Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Mitte => Thema gestartet von: thomas58 am 06. März 2008, 21:18:32

Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: thomas58 am 06. März 2008, 21:18:32
Hallo,

vielleicht ist das bereits bekannt. Nach fristgerechter Kündigung bei EON Mitte und Wechsel des Stromversorgers zum 31.12.07 erhalte ich im Januar vom neuen Anbieter eine Nachricht, dass der Wechsel nicht vollzogen werden könne, weil EON \"Probleme beim automatischen Datenabgleich\" habe.

Nachfrage bei EON: wir arbeiten dran - das war vor 5 Wochen, seitdem keine Reaktion auf e-mails.

Ich finde es eine Riesensauerei von EON, wie hier die Rechte der Verbraucher mit plumpen Ausreden torpediert werden. Aber irgendwann komme ich hoffentlich aus dem Vertrag raus.

Grüße
Thomas
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: RR-E-ft am 06. März 2008, 21:47:38
@thomas58

Wenn der Vertrag mit E.ON wirksam gekündigt wurde, dann sind Sie bereits aus dem Vertrag raus. Das ist nicht davon abhängig, ob der Wechsel zum anderen Lieferanten klappt.

Wegen der Verzögerung kann man sich wohl bei der BNetzA beschweren.

Wenn E.ON die Verzögerung zu vertreten hat, muss Sie das Unternehmen ggf. so stellen, als hätte der Lieferantenwechsel ordnungsgemäß geklappt.
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: ESG-Rebell am 07. März 2008, 12:25:46
Zitat
Original von thomas58
Nach fristgerechter Kündigung bei EON Mitte ...
Nachfrage bei EON: wir arbeiten dran - das war vor 5 Wochen ...
Mensch Leute - man kann sich auch beim Zähneputzen alle Finger brechen.

Der Wechsel des Energieversorgers ist bereits seit Jahren so einfach - ja sogar einfacher - als der Wechsel des Telefonanbieters:
* Antrag beim neuen Anbieter stellen (mit Zugangsnachweis).
* Dem neuen Anbieter eine Vollmacht zum Kündigen des Altvertrags erteilen.
* Abwarten !

Mein Wechsel (bereits im Nov. 2003 zu GGEW) hat sich auch über drei Monate hingezogen; am Ende aber genau zum gewünschten Wechsel (rückwirkend) geführt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn E.ON die Verzögerung zu vertreten hat, muss Sie das Unternehmen ggf. so stellen, als hätte der Lieferantenwechsel ordnungsgemäß geklappt.
Bekommt der neue Anbieter den Wechsel nicht auf die Reihe und entstehen dadurch Mehrkosten, so kann man ihn ja in Regress nehmen.

Gruss,
ESG-Rebell.
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: maul am 26. März 2008, 16:34:33
Hallo!

Die Eon Mitte hat ihr System auf den automatischen Abgleich der angemeldeten Daten durch den neuen Stromanbieter mit den eigenen Daten umgestellt. Das ging bei 97% der Anmeldungen schief! Lt. Eon mussten die Anmeldungen für den Januar (ca. 30.000) manuell abgearbeitet werden. Ich meine, ich mag die Eon auch nicht wirklich - aber sowas kostet halt einfach Zeit! Die machen das bestimmt nicht mit Absicht...

Die Anmeldungen die mit den Daten von Eon übereinstimmen werden auch rückwirkend umgestellt!

Man muß nicht immer wegen jedem Mist zur Bundesnetzagentur rennen. Manchmal geht einfach was schief...
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: Jalla am 07. April 2008, 19:34:05
Sehr geehrte Forum mitglieder,
Ich habe meinen Stromanbieter vor ca. 4 ½  Monate gewechselt. Seit dem bekomme ich Mahnungen von der Eon ich glaube die spielen mit mir ein Spiel. Ich will echt nicht wissen wie viel Telefonate ich diesbezüglich getätigt habe immer auf diese Service Nummern die auch extra Kosten. Ich bin echt am verzweifeln. jetzt war ich bei der Verbraucherzentrale die haben mir einen Anwalt Termin vereinbart weil ich ja den neuen Stromanbieter schon im Voraus bezahlt habe. Ich hatte ein Jahr im Voraus gezahlt damit es auch wirklich billiger wird. Dazu kommen jetzt Anwaltskosten von 52 Euro und es ist immer noch keine Lösung in Sicht. Ich habe von meinen neuen Stromanbieter (Flexstrom Berlin) einen schreiben bekommen das mir bestätigt das mein Strom Liefertermin der 01.11.07 ist und seit dem bekomme ich Mahnungen von der Eon obwohl ich denen mitgeteilt habe das ich meinen Stromanbieter gewechselt habe. Nach ca. Drei Monate habe ich von der Eon einen Anruf bekommen, am Telefon war eine Dame die mir erklärt hat das die Kündigung von Flexstrom nicht rechtens ist weil der Kündigungstermin nicht der 01.11.07 ist sondern vier Tage zuvor und zwar am 26.10.07 ist. Dies habe ich meinen neuen Stromanbieter mitgeteilt und der versicherte mir mich neu zu melden jetzt nach ca. 1 ½ bekomme ich immer noch Mahnungen von der Eon darauf habe ich dort angerufen und gefragt was das sein soll. Da sagte man mir dass dort keine Kündigung eingegangen ist. Darauf hin habe ich wieder Flexstrom angerufen und diesbezüglich gefragt die sagten mir das Eon schon zweimal angeschrieben wurden und immer wieder haben sie die Kündigung abgelehnt. Ich bin echt am verzweifeln vielleicht könne sie mir irgendwie weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: bjo am 07. April 2008, 22:34:23
Hallo,
- du hast Flexstrom beauftrag den alten Anbieter zu kündigen ?
- du hast den Vertrag mit Flexstrom abgeschlossen?
- du hast Flexstrom bereits bezahlt ?
- bei dir brennt noch Licht?

wenn du alle Fragen mit Ja beantwortet hast!
- sammel die Schreiben von E.on und leite Sie weiter an Flexstrom und Bundesnetzagentur!
- erteile Hausverbot für den Fall das E.on sperren will!
- stelle Strafanzeige für den Fall das Sie Geld vom Giro abbuchen ohne Einzugsermächtigung

WICHTIG: nicht anrufen NUR schriftlich!
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: Jalla am 07. April 2008, 23:40:34
Die ersten Drei Fragen beantworte ich alle mit jaaa. Ich habe bestimmt schon 20-mal mit Flexstrom Telefoniert und denen mitgeteilt dass ich ständig Mahnungen von Eon bekomme und dass mir ständig gedroht wird den Strom abzuschalten. Die letzte Frist gilt noch bis zum 10.04. weil ich der Service Dame gesagt habe dass ich diesbezüglich mit meinen Anwalt sprechen möchte. Mein Anwalt hat mich ehrlich gesagt nicht so überzeugt,  Aber das ist ein anderes Thema. Das Service team vom  Flexstrom  konnte mir aber auch nur immer wieder bestätigen das man Eon angeschrieben  hat, und das Eon jedesmal die Kündigung abgehlehnt hat. Anfangs mit der Begründung das Flexstrom mich zum 26.10 und nicht wie so oft zum 01.11.07 kündigen muss. Wie schon gesagt hat das auch fruchtlos geendet indem Eon sagt das dort nichts eingegangen ist und Flexstrom das Gegenteil behauptet. Flexstrom behauptet das sie schon sogar zwei Kündigungen wegschickten aber die wiederum abgelehnt worden sind.  Ich habe heute über euer tolles Forum von der Bundesnetzagentur erfahren und dort gleich eine Email geschickt. Ich bin gespannt wie das ganze ausgehen wird. Mein Anwalt hatte heute Flexstrom angeschrieben und eine Frist ausgesetzt für die Strom Lieferung und Eon hatte er auch um einen Sachverhalt erfragt. Ich weiß nicht, sollte ich das ganze Papierkram an der Bundesnetzagentur schicken. Von Flexstorm habe ich bisher auch nur einen schreiben bekommen das mein voraussichtliches Stromwechsel zum 01.11.07 beginnt. Das ist aber auch alles. Oder sollte ich vielleicht erst auf Antwort von allen Seiten warten? Und wie ist es jetzt mit Eon sollte ich erstmal die alten Rechnungen bezahlen. Ich habe eine Familie und ich kann mir keinen Strom ausfall leisten?  Für Eon habe ich zum Glück keine Einzugsberechtigung erteilt.  
Vielen Dank für die schnelle antwort.
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: bjo am 07. April 2008, 23:54:10
wer schreibt der bleibt!

NICHT telefonieren sondern schreiben!
Gilt für E.on + Flexstrom!

Schicke den ganzen Vorgang mal an die Bundesnetzagentur! E.on hat derzeit
wie alle große vier Ärger. Da hilft jeder Nadelstich!
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: Cremer am 08. April 2008, 08:05:20
@Jalla,

schriftlich E.on hinweisen, das alle schreiben an Flexstrom zu senden sind, da Sie seit dem 1.11.2007 keinen vertrag mehr mit E.on haben.
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: Jalla am 08. April 2008, 16:59:49
Zitat
Original von Cremer
@Jalla,

schriftlich E.on hinweisen, das alle schreiben an Flexstrom zu senden sind, da Sie seit dem 1.11.2007 keinen vertrag mehr mit E.on haben.


Ja genau das habe ich auch schon mal gemacht. Aber dennoch schicken die mir keinen einzigen Sachlichen Brief, sondern immer nur Mahnungen
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: opferlamm-ma am 08. April 2008, 18:34:16
Vielleicht macht es Sinn, unsubstantierte Mahnungen der \'Blech EDV\' an die Geschäftsleitung per Kopie zu senden mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme ob dies wirklich die Auffassung der Geschäftsleitung des Versorgers ist, oder ob hier ein Fehler in der Programmsteuerung der EDV vorliegt.
Da bekam ich schon mal Entschuldigungsschreiben, dass die Berechnung falsch war.

Rückporto :-)) kann nicht schaden. Wurde mir zurückgesandt.

.. Habe hier Briefe meine Versorgers im Zusammenhang mit angedrohter Versorgungssperre (trotz Einwand gem 315 BGB) ..... dies hätte nicht vorkommen dürfen und wir bitten um Entschuldigung und werden für die Zukunft ... bla bla bla
Na es war eine Zitterpartie bis zum Erhalt des Schreibens. In meinem Horrorszenario (ich hatte dem Versorger HAUSVERBOT erteilt) stand morgends der GV mit Polizei vor der Tür unsd forderte Einlass um die Versorgungssperre auszuführen.

Die zeigen wohl oft die FOLTERWERKZEUGE die m.E. erst mal gerichtlich bestätigt werden müssen

Meine Erfahrung ist, dass irgendwelche Telefonate mit der \'Service\' Abteilung nicht der sinnvolle Weg ist. Mir wurden da früher die unglaublichsten Dinge erzählt und als ich die in Schriftform erbat stellte sich heraus, dass der telefonische Sachvortrag absoluter \'Schwachsinn\' war.

Immer schriftlich dann ist auch Futter für gerichtliche Streitgkeiten vorhanden, und man erhält wohl ohne \'Medienbruch\' auch eine schriftliche Antwort. Die Telefoniererei taugt nix, da man nie wissen kann, ob und was in deren Computersystem als Gesprächsnotiz hinterlegt wird.
Erinnere nur an die derzeit in den Medien besprochen Vertragsumstellung der Telefonfuzzies fall man die aktuelle Uhrzeit mit \'ja\' beantwortet. SCHWUPPS neuer Vertrag. IMMER ALLES SCHRIFTLICH !!!!!

Optimal erscheint mir auch ein Telefax mit Versandbefund.
Für meine Korrespondez sende ich allerdings die FaxKennung nicht mit und bitte immer die Antwort per Post zu senden.

Auf Anschreiben an den Versorger teile ich auch NIE meine Telefonnummer mit, da ich prinzipiell keine tel. Antworten möchte, sondern auf eine Anfrage in Schriftform auch eine Antwort in derselben Weise erwarte.

Macht auch, für den Fall, dass ein Rechtsanwalt mandatiert wird Sinn, da man dann entsprechende Korrespondenz vorlegen kann.
Das ganze telefonische Geschwätz ist dann nämlich für die Katz\' und absolut nicht beweisfähig.

Habe auch gute Erfahrungen gemacht - auf meine Frage an den tel. Gesprächspartner ob er den Inhalt des Gespräches im Computersystem hinterlegt und die Antwort war ja, dann bat ich um eine Ausfertigung dieser Niederschrift und man glaubt es kaum ich erhielt diese per Post zugesandt.
Ok es handelte sich hier um eine öffentlich rechtliche Organisation (kommunale Müllabfuhr)

Hat evtl. den Nachteil, dass ich der Niederschrift im Computersystem dann widersprechen muss.

Fazit von allem IMMER schriftlich. Wer schreibt der bleibt

Im Übrigen habe ich nach langem Suchen, hier in Mannheim (Metropolregion Rhein Neckar) einen Rechtsanwalt gefunden, der trotz zeitlicher Belastung und des nicht berauschenden Streitwertes bereit war meine Argumente unter juristischen Aspekten zu prüfen und ggf. ein entsprechendes Mandat zu übernehmen. Er sah dies wohl, so wie ich, mehr unter \'sportlichen Aspekten\'.
Gruss an Alle
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: Cremer am 08. April 2008, 22:33:06
@Jalla,

dann kann man es in Zukunft auch lassen drauf zu antworten.
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: Jalla am 09. April 2008, 16:35:35
Zitat
Original von Cremer
@Jalla,

dann kann man es in Zukunft auch lassen drauf zu antworten.


Ja aber wenn die mir meinen Strom abschalten! was dann?
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: Cremer am 09. April 2008, 21:26:01
@Jalla,

Hausverbot erteilen !!
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: Jalla am 10. April 2008, 15:01:07
Hausverbot heißt doch das sie mir dann den Strom nicht abschalten dürfen. Aber was dann, wie soll es weiter gehen, denn ich habe nicht das mittel um zu Klagen mir sind so schon viele kosten entstanden.
Titel: EON sabotiert Anbieterwechsel
Beitrag von: Jalla am 14. April 2008, 14:55:51
Ich weiß zwar nicht warum keiner mir schreibt! aber ich wollte nochmal wissen was haltet ihr davon wenn ich mich selbstständig bei Eon Kündige? muss ich da mit unannehmlichkeiten rechnen. Heute bekam ich folgende Email:

Vorgangsnummer

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

14.04.2008

Sehr geehrter Herr

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 07.04.2008 an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.

Gestatten Sie mir zunächst folgende allgemeine Hinweise:
Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden nehmen kraft gesetzlichen Auftrags die Aufgabe der Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze wahr. Das Energieversorgungsnetz wird sowohl von Energielieferanten („Netznutzern“) zur Belieferung von Kunden als auch von Kraftwerksbetreibern zur Einspeisung von Elektrizität benötigt. Die Adressaten der Tätigkeit der Bundesnetzagentur sind daher in erster Linie die oben genannten Netzbetreiber, daneben zumindest mittelbar auch Netznutzer und Kraftwerkbetreiber. Dagegen fällt das Verhältnis zwischen Energielieferanten und Endverbrauchern (Haushaltskunden) nicht unter die Kontrolle durch die Bundesnetzagentur.

Wir hoffen, Ihnen mit folgenden Antworten weiterhelfen zu können. Wir müssen Sie jedoch zugleich darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen. Eine sachgerechte rechtliche Beratung setzt unter anderem die genaue Kenntnis des einzelnen Sachverhaltes voraus, so dass sie durch unsere folgenden Hinweise nicht ersetzt werden kann und soll. Soweit eine konkrete Rechtsberatung erforderlich ist, können wir Ihnen daher lediglich den unverbindlichen Rat geben, sich von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies gilt für die vorliegend gestellten Fragen umso mehr, da einige weniger nach energierechtlichen sondern wohl vielmehr nach allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sein werden.

Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden erstreckt sich auf Fälle, bei denen es um missbräuchliches Verhalten der Netzbetreiber geht. Im Rahmen dessen kann bei Verstößen gegen die NAV die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG beantragt werden. Vor diesem Hintergrund ist zum Missbrauchsverfahren nach §§ 30, 31 EnWG folgendes zu sagen: Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im EnWG kann grundsätzlich nur gegen einen Betreiber eines Energieversorgungsnetzes ein Missbrauchsverfahren durchgeführt werden. Insofern ist der Anwendungsbereich für ein Missbrauchsverfahren nach §§ 30, 31 EnWG – gegen einen Energielieferanten – nicht eröffnet.

Hinsichtlich Ihrer Anfrage bezüglich der Kündigungsformalitäten erlauben wir uns folgende informatorische Hinweise.

Grundsätzlich ist zwischen dem Grundversorgungstarif und verschiedenen Sondertarifen zu unterscheiden.

Die Grundversorgung ist die allgemeine Versorgung zu allgemeinen Bedingungen und Preisen in Niederspannung oder Niederdruck. Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden sowie Gewerbe- und Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh, gemäß § 36 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 3 Nr. 22 EnWG. Die gesetzlichen Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung sind in der Stromgrundversorgungsordnung (StromGVV) bzw. Gasgrundversorgungsordnung (GasGVV) enthalten.

Die Gesetzlichen Kündigungsfristen der Grundversorgung sind wie folgt geregelt:
Der Haushaltskunde kann seinen Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Bei einem Umzug verkürzt sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen zum Monatsende. Der Haushaltskunde muss die Kündigung des Grundversorgungsvertrages schriftlich vornehmen. Der Grundversorger muss dann die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigen. Die Gesetzlichen Grundlagen hierfür sind die §§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 StromGVV und GasGVV.

Daneben besteht die Möglichkeit Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung abzuschließen, hierfür sind die Vorschriften der §§ 41 f. EnWG einschlägig. Für diese Verträge außerhalb der Grundversorgung sind darüber hinaus die Bestimmungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Energieliefervertrags zu beachten und einzuhalten.

Gemäß § 41 EnWG müssen diese Verträge insbesondere Bestimmungen enthalten über:

*   die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistung und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
*   zu erbringende Leistung einschließlich angebotener Wartungsdienste,
*   die Zahlungsweise,
*   Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
*   den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
*   die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.

Hinsichtlich der Kündigungsfristen haben die Lieferanten unterschiedliche Verträge, so dass keine pauschale Aussage zu den Fristen der Energielieferträge außerhalb der Grundversorgung zu treffen ist.

Im Gegensatz zur Grundversorgung haben Haushaltskunden für die Energielieferung außerhalb der Grundversorgung keinen gesetzlichen Anspruch. Es besteht sowohl für den Haushaltskunden als auch für den Energielieferanten Vertragsfreiheit. Sicherlich hat aber die Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV, GasGVV) für diese Vertragsverhältnisse eine Leitbildfunktion. Letztlich ist die Prüfung der Allgemeinen Bestimmungen des Sondervertrages eine primäre zivilrechtlich zu klärende Frage. Sollte diesbezüglich eine konkrete Rechtsberatung erforderlich sein, kann ich Ihnen lediglich den unverbindlichen Rat geben, sich von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Bezüglich Ihrer konkreten Anfrage ist anzumerken, dass grundsätzlich für den Wechsel des Energielieferanten gilt, dass der Haushaltskunde sich lediglich für ein verfügbares Angebot bei einem neuen Energielieferanten entscheiden muss. Alle weiteren Formalitäten, d.h. den notwendigen Datenaustausch mit dem Netzbetreiber übernimmt der neue Energielieferant. Die wichtigsten Aspekte zum Lieferantenwechsel haben wir anbei auf unserem InfoBlatt „Wechsel des Strom- und Gaslieferanten“ zusammengestellt. Das InfoBlatt finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de → Verbraucher → Elektrizität/Gas → InfoBlatt: Wechsel des Strom- und Gaslieferanten.
 <> Zum Lieferantenwechselprozess teile ich Ihnen darüber hinaus folgendes mit:
Auf Grund unterschiedlicher Datenformate sowie diverser Abwicklungs- und Geschäftsprozessen kam es in der Vergangenheit beim Lieferantenwechsel zu Problemen und Verzögerungen. Am 01.08.2007 ist die Umsetzungsfrist der „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ (GPKE) abgelaufen. Die Festlegung der Bundesnetzagentur musste durch alle Stromlieferanten und Netzbetreiber umgesetzt werden, damit nunmehr grundsätzlich jeder Stromlieferant und jeder Netzbetreiber in einem einheitlichen Datenformat mit den zugehörigen Nachrichtentypen kommunizieren kann. Mit der Umsetzung der GPKE wir die Abwicklung hinter den Kulissen (Neulieferant, Altlieferant, Netzbetreiber) erstmals durch verbindliche Prozesse einheitlich festgelegt. Der Verbraucher profitiert mittelbar von einem höheren Automatisierungsgrad, einer durchgängigen elektronischen Bearbeitung und klar definierten Aufgaben der Beteiligten. Der Wechselprozess nach GPKE ist durch alle Beteiligten einzuhalten, so dass im Optimalfall ein Lieferantenwechsel in einem Monat und einem Tag durchgeführt werden kann, da die Kündigungsfrist des alten Liefervertrages (i.d.R. einen Monat zum Monatsende) zu beachten ist.

Die Bundesnetzagentur hat im Juli 2006 verbindliche Regelungen erlassen, die nach einer Umsetzungsfrist von einem Jahr dazu führen sollen, dass die Abwicklung des Lieferantenwechsels automatisiert und standardisiert wird (Aktenzeichen: Bk6-06-009, verfügbar auf der Homepage der Bundesnetzagentur). Diese Vorgaben sind mit erheblichen technischen und organisatorischen Umstellungsarbeiten bei allen auf dem Endkundenmarkt tätigen Unternehmen verbunden. Daher kann es auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist zum 1. August 2007 noch zu technischen und administrativen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Lieferantenwechsels kommen.

Ist es wie bei Ihnen im Rahmen des Lieferantenwechsels zu Schwierigkeiten gekommen, empfehlen wir Ihnen, sich weiterhin an Ihren neuen Anbieter zu wenden. Dieser kann daraufhin überprüfen, in wessen Verantwortungsbereich eine mögliche Störung des Lieferantenwechselprozesses aufgetreten ist. Sollte eine dauerhafte Störung des Lieferantenwechselprozess vorliegen, hat Ihr neuer Stromlieferant die Möglichkeit, dieses Anliegen bei der zuständigen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur vorzubringen.

Die Bundesnetzagentur hat leider keine Möglichkeit, jeder einzelnen konkreten Störung des Lieferantenwechselprozesses beim Endkunden nachzugehen. Ihre Anfrage wird allerdings im Rahmen der statistischen Marktbeobachtung der Bundesnetzagentur berücksichtigt und findet somit Eingang in zukünftige Maßnahmen zur weiteren Verbesserung des Lieferantenwechselprozesses.

Weitere Informationen zu allgemeinen Rechten der Energieverbraucher bei Vertrags- und Preisgestaltung können Sie im Internet, beispielsweise auf den Seiten des Bundes der Energieverbraucher unter http://www.energieverbraucher.de nachlesen.

Als weitere Anlaufstelle für Informationen, bietet sich die Verbraucherzentrale in

NIEDERSACHSEN e.V.
Beratungsstelle Zentrale
Herrenstr.14
30159 Hannover

Telefon: 0511/ 911 960
Telefax: 0511/ 911 9610
E-Mail:  info@vzniedersachsen.de an.

Die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG und der StromGVV/ GasGVV können Sie unter http://www.bundesrecht.juris.de einsehen. Weitere wichtige Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de → Verbraucher → Elektrizität/Gas → Informationen zu häufig gestellten Fragen.

Wir hoffen, diese Informationen sind Ihnen dienlich.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
mailto:Verbraucherservice-Energie@bnetza.de