Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: walter3 am 07. April 2005, 23:00:16
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Walter
07.04.2005
1. per email direkt@avacon.de
2.per Fax 0180328 2266
AVACON
KundenNr.
38272 Helmstedt
Ihre Jahresverbrauchsabrechnung vom 9.1.2005 zugegangen am 14.1.2005
Mein Schreiben vom 15.1. bzw. 16.1.2005 (U.a. Einwand der Unbilligkeit)
Ihr Schreiben vom 27.1.2005 + 14.2.05 sowie Ihr Schreiben vom 4.4.05
(Androhung der Einstellung der Versorgung ) hier zugegangen am 7.4.2005
Kunden-Nr.
VERTRAGSKONTO
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 4.04.2005 zugegangen mit einfachem Brief am 7.4.2005 drohen Sie mir die Einstellung der Versorgung mit GAS an.
Um mich nicht zu wiederholen verweise ich auf die o.a. Schreiben. Darin wird ausgeführt:
1.Die von ihnen angeforderten Abschlagszahlungen für 2005 betragen insgesamt 2453,00 €. Im Vergleich zum Jahresverbrauch von 42492 kwh in
der Verbrauchsperiode 2003/ 2004 erhöhen Sie den Verbrauch auf 51187 Kwh.
Dies dürfte eine sehr eigenwillige Interpretation des § 25 AVB Gas sein und berechtigt mich dazu, die Abschlagszahlungen ganz
einzustellen, sofern Sie bis 15.04.2005 dazu keine Erklärung abgeben.
2.Hatte ich den Einwand der Unbilligkeit gem $ 315 BGB erhoben und mir erlaubt, die Jahresabrechnung 2003/2004 um 13,93 € zu kürzen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schriftwechsel.
3.Die weiteren 15,00 € Differenz resultieren offensichtlich aus Ihren internen Buchhaltungsproblemen ( 15,00 € Kulanzgutschrift lt. Ihrer
Abrechnung vom 9.1.05 )
Weiterhin fordere ich Sie zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht auf, die Mahnung /
Zahlungsaufforderung vom 4.04.2005, insbesondere die Sperrungsandrohung zur Versorgung mit Gas gem. § 33 AVB bis zum 11.4.05 11:00 Uhr
zurückzunehmen.
Ich setze Ihnen einen Termin bis zum 11. 4. 2005 11:00 Uhr, bis zu dem die Rücknahme der Androhung der Versorgungssperre bei mir
eingegangen ist, andernfalls erfolgt direkt Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft !
Gleichzeitig erteile ich Ihnen, bzw. Ihren Mitarbeitern bis zur Rücknahme der Sperrungsandrohung ein Hausverbot zum Zwecke der
Versorgungseinstellung.
Desweiteren werde ich mich in einem Zeitungsartikel an die örtliche Presse wenden, und darauf hinweisen, dass ich mich durch ihr Vorgehen
genötigt und erpresst fühle !
Außerdem weise ich Sie schon jetzt darauf hin, dass direkt ein Kontakt zur zuständigen Verbraucherzentrale, sowie zur zuständigen
Energieaufsichtsbehörde hergestellt wird.
Da die von Ihnen geltend gemachten höheren Preise erst mit einer gerichtlichen Entscheidung verbindlich werden können (vgl. BGH-
Rechtssprechung dazu), dürfen Sie Beträge, die gar nicht fällig sind, auch nicht anmahnen oder gar Mahngebühren oder Gebühren für
Rücklastschriften deshalb in Rechnung stellen.
4.Da Ihnen diese Rechtslage sicher bekannt ist, gehe ich bisher von einem Irrtum Ihrer Buchhaltung aus, auf den ich Sie hiermit
letztmalig hinweise.\"
Walter
Walter
1.per email direkt@avacon.de
2.per Fax 0180328 2266
AVACON
KundenNr.
38272 Helmstedt
Ihre Jahresverbrauchsabrechnung vom 9.1.2005 zugegangen am 14.1.2005
Mein Schreiben vom 15.1. bzw. 16.1.2005 (Einwand der Unbilligkeit)
Ihr Schreiben vom 27.1.2005 (per mail und einfachen Brief)
Kunden-Nr.
VERTRAGSKONTO
BOESDORF, IM WINKEL 7
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 27.01.2005 teilen Sie mir mit, daß Sie ab dem
27.01.2005 keine Abschlags-und Rechnungsbeträge mehr von meinem Konto
abbuchen werden.
In Ihrem mail vom 27.01.2005 erklären Sie, daß Ihnen eine „Begrenzung der
Einzugsermächtigung“ nicht möglich sei. Diese Aussage ist für mich
unverständlich.
Ich hatte die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nur zum Einzug von
Entgelten, Abschlagszahlungen sowie Ausgleichszahlungen zum Abschluss der
Jahresrechnung zu den bisherigen Preisen zzgl. eines Aufschlags von 2
Prozent beschränkt.
Wie Sie bewiesen haben, sind Sie durchaus in der Lage die Beträge der
Abbuchungen zu modifizieren, wie die Abbuchung am 26.01.2005 zeigt. Dort
haben Sie den Abbuchungsbetrag um 15,00 € Kulanzgutschrift verringert.
Um Ihre berechtigten Forderungen zu erfüllen, wird Ihnen per 31.1.2005 der
Betrag von Euro 58,43 auf Ihr Konto bei der Deutschen Bank AG überwiesen.
Anlage: Detaillierte Berechnung der Nachzahlung auf Basis einer 2 - % igen
Preiserhöhung ab 1.10.2004.
Walter
Am Thu, 27 Jan 2005 12:32:51 +0100 hat Avacon direkt <direkt@avacon.de>
geschrieben:
Guten Tag Herr Walter,
vielen Dank für Ihre erneute Meldung.
In meiner Antwort hatte ich darauf hingewiesen, dass eine Begrenzung der Einzugsermächtigung nicht möglich ist, sondern nur die komplette Löschung für das Vertragskonto.
Aus diesem Grund habe ich Ihre Einzugsermächtigung für das Vertragskonto erst einmal entnommen. Ich hoffe, dies ist in Ihrem Sinn.
Gerne habe ich Ihr Anliegen zur weiteren Überprüfung an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet.
Die Klärung bedarf einiger Tage. Sobald dies abgeschlossen ist, werden wir uns wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.
Daher bitte ich Sie, diese Nachricht zunächst nur als Zwischenbescheid zu betrachten.
Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihr Verständnis.
Freundliche Grüße
Avacon AG
Avacon direkt
i.A.
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Hallo,
ich habe dasselbe Problem mit der AVACON Helmstedt. Ich habe ebenfalls Einspruch per Einschreiben eingelegt und den erhöhten Betrag nicht überwiesen, sondern nur einer Erhöhung um 3 Prozent zugestimmt. Allerdings bekam ich keine Rückmeldung auf dieses Schreiben, sondern der geforderte Betrag wurde abgebucht, obwohl ich die Einzugsmächtigung für diesen Betrag aufgehoben habe.
Ich habe diesen Betrag von meiner Bank zurückbuchen lassen und erhielt daraufhin eine Mahnung, dabei hatte ich die berechtigte Forderung plus 3 % akzeptierter Erhöhung bereits überwiesen.
Auf mein Einschreiben bezüglich des Einspruches vom März 2005 wurde bisher in keinster Weise reagiert.
Auf telefonischer Nachfrage teilte mir die Service-Hotline mit, daß die AVACON mir ihre Preiskalkulation nicht offen zu legen bräuchte, um eine Preiserhöhung von 9 Prozent zu rechtfertigen, ich solle mich nicht so anstellen, es wären ja nur 0,30 Cent pro KWh. Ich habe laut gelacht!
Mir wurde ebenfalls mitgeteilt, daß man die Einzugsermächtigung dahingehend nicht ändern könne, ich aber per Vertrag für ein Lastschriftverfahren verpflichtet wäre. Ich habe darauf hingewiesen, daß ich nicht für die mangelhafte Softwware der Firma AVACON verantwortlich bin. Desweiteren wurden von mir strafrechtliche Konsequenzen angedroht für den Fall, daß entgegen meiner Verfügung andere Beträge als die monatlichen Abschläge eingezogen werden.
Daraufhin sagte man mir, man hätte mich aus dem Lastschriftverfahren entfernt. Somit überweise ich jetzt per Dauerauftrag.
Ich habe ebenfalls fernmündlich mitgeteilt, daß diese Mahnung nicht gerechtfertigt sei, schon gar nicht die geforderten Rückbuchungsgebühren, da zu dem Zeitpunkt schon die Einzugsermächtigung von mir storniert worden war.
Wie gesagt, bis heute habe ich von der AVACON Helmstedt keinerlei Reaktion auf meinen Widerspruch erhalten, nicht mal in Form einer Androhung eines illegalen Gas-Abschaltens, da ich bereits im o.g. Einschreiben darauf verwiesen habe, daß dieses rechtlich nicht möglich sei - außerdem habe ich einen sehr guten Rechtsanwalt!!!
Mal sehen, wann und in welcher Art und Weise (die Herrschaften bei der AVACON sind allesamt sehr unfreundlich am Telefon!!!) reagiert wird.
Grüße
HC
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Hallo Ihr zwei,
da habt Ihr ja eine tolle Firma als Versorger der für die Daseinsvorsorge da ist! :cry:
Die Avacon sollte man noch mehr an den Pranger stellen. Ich würde sofort das zuständige Ministerium für Wirtschaft als Kartellbehörde über den gesamten Schriftwechsel informieren. :evil:
Im Übrigen würde ich künftig auf jedlichen fernmündlichen Kontakt verzichten.
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@Cremer
Nicht so respektlos.
Avacon gehört zur E.on Energie AG, dem größten privaten Energiedienstleister und will sich bald in E.on Avacon umbenennen.
Die Kunden sollen dann nicht mehr grün, sondern nur noch rot sehen - wegen des einheitlichen MarKtauftritts des E.ON- Konzerns:
http://www.avacon.de/published_page.aspx?id=640
Weitere Infos zur Muttergesellschaft E.on Energie AG München unter
www.eon-energie.com
http://www.eon-energie.com/Ressources/downloads/com_fac_arc_rep/EEA03_dt.pdf
Schwesterunternehmen der Avacon sind E.on Hanse, E.on Westfalen Weser, E.on Edis, E.on Mitte (bisher EAM Kassel), TEAG Thüringer Energie AG, E.on Bayern.
Vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=963
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=946
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=2747
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
Tschuldigung für den Tonfall. :oops:
Konnte ja nicht wissen, wer Avacon ist und wer dort die Fäden zieht :idea:
Kenne mich da im Norden nicht so aus.
Aber ROT ist eine gute Farbe für E.on :!: und für die Kunden :twisted:
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@Cremer
Wenn die Kundschaft überall nur noch rot sieht ist das doch wohl allemal ehrlicher als das einschläfernde Avacon- Grün.
Die Kundschaft darf auch gespannt sein, ob sie tatsächlich \"neue Energie\" erhält oder aber doch nur neue Preise, so wie die Verbraucher in Norddeutschland, die ihren vormaligen günstigen HainGas- Tarif \"Hinz & Kunz\" bei E.on Hanse nicht wieder erkennen:
www.vzhh.de
oder die Freunde in Ostwestfalen, bei denen E.on Westfalen Weser nicht nur die Gaspreise kräftig erhöhte, sondern auch die Stromsonderprodukte verteuerte, obschon eine Erhöhung des Allgemeinen Tarifs offensichtlich unzulässig war und deshalb wohl nicht genehmigt wurde:
http://www.gaspreise-runter-owl.de
Auch in Thüringen durften die Strompreise im Allgemeinen Tarif nicht erhöht werden, weshalb TEAG sich an den Sonderkunden \"schadlos\" zu halten sucht:
http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=8615
Und auch Kunden von E.on Bayern berichten ja hier über ihre denkwürdigen Erfahrungen mit der ganz neuen Energie.
Von E.on Ruhrgas schweigen wir mal an dieser Stelle.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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hallo,
so, die avacon hat sich bei mir gemeldet und in einem standartschreiben mitgeteilt, dass sie auf grund der gaspreisbindung an den ölpreis gebunden ist und von ihrer seite somit die unbilligkeit zurückgewiesen haben. alsodas übl. blabla.
zwei tage später erhielt ich ein schriftstück, dass mich daraufhin hinwies, doch endlich den fehlenden betrag zu überweisen, um ein mahnverfahren abzuwenden.
es wurde von schriftlich der avacon mitgeteilt, das gem. rechtsprechung ein mahnverfahren unzulässig sei, da die fälligkeit der forderung nicht erwiesen ist (einspruch gem. §315BGB).
auf den klageweg wurde von mir verwiesen.
nun erhielt ich heute eine mahnung. eine rückruf bei der hotline ergab, dass ich jetzt angebl., nachdem ich auf die rechtslage verwiesen habe,
eine mahnsperre habe.
werde noch eine mail mit entsprechenden text an die avacon verfassen.
mal sehen, wann sie mir mit unverhältnismäßiger sperrung drohen.
in diesem fall erstatte ich strafanzeige wg. nötigung -kann ich, gott sei dank, selber schreiben. und gebe die sache in rechtskundige hände.
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@walther3
@HC
Siehe hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1027
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1016
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=975
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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hallo herr fricke,
habe eben per mail die antwort der avacon erhalten. wir haben es die zuständigen stellen weitergegeben bla, bla, bla.
bin gespannt, welche einschüchterungsversuche die herrschaften noch unternehmen und das entgegen anderslautender rechtsprechung.
wird bestimmt noch lustig. die juristische abteilung scheint ja nicht der hit zu sein.
habe bisher festgestellt, dass die debitorenabteilung offensichtlich nicht mit anderen abteilungen korrespondiert und/oder von diesen nicht in kenntnis gesetzt wird.
nach meinem bisherigen stand dient die preiserhöhung der avacon zur eingliederung in den e.on-konzern.
die kosten für das umkleben der fahrzeuge etc. sollen auf den kunden abgewälzt werden ohne das geschäftsergebnis für die aktionäre zu beeinträchtigen.
dieses hörte ich rein zufällig auf einer geburtstagfeier bei der ein führenden avaconmitarbeiter anwesend war.
wünsche noch noch einen schönen abend
mfg
hc
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Hallo Mitstreiter,
bei mir hat die Avacon die Abschlagszahlungen gegenüber dem Vorjahr um knapp. 20 % erhöht ( also Vorjahresverbrauch mal ab Okt. erhöhter Gaspreis !!! ).
Wie sieht das bei anderen AVACON Kunden aus ???
Auf mehrmaliges Nachfragen \"eisiges Schweigen\".
Was kann bzw. darf man da tun ????
mfg/
Georg Walter
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hallo,
verstehe ich nicht, ich zahle seit jahren seit den gleichen abschlag, auch nach der unberechtigten preiserhöhung vom oktober 2004.
normalerweise wird der jahresverbrauch als schnitt genommen.
es soll vermieden werden, dass der kunde zuviel nachzahlen soll.
-ist im prinzip auch löblich- (menschenfreundlich ;-))
ist ihr verbrauch stark gestiegen? wenn nein, bezahlen sie einfach die alte abschlagssumme.
ein Abschlag ist eine \"vorauszahlung\" auf einen geleisteten dienst.
die summe der gesamtzahlung ergibt sich aus dem jahresendverbrauch.
wie gesagt dient der abschlag dazu, am abrechnungsschluss des verbrauches eine hohe nachzahlung zu vermeiden.
die höhe des abschlages bestimmt der verbraucher - weil es eine vorauszahlung ist.
sieh aber hierzu aber die geschäftsbedingungen der avacon.
habe auch schon, nach fernm. rücksprache vor jahren die abschlagszahlung gekürzt.
wenn sie der ansicht sind, dass ihre zahlung hoch ist, kann diese von ihnen mit dieser begründung gekürzt werden.
sie müssen sich aber im klaren sein, dass bei einem erhöhten verbrauch die nachzahlung um so höher ist.
mfg.
hc.
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Nachdem ich am 26. Mai von der Avacon eine Mahnung erhielt , habe ich am 26.05.05 folgende Mail abgesandt:
...erhielt ich von Ihnen eine Mahnung in Höhe von 33.05 Euro (incl. 5 Euro Mahnkosten). Ich weise Sie nun nochmals darauf hin, daß eine Mahnung erst nach feststellung der Fälligkeit der Forderung rechtl. zulässig ist. Au Grund meines Einspruches gem. § 315 BGB liegt diese Fälligkeit nicht vor. (...rechtskräftige Urteile div. Landgerichte und des Bundesgerichtshofes).
Ich gehe davon aus, daß Ihnen diese Urteile bekannt sind.
Ich fordere Sie auf, mein Konto in Höhe der Mahnkosten nicht weiter zu belasten.
Duch...(Hotline) wurde mir mitgeteilt, daß für mein Konto eine Mahnsperre bis der Klärung der Fälligkeit eingetragen wird. Diese Mahnsperre bestätigen Sie mir bitte bis zum 06.06.05. Bei weiteren, rechtlich nicht sanktionierten Mahnung von Ihrer Seite werde ich strafrechtliche Tatbestände prüfen...
Am 16.06.05 erhielt ich folgendes Schreiben von der Avacon - die Bestätigung der Mahnsperre erhielt ich nicht:
...teilen Sie uns mit, daß Ihnen unsere Erläuterungen zu der vorgenommenen Gaspreiserhöhung nicht ausreichen und bitten um uns, gerichtlich nachprüfbar nachzuweisen, dass die Erdgaspreiserhöhung von Avacon zum 1. okt.04 nach \"billigem Ermessen\" gem. § 315 BGB erfolgt ist.
Erdgaspreise sind kaufmännisch kalkulierte Preise. Wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch, sind wir nicht verpflichtet, Kunden gegenüber unsere Kalkulationsgrundlagen offen zu legen. Dennoch haben wir bereits unsere Gründe für die Preiserhöhung dargestellt.
Der Heizölpreis, an den der Erdgaspreis gekoppelt ist, ist seit Anfang vergangenen Jahres gestiegen. Mit einer zeitlichen Verzögerung müssen wir nun unsere eigenen, dadurch deutlich erhöhten bezugskosten für Erdgas an unsere Kunden weitergeben. Ebenfalls stellen wir fest, dass auch andere Erdgaslieferanten gezwungen waren, ihre Preise deutlich zu erhöhen, Avacon diesbezüglich also kein Einzelfall ist.
Eine detaillierte Offenlegung der Preiskalkulation kann erst nach Aufforderung durch das Gericht erfolgen und wird sich lediglich innerhalb des vom Gericht abgesteckten Rahmens bewegen. Auch im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Überprüfung der Billigkeit der Erdgaspreise wären wir lediglich verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die der Preisgestaltung zugrunde liegende Preiskalkulationsgrundsätze offen zu legen (BGH VIII ZR 111/02).
Einen Nachweis der Billigkeit von Erdgaspreisen können Sie deshalb nur auf dem rechtsweg unter Beachtung des vom gerichts abgesteckten rahmens erreichen. Bis dahin halten wir an unserer Forderung in Höhe von zur Zeit 33,06 Eur fest und bitten um umgehenden Ausgleich.
Meine Antwort per Email am 18.06.05:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.06.2005 finde ich es sehr verwunderlich wie von Ihnen versucht wird geltende Rechtsprechung nicht zu akzeptieren und anzuwenden.
1. Es obliegt nicht Ihrer Firma festzustellen, ob Ihr Preis nach billigen Ermessen kalkuliert worden ist. Dazu sind nur die zust. Gerichte befugt.
2. Da sie behaupten, dass Ihr Preis nach \"billigen Ermessen\" kalkuliert worden ist, muss ich von Ihnen auf Zahlung verklagt werden. Ein Mahnverfahren ist von Ihrer Seite nicht möglich, da die Forderung erst dann fällig ist, wenn durch ein Gericht festgestellt wurde, dass Ihr Preis ordnungsgemäß kalkuliert worden ist.
Sie müssen mir vor Gericht beweisen, dass Ihre Preise korrekt sind und nicht umgekehrt (umgekehrte Beweisführung)
Dieses Verfahren ist geltende Rechtsprechung und müsste Ihnen bekannt sein.
Aus diesem Grund beläuft sich Ihre angebliche Forderung auf 28,06 Euro.
Die von Ihnen erhobenen Mahngebühren sind rechtswidrig.
Sollten Sie über ein aktuelles Urteil darüber verfügen, dass Ihre Preiskalkulation nach billigem Ermessen durchführt wurde, dann übersenden Sie mir das Aktenzeichen, sowie den Standort des Gerichtes zur weiteren Prüfung. Selbstverständlich werde ich dann den fälligen Betrag unverzüglich überweisen. Mir liegt ein derartiges Urteil bisher nicht vor.
Weitere Schreiben in denen von Ihnen mitgeteilt wird, dass ihre Preise rechtmäßig sind, werden nicht mehr beantwortet, da Sie bisher immer nur Behauptungen, ohne diese beweiskräftig zu untermauern, aufgestellt haben.
Des weiteren müsste Ihnen ebenfalls bekannt sein, dass bereits mehrere Energieversorger zur Rücknahme ihrer Preiserhöhungen rechtskräftig verurteilt worden sind.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei auf die Forderung von 28,06 Euro zu verzichten, Sie können aber natürlich auch den Klageweg beschreiten, welcher Ihnen und nicht mir Kosten verursacht.
Mit freundlichen Grüßen
Avacon schrieb am 27.06.05:
In unseren vorangegangen Schreiben legten wir Ihnen umfangreich unsere rechtliche Auffassung zu der Thematik dar. Die Preisanpassung von Avacon ist demnach gerechtfertigt.
An dieser Aussage hat sich nichts geändert, weshalb wir von einr Offenlegung unserer Kalkulation auf diesem Wege weiterhin absehen.
Auch den rechtlichen Weg, den wir bei einer Nichtzahlung oder Kürzung beschreiten, haben wir Ihnen mitgeteilt. Wir sind der Ansicht, dass die Billigkeitskontrolle nach §315 BGB nicht auf unser Vertragsverhältnis anwendbar ist, weshalb wir auch weiterhin eventuell offene Forderungen anmahnen werden.
Demzufolge bleibt dem Gesagten nichts hinzuzufügen, bis auf die Bitte, aus den besagten Gründen auf eine Kürzung der Abschläge oder Rechnungsbeträge zu verzichten.
Mit gleichem Datum erhielt ich eine Mahnung:
Hauptforderung: 28,06 Euro
1. Mahngebühren 5,00 Euro
2. Mahngebühren 5,00 Euro
Gesamt: 38,06 Euro
zahlbar bis zum 06.07.05, ansonsten gerichtliches Mahnverfahren.
Was soll man dazu noch sagen? Ich habe kommenden Freitag einen Termin bei meinem Anwalt, damit dieser Spuk endlich mal ein Ende hat.
Grüße
H.C.
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Hallo HC
ich würde mal da ruhig abwarten.
Lassen Sie sich nicht aus der Deckung holen!!!
Da Widerspruch gemäß § 315 eingelegt, gibt es keine Mahngebühren. Ist bei mir auch so.
Alle Widersprüchler bei uns bekommen regelmäßig 2 Mahnungen pro Monat.
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Hallo,
wo bekomme ich Infos (schriftl. Material, Gerichtsurteile etc.), daß ich nach meinem Einspruch keine Mahnungen erhalten darf, sondern erst nach Fälligkeit der Forderung? Wer entscheidet, wann die Forderung fällig wird? Das Gericht?
Ich habe gehört, daß eine Mahnung erst dann zulässig ist, wenn die Forderung fällig wird. Gemäß meines Einspruches dürfte dies ja noch nicht der Fall sein.
Ich möchte diese Unterlagen meinem Anwalt zeigen.
Grüße
H.C.
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@HC
Über die Fälligkeit entscheidet gar niemand.
Diese ergibt sich aus der Rechtslage.
Nach der BGH- Entscheidung vom 30.04.2003 ist die Forderung nach dem Einwand der Unbilligkeit unverbindlich, also nicht fällig.
Deshalb können Sie sich auch nicht im Verzug befinden.
Lesen Sie noch einmal unter \"Fragen und Antworten\" auf der Seite.
Sie kann frühestens mit der Rechtskraft eines enstprechenden Urteils eines Gerichts fällig werden, wenn der Versorger Sie denn überhaupt verklagt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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hallo,
warte noch auf reaktion aus dem forum auf meine frage nach der erhöhung der abschlagszahlungen - siehe oben - also trotz zugrundelegeung der preiserhöhungen
kommen immer noch knapp 20 % mehr raus - umgerechnet auf die kwhs - als der
vorjahresverbrauch.
trotz der hitze: wie ist das juristisch zu werten ???? kann ich die abschlagszahlungen nach
in verzug setzung des evus sprich avacon entsprechend kürzen ???
danke in voraus,
m f G Georg Walter
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@walter3
Wer ist denn da so ungeduldig?
Sie müssen die Abschläge selbst errechnen, die sich aus dem Vorjahresverbrauch und den alten Preisen ggf. zzgl. Sicherheitsaufschlag ergeben.
Sind diese Äbschläge geringer als die geforderten, müssen Sie sogar kürzen, da es sonst zwangsläufig zu Überzahlungen kommt.
\"Blättern\" Sie mal im Forum ganz weit zurück.
Das Thema hatten wir ungefähr im Oktober/ November 2004.
Außerdem \"Fragen und Antworten\" auf der Seite lesen.
Wir können doch nicht immer wieder beim \"Urschleim\" anfangen.
Nichts für ungut.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Walter3
ich meine Sie haben doch die Antwort schon mit Ihrem Thread am 7.4.05 gegeben.
Gesamtbetrag errechnen aus dem Vorjahresverbrauch mit den alten Preisen, dividiert durch 12, ergibt die monatlichen Abschläge. Ich würde da auch nur die ca. 42.000kwh zu grunde legen und nicht die geforderten von 51.000 kwh.
Alles andere läuft dann automatisch.
Wenn so nicht nach Wunsch abgebucht wird, Einzugsermächtigung zurückfordern, per Dauerauftrag überweisen und sonst ruhig mahnen lassen.
Bei mir kommen immerhin für zwei Liegenschaften pro Moant 2 x 3,50 € Mahngebühren auf die Differenzsumme meines Abschlages zu deren geforderten Abschlag drauf !!!
Demnächst wird sich die Differenzsumme drastisch pro Monat noch erhöhen, wenn ich nochmals je 50 € zusätzlich einbehalte, weil die SW einfach nicht in der Lage sind oder auch nicht wollen en detail von 1992 per § 19.1 und § 19.2 des Vertrages die Preisgleitformel anzuwenden um mir den Nachweis zu bringen !!
Ferner kürze ich nochmals um je 5 € weil Sie mir ihren Anspruch aus dem EEG und KWKG-Gesetz bei Strom nicht nachweisen können oder wollen (im EEG steht nur was drin zwischen Energieerzeuger und Netzbetreiber!).