Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Hans+Wurst am 20. Februar 2008, 22:47:16

Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Hans+Wurst am 20. Februar 2008, 22:47:16
Hallo zusammen,

ich habe mittels Musterbrief der Gaspreiserhöhung Jan 2006 widersprochen und die Jahresabrechnung Okt 2006 entsprechend gekürzt.
Ich entzog ihm die Einzugsermächtigung und zahle nun per Dauerauftrag meine Abschläge.
Mein Gasversorger hat auch recht nett darauf reagiert und scheinbar akzeptiert. Im Folgejahr stellte ich dann fest, daß er die folgenden
Abschlagszahlungen dazu verwendet hat, den fehlenden Betrag aus
der Jahresabrechnung vom Vorjahr auszugleichen.
Die darauffolgende Jahresabrechnung habe ich wie oben wieder gekürzt
und natürlich dabei nur meine reell gezahlten Abschläge und nicht die vom
GV ausgewiesenen Abschläge berücksichtigt.
Ich habe das auch meinem GV mitgeteilt, habe auf dieses Schreiben aber nie eine Antwort erhalten.

Was soll ich in Zukunft tun? Irgendwann müssen ja auch die Forderungen
verjährt sein?! Wie lange kann mein GV das so treiben?
Ich kann mir vorstellen, daß meine Frage viele Gaskunden betrifft.
Konnte aber hier leider nichts dazu finden.
Hoffe auf Eure Hilfe.


Grüße Hans+Wurst
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: bjo am 20. Februar 2008, 23:17:30
Hallo,
Frage: war in deinem Musterbrief das Aufrechnungsverbot enthalten?
Wenn ja Geld zurückfordern!
Keine Reaktion - > Meldung bei der Bundesnetzagentur
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: marten am 21. Februar 2008, 00:24:56
@bjo

Geld zurückfordern bringt nichts.
Außer man versucht es auf gerichtlichen Wege.
Ich habe die RWE  2007 nach Erhalt der Jahresrechnung aufgefordert die Verrechnung von Nachforderungen für das alte Jahr mit den Abschlägen für das neue Jahr zu unterlassen.
Was ist passiert in der Jahresrechnung 2008.
Sie haben meine Abschläge wieder mit Altforderungen verrechnet.

Ich glaube nicht das sich die Bundesnetzagentur mit diesem Thema befassen wird.
Siehe Aufgaben der Bundesnetzagentur

http://www.bundesnetzagentur.de/enid/Allgemeine_Informationen/Zustaendigkeit_und_Aufgabenabgrenzung_xf.html

gruss

marten
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Christian Guhl am 21. Februar 2008, 00:25:05
@hans+wurst
Wenn du deine Zahlungen im Verwendungszweck als Abschlag gekennzeichnet
hast,darf der Versorger nicht verrechnen ( § 366 BGB). Teile ihm mit, dass die
Rechnung offensichtlich falsch ist und er eine korrekte Rechnung erstellen soll.
Bis du diese erhalten hast, würdest du von deinem Zahlungsverweigerungsrecht
gem. §17.1 GVV Gebrauch machen. Wenn du dir alle Beiträge, die zu diesem Thema geschrieben wurden, ausdrucken lässt, könntest du damit Wände tapezieren !  
@bjo
Was soll denn da zurückgefordert werden ?Als guter Gaspreisboykotteur achtet man doch darauf, kein Guthaben entstehen zu lassen.Und die BNA wird sich bedanken, wenn sie sich um so etwas kümmern soll.Als ich wegen eines Verstoßes meines Versorgers gegen die GVV vorstellig wurde, hat man mich an die Verbraucherschutzverbände verwiesen.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: marten am 21. Februar 2008, 00:45:28
@christian guhl

Ich bin mir nicht sicher ob in diesem Fall § 366  BGB greift.
Es geht hier bei den verrechneten Zahlungen um strittige Forderungen zwischen Energieversorger und Verbraucher aufgrund des Unbilligkeitseinwandes.
Ich glaube § 366 geht eher davon das die Forderungen unstrittig ist, und der Schulder deshalb das Recht hat zu entscheiden, welche Forderung beglichen wird.

gruss

marten
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Christian Guhl am 21. Februar 2008, 13:08:36
@marten
Natürlich greift in dem Fall § 366 BGB ! Ich habe als Schuldner das Recht zu bestimmen, für was meine Zahlung gelten soll. Und wenn ich sage \"Abschlag\", dann hat der Versorger das auch als Abschlag zu verbuchen. Will er das nicht, muss er die Annahme der Zahlung ablehnen.Auf keinen Fall darf er das Geld für irgendetwas anderes nehmen.Hat er das doch getan, dann ist die Rechnung offensichtlich falsch und der Kunde ist zur Zahlungsverweigerung berechtigt(§ 17.1 GVV). Das ganze funktioniert recht gut. Mein Versorger (Eon-Avacon) schickt innerhalb von 14 Tagen eine korrigierte Rechnung, auf der die Abschläge
und die Forderungen aus Vorjahren getrennt aufgeführt sind.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: marten am 21. Februar 2008, 23:02:18
@hans+wurst

Schaue Dir zum Thema Verjährung und fehlerhafte Rechnung mal folgenden Thread an.

wann ist eine Rechnung fehlerhaft? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=8931)

Zitat RR-E-ft zur Verjährung

\"Wenn das Gericht feststellt, dass die Bestimmung der Billigkeit entsprach, dann war die darauf beruhende Forderung von Anfang an verbindlich und also auch fällig.

Und gerade weil die Bestimmung der Billigkeit entsprach und von Anfang an verbindlich und fällig war, kann eine darauf beruhende Forderung, die deshalb bereits im Jahr 2004 fällig war, bereits mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt sein, wenn der Ablauf der Verjährung nicht gem. § 203 ff. BGB gehemmmt wurde.\"

\"Eine unbillige Leistungsbestimmung bleibt immer unverbindlich und schafft nie eine fällige Forderung. Was schon nicht verbindlich ist, kann auch nicht fällig sein.\"

Ich hoffe das schafft dir etwas Klarheit.


Zitat Hans+Wurst

\"Was soll ich in Zukunft tun? Irgendwann müssen ja auch die Forderungen
verjährt sein?! Wie lange kann mein GV das so treiben?\"

Bis kein rechtskräftiges Urteil im eigenen Fall gesprochen wurde, geht die Sache weiter.

Zitat RR-E-ft

\"Es kommt immer darauf an, wie das Gericht entscheidet, wenn man selbst klagt oder verklagt wird und auf nichts sonst. Ohne Gerichtsverfahren keine Entscheidung in der eigenen Sache.\"

gruss

marten
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 22. Februar 2008, 09:53:05
Marten:
\"Ich habe die RWE 2007 nach Erhalt der Jahresrechnung aufgefordert die Verrechnung von Nachforderungen für das alte Jahr mit den Abschlägen für das neue Jahr zu unterlassen.
Was ist passiert in der Jahresrechnung 2008.
Sie haben meine Abschläge wieder mit Altforderungen verrechnet.\"

Hallo Marten,
es ist schon eigenartig, dass bzw. wie unser vermutlich gemeinsamer Lieferant agiert. In meiner letzten Jahresabrechnung hat dieser zwar seine Wunschpreise für seine Lieferungen im abgelaufenen Verbrauchszeitraum aufgeführt, aber brav meine Abschlagzahlungen, die ich auf Grund im Vorjahr gekürzter Rechnungen ebenfalls gekürzt hatte, ordnungsgemäß aufgeführt.
Über gekürzte Rechnungsbeträge kein Wort, keine Hinweis auf noch ausstehende oder gekürzte Beträge bzw. einen Versuch von Verrechnung.
Dies allerdings nicht nur bei mir, sondern bei zahlreichen Bekannten hier im Umfeld, deren Abrechnungen ich kenne.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: marten am 22. Februar 2008, 23:50:40
@h.terbeck

Es ist schon wirklich eigenartig wie unser gemeinsamer Lieferant sich verhält.
Wenn ein unabhängiger Leser meine Jahresrechnung der RWE liesst,  bekommt er den Eindruck das die Forderungen allein im letzten Jahr entstanden sind, da mein Versorger meine Abschläge immer mit Altforderungen verrechnet.
Vermutlich tut er das um eine mögliche Verjährung seiner Forderungen zu entgehen.
Die RWE schreibt mir auf den von meinen Anwalt verfassten Widerspruch, dass Sie die Preisanpassung nicht willkürlich, sondern auf Grundlage der vereinbarten Vertragsbedingungen vornehmen.
Welche Vertragsbedingungen?
Wenn die RWE doch so überzeugt ist, das die Preisanpassung auf Grundlage der vereinbarten Vertragsbedingungen geschieht, warum habe ich nicht schon längst eine Zahlungsklage erhalten.
Stattdessen spielen Sie diese Spielchen mit der Verrechnung.

Gruss

marten
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 23. Februar 2008, 09:29:19
Hallo Marten,
man muss dem Verhalten unseres gemeinsamen Lieferanten mit etwas mehr Humor, oder besser gesagt, mit etwas Zynismus entgegnen.
Die teilweise nur noch belustigenden Wortklaubereien in deren Briefen, manche aus dem Zusammenhang gerissen, manche aus Texten an andere Kunden übernommen, beantworte ich teilweise nicht mehr, teilweise aber mit Fakten, denen dann leider keine Antwort mehr folgt.
Und da setze ich dann an und erinnere jeweils an die Beantwortung meiner Frage(n), natürlich ohne Resultat.
Und auf dieses Obligo kann ich dann immer wieder verweisen, wenn mir wieder zwei (Esel) i.A. das Papier für meinen Ordner liefern.
Man sollte im Falle solcher \"dubiosen\" Rechnungen doch einmal strategisch wirksam vorgehen und die Rechnung als falsch an den Lieferanten zurückschicken mit der Bitte, eine korrekte, auf den Jahresbezug ausgelegte Abrechnung vorzulegen.
So lange man (hoffentlich) nicht überzahlt hat, bleibt´s dann halt bei den bisherigen Abschlagzahlungen.
Und diese Aktion lässt sich so lange fortsetzen, bis unserem gemeinsamenLieferanten das berühmte Licht aufgeht.
Mir wollte er nämlich Monat für Monat Mahngebühren in Rechnung stellen, weil ich grundsätzlich am Fälligkeitstage abends um 23,15 Uhr am Terminal meiner Bank meine Abschlagzahlungen erledigte und von der Bank die Bestätigung erhielt, dass die Überweisung erfolgt sei. (also Verpflichtung pünktlich erfüllt !)
Unser Lieferant meinte dann stets wiederholen zu müssen, dass meinem Kundenkonto bei ihm der Betrag jeweils erst zwei bis vier Tage später zugebucht sei und er deshalb auf Mahngebühren nicht verzichten könne.
Als ich vorschlug, dass man dort doch vielleicht einmal überlegen sollte, eine EDV-Anlage zu installieren, die möglicherweise sogar (Bonität vorausgesetzt) die Zahlungseingänge bei der Hausbank übernehmen und ordnungsgemäß zubuchen könnte, war Ruhe. Nach meinem weiteren Vorschlag, ggf. gegen eine Leistungsvergütung entsprechend den Bezügen der Briefverfasser dies dort im Hause gern organisieren zu wollen, blieb jede weitere Reaktion aus und die Mahngebühren tauchten nie wieder auf irgendwelchen Rechnungen auf.
Momentan versuche ich durch freundliche Anfragen die jeweiligen Preisaufschläge bei der Weiterreichung von erzeugtem Strom über die einzelnen zwischengeschalteten Beteiligungsgesellschaften zu erfragen.
Das sind so simple Fragen wie:  RWE-Power = A (Mischkalkulation Kraftwerkserzeugungspreis), RWE-Energy = Preisaufschlag B auf A. RWE-Trading = A + B = C (Preis Energiebörse Leipzig) = Netto-Bezugspreis D plus Faktor E =(Netzdurchleitungskosten A-B-C) plus Faktor F = minimale Handelsspanne unseres Lieferanten == Energiepreis in unserer Rechnung ( preisgünstiger als die tägliche Currywurst lt. Bernotat).
Man könnte die Preisaufschlagskette ja noch um einige Positionen erweitern, so z.B. um den Preisaufschlag Lobby mit diversen Unterabteilungen (Laurenz Meyer, Wolfgang Clement, Lustreisen und sonstige maßlose Veranstaltungen, Alterszeitvergoldung des Vorstands etc.etc.), da gibt´s noch reichlich Spielraum, bis der Endpreis an uns nachhaltig begründet, als angemessen und differenziert kalkuliert erklärt worden ist.

Mir ist in diesen Tagen die mir vor fast 18 Jahren nach dem damaligen Vertragsabschluss nachträglich übersandte AVBGasV (Stand 21.06.1979) wieder in die Hand gerutscht. Wer diese hat bzw. nach dieser seinen Vertrag abgeschlossen hat, wird feststellen, dass darin in nahezu jedem sog. Paragrafen von Tarif die Rede ist, sei es Tarifpreise, Tarife, allgemeine Tarife, Tarifänderung.  
Ich gebe dies zu bedenken bei der Betrachtung/Diskussion über Sondervertrag, Grundversorgung etc. pp.

Aber wir als Verbraucher sind offenbar nicht wehrhaft oder wehrbereit genug, sonst hätten wir ja schon längst zu einem Generalboykott der Energieriesen aufgerufen. Was wir alles bewirken könnten, wenn wir nur plötzlich und unerwartet alle gleichzeitig für 30 Minuten die Hauptsicherung abschalten würden und gleichzeitig wieder zuschalten.
Was würde denn passieren, wenn wir alle bis zur Vorlage nachprüfbarer Kalkulationen nur 1 Euro Abschlag monatlich zahlen würden?
Was würde passieren, wenn wir alle gleichzeitig an den Müllermeister aus Frrrrranken einen gleichlautenden Brief schreiben würden mit einer Kopie an den von uns (leider) gewählten Bundes- oder Landtagsabgeordneten?
Was würde passieren, wenn wir alle Herrn Verheugen einen 5 Euro Schein schicken würden, damit er sich eine Badehose leisten kann, weil er ja sonst bei seiner aufopfernden Arbeit friert und Schriftsätze, die unsere Interessen gegenüber der Industrie vertreten sollen, nur noch zitternd, d. h. unleserlich unterschreiben kann.
Unsere Rechtsprechung verdient doch in vielen Fällen nicht mehr diese Bezeichnung; manchmal ist es ja schon eine Frechheit, dass ein Richter überhauüt die Formel \"im Namen des Volkes\" in den Mund nimmt oder zu Papier bringt.

Wir sollten alle gemeinsam unsere gemeinsame Lieferanten mit einem gemeinsam festgelegten Brieftext glücklich machen und statt der Bezahlung von Energierechnungen einen Spendenaufruf für die notleidene Energieindustrie veranstalten. Kopie aber bitte ans Kanzleramt.
In diesem Sinne
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Quint am 02. März 2008, 17:04:43
Guten Tag,
ich habe im gleichen Fall den Abschlag so lange monatlich um 50 Euro gekürzt, bis ich die Differenz zwischen dem von mir akzeptierten und von e.on geforderten Preis ausgeglichen habe. Für die Berechnung habe ich mir eine Tabelle angelegt, was einigermaßen kompliziert war, die ich aber über die Jahre fortschreiben kann.  
Dieses Vorgehen sollten Sie aber schriftlich ankündigen. Am Anfang meines Boykotts habe ich dafür einfache Einschreiben verwendet und auch auf die ersten zwei Briefe eine Antwort bekommen. Seit Juli 2006 hat e.on bis auf automatische Mahnngen den Briefverkehr eingestellt, also auch keine Eingangsbestätigungen geschickt.
Wichtige Mitteilungen, wie z.B. die oben erwähnte Verrechnung habe als Einschreiben mit Rückschein geschickt. Dabei muss man allerdings auf eine \"ladungsfähige\" Adresse achten, also keine Postfachadresse, sonst bleibt das Einschreiben dortliegen und keiner holt es ab.
Herzliche Grüße
Michael Worzyk
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 02. März 2008, 19:10:09
Hallo Quint,
bei dieser Vorgehensweise habe ich Bedenken bei der Definition des von Ihnen akzeptieren Forderungsbetrages im Vergleich zu dem von e-on geforderten.
Auch das Reduzieren der von e-on geforderten monatlichen Abschlagbeträge um die genannten 50 Euro mag die Angelegenheit möglicher Weise im Streitfalle komplizieren.
Aber dennoch viel Erfolg damit, denn so scheint mancher mit unterschiedlicher Methodik vorzugehen.
Ich habe für einige Mitstreiter und mich zunächst dem Preiswunsch des Energieversorgers widersprochen und nur den billigen Preis anerkannt. Auf dieser Basis habe ich dann den Jahresverbrauch mit dem billigen Preis errechnet, davon die Abschläge als bereits geleistet abgezogen und den Restbetrag entweder nachgezahlt oder seine Verrechnung mit den künftigen Abschlagzahlungen auf der Grundlage des vermutlich gleichbleibenden Verbrauch im kommenden Verbrauchszeitrum vorgenommen. Bei einer Überzahlung habe ich diese Summe von der kalkulierten Gesamtsumme des kommenden Verbrauchszeitraumes abgezogen und den Restbetrag durch die 11 anstehenden Abschlagsperioden geteilt und darauf meine Zahlungen ausgelegt.
So zahle ich monatlich den gleichen Betrag und muss im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Richter keine komplizierte mathematische Berechnung erklären. Und mein Energieversorger hat diese Berechnung ebenfalls mit meinem erneuten Widerspruch gegen seine Jahresrechnung ebenfalls erhalten und kann sie monatlich nachvollziehenm weil ich auch Monat für Monat darauf verweise bei meinen Überweisungen.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: AKW NEE am 03. März 2008, 20:44:12
@ h.terbeck

Zitat
Ich habe für einige Mitstreiter und mich zunächst dem Preiswunsch des Energieversorgers widersprochen und nur den billigen Preis anerkannt.

Wie haben Sie denn den billigen Preis festgestellt.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 04. März 2008, 09:41:05
AKW NEE
\"Wie haben Sie denn den billigen Preis festgestellt.\"

Indem ich -nicht nur- einige Beiträge in diesen Foren aufmerksam gelesen, sondern mich auch mit einschlägigen Feststellungen diverser Gerichte beschäftigt habe, mir aber auch aus juristischer Sicht diese Interpretationen  habe erläutern ließ.
Die aus Beidem resultierenden Fragen und Antworten waren und sind aufschlussreicher als das derzeitige Niveau mancher Beiträge.
Es ist schon belustigend und bezeichnend, dass jemand in die bewusst gelegte Tretmine der Gezeitenkraftwerke in der Ostsee hereingefallen ist und glaubt, hier belehrend eingreifen oder auftreten zu müssen.
Gleiches gilt übrigens für den von Ihnen \"erfragten\" Begriff des sog. billigen Preises. Das mit dem Kürzel  BGB  bezeichnete Bürgerliche Gesetz-Buch ist aufgeteilt sog. Paragrafen und wenn man den Paragrafen mit der Nr. 315 und seinen drei Absätzen liest, findet man dort die Begriffe der Billigkeit.
Achtung: Diese dort definierte Billigkeit hat nichts mit der landläufig so bezeichneten billigen Butter zu tun, falls auch hier wieder die Begriffe des Gezeitenkraftwerkes durcheinander gebracht werden sollten.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: AKW NEE am 04. März 2008, 10:04:37
Meine Frage war eine Frage, mehr nicht. Wenn Sie diese Frage als Belehrung empfínden, mögen Sie dies verstehen, ich nicht.

Die Frage bleibt, wie haben Sie einen billigen Preis festgestellt?

Wenn ich die Anwälte hier im Netz bisher richtig verstanden habe, ist ihnen vergleichbares bisher nicht gelungen.

Zitat
Es ist schon belustigend und bezeichnend, dass jemand in die bewusst gelegte Tretmine der Gezeitenkraftwerke in der Ostsee hereingefallen ist und glaubt, hier belehrend eingreifen oder auftreten zu müssen. Gleiches gilt übrigens für den von Ihnen \"erfragten\" Begriff des sog. billigen Preises.

Bin ich etwa auf eine neue, wie Sie schreiben Tretmine hereingefallen und Sie haben den billigen Preis nicht festgestellt?
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Thomas S. am 04. März 2008, 10:27:34
Es wär allen dienlicher, solche unnötigen Wortklaubereien zu unterlassen. Reiner Nebenschauplatz!  :rolleyes:

Selbstverständlich kann man mangels anderer Möglichkeiten einen \"billigen\" (akzeptierten, preiswerten, angenehmen, schönen - nennen wir es doch wie wir wollen) Preis für sich selbst definieren, das Gericht oder der Anwalt oder wer auch immer mag das getrost anders sehen.  8)
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: AKW NEE am 04. März 2008, 10:32:00
Es ist eben für mich kein Nebenschauplatz. Mensch sollte mit juritischen Begrifflichkeiten vorsichtiger umgehen.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 04. März 2008, 10:43:38
Es geht hier nicht um Wortklaubereien, sondern um Sachverhalte, die sowohl von Verbraucherzentralen, als auch von mehreren Landgerichten in der Definition des sog. billigen Preises deutlich gemacht und veröffentlicht wurden.
Hierzu darf ich das LG Bremen mit AZ.: 8-O-1065/05 hinsichtlich der Preisanpassungsklausel zitieren. Und bekanntlich sind Preisanpassungen so lange unbillig, d. h. unberechtigt, so lange keine vertragliche Grundlage für diese Preisanpassungen besteht.
Vielleicht hilft´s ja aber auch, wenn neben dem LG Bremen sogar kürzlich noch das LG Dortmund unwirksame Preiserhöungen in seinem Urteil (zwar noch nicht rechtskräftig) -wie man so schön sagt- für unbillig erklärt.
Für Nichtverstehenwoller überzeugt aber ggf. das Urteil des BGH vom 13.06.2007, in dem von der gerichtlichen Billigkeitskontrolle die Rede ist.
Ich könnte dazu noch zahlreiche andere Feststellungen hier zitieren, aber sehe keinen sonderlichen Sinn darin wenn jemand  seine Diskussionen so aufbaut, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: AKW NEE am 04. März 2008, 11:12:39
@ h.terbeck

Zitat
wenn jemand seine Diskussionen so aufbaut, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.

Mit dieser Feststellung haben Sie recht. Es könnte aber auch sein, dass dies auf Sie zutrifft. Nochmals, meine Frage ist, wie haben Sie die Billigkeit festgestellt? Wenn diese Frage bei Ihnen so heftige Reaktionen auslöst, tut es mit leid.
Es hilft vielleicht weiter, wenn Ich sie bitte über manche Formulierungen nachzudenken, damit meine ich nicht Ihre Beurteilungen meiner Person. Gern gebe ich Ihnen hier ein Beispiel:
Bis zur Feststellung der Billigkeit des Preise durch ein Gericht, lege ich den Preis von xx,xx € für die Berechnung meines Abschlages fest.
Ich grüße Sie aus dem sonnigen Wendland
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Wasserwaage am 04. März 2008, 12:49:08
ich finde die frage von AKW NEE durchaus berechtigt. mich würde es auch interessieren wie h.terbeck den billigen preis ermittelt hat.

ansonsten zum thema wortklaubereien und sachverhalte. \"Und bekanntlich sind Preisanpassungen so lange unbillig, d. h. unberechtigt, so lange keine vertragliche Grundlage für diese Preisanpassungen besteht.\" DAS IST UNSINN! unwirksam=unwirksam und unbillig=unbillig. mir ist kein urteilbekannt, dass beides in den gleichen topf wirft. schon garnicht das angegebene aus bremen
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 04. März 2008, 14:06:28
Hab ich nicht auf die Verlautbarungen u.a. der Verbraucherzentrale Niedersachsen verwiesen. Dort lässt sich alles nachlesen, auch der vielfach angewandte Stichtag zur Unbilligkeitserklärung.
Ansonsten bringt die Kasuistik uns nicht weiter und darum sollten wir es bei dem \"Erreichten\" belassen
Sie können sich aber gern den Stichtag Ihrer Billigkeit aussuchen.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: RR-E-ft am 04. März 2008, 14:09:14
Wie man sich den Stichtag seiner Billigkeit aussuchen können sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 04. März 2008, 15:00:46
RR E ft

Nicht ich habe den Vorschlag des Aussuchens eines Stichtages gemacht.
Bei mir  erfolgte der Verweis auf den Stichtag 30.09.2004, wie von der Verbraucherzentrale Niedersachsen szt. auch publiziert. Allerdings erfolgte mein Unbilligkeitseinwand bereits Ende 2005/Anf. 2006 nach Eingang der Folgerechnung meines Energieversorgers.
Und auf dieser Basis ermittele ich sowohl den Gesamtpreis für das jeweils abgelaufende Jahr als auch die künftigen Abschlagzahlungen unter Berücksichtigung evtl. Mehr- oder Minderverbrauches gemäß jeweils beigefügter Statistik
mfg
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 05. März 2008, 14:37:14
@h.terbeck

Über die Höhe eines Niveaus kann man sehr unterschiedlicher Auffassung sein.

Für juristische Begriffsbestimmungen gilt das nicht.

Bei allem Verständnis für Ihr Engagement!
Aber:
Ich bin sicher, besser ich hoffe es, dass Sie nicht meinen, was Sie hier schreiben!
Für das allgemeine Verständnis ist es allerdings immer besser, wenn man das schreibt was man auch meint!
Gut gemeint ist definitiv nicht gut gemacht!

Geschrieben haben Sie einen Unsinn, der schon erschreckend ist.
Daher ist man geradezu verpflichtet Ihre Aussagen zu hinterfragen und zu korrigieren!
Nichts anderes haben die Antwortenden getan.
Damit neue Mitglieder nicht auf völlig falsche Fährten geschickt oder aber völlig verwirrt werden.

Das sollten Sie nicht persönlich nehmen.
 
Denn es geht gerade nicht um Wortklaubereien, da haben Sie absolut Recht! Nur nicht in dem Sinne, den Sie meinen.


Zitat
Für Nichtverstehenwoller:
Vielleicht hilft´s ja aber auch, wenn neben dem LG Bremen sogar kürzlich noch das LG Dortmund unwirksame Preiserhöungen in seinem Urteil (zwar noch nicht rechtskräftig) -wie man so schön sagt- für unbillig erklärt.
Das ist inhaltlich genau so ein grober Unfug wie viele Ihrer anderen Aussagen.

Zitat
Ansonsten bringt die Kasuistik uns nicht weiter und darum sollten wir es bei dem \"Erreichten\" belassen
Fällt in die gleiche Kategorie.

Und über den Ton Ihrer Beiträge sollten Sie vielleicht ebenfalls einmal nachdenken.
An AKW NEE`S Antworten gab es nichts auszusetzen. Sie wollten sie nur nicht verstehen. Hoffe ich!

Und ob Sie es nun glauben oder nicht:
Es gibt keinen Billigkeits-Stichtag! :rolleyes:


@Thomas S.
Diese Diskussionen und \"Wortklaubereien\" sind alles andere als unnötig.
Sorry, aber Ihr Beitrag war dazu der beste Beweis!
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Thomas S. am 05. März 2008, 15:16:08
@Kampfzwerg

Das kann ich getrost zurückgeben. Wenn sich wer auch immer an einem Begriff stört, der von wem auch immer laienhaft bzw. unpassend ausgesprochen wurde, können Besserwisser Ihr Fachwissen gerne dazugeben - aber daß das diesen thread schnell zerstört, das sollten sie schon bedenken. Es ging nicht um die Frage, was \"billig\" ist oder ob jemals ein \"billiger\" Preis gesehen wurde.

Zurechtweisungen bringen hier nichts. Bestenfalls in einem Juraforum kann man solche Zwischenrufe à la \"ich weiß es besser\" tolerieren - nicht aber hier, wo sich überwiegend Laien aufhalten, die mit Wortklaubereien nichts anfangen können.

Nicht umsonst verweist RA Fricke regelmäßig darauf, in Fachfragen einen Anwalt aufzusuchen. Das ist auch durch noch so juristisch korrekte Ausdrücke hier in diesem Forum nicht zu ersetzen.

Ich bleibe dabei: wärend Sie über den Begriff \"billig\" debattieren, haben interessierte User bereits den Faden verloren. So siehts aus. Deshalb nicht nur völlig überflüssig sondern auch Thema vefehlt.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 05. März 2008, 15:50:53
@Thomas S.

Wird das jetzt auch ein Nebenkriegsschauplatz?

Besser rechtzeitig den Faden verlieren, als einem Weg in die Wüste zu folgen. Der Faden lässt sich ggf. wieder finden.

Bei Ihren Bedenken schon mal über Ursache und Wirkung nachgedacht?

Ich habe auch nicht über den Begriff \"billig\" debattiert.
Einige getroffene Aussagen waren inhaltlich völlig unsinnig.
Das erkannten AKW NEE, Wasserwaage und RR-E-ft,
und das hat nichts mit Begriffsbestimmung zu tun.
Und auch nicht mit laienhaft und unpassend.
Sie waren schlicht und ergreifend falsch.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Thomas S. am 05. März 2008, 17:10:29
Zitat
Original von Kampfzwerg

Wird das jetzt auch ein Nebenkriegsschauplatz?

Das soll nicht an mir liegen.

Denn Sie haben absolut Recht - aber was hilft das dem Fragenden und Interessierten????

Ein Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit reicht vollkommen, wir können doch hier nicht jedes mal jeden Fachbegriff / jede Aussage bis in Detail erschöpfend richtig stellen, es würde wie auch jetzt jeden Rahmen sprengen.

Insbesondere, weil mich auch das ursprüngliche THEMA interessiert hatte, habe ich so ablehnend auf den Zwischenruf reagiert.

Aber leider ist mit diesem rhetorischen Zwischenruf

Zitat
Original von AKW NEE
@ h.terbeck

Zitat
Ich habe für einige Mitstreiter und mich zunächst dem Preiswunsch des Energieversorgers widersprochen und nur den billigen Preis anerkannt.

Wie haben Sie denn den billigen Preis festgestellt.
der thread in die Wüste geschickt worden. Und dieser Zwischenruf stammte nicht von mir...

Versuchen Sie mal, den Faden wieder aufzunehmen.

Wenn ich mir vorstelle, wie der Versorger, der hier möglicherweise mitliest, sich jetzt in Fäustchen lacht...
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: AKW NEE am 05. März 2008, 18:22:42
@ Thomas S.

Die Frage war von mir nicht, wie Sie schreiben, als rhetorischen Zwischenruf gemeint.

Wenn folgendes geschrieben wird:
Zitat
Ich habe für einige Mitstreiter und mich zunächst dem Preiswunsch des Energieversorgers widersprochen und nur den billigen Preis anerkannt.

muß die Frage:
Zitat
Wie haben Sie denn den billigen Preis festgestellt.
erlaubt sein.

Eigentlich hätte ich noch weitere Fragen stellen müssen.

Dem Ausgangstext kann entnommen werden:
1. In Schreiben an den Versorger wurde ein Preis als billiger Preis anerkannt.
2. Diese Feststellung wurde auch für Dritte getroffen.

Es ist natürlich etwas anderes ob ich hier im Forum einen juristischen Begriff nicht ganz richtig benutze, oder ob ich es dem Versorger gegenüber erkläre. Wenn hier nur ersteres der Fall war, wäre meine einfache Frage genauso einfach zu beantworten: War nicht so gemeint, sondern..... Keine Antwort zu geben ist aber eine schlechte Antwort.

Problematisch wird es wenn der billige Preis für einige Mitstreiter gegenüber dem Versorger anerkannt wird.

Wenn die Aussage so stehen bleibt, kann für manchen Leser der Eindruck entstehen das er einen billigen Preis feststellen kann. Dies Bedarf einer Klärung, die doch sehr einfach seien könnte.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 06. März 2008, 13:41:42
@ Thomas S.
Zitat
Insbesondere, weil mich auch das ursprüngliche THEMA interessiert hatte, habe ich so ablehnend auf den Zwischenruf reagiert.
Aber leider ist mit diesem rhetorischen Zwischenruf...der thread in die Wüste geschickt worden.
Versuchen Sie mal, den Faden wieder aufzunehmen.
Ich verstehe ja, dass Sie das ursprüngliche Thema interessiert hat.
 
Sorry, aber das \"ursprüngliche\" Thema war eigentlich bereits mit dem Beitrag von @Marten v. 21.02.02 23:02 abgeschlossen - und schon längst in der Wüste. Spätestens Mitte der ersten Seite.
Und danach kam nichts Erhellendes mehr.
 
z.B. @Christian Guhl hatte doch bereits sehr klar und zutreffend geantwortet. Was mit Sicherheit der Grund war nicht zwingend schreiben zu müssen. Eben bis die falschen Aussagen getroffen wurden.

Ich persönlich habe den Faden in diesem Thread bereits mit dem so erschöpfenden wie verfehlten   ;) Wortschwall über einen \"gemeinsamen Lieferanten\" verloren.  

Das macht aber rein gar nichts. Denn selbst wenn ich glauben würde, den Faden wieder aufnehmen zu wollen, würde ich es mal mit der Suchfunktion versuchen.

Denn wie sagte @Christian Guhl so schön und mehr als zutreffend: Wenn du dir alle Beiträge, die zu diesem Thema geschrieben wurden, ausdrucken lässt, könntest du damit Wände tapezieren !

Und der Einzige, der Grund hätte sich ins Fäustchen zu lachen, dürfte hier wohl @Hans+Wurst sein, der doch angeblich und merkwürdigerweise im Forum zu diesem Thema \"leider\" so überhaupt nichts finden konnte.  
Sehr seltsam.

Und wie AKW schrieb
Zitat
Eigentlich hätte ich noch weitere Fragen stellen müssen.
Auch das stimmt, hätte er.  ;)
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: AKW NEE am 08. März 2008, 13:34:00
@ Thomas S.

Es ist anscheinend keine ungenaue Formulierung von @ h.terbeck, an anderer Stelle ist zu lesen:

Zitat
Zunächst einmal gilt es, sich die Energiepreise in der Jahresrechnung genau anzusehen. Wenn schon zuvor ein Unbilligkeitseinwand erhoben wurde, gilt es, den als billig festgelegten Energiepreis als Grundlage für den Jahresverbrauch anzusetzen und diese Summen plus der Nebenkosten zuzügl. MWSt. als billigen Gesamtpreis dem Energieversorger mit dem Unbilligkeitseinwand gegen die vorgelegte Rechnung mitzuteilen.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 08. März 2008, 18:49:02
Der einzige vernünftige Satz in dem gesamten Zitat ist dieser:
Zunächst einmal gilt es, sich die Energiepreise in der Jahresrechnung genau anzusehen

Falls die Preise des EVU bereits als billig akzeptiert bzw. \"festgelegt\" wurden, erübrigt sich wohl jedweder Unbilligkeitseinwand. :rolleyes:

Ich befürchte inzwischen ebenfalls, dass @h.terbeck genau so schrieb, wie er es auch gemeint hat.
Zumal er einen eigenen Beitrag zur Klarstellung und Entwirrung seiner Formulierungen offensichtlich nicht abgeben möchte.
Wieso eigentlich nicht?

Schlimm wäre es allerdings, wenn diese Formulierungen als Vorlage in den Schreiben Dritter an deren Versorger verwandt wurden. :(
Auch wenn ich mich wiederhole: sie sind grober Unfug.

Falls wir hier jeden unsinnigen Satz zitieren und korrigieren wollten, wäre das eine ziemlich zeitraubende Angelegenheit und es würde nicht mehr viel ursprünglicher Text übrig bleiben.
Daher kann ich jedem Leser nur empfehlen selbst zu recherchieren, sich eine eigene Meinung zu bilden.
Und sich nicht ausschliesslich auf andere zu verlassen.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 08. März 2008, 20:40:20
\"Kampfzwerg\"
Mit diesem sog. groben Unfug hat sich unser EVU  -übrigens nicht nur in meinem Falle- zufrieden gegeben, und das seit drei Jahren.
Offenbar hat man nur mit Blödsinn Erfolg.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 08. März 2008, 21:05:29
@h.terbeck

Blödsinn stimmt!
Erfolg?
Meinen Sie im Ernst, dass Sie Erfolg haben, nur weil ihr EVU seine dusseligen Textbausteine auf Sie losgelassen und bisher keinen Prozess angestrengt hat?
Die haben sich wahrscheinlich noch nicht einmal die Mühe gemacht Ihre Wortschwälle in Gänze zu lesen.
Das entspricht nämlich der normalen Vorgehensweise eines x-beliebigen EVU.
Daher die stereotypen Antworten.
Erfolg hätten Sie nur dann, wenn Sie mit Ihrer Argumentation vor Gericht Recht bekämen!
Korrigieren Sie mich, wenn ich mich irre, aber ein Gerichtsverfahren in Ihrem spezifischen Einzelfall hat wohl noch nicht stattgefunden?
Ich hoffe, Sie haben in diesem Fall dann einen guten Anwalt und vertreten sich nicht selbst. Denn ansonsten würden Sie mit Ihrer bisher kolportierten Argumentation und Ausdrucksweise gnadenlos, sehr schnell und schmerzlos Schiffbruch erleiden.
Was ich Ihnen nicht wünschen würde.
Nicht weil Sie mir am Herzen liegen, sondern weil Sie damit der Sache an sich sehr schaden würden!
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 08. März 2008, 21:47:42
Kampfzwerg

Nun bin ich aber richtig neidisch. Da bin ich nun im dritten Jahr von der Verrechnung meiner Abschlagzahlungen mit zuvor gekürzten Energierechnungen \"verschont\" geblieben, und durfte mich nicht einmal mit meinem EVU über Gründe streiten, sondern erhielt nur sog. Textbausteine.
Ich fühl mich benachteiligt!
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 09. März 2008, 15:17:21
@h.terbeck

was wohl daran gelegen haben dürfte, dass Sie die entsprechenden, u.a. hier veröffentlichten Musterbriefe unter Verwendung der entsprechenden, richtigen Paragraphen verwandt haben und sich die Schreiben nicht selbst formulieren mussten.

Aber ich muss mich korrigieren, zum Einen sind Sie offensichtlich von Ihren Formulierungen und Ansichten so überzeugt, dass Sie eine Korrektur noch nicht einmal in Betracht ziehen, was in Folge eine Diskussion und Klarstellung verhindert.
Offensichtlich sind Sie einer vernünftigen Argumentation nicht zugeneigt.
Zum Anderen trifft der Ausdruck \"beratungsresistent\" nicht ansatzweise den Kern.

Soll heissen, ich gebe auf, reine Zeitverschwendung.
Bedenken Sie bitte, dass Unsinn nicht dadurch wahrer wird, dass man ihn ständig wiederholt.

„Wer nicht auf gute Gründe hört,
dem werde einfach zugekehrt
die Seite, welche wir benützen,
um drauf zu liegen und zu sitzen.“
Wilhelm Busch



P.S. für Interessierte, zur Verdeutlichung der Problematik:
h.terbeck schrieb:
Zitat
Wenn schon zuvor ein Unbilligkeitseinwand erhoben wurde, gilt es, den als billig festgelegten Energiepreis als Grundlage für den Jahresverbrauch anzusetzen und diese Summen plus der Nebenkosten zuzügl. MWSt. als billigen Gesamtpreis dem Energieversorger mit dem Unbilligkeitseinwand gegen die vorgelegte Rechnung mitzuteilen.
Diese Art der Formulierung ist mehr als nur nur grober Unfug, der ganze Satz ist schlicht schwachsinnig, und eine derartige Veröffentlichung ist schon grob fahrlässig.
Hier wird - in einem Satz - sowohl akzeptiert als auch bestritten!
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 09. März 2008, 16:04:35
Ich freue mich, dass ich mit meinem sog. Unsinn nicht nur Ihre Erregung gefördert habe, sondern auch ohne Emotionen meine Energiekosten-Abrechnungen so gut geregelt habe, dass ich nicht nur einen sog. billigen Preis zahle, sondern mich auch billiger Polemik Ihnen gegenüber nicht nur bislang, sondern auch künftig enthalte.
Im übrigen musste ich keinen Abschlag nicht Nachforderungen meines Energieversorgers (wie es eigentlich Thema dieses Threads war) verrechnen oder darüber mit meinem Energieversorger diskutieren.
Es besteht ein sog. ausgeglichener Kontostand in allen Belangen.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: eislud am 09. März 2008, 16:28:54
@h.terbeck
Es hat tatsächlich den Anschein, dass Du nicht bereit bist, auch nur ansatzweise über den Unfug nachzudenken, den Du hier verbreitest. Anstatt dessen verteidigst Du diesen Unfug noch vielfach in Form von Sarkasmus, der wohl davon ablenken soll, dass die eigenen Argumente schon nicht mehr stichhaltig sind. Auch scheinst Du überhaupt nicht daran interessiert, weitere Kenntnisse in diesem hochkomplexen Umfeld zu erlangen, was aber wohl Sinn und Zweck einer Teilnahme auf dieser Plattform sein sollte.

Ich schließe mich den Ausführungen von Kampfzwerg uneingeschränkt an.

\"Es ist unglaublich, wieviel Geist in der Welt aufgeboten wird, um Dummheiten zu beweisen.\" (Oscar Wilde)

Gruss eislud
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 09. März 2008, 16:47:12
Danke gleichfalls !
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 09. März 2008, 17:41:05
@h.terbeck
Arroganz ist die Summe von Dummheit und Ignoranz.

„Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!“
Marcus Tullius Cicero
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Maverick am 09. März 2008, 18:51:18
Hallo @all,

sorry, aber der gesamte Thread verwirrt mich. Vielleicht habe ich momentan auch nicht die Zeit und den Nerv, alles im Detail zu lesen.

Einfache Frage: wenn ich meine Abschlagszahlungen alle eindeutig als Abschlag gekennzeichnet habe, ist das EVU dann berechtigt, diese Abschlagszahlungen mit aus Sicht des EVU ausstehenden Beträgen zu verrechnen?

Gibt\'s darauf eine einfache Antwort hier im Grundsatzbereich?

Danke und Gruß,
Maverick
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 09. März 2008, 19:07:17
Zitat
Original von Maverick
@Maverick
Einfache Frage: wenn ich meine Abschlagszahlungen alle eindeutig als Abschlag gekennzeichnet habe, ist das EVU dann berechtigt, diese Abschlagszahlungen mit aus Sicht des EVU ausstehenden Beträgen zu verrechnen?
Gibt\'s darauf eine einfache Antwort hier im Grundsatzbereich?

Hi, war das ein Scherz?
Die Antwort steht doch bereits ganz am Anfang des Threads.
siehe @Christian Guhl
NEIN, dazu ist das EVU nicht berechtigt.
Der Verwendungszweck auf den Überweisungsträgern ist bindend.

Es reicht bis zur Mitte der ersten Seite zu lesen.
Vom Rest bloss nicht verwirren lassen! ;)
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Maverick am 09. März 2008, 22:08:39
@Kampfzwerg,

nee, war kein Scherz.

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Beste Grüße,
Maverick
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: AKW NEE am 10. März 2008, 16:49:29
@ Maverick

Nach meiner Meinung nein. Viele Versorger verrechnen trotzdem. Der Verrechnung bei jeder Abrechnung widersprechen. Der Abrechnung dann auch als rechnerisch falsch widersprechen und weiter einen Kontoauszug mit dem Nachweis aller geleisteten Zahlungen verlangen.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: AKW NEE am 10. März 2008, 17:33:33
@ Kampfzwerg

In der grundsätzlichen Bewertung des Beitrages von @h.terbeck gebe ich Ihnen/Dir Recht, damit könnte mensch es abschließen. Es gibt aber aus meiner Sicht einen wichtigen Aspekt der bislang nicht zur Sprache kam.

Bei Kunden in der Grundversorgung kann die Billigkeit des Preises im Streitfall nur von einem Gericht festgestellt werden.

Hat @h.terbeck aber einen Sondervertrag mit einer ungültigen Preisanpassungsklausel, kann die Anerkennung eines Preise von Nachteil sein. Wenn der Vertragsbeginn, also Lieferbegin vor 2004 war, könnte mensch den Preis weiter kürzen, wenn er nicht vorher einen Preis als billig anerkannt hätte. Um @h.terbeck tut es mir dabei nicht so sehr leid, aber um seine Mitstreiter, die auf ihn hereingefallen sind. Und der Energieversorger freut sich über so viel Klugheit.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 10. März 2008, 19:47:49
@AKW NEE

Meine persönliche Meinung über die Qualität von @h.terbecks Aussagen habe ich wohl deutlich (st) zur Kenntnis gebracht. Hoffe ich.
Kennst Du  ;) folgendes statement von Joschka Fischer: Mit Verlaub, ...........

Wenn aber tatsächlich ein Mitstreiter die selben Formulierungen wie @h.terbeck verwandt haben sollte - und zwar ohne sich selbst mit der Materie auseinander gesetzt zu haben !!! - dann hat er kein Mitleid verdient.
Falls also wirklich jemand auf diese Aussagen vertraut hat, ohne sie auch nur im Ansatz zu verifizieren....Pech gehabt.

Wie heisst es so schön: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!
oder auch
trau, schau, wem?

Du hast natürlich Recht.
Die Anerkennung ! eines \"billigen Preises\" ist allerdings immer von Nachteil. Völlig egal, ob SV oder Tarifkunde.
Im Falle eine SV-Kunden ist sie allerdings meist \"teurer\".
Denn viele SV-Kunden könnten auf die Anfangspreise Ihres Vertrages kürzen. Womöglich sogar auf die Preise des letzten Jahrhunderts. =)
Allerdings müssten sie dazu
1. überhaupt wissen, dass sie SV-Kunden sind
und
2. ein wenig Chuzpe mitbringen!

Also Leute...Recherche ist angesagt!
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 14. März 2008, 20:23:06
@Hans+Wurst

kuckuck!
abgetaucht?
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 14. März 2008, 21:31:16
Sorge ist vollkommen unbegründet.
Habe mir allerdings die Freiheit genommen, wegen wahrlich wichtigerer Termine, auch eines, der zur Kontenabstimmung meiner reduzierten Energiekostenabrechnungen aufgrund meiner als billig \"erfundenen Preise\" nützlich und richtig war, nicht auf jeden vorherigen geistigen Erguss zu antworten.
Dem überaus klugen und vermutlich als allgemeines Vorbild dienenden Josef Karl Fischer, s.Z. Straßenkämpfer und Steinewerfer mit ausgeprägter Vergesslichkeit und dessen gern zitiertem Bildungsausrutscher \"mit Verlaub\" ging bereits vor vielen Jahren ein einarmiger Adeliger voraus mit Vornamen Götz, der einen sicherlich noch Jahrhunderte überdauernden Ausspruch prägte, der den des sog. Außenministers übertraf und übertrifft und von dem in 20 Jahren niemand mehr reden wird..
Also dennoch, Sorgen völlig unbegründet.
Ebenso auch Befürchtungen, dass meine Mitstreiter und/oder ich wegen fehlendem Mitleid nun im Kummer oder Sorgen versinken sollten.
Falls gewünscht, verleihe ich gern einen Besen, damit ein Jeder vor seinem Gehöft kehren kann!.

Damit dürfte hoffentlich jegliche Besorgnis beseitigt und damit auch das weitere Befassen mit dieser Thematik unnötig sein. Es gibt wahrlich Wichtigeres.
Und meine Abschlagzahlungen wurden ebenfalls nicht verrechnet.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: AKW NEE am 15. März 2008, 12:27:43
@ h.terbeck


Die Frage von Kampfzwerg war wie mensch unschwer ekennen kann an
@ Hans+Wurst gerichtet.

Zitat
@Hans+Wurst
kuckuck!
abgetaucht?

Die Antwort von Ihnen bestätigt alles vorher geschriebene.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 15. März 2008, 12:33:52
Lezteres war beabsichtigt!
Vorheriges war bei mir als Mail angekommen, sonst hätte ich darauf und auf den Verfasser garantiert nicht reagiert.
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: Kampfzwerg am 15. März 2008, 16:50:30
jaja, die Tücken der Technik........


@AKW NEE

nicht ärgern ;)
denn
\"es gibt wahrlich Wichtigeres\" =)

ja klar...
„Am meisten rege ich mich über Dummheit auf, die sich wichtig nimmt.“
Urban Priol

aber...

„Gute Unterhaltung besteht nicht darin, daß man etwas Gescheites sagt, sondern daß man etwas Dummes anhören kann.“
Wilhelm Busch

und im aktuellen Fall natürlich...

„Der Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius 0.
Und das nennen sie ihren Standpunkt.“
Albert Einstein
Titel: Abschlag mit Nachforderung aus Vorjahr verrechnet
Beitrag von: userD0010 am 15. März 2008, 20:20:16
Siehe da! Ein belesener Mensch, hat vermutlich Flatologie studiert.