ERDGASLIEFERUNGSVERTRAG aufgedruckt, Ihr Formular M/V1168 07.98 Neubau.

Hieraus ergibt sich aus Punkt III Abs. 2.1 wie folgt:
... beträgt für den Arbeitspreis 1,5 Pf/kWh und für den Jahresgrundpreis 180,- DM bei einer NWB .. bis 25 kW.

Gleichzeitig stelle ich hiermit die Unwirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB fest.

Aufgrund dieser Preise haben wir eine Neuberechnung (Anlage) der Jahresverbrauchsabrechnungen durchgeführt  und ermittelten ein Guthaben zu unseren Gunsten von

   
X.xxx,xx Euro
[/B]

Wir fordern Sie hiermit auf, eine Rechnungskorrektur gem. § 21 AVBV und die Auskehr der resultierenden Überzahlungen, vorzunehmen Überweisen Sie dieses Guthaben bis zum

   
27.03.2008

auf unser unten angegebenes Konto. Gleichfalls ist es Ihnen verboten, dieses Guthaben mit Tariferhöhungen
zu verrechnen, es ist daher also voll ohne Verrechnung auszuzahlen.

Die von Ihnen geforderten Nachzahlungen in Höhe von xxx,xx € für 2005, xxx,xx € für 2006 und xxx,xx €
für 2007 sind gemäß unserer Widersprüche vom 30.10.07, 31.10.05 und 28.01.2005 nicht fällig und daher rechtswidrig.

Schon jetzt weise ich eine eventuell von Ihrer Seite vorgenommene Verrechnung meiner Zahlungen auf der Basis des von Ihnen geforderten Erhöhungssatzes zurück und fordere Sie auf, meine Zahlungen nur auf der
Basis des bisherigen von 1999 lt. Vertragsrückseite zu verrechnen.

Auf den erfolgten Schriftwechsel weise ich hin:
Unsere Widersprüche vom 28.01.05 (Einschreiben - Rückschein), 30.10.07,
unsere Schreiben vom 31.10.05, 13.11.06, 30.10.07, 25.11.07 / Fax vom 18.01.08
Ihre Schreiben vom  07.02.05, 02.12.05, Mai 2006 (ohne Original Unterschrift), 19.07.07, 22.10.07, 29.11.07
und 30.01.08

Dieses Schreiben wollen Sie in einem Prozess dem Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen, einen
falschen Sachverhalt vorzutäuschen.

Den Erhalt dieses Schreibens bitten wir Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichem Gruß
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Cremer am 13. März 2008, 07:28:30
@sir_diddler,

kommen Sie doch mal über die pn oder e-mail, ich hätte da noch eine Frage bzgl. der Tarifanwendung
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Netznutzer am 13. März 2008, 07:58:36
Wie soll § 21 AVBV funktionieren, wenn Sie sich auf den Standpunkt stellen, Sie hätten einen Sondervertrag?

Gruß

NN
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: elmex am 13. März 2008, 08:22:58
Ich fiinde den Text gelungen. Vielleicht sollte noch die Beschreitung des Rechtswegs angedroht werden, sofern die Frist fruchtlos verstreicht.

Ob § 21 AVBGasV anwendbar ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Der Versorger ist bei umwirksamer Preisklausel gem. § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des überzahlten Betrages verpflichtet. GGf. kann im Falle der Unkenntnis über die genaue Summe eine Rechnungslegung mit verlangt werden  ...

Wahrscheinlich muss sowieso geklagt werden.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Kampfzwerg am 13. März 2008, 16:01:44
@sir_diddler

in Kürze das, was mir so auffiel, ohne Anspruch auf Vollständigkeit...und ohne Wertung. :)
Das ist nur meine persönliche Meinung.


1. Das Bestreiten der Berechtigung zu einseitigen Preisänderungen fehlt

2.
Zitat
Gleichzeitig stelle ich hiermit die Unwirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB fest.
finde ich nicht ganz so glücklich formuliert.
Die Unwirksamkeit feststellen, das kann eigentlich nur ein Gericht.
Du kannst die Wirksamkeit lediglich anzweifeln und z.B. den Nachweis einer wirksamen Preisklausel fordern. Den sie nicht erbringen können! 8)
Die Argumentation einfach nur umdrehen.

3.
Zitat
Die von Ihnen geforderten Nachzahlungen in Höhe von xxx,xx € für 2005, xxx,xx € für 2006 und xxx,xx €
für 2007 sind gemäß unserer Widersprüche vom 30.10.07, 31.10.05 und 28.01.2005 nicht fällig und daher rechtswidrig.
Hast Du Dich bei diesen Widersprüchen hauptsächlich auf 315 bezogen?
Dann ginge es um die fehlende Fälligkeit.
Rechtswidrig sind sie bei SV aber weil ohne Rechtsgrundlage gefordert bzw. gezahlt.
 
4.
Zitat
der Basis des von Ihnen geforderten Erhöhungssatzes
NEIN! Warum nicht einfach \"Ihre Preisforderung\"?
Das Wort Erhöhung bitte vermeiden, da es schnell einen falschen Eindruck erweckt. Hier geht es schliesslich um Zeifel an der gesamten Preisforderung nach Abschluss des Vertrags.!


Bei SV geht in überwiegender Argumentation erst um die fehlende Rechtsgrundlage. Daher müssen die Musterbriefe etwas mehr modifiziert werden.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 14. März 2008, 22:13:06
@alle

besten Dank für die Anregungen, werden dahingehend den Text nochmals überarbeiten und nochmal einstellen.

schöne Tage noch
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 19. März 2008, 15:02:24
@ kampfzwerg

Habe den Text nunmehr wie folgt geändert:

Aufgrund des SONDERKUNDENVERTRAGES bestreiten wir die Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung
durch Ihr Unternehmen.
...
Gleichzeitig bezweifeln wir hiermit die Wirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB.
....
Wir fordern Sie hiermit auf, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und gem. § 812 Abs. 1 BGB das Guthaben  zu überweisen bis zum  (Dank @elmex + @netznutzer)
...
Die von Ihnen geforderten Nachzahlungen in Höhe von xxx,xx € für 2005, xxx,xx € für 2006 und xxx,xx €
für 2007 sind gemäß unserer Widersprüche gem. § 315 BGB vom 30.10.07, 31.10.05 und 28.01.2005 nicht
fällig und aufgrund von § 307 BGB rechtswidrig da nur der im Vertrag angegebene Arbeits- und Grundpreis zur Jahresberechnung herangezogen werden kann.
...
Ebenfalls weisen wir Sie darauf hin, dass die eventuelle Berechnung von Kosten für Rücklastschriften oder Mahnungen einer Rechtsgrundlage entbehrt, da Ihre Forderung der von uns verweigerten Beträge mangels Fälligkeit nicht fällig sind. (Quelle: Kampfzwerg)

************
Zu Deiner Anmerkung mit ERHÖHUNGSSATZ, das habe ich von RR-E-ft übernommen, sollen die Leser/Richter schön verwirren.

Danke für Deine PN, hatte aber schon vorher überlegt nur die gänderten extra zu posten.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Kampfzwerg am 19. März 2008, 15:46:22
Zitat
Original von sir_diddler
@ kampfzwerg

 ...
Ebenfalls weisen wir Sie darauf hin, dass die eventuelle Berechnung von Kosten für Rücklastschriften oder Mahnungen einer Rechtsgrundlage entbehrt, da Ihre Forderung der von uns verweigerten Beträge mangels Fälligkeit nicht fällig sind. (Quelle: Kampfzwerg)

Hi,

uuppps...Wo hast Du das denn aufgestöbert. :)

1. die Formulierung stammt nicht von mir sondern ist einem der \"älteren der alten\" Widerspruchs-MUSTERschreiben entnommen (und hat mir schon damals nicht gefallen, von wann war denn das entsprechende Posting?).
Ehrlich gesagt: \"mangels Fälligkeit nicht fällig\" hört sich für meine Ohren grausig an  ;)

2. zu dieser Zeit bezog ich mich auch noch hauptsächlich auf 315.
Bei einer Argumentation, die sich auf die fehlende Rechtsgrundlage für einseitige Preisänderungen aufgrund des SV bezieht, passt der Satz nicht wirklich.
Es ist wohl klar, dass es auf ohne Rechtsgrundlage erhobene Forderungen, (die hilfsweise auch noch wegen eines Unbilligkeitseinwands nach 315 nicht fällig sind) schon gar keine Mahngebühren o.ä. geben kann.

3. sagte ich bereits: ich fände es besser, den Nachweis einer gem. 307 wirksamen Preisänderungsklausel zu fordern  u n d  die Rechtswirksamkeit der vorhandenen Klauseln zu bestreiten.
 (im Musterbrief wird ebenfalls zuerst der Nachweis des Rechts zur einseitigen Preisänderung gefordert bzw. dieses Recht bestritten, soweit ich mich erinnere, dem entsprechend eben auch in diesem Fall)


Bitte etwas Vorsicht bei der Entnahme von Texten aus viel älteren Postings,
schliesslich haben wir alle mit der Zeit dazugelernt und neue Erkenntnisse gewonnen  =)


P.S. ich glaube Du hast mich falsch verstanden, ich meinte die nachträglich korrigierten links mit den Bildern der Verträge!!!
ansonsten ist ein komplettes Schreiben einfacher zu lesen und zu verstehen (und damit auch die tipps zu geben) als nur Versatzstücke!
Das Risiko für Kuddelmuddel/Verzettelungen und Missverständnisse bei Lesern und Schreibern wird so nur höher.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 19. März 2008, 20:25:26
@kampfzwerg

alles klar, dann lass ich den Text einfach weg.

Die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel gem. 307 BGB habe ich ja jetzt auch angezweifelt.

Zitat
Gleichzeitig bezweifeln wir hiermit die Wirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB.

Sollte ich dies noch dazu schreiben:
Bitte legen Sie uns eine nach § 307 BGB wirksame Preisanpassungklausel vor !

Was meinst Du ?
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 20. März 2008, 13:39:33
@ alle

Was mich eigentlich wundert ist folgender Hinweis auf der Seite von NGW über deren Beteiligung an der GVH Gasversorgung Hünxe.

Zitat
Gasversorgung für das Gebiet der Gemeinde Hünxe (1.659 Haushalte und 19 Sondervertragskunden), Länge des Rohrnetzes: 38 km
(Quelle: NGW - Beteiligung - GVH (http://www.ngw.de/unternehmen/ngw/beteiligungen/huenxe.htm))

Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass es NUR 19 Sondervertragskunden geben soll.
Da würde mich doch mal interssieren wer diese 19 Kunden sein sollen.

Kann man dies irgendwie in Erfahrung bringen.

Übrigens kam heute Post von der NGW bezüglich erneuter Preiserhöhung um brutto 0,4 ct/kWh somit im Sondertarif best 6,18 ct/kWh.

Somit ergeht wieder Widerspruch gem. § 307 BGB.
(abwarten und weiter mit Gas Tee kochen, ach nee machen wir ja mit Strom :))
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Wasserwaage am 20. März 2008, 13:55:03
das kommt wohl auf die definition von \"sondervertragskunde\" an.

wahrscheinlich werden so nur die kunden bezeichnet die auch einen \"sondervertragsmesssatz\" haben, also eine leistungsmessung. und dann wären 19 ganz schön viel bei der geringen einwohnerzahl.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Kampfzwerg am 20. März 2008, 13:56:02
@sir_diddler

\"Bitte legen Sie uns eine nach § 307 BGB wirksame Preisanpassungklausel vor !\"
Das sollte m.E. keine Bitte sein sondern eine Forderung.

\"Somit ergeht wieder Widerspruch gem. § 307 BGB.\"
Sorry, auch wenn sich das jetzt nach Korintenk.. anhört,
aber es gibt keinen \"Widerspruch gem. §307 BGB\"  ;)
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 20. März 2008, 15:31:09
@ kampfzwerg

o.k. umformuliert.

Zitat
Gleichzeitig bezweifeln wir hiermit die Wirksamkeit Ihrer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB und fordern Sie hiermit auf, uns eine nach § 307 BGB wirksame Preisanpassungsklausel vorzulegen.

Wie sollte ich Eurer Meinung nach jetzt auf die erneute Preiserhöhung reagieren?

Sollt dazu auch nochmal ein Schreiben absetzen oder dieses dazu nutzen?
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: eislud am 21. März 2008, 14:55:58
Nur mal so.

Ich möchte so lange wie möglich über meinen doch so günstigen Sondervertrag beliefert werden.
Ich hüte mich also davor, auf jedes Schreiben meines Versorgers zu reagieren.
Ich weise auch meinen Versorger nicht etwa direkt darauf hin, dass seine Preisanpassungsklausel unwirksam ist und
ich bitte auch nicht um eine wirksame Preisanpassungsklausel.
Ich möchte ja auf gar keinen Fall eine Kündigung heraufbeschwören.

Ich kommuniziere eigentlich nur zu zwei Gelegenheiten mit meinem Versorger:
Ich widerspreche der Jahresrechnung mit Hilfe des Musterschreibens und lege meine eigene Jahresabrechnung bei.
Ich teile meinem Versorger Veränderungen in den Abschlagszahlungen mit.

(Ich ich ich...  :D)

Was passieren kann wenn man unnötigerweise allem möglichen widerspricht, wo es sowieso schon nicht Vertragsbestandteil geworden wäre bzw. es sowieso schon keine Wirksamkeit entfalten hätte:
Widerspruch gegen Vertragsänderung - Kündigung falls Widerspruch nicht zurückgenommen wird - Widerspruch zurücknehmen - Vertragsänderung akzeptiert (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8354)

Gruss eislud
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 21. März 2008, 15:34:24
@ eislud

Also lasse ich dass mit dem:

Zitat
und fordern Sie hiermit auf, uns eine nach § 307 BGB wirksame Preisanpassungsklausel vorzulegen.

weg.

Ich will ja auch nicht auf jedes Schreiben antworten, aber irgendwie muss ich dem Versorger doch mitteilen, warum ich nunmehr die Abschläge von 200,-/2mtl. auf 50,- reduziere.

Zitat
ebenso ergibt sich hieraus ein zweimonatlicher Abschlag in Höhe von

   50,00 Euro

den wir entsprechend nun ab Mai an Sie überweisen werden.

oder sollte man dies auch nicht tun.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: eislud am 21. März 2008, 15:55:13
@sir_diddler
Ich habe meinem Versorger bisher noch überhaupt nicht direkt erläutert, warum ich meine Abschäge reduziert habe und was mit dem Vertrag nicht stimmt. Ich habe ihm in meinem ersten Widerspruch mit Musterschreiben lediglich mitgeteilt, dass ich ab sofort einen Abschlag in Höhe von x Euro leisten werde. Bei weiteren Abschlagsreduzierungen habe ich ihm mitgeteilt, dass ich die Abschläge wegen Minderverbrauch reduziere, das war ja auch so. Bei meinen eigenen Jahresabrechnungen habe ich mit den Anfangspreisen aus meinem Vertrag gerechnet, die aber auch schon nicht selbsterklärend sind, weil sie in DEM im Vertrag stehen, ich sie aber ohne weitere Erklärung in Euro in der Jahresrechnung aufgeführt habe, natürlich umgerechnet.

Der Versorger soll sich doch bitte selbst seine Gedanken machen über den Inhalt meines Widerspruchs / Musterschreibens und insbesondere die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages bzw. einzelner Teile des Vertrages.  

Natürlich mußt Du einer Jahresrechnung widersprechen und deine eigene aufmachen und natürlich mußt Du auch Deinen Versorger über Änderungen der Abschlagshöhe informieren.
Mehr mußt Du aber nicht tun.
Du mußt ihm nicht erklären, dass sein Preisanpassungsklausel unwirksam ist und Du mußt auch nicht jeder Preiserhöhung widersprechen.

Das ist ja aber nur meine persönliche Meinung, die daraus folgt, möglichst wenig Arbeit zu haben und den Sondervertrag so lange wie möglich zu behalten.

Gruss eislud
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Kampfzwerg am 21. März 2008, 17:39:05
@sir_diddler @Eislud

Hallo Ihr zwei,

jeder hat seine eigene Methode - und viele Wege führen nach Rom. :)

Ich denke, wenn das erste !  Mal ein Widerspruch eines SV-Kunden in dem Wissen um den SV formuliert wird, sollte man schon explizit den Nachweis einer wirksamen Preisänderungsklausel fordern.
Adäquat gibt es bei (Tarifkunden und) den Muster-Widersprüchen gem.  315 ja ebenfalls die Aufforderung des Nachweises eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts.

Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Das soll jetzt nicht etwa heissen, dass man das Musterschreiben in diesen Fällen nicht verwenden sollte, nur eben etwas mehr anpassen.

Andererseits reagiere ich, wie @Eislud auch, schon längst nicht mehr auf jedes (INFO-Preisänderungs-) Schreiben des EVU. Das resultiert aber als Ergebnis aus mehrjähriger Erfahrung.

Wichtg sind - nach dem ersten Widerspruch - auch m. E. ebenfalls nur die Jahresabrechnungen.
Warum und auf welcher Preisbasis die Abschläge gekürzt werden - eben bis zum entsprechenden Nachweis - sollte man ihm nach meiner Meinung aber ebenfalls kurz mitteilen.
Wenn ich überlege, dass der Versorger von mir über 500 will und unter 100 bekommt.....
und letzlich bat er dann um eine Anpassung des Abschlags in Höhe von 4,-  =) und selbst die bekommt er nicht. (ohne dass ich auf dieses Schreiben reagierte)
Bis dato hat meine Methode also seit E 04 sehr gut funktioniert -
Und auch ich möchte natürlich meinen SV möglichst lange behalten. ;)obwohl -  mit einem Tarifvertrag und dem Widerspruch nach 315 könnte man ja auch auf 0 kürzen. Aber die Rückstellungen sollten dann etwas höher ausfallen. =)

Grundsätzlich aber stimme ich @Eislud zu, so wenig Informationen wie möglich und nur so viele wie nötig. Aber der erste Widerspruch, der sollte dann auch \"sitzen.\"
Möglichst wenig Aufwand - für möglichst viel Erfolg!
Aber- wie gesagt - aus heutiger Erfahrung.
Und das ist (m)eine Meinung.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 23. März 2008, 17:23:01
@ eislud / @ kampfzwerg

Erst einmal frohe Ostern.

Habe mein Schreiben nochmals dahingehend angepasst und werde
es meinem Versorger am Dienstag per E-Rsch zustellen.

Und dann abwarten.   8) :)
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 29. März 2008, 09:34:53
So, habe den Brief am Dienstag abgeschickt und gestern kam der Rückschein per Post zurück.

Da bin ich mal gespannt auf deren Antwort  :D
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 29. Mai 2008, 01:24:21
Von der GVH bisher immer noch keine Reaktion auf mein Schreiben zur Reduzierung auf die Preise von 1999.

Dafür habe ich nun die Zusage meiner Rechtsschutzversicherung für die Über-
nahme der Kosten für die Klage gegen die GVH, zwar erst nur für die Kosten der
Erstberatung, aber immerhin.

Nun dann werde ich mir mal bei Frau Holling einen Termin besorgen um
hoffentlich dem Gasversorger mal so richtig einzuheizen. (grins)

Weitere Infos von der Front folgen.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 06. Juni 2008, 23:05:30
Hallo Leute,

ich habe RA angeschrieben wegen einer evtl. Klage zur Rückzahlung der zuviel geleisteten Zahlungen.

Es wurde mir mitgeteilt:
Zitat
... das Sie Rückforderungsansprüche nur für einen Zeitraum von 3 Jahren geltend machen können, weiter gehende Ansprüche über diesen Zeitraum hinaus wären verjährt.

Das widerspricht allem aus der Diskussion Verjährung etc.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Juni 2008, 01:35:28
@sir_diddler

Zitat
Das widerspricht allem aus der Diskussion Verjährung etc.

Dann haben Sie offenbar die Diskussion nicht richtig verfolgt. Oder die Diskussion läuft schief.

Der Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB wird sofort mit der Zahlung des überhöhten Preises fällig und unterliegt der regelmäßigen  Verjährung, die grundsätzlich drei Jahre beträgt und am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch (auf Rückforderung) entstanden ist.

Verjährung hat man deshalb wegen aller Zuvielzahlungen, die vor dem dem 01.01.2005 erfolgt sind, zu besorgen.

Besonders clever, hier den Inhalt der Korrespondenz mit dem eigenen Anwalt ins Netz zu stellen. :rolleyes:

Machen die Gasversorger auch immer.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: sir_diddler am 06. Dezember 2008, 19:46:30
Hallo,

habe heute, als SONDERKUNDE, von der GVH einen Mahnbescheid zugestellt bekommen.

Gegen diesen werde ich natürlich Widerspruch einlegen und wie es sich gehört als Einschreiben mit Rückschein ans AG zurücksenden.

Dann werde ich erst einmal wieder abwarten und Tee trinken, ob die wirklich den Mut haben eine Klage mit ungewissem Ausgang anzustreben.
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Lime am 19. Dezember 2008, 14:24:46
Ich gehöre ebenfalls zu dem Kreis der Gemeinden, die wie Hünxe vom NGW beliefert werden.
Mein Vertrag stammt noch aus dem Jahr 1995. Es gibt einige Unterschiede zu dem Vertrag des Themenstarters! Unter anderem lautet allein die Überschrift  der Rückseite abweichend von Sir_diddler etwas eindeutiger: \"Erdgasversorgung zu Sonderbedingungen\" . Weiterhin steht unter III. Ergänzende Vertragsbestimmung Pkt. 2 \"Als Erdgaspreis gilt der jeweilige Preis der unter Ziffer 5 des umseitigen Vertrages unter Sonderbedingung.\" Daraus lese ich, dass ich Sonderkunde bin. Der Vertrag selbst gibt das nicht her:
Habe beruflich viel mit \"Formularen\" zu tun. Ich erkenne immer wieder, dass diese wie hier die Verträge nicht korrekt ausgefühlt werden (wurden). Es soll mit dem Vertrag Tarifvertrag oder Sondervertrag erschlagen werden, leider wird nie das eine oder andere durchgestrichen. Somit ist der Vertrag in meinen Augen nicht eindeutig. Was soll das eigentlich!
Habe ebenfalls eine Mahnung erhalten und widersprochen und eine Antwort erhalten! Mal sehen, was jetzt kommt!
Titel: GVH - Gasversorgung Hünxe
Beitrag von: Lime am 20. Dezember 2008, 14:39:54
Antwort ist da:
Eine Weihnachtskarte und eine Neuberechnung MEINER ausgerechneten Rate korrigiert um die angekündigte Preissenkung zum Februar.
Sollte ich auch ablehnen, oder?
Wir haben uns offensichtlich wieder versöhnt, der Versorger und ich! Denn: \"gute Nachricht für Sie: Erdgas wird günstiger!\" ... .
Es geht doch ...
Ganz kann ich\'s jedoch nicht glauben, denn die Unterschriften sind nur eine Kopie, in den letzten Briefen war es aber eine echte, königsblaue Kuliunterschrift. :rolleyes:
Übrigens tauchen bei mir keinerlei Hinweise auf Tarif- oder Sondervertragskunde auf. Wer muss das eigentlich klären?