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Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 31. Januar 2008, 16:50:01

Titel: OLG Koblenz, B. v. 09.02.2007 - W 50/07 Kart
Beitrag von: RR-E-ft am 31. Januar 2008, 16:50:01
In dem Beschluss des OLG Koblenz vom 09.02.2007 - W 50/07 Kart  heißt es u. a.:

Zitat
Die Parteien streiten über die Unwirksamkeit und Unbilligkeit der Preisbestimmung und Preisberechnung im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Erdgasversorgungsvertrages.

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, die Landgerichte ausschließlich zuständig. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG gilt Satz 1 auch, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Unerheblich ist es, wenn auch oder im Schwerpunkt andere Normen als die des EnWG zur Streitentscheidung heranzuziehen sind (Salje, EnWG, § 102 Rn. 7).

Im Streitfall handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die auch von einer Entscheidung abhängt, die zumindest teilweise nach dem EnWG zu treffen ist.

Die Prüfung, ob die Entgeltbestimmung der Beklagten billigem Ermessen nach § 315 Abs. 3 BGB entspricht, richtet sich auch nach dem EnWG. Denn nach § 1 Abs. 1 EnWG ist Zweck des Gesetzes eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Damit ist auch für Gaslieferungsverträge und damit für die Entgeltbestimmungen der Beklagten der das gesamte Energiewirtschaftrecht beherrschende Grundsatz der preisgünstigen Versorgung zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des Streitfalls hängt deshalb auch von Entscheidungen ab, die nach dem EnWG zu treffen sind. Damit ist die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet, § 102 Abs. 2 EnWG.  

Anmerkung:

So kann es auch bei einer Zahlungsklage des Versorgers sein, wenn sich der Kunde entsprechend verteidigt.

Dann ist die sachliche Unzuständigkeit eines Amtsgerichts als Streitgereicht zu rügen. Wegen § 108 EnWG ist dann eine Zahlungsklage eines Versorgers vor einem Amtsgericht abzuweisen, wenn dieser keine Verweisung an die zuständige Kammer für Handelssachen beim Landgericht beantragt.

Nach einem Beschluss des OLG Braunschweig, ist die Verweisung durch ein Amtsgericht an eine Kammer für Handelssachen in solchen Fällen für das Landgericht bindend. Ein gegenteiliger Beschluss des LG Göttingen wurde dadurch aufgehoben.

Siehste hier. (http://www.pontepress.de/pdf/U10_200703.pdf)



Vor den Landgerichten herrscht gem. § 78 ZPO Anwaltszwang.

Man sollte sich deshalb im Falle einer Klage des Versorgers von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und nicht etwa daran denken, ohne Anwalt  eine Klageerwiderung selbst ins Werk zu setzen.