Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Rob am 31. Januar 2008, 08:30:16
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Hallo zusammen,
so früh und schon meine zweite Frage :D....
Folgende Konstellation Gasversorgung:
Verbraucher fordert nach allen Regeln der Kunst den Nachweis der Billigkeit vom Versorger. Versorger verweigert sich nach allen Regeln seiner Kunst dagegen und zerrt den Verbraucher mit einer Zahlungsklage vor Gericht. Vor Gericht erbringt er den Nachweis, dass seine Preise der Billigkeit entsprechen.
Der Verbraucher muss nun die Kosten des Verfahrens und des Versorgeranwalts tragen.
Ist dies nicht eine gute Möglichkeit für die Versorger, wenn sie die Billigkeit nachweisen wollen und können, den Verbraucher öffentlichkeitswirksam ins offene Messer laufen zu lassen?
Kann der Zeitpunkt der Offenlegung dem Versorger als sagen wir mal, Böswilligkeit, ausgelegt werden?
Vielleicht sagt ja ein grosser Versorger mal zu einer kleinen Tochtergesellschaft:
Mach Du das mal so, damit einige der Protestler Angst bekommen und einknicken?
So wie ja auch ein \"Wettbewerb\" geschaffen wurde (Gas) und man den Widersprüchlern sagt, ihr könnt ja jetzt wechseln (was ja irgendwie der Wahrheit entspricht).
Hoffe niemanden auf dumme Gedanken gebracht zu haben... .
Schönen Tag noch,
der Rob
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Hier würd ich aber mal meinen, dass ein Richter doch dem Kläger die Frage stellen wird (oder besser sollte ??), warum er dem Verbraucher nicht auf dessen mehrmalige Anforderung die Billigkeit nachgewiesen hat, sondern erst das Gericht bemüht, um einerseits Publicity zu erzeugen, andererseits aber durchaus böswillig dem Verbraucher zusätzliche Kosten aufzubürden.
Aber auch in diesem Falle gilt \"Vor Gericht und auf hoher See\" .....
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tja wenn man bedenkt, dass EON und Konsorten ihre vielen regionalen Stadtwerke-Versorger ja ganz einfach dazu anhalten könnten, so zu wirtschaften, dass sie einer Billigkeitsprüfung standhalten?
Dann nach einiger Zeit von ausgewählten örtlichen Versorgertöchtern Musterverfahren gegen Preisverweigerer führen lassen und sich deren Billigkeit höchstrichterlich bestätigen lassen?
Der Endverbraucher hat das Nachsehen, muss die Verfahrenskosten bezahlen, Billigkeit bestätigt, und an die vorgelagerten eigentlichen Preistreiber EON & Co. kommen sie eh nicht heran, da sie nicht der direkte Vertragspartner sind.
Wer weiß, ob sowas nicht schon längst in großem Stil in Vorbereitung ist?
Das könnte erklären, warum in letzter Zeit viele Gaspreisverweigerer von den jeweiligen örtlichen Versorgern nichts mehr hören (wie ich auch).
Die Ruhe vor dem Sturm?
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Gerade hier im Forum wird ja besonders von der juristischen Seite i m m e r wieder darauf hingewiesen, dass nur ein Gericht die Billigkeit feststellen kann.
Gruß
NN
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@Rob
Soweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, entweder weil es bei Vertragsabschluss hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vereinbart wurde oder weil es sich gegenüber Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung aus einem Gesetz ergibt, so steht dem Schuldener gegen einseitig festgesetzte Entgelte die Einrede aus § 315 III BGB zu.
Tatsächlich ist die Billigkeit dann durch ein Gericht zu prüfen.
Entspricht die Bestimmung nach dieser gerichtlichen Prüfung der Billigkeit, so befand sich der Kunde von Anfang im Verzug mit den entsprechenden Folgen. Entspricht sie nicht der Billigkeit so ist das gerade nicht der Fall. Eine unbillige Leistungsbestimmung führt gem. § 315 III 1 BGB zu keiner verbindlichen Forderung.
Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.
Im Falle eines solchen Anerkenntnisses wird er durch Anerkenntnisurteil verurteilt, ohne dass das Gericht die Billigkeit weiter prüft oder noch über diese zu entscheiden habe. Im Falle eines zulässigen sofortigen Anerkenntnisses werden die gesamten Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Parteien) dem Kläger auferlegt.
@Netznutzer
Wer sollte denn sonst die Billigkeit feststellen wenn nicht ein Gericht. Etwa die Schwiegermutter? ;)
Die Entscheidung über die Billigkeit ist immer eine Einzelfallentscheidung, weil gerade die beiderseitigen Interessen der Kontrahenten im ganz konkreten Vertragsverhältnis gegeneinander abgewogen werden müssen, in die Ermessensentscheidung einzugehen haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 Tz. 17):
dass es bei der Bestimmung der Billigkeit auf die Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks ankommt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter III 1). Die Berücksichtigung der typischen Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sind aber auch bei einem Massengeschäft möglich (vgl. BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 zur Abfallentsorgung).
Schließlich steht es auch nicht in der Kompetenz des BGH als Revisionsgericht, Richtlinien für die Billigkeitskontrolle aufzustellen (vgl. aaO.,Tz 20):
Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ 115, 311, 321; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133, unter II 2 m.w.N.).
Demnach erfordert jede gerichtliche Billigkeitskontrolle eine Prüfung im konkreten Einzelfall, weil es dabei auch um Einzelfallgerechtigkeit geht (so Held, NZM 2004, 169 ff.; m.w.N.).
Jeder Fall liegt möglicherweise etwas anders, was ja davon abhängt, inwieweit die Prozesspartei Vortrag bestreitet oder nicht (vgl. Heilbronner Fall, wo der Kläger angeblich das Bestreiten des Bezugskostenanstieges als solchen in der II. Instanz nicht weiter aufrecht erhalten haben soll, so dass eine entsprechende streitige Tatsache schon nicht mehr vom Gericht zu prüfen war).
@Rob/ Wusel
Man könnte vor dem Einstellen verschwörungstheoretisch angehauchter Beiträge überlegen, ob nicht etwa statt dessen ein Spaziergang an frischer Luft vorzugswürdiger ist. ;)
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@Fricke
Im Falle eines solchen Anerkenntnisses wird er durch Anerkenntnisurteil verurteilt, ohne dass das Gericht die Billigkeit weiter prüft oder noch über diese zu entscheiden habe. Im Falle eines zulässigen sofortigen Anerkenntnisses werden die gesamten Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Parteien) dem Kläger auferlegt.
Danke für die ausführliche, auch für mich ;) verständliche Erklärung!
Wer sollte denn sonst die Billigkeit festsetellen wenn nicht ein Gericht. Etwa die Schwiegermutter? ;)
Meine Schwiegermutter würde die Unbilligkeit der Preise feststellen und sich dann von mir zum Essen einladen lassen :D. Denke Sie dürften auch dazukommen :tongue:
@Rob/ Wusel
Man könnte vor dem Einstellen verschwörungstheoretisch angehauchter Beiträge überlegen, ob nicht etwa statt dessen ein Spaziergang an frischer Luft vorzugswürdiger ist. ;)
Handelt es sich denn bei der ganze Mischpoke nicht um eine Art Verschwörung gegen die Verbraucher? Denke nur mal an den Siegelbruch bei eon... .Man macht sich halt so seine Gedanken.
Und mal ehrlich, sooo abwegig ists ja nun auch nicht.
An der frischen Luft liegts bei mir zumindest nicht, um 5:30 ist die erste Runde von dreien im Wald, mit meinen Hunden, die den Gasanschluß bewachen :D
Also, schönen Tag noch,
der Rob
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Hallo Rob,
zur Ausgangsfrage. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass die einzelnen Eu. GVU\'s als konzernabhängige Tochtergesellschaften so wie befürchtet arbeiten.
Allerdings gibt es in diesem Punkt ein Gebot, welches besagt, dass auch das EVU gegenüber seinem Vorlieferanten die Einspruchspflicht zum Nachweis der Billigkeit hat. Ein nicht erfolgter Einspruch, eine Akzeptanz überhöhter Bezugspreise des Vorlieferanten und eine widerspruchslose Zahlung ist als ein unternehmerisches Versagen einzustufen. Die Folgen können nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden ( siehe Urteil LG Frankenthal v. 09.10.2003, AZ: 2 HK.O 97/03).
Viele Grüße
wapi
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@wapi
Als Verbraucher sollte man selbst keine Spookenkiekerei betreiben.
Man sollte besser daran denken, die eigene Sache von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ggf. mit dem sog. Energieschutzbrief des Bundes der Energieverbraucher und sich zudem am Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher beteiligen, um diesen im Interesse aller daran Beteiligten zu stärken.
Der Prozesskostenfond kann nur dann bereit stehen, wenn sich möglichst viele an diesem beteiligen.
Schließlich könnte eine Klage des Versorgers schon morgen mit der Post kommen und dann wäre es wohl schade, wenn man sich selbst nicht rechtzeitig am Prozesskostenfond beteiligt hatte und man sich erst auf die Suche nach einem Rechtsanwalt machen muss, der nicht nur zur Vertretung bereit, sondern darüber hinaus auch noch mit der Materie hinreichend vertraut ist.
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@ RR-E-ft
Ich weiss nicht, warum Sie diesen Erguss an mich richten, ich habe mich nicht darüber bekklagt, dass eine Sache vor Gericht gegangen ist, die evtl schon im Vorfeld hätte geklärt werden können.
Gruß
NN
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@Netznutzer
Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem vor einem Gerichtsverfahren ein Nachweis der Billigkeit erbracht wurde, der dann auch im Gerichtsverfahren allein genügt hätte. Halbwegs aussagekräftiges und ansatzweise nachprüfbares Material wird ersichtlich erst innerhalb von Gerichtsverfahren beigebracht.
Und dann gibt es eine große Zahl von Fällen, wo Gerichte feststellen, dass schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, weil es weder bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde, noch sich aus einem Gesetz ergibt. Das war vor den entsprechenden Gerichtsverfahren jeweils auch nicht zu klären, so dass es auch dabei der Gerichtsverfahren bedurfte.
Es bedarf jeweils einer Prüfung des konkreten Einzelfalls durch das Gericht.
Sollten Sie etwa an einem Erguss- Problem leiden, dann wird Ihnen dieses Forum womöglich dabei nicht weiterhelfen können. Ich habe schon nicht behauptet, dass Sie sich bekklagt hätten. Sie hätten wohl auch gar keinen Grund dazu. Es mag sein, dass Sie selbst keinen Bedarf an einer sachlichen Diskussion haben. Es zwingt Sie ja auch keiner, sich an einer solchen zu beteiligen.
Wenn Sie nicht wollen oder gerade nicht können, brauchen Sie auch nicht.
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@ RR-E-ft
Warum hauen Sie die Leute immer gleich so in die Pfanne?
Wenn Sie sachlich bleiben, liefern Sie ja meist wertvolle, manchmal allerdings schwer zu verstehende Beiträge.
Ansonsten neigen Sie dazu, Schadenfreude auf Kosten anderer zu erzeugen.
berghaus
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@berghaus
Auch ich habe nicht auf jede Frage die passende Antwort, die am Ende sogar noch allgemeinverständlich ist. ;)
Persönliche Fragen lassen sich gut über PN klären.
Wer sehr persönlich erscheinende Fragen stellt oder ebensolche Beiträge an mich richtet, darf auch eine sehr persönliche Antwort erwarten.
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Es ist und bleibt das alte Problem: Wenn der hohe Gaspreis einer kleinen örtlichen Versorgertochter nun doch \"billig\" ist, weil sie für sich genommen tatsächlich vernünftig, transparent und nachvollziehbar preiswert für den Endkunden wirtschaftet und das eigentliche Problem der nur hohe Einkaufspreis der Lieferanten EON & Co. ist, dann haben wir als Endverbraucher doch keine Chance!
Im Gegenteil, die Vorlieferanten EON & Co. können ihre Preise dann fast nach Belieben erhöhen, weil deren Billigkeit vom Endverbraucher ja nicht in Frage gestellt werden kann (denn sie sind nicht der Vertragspartner).
Das könnten nur die örtlichen Versorger tun. Werden sie aber nicht, denn dann müssten sie u. U. gegen den Konzern klagen, der an ihnen selbst beteiligt ist.
Und ich habe noch nie einen Fall gehört, wo ein örtlicher Versorger gerichtlich verdonnert wurde, weil er seiner Pflicht zur möglichst günstigen Versorgung nicht wahrgenommen hat (z. B. weil er überhöhte Vorlieferantenpreise nicht als unbillig gerügt hat).
Verschwörungstheorie? Glaub ich kaum.
Bei EON & Co würde mich gar nichts mehr wundern, wenn ich z. B. das mit dem zerstörten Siegel gerade lese...
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@Wusel
Wenn man noch nie einen Fall gehört hat, so kann man einen solchen doch nachlesen, etwa im Gaspreisurteil des Landgerichts Hannover vom 19.02.2007 (http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=827&file=dl_mg_1172132176.pdf).
Was man \"schwarz auf weiß\" unter dem Arm mit sich rumtragen kann, ist manchmal besser als nur irgenwie, irgendwo, irgendwann Gehörtes.
Und wenn ich es richtig verstanden hatte, so kam es bei den Urteilen OLG Bremen vom 16.11.07, OLG Dresden vom 11.12.2006; LG Bremen, LG Berlin, LG Essen in den konkreten Fällen auf die Billigkeit wohl überhaupt nicht an. Die Gerichte entschieden dabei jeweils, dass die Preiserhöhungen unwirksam waren.
Übrigends:
Was spricht dagegen, sich etwa am Prozesskostenfond zu beteiligen, der im Falle der Deckungszusage die Verfahrenskosten I. Instanz (einschließlich Gerichtskosten, Kosten des eigenen Anwalts und des Anwalts der Gegenseite) übernimmt und sich danach einfach mal weniger Sorgen zu machen?
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Original von RR-E-ft
Übrigends:
Was spricht dagegen, sich etwa am Prozesskostenfond zu beteiligen, der im Falle der Deckungszusage die Verfahrenskosten I. Instanz (einschließlich Gerichtskosten, Kosten des eigenen Anwalts und des Anwalts der Gegenseite) übernimmt und sich danach einfach mal weniger Sorgen zu machen?
Hallo Herr Fricke,
es spricht ja nichts dagegen, bin ja auch schon dabei.
Aber so manch Gedanke will man sich nun selber machen, auch dies dient zum erhalte des eigenen Geistes und zur Schulung desselben.
Auch sich nicht selbst dran aktiv zu beteidigen und nur \"zuzugucken\" ist doch auf lange Sicht auch nicht so ergiebig, dann könnte man auch nur Fernsehen und verblöden ohne das es andere merken ;).
der Pölator
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Original von RR-E-ft
Übrigends:
Was spricht dagegen, sich etwa am Prozesskostenfond zu beteiligen, der im Falle der Deckungszusage die Verfahrenskosten I. Instanz (einschließlich Gerichtskosten, Kosten des eigenen Anwalts und des Anwalts der Gegenseite) übernimmt und sich danach einfach mal weniger Sorgen zu machen?
Nichts spricht dagegen. Das sagt doch auch keiner!
Versteh da irgendwie den sachlichen Zusammenhang mit meinem vorherigen Beitrag nicht.
Wir diskutieren hier Grundsatzfragen. Was spricht dagegen?
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@ RR-E-ft
Zitat: Wenn Sie nicht wollen oder gerade nicht können, brauchen Sie auch nicht.
Dass brauchen Sie hier nicht zu bestimmen. Es bleibt dabei: Ergießen Sie sich an diejenigen, die irgendwelche Probleme haben, nicht an mich, für einen Satz, der oft genug von Ihnen hier kommuniziert wurde.
Trotzdem: Schön, dass Sie drüber geschrieben haben.
Gruß
NN
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Original von RR-E-ft
@Rob
Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.
Im Falle eines solchen Anerkenntnisses wird er durch Anerkenntnisurteil verurteilt, ohne dass das Gericht die Billigkeit weiter prüft oder noch über diese zu entscheiden habe. Im Falle eines zulässigen sofortigen Anerkenntnisses werden die gesamten Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Parteien) dem Kläger auferlegt.
Frage zum obigen Text:
Hat diese interessante Möglichkeit einem unredlichen Versorger seine Verweigerungshaltung evtl. heimzuzahlen eine handfeste rechtliche Grundlage und gibt es bereits Urteile dieser Art?
Für Tarifkunden aus unserer Bürgerinitiative, die Mahnbescheiden bereits widersprochen haben und die sich jetzt wegen fehlendem Rechtsschutz über das Kostenrisiko des gerichtlichen Verfahrens verstärkt Gedanken machen, wäre eine verläßliche Klärung der obigen Frage von erheblicher, sprich beruhigender Bedeutung.
Wer kann dazu etwas Konkretes sagen?
Energie-Bündel
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@Energie-Bündel
Wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Preisanpassung des Versorgers unbillig war, und der Versorger daraufhin die gerichtliche Bestimmung beantragt, so muss er die Prozesskosten bezahlen, wenn der Verbraucher nach der gerichtlichen Feststellung des billigen Preises die daraus resulierende Forderung sofort anerkennt.
Es ist aber nicht so, dass der Verbraucher die Möglichkeit hätte, kostenfrei vor Gericht die Forderung anzuerkennen, wenn die Preisfestsetzung des Versorgers von Anfang an der Billigkeit entsprochen hätte. Es gibt kein abstraktes Recht des Verbrauchers, dass der Versorger ihm im vorgerichtlichen Verfahren die Billigkeit seiner Preise nachzuweisen hätte. Und die Fälligkeit seines Anspruchs von dem Erbringen dieses Nachweises abhängen würde.
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Original von reblaus
@Energie-Bündel
Wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Preisanpassung des Versorgers unbillig war, und der Versorger daraufhin die gerichtliche Bestimmung beantragt, so muss er die Prozesskosten bezahlen, wenn der Verbraucher nach der gerichtlichen Feststellung des billigen Preises die daraus resulierende Forderung sofort anerkennt.
Es ist aber nicht so, dass der Verbraucher die Möglichkeit hätte, kostenfrei vor Gericht die Forderung anzuerkennen, wenn die Preisfestsetzung des Versorgers von Anfang an der Billigkeit entsprochen hätte. Es gibt kein abstraktes Recht des Verbrauchers, dass der Versorger ihm im vorgerichtlichen Verfahren die Billigkeit seiner Preise nachzuweisen hätte. Und die Fälligkeit seines Anspruchs von dem Erbringen dieses Nachweises abhängen würde.
Die Antwort von \"reblaus\" scheint logisch und widerspricht damit doch wesentlich der Meinung von \"RR-E-ft\", die Anlaß meiner Frage war. Ich würde es begrüßen, wenn der doch meist sehr fachkundige \"RR-E-ft\" sich nochmal der gleichen Fragestellung annehmen würde. Vielleicht gibt es doch noch weitere Gesichtpunkte die in Betracht zu ziehen sind.
P.S.
Beitrag noch mal korrigiert
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@Energie-Bündel
RR-E-ft sagt da auch nichts anderes.
Original von RR-E-ft Tatsächlich ist die Billigkeit dann durch ein Gericht zu prüfen.
Entspricht die Bestimmung nach dieser gerichtlichen Prüfung der Billigkeit, so befand sich der Kunde von Anfang im Verzug mit den entsprechenden Folgen. Entspricht sie nicht der Billigkeit so ist das gerade nicht der Fall. Eine unbillige Leistungsbestimmung führt gem. § 315 III 1 BGB zu keiner verbindlichen Forderung.
Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Versorger sich vertraglich verpflichtet hat, die Grundlagen seiner Preiskalkulation offenzulegen. Ohne RR-E-ft bei seiner eigenen Interpretation vorgreifen zu wollen, halte ich eine vorprozessuale Beweisführung gar nicht für möglich. Hierbei müsste ja bekannt sein, wie der Richter die Zeugenaussagen und Urkunden würdigt.
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Original von RR-E-ft
@Netznutzer
Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem vor einem Gerichtsverfahren ein Nachweis der Billigkeit erbracht wurde, der dann auch im Gerichtsverfahren allein genügt hätte. Halbwegs aussagekräftiges und ansatzweise nachprüfbares Material wird ersichtlich erst innerhalb von Gerichtsverfahren beigebracht.
Es gibt Urteile des LG Osnabrück zugunsten der SW Lingen, bei denen das Gericht die Billigkeitskontrolle mittels Zeugenvernehmung der Wirtschaftsprüfer und wohl auch Mitarbeiter des EVU durchgeführt hat.
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Original von reblaus
@Energie-Bündel
RR-E-ft sagt da auch nichts anderes.
Original von RR-E-ft Tatsächlich ist die Billigkeit dann durch ein Gericht zu prüfen.
Entspricht die Bestimmung nach dieser gerichtlichen Prüfung der Billigkeit, so befand sich der Kunde von Anfang im Verzug mit den entsprechenden Folgen. Entspricht sie nicht der Billigkeit so ist das gerade nicht der Fall. Eine unbillige Leistungsbestimmung führt gem. § 315 III 1 BGB zu keiner verbindlichen Forderung.
Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Versorger sich vertraglich verpflichtet hat, die Grundlagen seiner Preiskalkulation offenzulegen. Ohne \"RR-E-ft\" bei seiner eigenen Interpretation vorgreifen zu wollen, halte ich eine vorprozessuale Beweisführung gar nicht für möglich. Hierbei müsste ja bekannt sein, wie der Richter die Zeugenaussagen und Urkunden würdigt.
Danke für die textliche Hervorhebung aus dem Original von \"RR-E-ft\". Die ersten beiden Absätze hatte ich nicht so genau beachtet. Die danach folgenden Absätze des Originals kann ich allerdings mit dem Vorherigen nicht so ohne weiteres in Übereinstimmung bringen.
So wie es derzeit da steht, verleitet der Text, zumindest dem ersten Anschein nach, zu der Vermutung, daß der vorprozessual geforderte Billigkeitsnachweis auch vom Verbraucher vorprozessual erwartet wird, denn es heißt im folgenden Text von \"RR-E-ft\", daß der Verbraucher
\"sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung, eine sofortige Annerkenntnis vorbehalten kann für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt\".
Nach dem erneuten Hinweis von \"reblaus\" habe ich nun aber versucht den Text so zu lesen, daß der Billigkeitsnachweis im gerichtlichen Verfahren nicht erbracht wurde und es nun dem Versorger erst im zweiten Anlauf, im selben
Verfahren, gelingt einen Billigkeitsnachweis zu erbringen.
Bei dieser Interpretation des Textes wäre es bis zu dem Punkt schlüssig.
Allerdings ist dann der folgende letzte Absatz, im dem ein Anerkenntnisurteil folgt, \"ohne dass das Gericht die Billigkeit weiter prüft oder noch über diese zu entscheiden habe\" unverständlich, d.h. nicht kompatibel mit der vorherigen Lesart. Oder bin ich hier begriffstutzig weil mir Wunschdenken den klaren Blick verstellt?
Zum eindeutigen Verständnis wäre es sicherlich hilfreich, wenn \"RR-E-ft\" seinen damaligen Text so präzisieren könnte, daß kein Mißverstädnis mehr möglich ist. Die rechtliche Relevanz der geklärten Bedeutung des Textes wäre dann noch der eigentlich abschließende wesentliche Punkt meiner Anfage.
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@Energie-Bündel
Man kann die Erfolgsaussichten einer Klage aufgrund von § 315 BGB auch vorher im groben abschätzen. Zuerst sollten Sie die Preise Ihres Versorgers mit den Preisen anderer Versorger vergleichen. Liegen die über längere Zeiten im preisgünstigen Bereich, so ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es Ihr Versorger nicht allzusehr übertrieben hat. Interessant ist auch der Vergleich der Kostensteigerungen. Die Rohstoffkosten sind für alle Energieversorger gleichmäßig gestiegen. Wenn der eine dies zu 2 Cent Preiserhöhung genutzt hat, dem anderen aber 1,2 Cent genügten, dann ist mit hoher Wahrscheinlichkeit bei den 2 Cent ein Schluck zuviel genommen worden.
Daneben steht Ihnen die Möglichkeit offen, die Jahresabschlüsse Ihres Versorgers beim Handelsregister einzusehen und zu kopieren. Ab 2006 sind die Abschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger im Internet veröffentlicht. Auch hier ergibt der Vergleich unterschiedlicher Jahre einige erhellende Erkenntnisse. Vielleicht sollte sich da ein Betriebswirtschaftler mal ans Rechnen machen.
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Preisvergleiche können nur auf Wettbewerbsmärkten herangezogen werden, wenn es um die Kontrolle des Gesamtpreises geht. Um diese geht es jedoch zumeist nicht (BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07 Tz. 16 ff., 48. ff.)
Wo es darum geht, ob ein bereits bestehendes Äquivalenzverhältnis nachträglich zu Lasten des Kunden verschoben wurde, geht es um eine Kontrolle der konkreten Kostenentwicklung des konkreten Lieferanten.
@Energie- Bündel
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Eschborn ermittelt monatlich den Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze, welche auch nach dem amtlichen Monitoringebericht der Bundesnetzagentur die Entwicklung der Großhandelspreise aufgrund der bestehenden Ölpreisbindung wiedergibt. Diese nominale Kostenentwicklung, die aus dem Ausland kommt, kann bei den verschiedenen Versorgern in sehr unterschiedlichem Umfange bei zwischenzeitlichen Entwicklungen bei anderen preisbildenden Faktoren kompensiert werden. Die Entwicklung der Großhandelspreise für Strom und Gas an der Leipziger EEX findet man dort veröffentlicht.
Siehe hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=52879#post52879)
Wenn der Kunde vorprozessual einen Billigkeitsnachweis verlangt, der Versorger einen solchen nicht geliefert hat, obschon er ihn hätte vorgrichtlich liefern können, dann hat der Kunde nach Unbilligkeitseinrede für eine Zahlungsklage schon keine Veranlassung gegeben, so dass ihm die Möglichkeit eines sog. sofortigen Anerkenntnisses noch im Zahlungsprozess des Versorgers (nach Klageerhebung) möglich sein kann, nämlich dann wenn der Versorger erstmals im Zahlungsprozess entsprechende Darlegungen und ggf. Nachweise liefert, die er vor dem Zahlungsprozess hätte anbringen und dem Kunden eröffnen können, aber nicht angebracht hatte. Ich meine, in Energiedepesche- Sonderheft Heft 1/2006 (beziehbar über den Verein) lässt sich darüber etwas nachlesen. Es ist ausdrücklich der Fall gemeint, wo erstmals im Zahlungsprozess substantiierte Darlegungen zur Billigkeit erfolgen und solche vor Klageerhebung trotz Aufforderung gegenüber dem Kunden nicht gebracht wuden, wenn der Kunde also z.B. deutlich machen kann, dass er z.B. bei Kenntnis des Inhalts der Klageschrift und deren Anlagen vor deren Erhebung den Billigkeitsnachweis als erbracht angesehen und deshalb gezahlt hätte. Dafür muss der Versorger in der Klageschrift oder im Prozess Darlegungen machen und Nachweise antreten, die er dem Kunden gegenüber trotz Aufforderung außerhalb des Gerichtsverfahrens noch nicht gebracht hatte.
Bei dem Fall den reblaus beschrieben hat, nämlich Unbilligkeit der Bestimmung und auf Antrag gerichtliche Ersatzbestimmung hat der Verorger die Verfahrenskosten zu tragen, weil die Forderung ausdrücklich erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils verbindlich und für den Kunden fällig werden kann, so dass er sich bis zur Rechtskraft des Gestaltungsurteils keine verbindliche und fällige Zahlungsverpflichtung bestand (vgl. BGH Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II 1 b). Schließlich trägt der Versorger auch die Verantwortung für die Notwednigkeit einer Ersatzbestimmung, die ausschließlich in seinem Interesse liegt, um eine Verbindlichkeit überhaupt erst entstehen zu lassen. Der ersorger hatte klar gegen seine Verpflichtung verstoßen, eine der Billigkeit entsprechende Tarifbestimmung zu treffen, so dass aus der Verletzung vertraglicher Pflichten ein Schadensersatzanpruch des Kunden gegn den Versorger bestehen kann, der darauf gerichtet ist, die Prozesskosten zu tragen.
Original BGH, Urt. v.05.07.05 - X ZR 60/04 unter II 1. b)
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge,
daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
Es ist bisher wohl noch kein Fall bekannt geworden, wo der Versorger wegen der Unbilligkeit seines Tarifs einen Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung gestellt und damit Erfolg gehabt hat.
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@RR-E-ft
Original von RR-E-ft Wenn der Kunde vorprozessual einen Billigkeitsnachweis verlangt, der Versorger einen solchen nicht geliefert hat, obschon er ihn hätte vorgrichtlich liefern können, dann hat der Kunde nach Unbilligkeitseinrede für eine Zahlungsklage schon keine Veranlassung gegeben, so dass ihm die Möglichkeit eines sog. sofortigen Anerkenntnisses noch im Zahlungsprozess des Versorgers (nach Klageerhebung) möglich sein kann, nämlich dann wenn der Versorger erstmals im Zahlungsprozess entsprechende Darlegungen und ggf. Nchweise liefert, die er vor dem Zahlungsprozess hätte anbringen und dem Kunden eröffnen können, aber nicht angebracht hatte.
Für diese Ansicht sollten Sie aber zumindest ein einziges Urteil zitieren können, und sei es auch nur von einem Amtsgericht.
Bitte beachten Sie bei Ihren Ausführungen wieso diese Frage aufgeworfen wird. Den Zahlungsverweigerern ist an der Gewissheit gelegen, dass sie von diesem \"Recht\" Gebrauch machen können, wenn der Versorger solche Beweise tatsächlich vorlegen sollte, da sie das Kostenrisiko fürchten. Ihnen ist daher an einer durch ständige Rechtsprechung gefestigten Möglichkeit gelegen, solche Kosten zu vermeiden, wenn sich der Prozess als zu riskant herausstellen sollte. Irgendwelche Rechtsauffassungen, denen die Gerichte möglicherweise kein Gehör schenken, nutzen den Verweigerern hier gar nichts, da sie gerade nicht beabsichtigen Ihre Meinung in einem Präzidenzverfahren durchzufechten.
Vorprozessual besteht gerade die Schwierigkeit, dass konkrete Zahlen des Versorgers dem Verbraucher gar nicht vorliegen. Um hier die Chancen eines Rechtsstreites abschätzen zu können bedarf es einer Grobkalkulation. Hierfür können grundsätzlich auch die BAFA-Einfuhrpreise herangezogen werden. Aber ein genaues Ergebnis wird Ihnen das auch nicht liefern.
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In Energiedepesche Sonderheft 1/2006 (beziehbar über den Verein) sind m. E. Entscheidungen des BGH zitiert, die sich zu der Frage verhalten.
Verbraucher, die die Zahlungen kürzen, sei angeraten, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Das Forum kann und soll eine solche Beratung nicht ersetzen. Gegenstand einer solchen anwaltlichen Beratung können auch prozessuale Möglichkeiten sein, die anhand der bisher konkret gewechselten Korrespondenz im konkreten Einzelfall geprüft werden müssen.
Wer eine verbindliche Beratung durch einen Anwalt wünscht, kann sich an einen solchen wenden, diesem das vereinbarte Honorar zahlen und dafür die so verbindliche wie umfassende Beratung in seinem konkreten Fall erwarten.
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Original von RR-E-ft
Wenn der Kunde vorprozessual einen Billigkeitsnachweis verlangt, der Versorger einen solchen nicht geliefert hat, obschon er ihn hätte vorgrichtlich liefern können, dann hat der Kunde nach Unbilligkeitseinrede für eine Zahlungsklage schon keine Veranlassung gegeben, so dass ihm die Möglichkeit eines sog. sofortigen Anerkenntnisses noch im Zahlungsprozess des Versorgers (nach Klageerhebung) möglich sein kann, nämlich dann wenn der Versorger erstmals im Zahlungsprozess entsprechende Darlegungen und ggf. Nchweise liefert, die er vor dem Zahlungsprozess hätte anbringen und dem Kunden eröffnen können, aber nicht angebracht hatte.
Für das Energierecht bisher nur Theorie, hat in der Praxis noch nie geklappt.
Nach h.M. ist ein sofortiges Anerkenntnis nicht möglich, wenn der Beklagte den Klägervortrag inhaltlich bestreitet und daher eine Beweisaufnahme erforderlich wird. Im Billigkeitsprozess bestreitet der Kunde regelmäßig die vom EVU vorgetrageben Tatsachen zur Preisbilligkeit.
Neben dem Zeugenbeweis durch Mitarbeiter ist das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten das tauglichste Beweismittel zum Billigkeitsnachweis im Prozess. Vorprozessual eingeholte Gutachten werden jedoch von Verbraucherseite systematisch als \"gekaufte\" Gutachten abgelehnt. Es ist in der Praxis gar nicht möglich den Kunden vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen, da gerade nur das \"unparteiische\" Gerichtsgutachten akzeptiert wird. insoweit ist oft bereits deshalb die Klage geboten.
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Original von Black
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Nach h.M. ist ein sofortiges Anerkenntnis nicht möglich, wenn der Beklagte den Klägervortrag inhaltlich bestreitet und daher eine Beweisaufnahme erforderlich wird. Im Billigkeitsprozess bestreitet der Kunde regelmäßig die vom EVU vorgetrageben Tatsachen zur Preisbilligkeit.
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Es ist in der Praxis gar nicht möglich den Kunden vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen, da gerade nur das \"unparteiische\" Gerichtsgutachten akzeptiert wird.
@Black, \"Tatsachen\"(!), wieder einmal entlarvend Ihre Einseitigkeit! Die Augen der Justitia sind verbunden und sie hat eine Waage in der Hand. Das sollen wohl Symbole für objektive, faire und ausgeglichene Entscheidungen sein.
Im Billigkeitsprozess bestreitet der Kunde
die Behauptungen des EVU. Der Nachweis, dass das Tatsachen sind wurde regelmäßig nicht erbracht und das Gericht ist daher gezwungen die Nachweise im Prozess erst einzufordern.
Es ist in der Praxis sehr wohl möglich vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen. Dazu gehören alle notwendige Daten und Fakten auf den Tisch. Die von Ihnen als \"Gutachten\" bezeichneten \"Bescheinigungsschreiben\" sind keine Nachweise. Aber mehr will man ja auch nicht preisgeben. Da gibt es ja die angeblich zu schützenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, auch wenn man ein kommunales marktbeherrschendes EVU ist oder in der Vergangenheit absoluter Monpolist war. Es geht doch in Wirklichkeit nicht um die Konkurrenz, man will aus naheliegenden Gründen die Daten nicht offenlegen, die Quersubventionen und zweckfremde Mittelverwendungen und die damit zusammenhängende Unbilligkeit gehört dazu. Bei Vorliegen der Daten würde sich manche neue Frage stellen oder alte Fragen wären zweifelsfrei beantwortet.
Man könnte eine hinreichend neutrale Prüfung und Nachweisführung mit Rechtswirkung ja auch organisieren. Die geltenden Verordnungen und Gesetze liefern dazu die Kriterien. Wäre das im Sinne der EVU-Mehrheit gewollt, hätten die EVU-Lobbyisten das längst eingebracht. [/list]
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Original von nomos
Im Billigkeitsprozess bestreitet der Kunde die Behauptungen des EVU. Der Nachweis, dass das Tatsachen sind wurde regelmäßig nicht erbracht und das Gericht ist daher gezwungen die Nachweise im Prozess erst einzufordern.
In jedem Zivilprozess bestreitet der Beklagte üblicherweise den Sachvortrag des Klägers. Beweis wird wegen dieses Bestreitens vom Gericht erhoben. Nach Ihrerem Wunsch vom Ablauf eines Prozesses könnte sich jeder Beklagte bei jedem Streitgegenstand erst einmal das sofortige Anerkenntnis \"vorbehalten\" und erst mal abwarten wie denn die Beweisaufnahme so läuft.
Original von nomos
Es ist in der Praxis sehr wohl möglich vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen. Dazu gehören alle notwendige Daten und Fakten auf den Tisch. Die von Ihnen als \"Gutachten\" bezeichneten \"Bescheinigungsschreiben\" sind keine Nachweise.
Man darf an den vorgerichtlichen Nachweis keine strengen Anforderungen stellen, als an den Nachweis den ein Gericht verlangt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten vor Gericht den Billigkeitnachweis zu führen:
- einige wenige Gerichte erkennen WP Testate als Beweis an
hier gaben Sie bereits zu erkennen, dass Sie als Kunde diesen Nachweis vorgerichtlich nicht akzeptieren.
- einige Gerichte vernehmen Wirtschaftsprüfer und Vertriebsleiter als Zeugen
werden Sie also der vorprozessualen mündlichen Aussage eines Wirtschaftsprüfers (dessen Gutachteninhalt sie nicht akzeptierten) glauben?
- einige Gerichte holen Sachverständigengutachten ein
Außergerichtlich kann ein EVU keinen \"gerichtlich bestellten\" Sachverständigen beschaffen. Es kann nur einen Sachverständigen beauftragen. Und wer hat den erforderlichen. Sachverstand um Preisbilanen zu prüfen? Ein Wirtschaftsprüfer.Das Ergebnis ist dann wieder das vielgescholtene WP-Testat.
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Original von Black
Man darf an den vorgerichtlichen Nachweis keine strengen Anforderungen stellen, als an den Nachweis den ein Gericht verlangt.
Warum darf man keine strengen Anforderungen stellen und welches Gericht ist der Maßstab? Außerdem geht es nicht um Strenge, sondern um einen hinreichenden Nachweis!
Original von Black
Es gibt verschiedene Möglichkeiten vor Gericht den Billigkeitnachweis zu führen:
- einige Gerichte vernehmen Wirtschaftsprüfer und Vertriebsleiter als Zeugen
werden Sie also der vorprozessualen mündlichen Aussage eines Wirtschaftsprüfers (dessen Gutachteninhalt sie nicht akzeptierten) glauben?
........
Das Ergebnis ist dann wieder das vielgescholtene WP-Testat.
@Black, den direkt abhängigen Vertriebsleiter lassen wir mal beiseite. Es geht nicht um die Glaubwürdigkeit von Wirtschaftsprüfern. Es geht um die Nachweisführung. Nochmal, diese Bescheinigungen im Auftrag sind einseitig und unzureichend.
Gäbe es eine klare verpflichtende Prüfungsvorgabe z.B. durch eine Verordnung und eine Nachweisprüfung durch eine Behörde müssten die Wirtschaftsprüfer für die Offenlegung der relevanten Details sorgen.
Die Bescheinigung werden außerdem gegenüber dem EVU entsprechend dem erteilten Auftrag abgegeben und nicht gegenüber dem Verbraucher.
\"Sie haben uns den Auftrag erteilt, ...\"
Was wollen Sie denn z.B. mit solchen Aussagen anfangen:
\"Ergebnis ist, dass die betriebene Preispolitik angemessen ist.\"
\"Die Gesellschaft hat damit im gesamten Zeitraum eine maßvolle Preisanpassungspolitik betrieben. Die uns vorgelegte Unterlagen und getroffenen Aussagen ... sind im Betrachtungszeitraum ordungsgemäß.\"
Was ist der jeweilige Maßstab für diese Bescheinigung, der Auftrag des EVU, Gesetze und Verordnungen, die Interessen des EVU, die Interessen des Verbrauchers? Das sind keine Fragen der Glaubwürdigkeit! Was ordentlich und ausreichend deklariert und geprüft ist, ist nachgewiesen. Da braucht es keine Glauben!
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@nomos
Die von Ihnen gewünschte unabhängige Kontrolle durch eine Behörde gibt es nicht. Wir müssen also in einer Diskussion um die frage, wie HEUTE und JETZT der Nachweis zu führen ist, mit dem arbeiten was wir haben.
Warum soll der außergerichtlich Nachweis strenger erfolgen, als ein Nachweis, den der Richter verlangt?
Das einzige Äquivalent zum gerichtlichen Sachverständigengutachten ist eben das WP Testat. Ein anderer außergerichtlicher Nachweis ist nicht möglich.
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Der BGH hat bereits entschieden, dass vom EVU beauftragte WP- Bescheinigungen nicht als Beweismittel in einem Billigkeitsprozess taugen (BGH VIII ZR 314/07). Regelmäßig scheiden die Ersteller auch als Zeugen aus, da es ihnen an unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen fehlt, sie nur von der Partei selbst Kenntnisse vermittelt bekamen. Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11610)
Hier geht es darum, dass im Prozess erstmals Daten dargelegt und untermauert werden, die dem Kunden nicht bereits vor einem solchen Verfahren offengelegt und ebenso untermauert wurden, und die aus Sicht des Kunden diesen von der Billigkeit überzeugen, so dass er sich zu einem Anerkenntnis veranlasst sieht, ohne dass damit entschieden ist, ob nun tatsächlich Billigkeit gegegeben war oder aber nicht. Die Klage war nicht veranlasst, wenn man den Kunden vor der Klageerhebung ebenso hätte überzeugen können.
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Das ist doch alles blanke Theorie. Es gibt nicht ein einziges Anerkenntnisurteil in dem ein Gericht dem Kläger die Kosten auferlegt hätte, weil er die vorgelegten Unterlagen auch vorgerichtlich hätte vorlegen können.
Wenn der Rechtsstreit vorgerichtlich schon mal geführt werden muss, und der Kläger alle Beweise einschließlich von Sachverständigengutachten vorzulegen hat, so frage ich mich, warum nicht massenhaft Beklagte, deren Anliegen nach erfolgter Beweisaufnahme aussichtlos geworden ist, die Forderung anerkennen und mit Hinweis auf die Rechtsansichten von RR-E-ft und nomos die Kosten auf den Kläger abwälzen lassen.
Wenn überhaupt können an die vorgerichtliche Darlegungspflicht nur die Anforderungen gestellt werden, die auch für die Schlüssigkeit einer Klage erforderlich sind. Wer als Kläger noch nicht einmal in der Lage ist, seinen Anspruch schlüssig zu begründen, dessen Klage würde im Gerichtsverfahren selbst bei Säumnis des Beklagten abgewiesen werden.
Aber auch für diese Ansicht kenne ich kein Urteil, so dass den Zahlungsverweigerern der Bürgerinitiative dies nicht als sicherer Weg aufgezeigt werden kann.
Die Erfolgsaussichten kann man nur durch eigenes Rechnen einigermaßen einschätzen.
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Es geht darum, ob im Prozess erstmals Darlegungen erfolgen, die den Kunden überzeugen und die zuvor trotz Aufforderung nicht gemacht wurden, den Kunden aber hätten ebenso überzeugen können, so dass es schon nicht hätte zur Klageerhebung kommen müssen.
Wenn solche Anerkenntnisse bisher wenig bekannt geworden sind, könnte das vor allem daran liegen, dass die Kunden zumeist auch nach der Klageerhebung nicht von der Billigkeit überzeugt waren und deshalb eine gerichtliche Entscheidung über die Frage der Billigkeit suchten, zumal wenn sie gehörige Gegenargumente bringen konnten, etwa in Bezug auf die Entwicklung von Großhandelspreisen oder gar kartell- und europarechtliche Wirkungen, selbst wenn es zu jenen noch an fundierten Fachveröffentlichungen fehlen sollte. Gerade wenn man sich mit letzterem auskennt, könnte sich ein Anerkenntnis als ausgesprochen unklug erweisen. Der Anwalt, der es bei entsprechender Kenntnis empfiehlt, könnte sich deshalb Haftungsansprüchen wegen Falschberatung ausgesetzt sehen. Es könnte aber auch daran liegen, dass diese prozessuale Möglichkeit zu wenig bekannt ist.
Wenn einem keine Zahlen zur zwischenzeitlichen Entwicklung der konkret preisbildenden Faktoren eröffnet werden, die bei der Beurteilung der Billigkeit jedenfalls berücksichtigt werden müssen (BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07 Tz. 39), dann hat man als Kunde auch keine Chance, vor einem Prozess selbst etwas zu rechnen. Und wenn man die zu beachtenden kartell- und europarechtlichen Vorgaben nicht kennt, kann man sich wohl zutreffenderweise gleich gar nichts ausrechnen, worauf hier einer immer wieder besonders abhebt. Siehste hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59494#post59494) und hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59500#post59500)
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@RR-E-ft
Das heißt doch nichts anderes, dass Sie kein einziges Urteil kennen, in dem Ihre Rechtsauffassung zum tragen kam.
Ich diskutiere meine Angelegenheiten mit Ihnen nicht. Über diese erhalten Sie allenfalls Mitteilungen. Es sei Ihnen aber herzlich gestattet, mit Hinweisen auf meine Angelegenheiten von Ihren Defiziten abzulenken :D.
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Original von reblaus
@RR-E-ft
Das heißt doch nichts anderes, dass Sie kein einziges Urteil kennen, in dem Ihre Rechtsauffassung zum tragen kam.
Ich diskutiere meine Angelegenheiten mit Ihnen nicht. Über diese erhalten Sie allenfalls Mitteilungen. Es sei Ihnen aber herzlich gestattet, mit Hinweisen auf meine Angelegenheiten von Ihren Defiziten abzulenken :D.
Ich weiß nicht, wie man darauf kommen muss, dass mir keine einzige Entscheidung bekannt sei.
Es kann wohl nur jeder von seiner eigenen Unkenntnis Zeugnis vor der Welt ablegen bzw. diese zum Gegenstand einer öffentlichen Diskussion machen.
Die persönlichen Angelegenheiten eines einzelnen, namentlich hier nicht genannten Diskutanten sind mir herzlichst wurscht.
(Über ausgesprochen sehr persönliche Angelegenheiten sollte man wohl sowieso eher nur mit jemanden sprechen, der auf dem bestimmten Gebiet auch kompetent ist. Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59504#post59504))
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Original von RR-E-ft
Es geht darum, ob im Prozess erstmals Darlegungen erfolgen, die den Kunden überzeugen und die zuvor trotz Aufforderung nicht gemacht wurden, den Kunden aber hätten ebenso überzeugen können, so dass es schon nicht hätte zur Klageerhebung kommen müssen.
Sie wollen also ernsthaft die Kostenlast im Prozess an ein rein subjektives Element desjenigen knüpfen, der danach die Kosten zu tragen hätte?
Muahahaaa!
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@Black
Ich habe nicht davon gesprochen, dass es nur auf subjektive Elemente ankommt.
Objektiv überprüfbar ist, ob im Prozess erstmals entsprechende Darlegungen getroffen wurden, der beklagte Kunde, der solche vorprozessual verlangt hatte, im Prozess erstmals mit diesen konfrontiert wurde.
Es verhält sich so ähnlich wie bei einem Zahlungsanspruch, der mangels Mahnung vor Klageerhebung nicht fällig war oder wie bei einer Unterlassungsklage, ohne dass vorprozessual abgemahnt wurde.
In all diesen Fällen kommt ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO in Betracht. Wäre dabei außergerichtlich gemahnt worden oder außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abverlangt worden, hätte sich der Prozess auch erübrigt gehabt, wenn ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben wird. Der Partei soll für die Priviliegierung des § 93 ZPO nicht schon \"auf Verdacht\" die Abgabe eines Anerkenntnisses zugemutet werden, so der BGH.
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Sie verwechseln Tatsachenkenntnis mit Beweisführung.
Das EVU wird im Prozess Tatsachen vortragen, welche die Billigkeit belegen. Wenn der Kunde diese Tatsachen erstmals hört, kann er u.U. noch kostenfrei anerkennen.
Wenn der Kunde diese Tatsachen bestreitet und damit das Gericht in die Beweisaufnahme zwingt, ist der Zug abgefahren. Kein Beklagter kann das Ergebnis einer von ihm selbst veranlassten Beweisaufnahme abwarten und sich dann - für den Fall, dass das Ergebnis schlecht aussieht - mit einem kostefreien Anerkenntnis aus der Affäre ziehen.
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Womöglich unterstellen Sie mir eine solche Verwechselung bloß.
Habe ich hier gesagt, wann das sofortige Anerkenntnis erfolgen muss, um noch in den Genuss von § 93 ZPO zu kommen?
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Auch da steht nichts von einem sofortigen Anerkenntnis nach der Beweisaufnahme.
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Hier auch nicht. ;)
Ich rede doch hier gar nicht von einem Anerkenntnis nach Beweisaufnahme, sondern ausdrücklich von einem Anerkenntnis nach Klagezustellung und den notwendigen Substantiierungen, die erstmals im Prozess erfolgen, zB. hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklung der konkret preisbildenden Kostenfaktoren, die bei der Beurteilung der Billigkeit jedenfalls Berücksichtigung finden müssen.
Ob der Beklagte dann erstmals überzeugt ist oder sich auch nur überzeugt gibt, ist doch vollkommen egal.
Deshalb muss gewiss keiner zum Arzt, um sich den Schädel aufsägen zu lassen.
Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Vertragsverhältnis besteht, ist der bestimmungsberechtigte Vertragsteil nicht nur verpflichtet, eine Bestimmung zu treffen, sondern auch verpflichtet, auf Verlangen die Billigkeit der getroffenen Bestimmung nachvollziehbar zu begründen, zumal wenn die Billigkeit der Ermessensentscheidung von Umständen abhängt, die der andere Vertragsteil schon selbst nicht kennen kann (zB. interne Kostenentwicklung).
Erfolgt auf Verlangen eine solche Begründung nicht, erfolgt eine substantiierte Begründung erst in einem Prozess, besteht die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, weil der Kunde keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte.
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Hier geht es zwar um eine Familiensache (http://www.vafk.de/urteile/fgg/olg%20naumburg%208%20wf%20236_02.htm), aber ein Grundsatz gilt grundsätzlich ;) :
Von dem Grundsatz, dass die mit der Hauptsache unterlegene Partei auch die Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 91 ZPO), macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn der Bekl. aufgrund eines Anerkenntnisses verurteilt wird, keine Veranlassung \" zur Klage gegeben und den Anspruch \"sofort anerkannt hat (§ 93 ZPO).
.. oder hier (http://\'http://www.davforum.de/535/?no_cache=1&tx_ttnews%5BpS%5D=1044054000&tx_ttnews%5BpL%5D=2419199&tx_ttnews%5Barc%5D=1&tx_ttnews%5Bpointer%5D=6&tx_ttnews%5Btt_news%5D=223&tx_ttnews%5BbackPid%5D=305&type=98\'):
Der Beklagte kann abwarten, bis der Kläger seine unschlüssige Klage richtigstellt, bevor er den Klaganspruch anerkennt, ohne Kostennachteile zu gewärtigen.
.. oder hier: (http://www.mieterschutzbund-berlin.de/data/downloads/91/KG_8_W_45-05.pdf)
Erkennt eine beklagte Partei das Klagebegehren an, dann ist Erfolgaussicht ihrer Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO dann zu bejahen, soweit die beklage Partei keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und sie daher mit der Kostenfolge des § 93 ZPO von den Kosten des Rechtsstreit freizustellen ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1993,1344; OLG Naumburg FamRZ 2001, 923; OLG Hamm FamRZ 2003,459; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 ZPO, Rdnr.25). Diese Voraussetzungen liegen vor.
.. usw.
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@nomos
Niemand bestreitet die Existenz des § 93 ZPO.
Vielen Dank, dass Sie für meine Auffassung ein Urteil gefunden haben, dass bei einer unschlüssigen Darlegung des Anspruchs eine Anwendung des § 93 ZPO in Betracht kommt. Haben Sie hierfür die Fundstelle? (Das hat sich gerade erledigt, wer lesen kann, ist klar im Vorteil)
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Es würde wohl auch wenig Sinn machen, die Existenz des § 93 ZPO etwa mit Nichtwissen zu bestreiten.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, die ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO ermöglichen, bedarf immer einer umfassenden Prüfung im konkreten Einzelfall.
Die Frage wird sich in der Regel erst beurteilen lassen, nachdem die Klageschrift zugestellt wurde und die gesamte vorgerichtlich gewechselte Korrespondenz durchgesehen wurde.
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Die Anwendung des § 93 ZPO ist jedoch der Ausnahmefall. Er ist nicht anwendbar, wenn der Kläger vorgerichtlich keine Beweise vorlegt. Im Falle des § 315 BGB wird ausreichen, vorgerichtlich mitzuteilen, dass die Bezugskosten um den Betrag der Preissteigerung gestiegen sind. Wie sich die Bezugskosten im Detail entwickelt haben, kann vorgerichtlich keine Rolle spielen, da die Zahlungsverweigerung dann auf mangelndem Glauben des Kunden beruht. Soweit diese Zweifel ernstlich sind, können sie aber nur durch Beweiserhebung beseitigt werden.
Behauptet der Versorger fälschlicherweise, dass seine Bezugskosten in Höhe der Preissteigerung gestiegen sind, so begeht er einen Betrug. Die Rechtsordnung schafft damit den Rahmen, dass auch einfachen Zusicherungen im Geschäftsverkehr Glauben geschenkt werden darf.
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Original von reblaus
Im Falle des § 315 BGB wird ausreichen, vorgerichtlich mitzuteilen, dass die Bezugskosten um den Betrag der Preissteigerung gestiegen sind. Wie sich die Bezugskosten im Detail entwickelt haben, kann vorgerichtlich keine Rolle spielen, da die Zahlungsverweigerung dann auf mangelndem Glauben des Kunden beruht.
?? Was ist das für eine Begründung, da kann ich nicht mehr folgen.
Wollen Sie damit etwa sagen, dass der Versorger aus taktischen Gründen den Verbrauchern keine Informationen liefert, die die Billigkeit des Preises aufzeigen? Die Verbraucher also im Dunkeln lassen, damit die Zahlungsverweigerung auf \"mangelndem Glauben\" beruht? Was ist überhaupt ein \"mangelnder Glaube\"?
Muss der Verbraucher nach Ihrer Bewertung die Billigkeit einfach glauben, auch wenn ihm die Fakten zur eigenen Beurteilung dazu nicht vorgelegt werden?
Wäre die Billigkeit ausreichend nachgewiesen hätte der Verbraucher keine Veranlassung zum Widerspruch und zur Zahlungsverweigerung gehabt. Der Grund für die entstehenden Kosten liegen beim Versorger, der die Billigkeit nicht rechtzeitig nachgewiesen hat. Geschieht dies dann erst ausreichend mit der Klagebegründung erübrigt sich der Streit. Warum sollte der Verbraucher dann die Kosten tragen, wenn der Versorger den Nachweis verspätet liefert?
@reblaus und richtig erkannt, die Anwendung des § 93 ZPO ist generell ein Ausnahmefall. Die Diskussion ist daher mehr Theorie als Praxis, aber die Frage wurde gestellt. Im Falle der Gaspreisgrundversorgung ist das sicher noch mehr Ausnahme, da, was die Erfahrung zeigt, die Begründung der Klage in aller Regel für die Aufklärung und für den Beweis der Billigkeit unzureichend ist. Das fängt schon bei der Verweigerung der relevanten Daten wegen angeblicher Geschäftsgeheimnisse an... usw...[/list]
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@nomos
Wie sollte denn der Billigkeitsnachweis außergerichtlich nach Ihrer Meinung konkret erfolgen?
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Original von Black
@nomos
Wie sollte denn der Billigkeitsnachweis außergerichtlich nach Ihrer Meinung konkret erfolgen?
@Black, habe ich das nicht schon wiederholt geschrieben, z.B. erst Gestern:
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59658#post59658)
Es ist in der Praxis sehr wohl möglich vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen. Dazu gehören alle notwendige Daten und Fakten auf den Tisch.
Von der Billigkeit kann der aufmerksame Verbraucher allerdings nur überzeugt werden, wenn sie real gegeben ist. Da liegt der Hund wohl begraben. Man legt nicht offen und will das mit allen Mitteln verhindern, weil man selbst am besten weiß, dass man die Billigkeit nicht wirklich belegen kann. Man sorgt daher auch dafür, dass der Billigkeitsbegriff und die Prüfung möglichst eingeschränkt wird.
Die Billigkeit wird ja nicht generell per Gesetz von einem Gericht festgestellt. § 315 (3) BGB kommt ja nur im Streitfall ins Spiel, wenn der Nachweis aus Sicht des nicht bestimmenden Vertragspartners nicht erbracht ist und er Zweifel an der Billigkeit der einseitig getroffenen Bestimmung hat.
Wenn der Versorger seine Zahlen, die Kalkulation und die Preisbestandteile deklariert und ersichtlich ist, dass der Preis fair und billig ist, das EnWG z.B. nicht märchenhaft geblieben ist, dann bin ich sicher, wird der überwiegende Teil der Verbraucher keinen Anlass für einen Widerspruch sehen.
Heute bleibt dem Verbraucher im Zweifelsfall oder wenn er Quersubventionen, zweckfremde Mittelverwendungen oder exorbitante Gewinne sieht, nur übrig, Widerspruch einzulegen und den Preis möglichst angemessen zu kürzen und die Klärung vor Gericht abzuwarten.
Was wir heute bei der Energieversorgung haben kann daher kein Dauerzustand bleiben. In den diversen Ergebnissen vor den Gerichten, die manchmal unterschiedlicher nicht ausfallen können, sehe ich ein Problem für die Rechtstaatlichkeit.
Ich habe daher auch schon mehrfach geschrieben, wie auf dem Verordnungswege eine Regelung möglich wäre:
Vorgeschriebene Datenerhebung und Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. Berichtspflicht an eine staatliche Behörde (Wirtschafts-, Verbraucherministerium, Kartellbehörde ...). Dort wird die Billigkeit dann gegebenenfalls fach- und sachkundig festgestellt. Wir haben solche staatlich vorgegebenen Prüfungen z.B. im Kreditgewerbe längst.
Man muss nicht immer alles wiederholen. Vielleicht nochmal im Forum suchen und nachlesen.
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@nomos
Wenn der Versorger schreibt, dass die Gaspreise um 0,4 ct/kWh erhöht werden müssen, weil seine Gesamtkosten seit der letzten Preisanpassung mindestens in gleicher Höhe gestiegen sind, so ist das eine präzise und konkrete Darlegung des Grundes der Preiserhöhung. Wenn seine Kosten tatsächlich um 0,4 ct/kWh gestiegen sind, so ist die Preiserhöhung auch gerichtsfest vorgenommen worden.
Jetzt kann man natürlich wie RR-E-ft die Offenlegung weiterer Details der Kostensteigerungen verlangen. Dann kann der Versorger mitteilen, dass die Bezugskosten um 0,5 ct/kWh gestiegen sind, die Personalkosten um 0,2 ct/kWh gesunken sind, die Geschäftsführergehälter um 0,05 ct/kWh gestiegen sind, die Kosten für Bleistifte ebenfalls eine Steigerung um 0,05 ct/kWh erfahren haben und alle anderen Kosten unverändert geblieben sind. Dann kann man mitteilen, zu welchem Datum die Kostensteigerungen zum tragen kamen, ob die Mitteilungen per Brief E-Mail oder Fax eingegangen sind oder welche Maßnahmen zur Vermeidung dieser Steigerungen getroffen wurden.
Was ich mich frage ist, warum ein Verbraucher die allgemeine Behauptung der Kostensteigerung anzweifelt, um dann diesen Detailangaben plötzlich Glauben zu schenken. Entweder hält man seinen Versorger für ein ehrbares Unternehmen oder für einen Straßenräuber. Dem ehrbaren Unternehmen wird man die allgemein gehaltene Behauptung abnehmen. Dem Straßenräuber sollte man aber nicht über den Weg trauen, und wenn er mit noch so blumigen Worten um Vertrauen heischt.
Die Anforderung an eine vorgerichtliche Erläuterungspflicht kann daher entweder sehr gering sein, oder aber es muss eine vorgerichtliche Beweisaufnahme erfolgen, wenn der Schuldner dies wünscht. Insoweit sind Sie, nomos, in Ihrer Haltung wenigstens konsequent, und schlagen nicht den untentschlossenen Mittelweg anderer ein.
Sie sollten aber bei Ihrer Ansicht bedenken, dass § 93 ZPO für alle Zivilrechtsstreitigkeiten gilt. Jeder Gläubiger ist dann aufgefordert, dem Schuldner bis ins Detail nachzuweisen, warum er auf seinem Anspruch bestehen kann. Das würde zum Festschmaus für findige Insolvenzverschlepper werden, die mit immer neuen Zweifeln ihre Zahlungspflicht ins Unendliche hinauszögern könnten. Wer schlussendlich die Kosten dieser Beweise wie Sachverständigengutachten etc. bezahlen soll, ist völlig unklar.
Ich denke es gibt gute Gründe, warum § 93 ZPO nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt, und bei Gaspreisstreitigkeiten bisher keine Rolle gespielt hat.
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Original von reblaus
@nomos
......
Was ich mich frage ist, warum ein Verbraucher die allgemeine Behauptung der Kostensteigerung anzweifelt, um dann diesen Detailangaben plötzlich Glauben zu schenken. Entweder hält man seinen Versorger für ein ehrbares Unternehmen oder für einen Straßenräuber.
.....
Das würde zum Festschmaus für findige Insolvenzverschlepper werden, .......
Ich denke es gibt gute Gründe, warum § 93 ZPO nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt, und bei Gaspreisstreitigkeiten bisher keine Rolle gespielt hat.
@reblaus, lassen Sie mal den Glauben, Straßenräuber und Insolvenzverschlepper beiseite. Auch ehrbare Kaufleute werden nicht nur einmal geprüft. Der Staat selbst schickt Steuerprüfer und andere Kontrolleure.
Auch der Verbraucher hat ein Recht auf den Nachweis der Billigkeit. Auch er muss sich nicht mit Glauben begnügen.
Richtig § 93 ZPO gilt generell bei Zivilrechtstreigkeiten, also auch wenn es um die Billigkeit des Gaspreises geht. § 93 spielt da keine besondere Rolle, in keiner Richtung. § 93 ZPO gilt im Falle des Falles auch bei Gaspreisstreitigkeiten.
Im Lösungsvorschlag geht es um Weisungen an staatlich vereidigte Wirtschaftsprüfer mit vorgegebenem Testat. Falsche Angaben an die feststellende Behörde hätten selbstverständlich übliche Konsequenzen. Eine solche Feststellung könnte bundeseinheitlich bereits per Verordnung geregelt werden. Das würde den Anforderungen weit mehr genügen als der aktuelle Zustand.
Glauben reicht mir persönlich als Verbraucher auch angesichts der Erfahrungen schon lange nicht mehr.
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Original von reblaus
@nomos
Wenn der Versorger schreibt, dass die Gaspreise um 0,4 ct/kWh erhöht werden müssen, weil seine Gesamtkosten seit der letzten Preisanpassung mindestens in gleicher Höhe gestiegen sind, so ist das eine präzise und konkrete Darlegung des Grundes der Preiserhöhung. Wenn seine Kosten tatsächlich um 0,4 ct/kWh gestiegen sind, so ist die Preiserhöhung auch gerichtsfest vorgenommen worden.
Wohl kaum. Mit Rücksicht auf §§ 2, 1 EnWG ist nicht jedweder beliebiger (tatsächlicher) Kostenanstieg auf die Kunden im Wege einer einseitigen Leistungsbestimmung abwälzbar. Sollte der Gesamtkostenanstieg um 0,4 Ct/ kWh auf einer entsprechenden tatsächlichen Erhöhung der Geschäftsführerbezüge beruhen, ist die Gerichtsfestigkeit mehr als zweifelhaft. An der Gerichtsfestigkeit fehlt es nach BGH VIII ZR 138/07 auch dann, wenn etwa ein entsprechender Bezugskostenanstieg im Vorlieferantenverhältnis etwa schon nicht zur Anpassung an die Marktverhältnisse notwendig und angemessen war. Einige meinen, ein Bezugskostenanstieg sei insbesondere dann nicht notwendig, wenn der Bezugsvertrag im maßgeblichen Zeitraum gem. Art. 81 EGV, § 1GWB, § 134 BGB nichtig war und beziehen sich dabei gern auf Rechtsprechung des EuGH. In diesem Forum tut sich einer u. a. damit besonders hervor.
Original von reblaus
Die Anwendung des § 93 ZPO ist jedoch der Ausnahmefall. Er ist nicht anwendbar, wenn der Kläger vorgerichtlich keine Beweise vorlegt.
Gerade dann ist die Anwendung von § 93 ZPO denkbar, gerade aber nicht, wenn der Kläger vorgerichtlich Beweise vorgelegt hat.
Die Begründung der Billigkeit einer getroffenen Ermessensentscheidung auf Verlangen ist vertraglich geschuldet wie auch überhaupt die Vornahme einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis.
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@nomos
Sie müssen Ihrem Versorger auch nicht glauben. Ich glaube meinem Ex-Versorger auch nicht. Lediglich für den Fall, dass wir beide uns geirrt haben, und es sich doch um redliche Unternehmen gehandelt haben sollte, sind wir verpflichtet, die durch unser unbegründetes Misstrauen entstandenen Kosten zu bezahlen.
Original von RR-E-ft Die Begründung der Billigkeit einer getroffenen Ermessensentscheidung auf Verlangen ist vertraglich geschuldet wie auch überhaupt die Vornahme einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis.
Das mag man ja so sehen. Die Frage ist nur, welche Anforderungen an eine solche Begründung zu stellen sind.
Folgender Satz ist eine Begründung:
Die Preiserhöhung erfolgt, weil unsere Bezugskosten um den gleichen Betrag pro kWh gestiegen sind, und an anderer Stelle keine Einsparungen erwirtschaftet werden konnten.
Folgendes hingegen ist keine Begründung:
Die Preiserhöhung erfolgt, weil unser Gaslieferant seine Preise für Kommunalgas pro kWh um den gleichen Centbetrag angehoben hat, und wir unsere sonstigen Kosten nicht senken konnten. Zum Nachweis dieser Tatsachen legen wir Ihnen ein Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bei, weiterhin legen wir Ihnen mehrere eidesstattliche notariell beurkundetete und mit Siegel versehene Versicherungen des Geschäftsführers unseres Gaslieferanten, unserer Geschäftsführer sowie unseres kaufmännischen Leiters vor. Schließlich erhalten Sie zum Beleg obiger Tatsachen, auszugsweise Vertragskopien, mit den entsprechenden Preissteigerungsklauseln, aus denen sich die Preisbindung an Leichtes Heizöl Rheinschiene ergibt. Schließlich erhalten Sie Listen des Stat. Bundesamtes über die Preisentwicklung bei Leichtem Heizöl etc., etc. ...
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Original von RR-E-ft
Hier auch nicht. ;)
Ich rede doch hier gar nicht von einem Anerkenntnis nach Beweisaufnahme, sondern ausdrücklich von einem Anerkenntnis nach Klagezustellung und den notwendigen Substantiierungen, die erstmals im Prozess erfolgen, zB. hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklung der konkret preisbildenden Kostenfaktoren, die bei der Beurteilung der Billigkeit jedenfalls Berücksichtigung finden müssen.
Ob der Beklagte dann erstmals überzeugt ist oder sich auch nur überzeugt gibt, ist doch vollkommen egal.
Deshalb muss gewiss keiner zum Arzt, um sich den Schädel aufsägen zu lassen.
Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Vertragsverhältnis besteht, ist der bestimmungsberechtigte Vertragsteil nicht nur verpflichtet, eine Bestimmung zu treffen, sondern auch verpflichtet, auf Verlangen die Billigkeit der getroffenen Bestimmung nachvollziehbar zu begründen, zumal wenn die Billigkeit der Ermessensentscheidung von Umständen abhängt, die der andere Vertragsteil schon selbst nicht kennen kann (zB. interne Kostenentwicklung).
Erfolgt auf Verlangen eine solche Begründung nicht, erfolgt eine substantiierte Begründung erst in einem Prozess, besteht die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, weil der Kunde keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte.
Es freut mich, dass \"RR-E-ft\" die Diskussion zum Thema Billigkeit / bzw. Annerkennungsurteil wieder aufgenommen hat und dass die Bedeutung seines ursprünglichen Textes vom 31.01.2008, nach dem lebendigen Wortwechsel der vergangenen Tage, jetzt glasklar vorliegt.
Es ist zweckmäßig, wenn sich die Diskussion nun auf § 93 ZPO konzentriert, wie das inzwischen auf der Fall ist.
Unter der von \"RR-E-ft\" genannten Voraussetzung, - daß der Kunde klarmachen kann, daß er vorprozessual keinen Anlaß zur Klage gegeben hat -, sehe ich keinen Grund warum er mit Hilfe von § 93 ZPO nicht zum Erfolg in der Kostenfrage kommen könnte.
§ 93: \" Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.\"
Für das qualifizierte \"sofort\" ist ein Widerspruch im Mahnverfahren unschädlich (hM; KG MDR 80, 942). Das \"sofort\" gilt auch noch im schriftlichen Vorverfahren.
Geht also die Klagebegründung zu, hat der Kunde nach § 276 zwei Wochen Erklärungsfrist. In dieser Notfrist hat der beklagte Kunde also noch Zeit, so wie es \"RR-E-ft\" am 9.8.09 vorschlägt, mit seinem Anwalt die Klageschrift auf ihren gerichtsrelevanten Gehalt, sprich Gewinn- und Verlierchancen, abzuschätzen und kann dann mit seinem Anwalt die konkreten Gegebenheiten seines vorprozessualen Verhaltens, im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt noch mögliche Anerkenntnisurteil, eingehend prüfen.
Zumindestens in einem Fall, der meiner Anfrage zugrunde liegt, gibt es für mich kaum Zweifel, daß der Kläger bezüglich der Klageanlaßprüfung schlechte Karten hätte. Der Kunde hat wiederholt dargelegt, daß er ernstzunehmende Gründe für seine Unbilligkeitsvermutung hat. Er hat auch eindringlich und, zumindest für einen Unparteiischen, auch glaubhaft dargelegt, daß er sofort die angemahnten Beträge zahlen würde, wenn ihm detailiert und nachvollziehbar die Billigkeit des gesamten verlangten Gaspreises dargelegt würde.
Der Versorger hat es immer abgelehnt substantierte Begründungen zur Billigkeit vorzulegen und seine scheinbare Begründung nur mit völlig allgemeinen Floskeln über gestiegene Ölpreise / Kosten betritten.
Wie vor allem auch \"nomos\" anführt, ist es \"in der Praxis sehr wohl möglich vorprozessual zufriedenstellend die Billigkeit zu belegen. Dazu gehören alle notwendigen Daten und Fakten auf den Tisch\", es geht \"um einen hinreichenden Nachweis\".
Was spricht gegen die Verpflichtung eines Versorgers, der ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, seinen Begründungspflichten auf Verlangen auch substaniell nachzukommen? Vorallem da nur der Leistungsbestimmer seine interne Kostenentwicklung überblicken kann, wie \"RR-E-ft\" in diesem Zusammenhang wohl treffend argumentiert.
Ich glaube schon, daß sich mit dem § 93 ZPO alle die, die sich wegen mangelnder Rechtsschutzvorsorge mehr als andere Gedanken zum Risiko- / Nutzenverhältnis einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung machen müssen, noch einen zielstrebigen Notpfeil in den Köcher stecken können.
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@Energie-Bündel
Ich habe Sie so verstanden, dass diese Frage für Sie vor allem deshalb eine Rolle spielt, weil die Mitglieder Ihrer Bürgerinitiative zum Teil große Scheu vor dem Prozesskostenrisiko haben.
Die von RR-E-ft und nomos vorgeschlagene Interpretation des § 93 ZPO ist noch von keinem deutschen Gericht aufgenommen worden. Es muss Ihnen daher klar sein, dass Ihre Mitglieder mit einem sofortigen Anerkenntnis einem Rechtsstreit um die Sache entgehen. Sie werden aber umso mehr um die Kostenlast streiten müssen.
Was Sie ebenso beachten müssen ist, dass der substantiierte Vortrag Ihres Versorgers in jedem Fall kommt. Ansonsten ist seine Klage unschlüssig, und wird allein aus diesem Grund abgewiesen werden. Ob diese ganzen Behauptungen, die er dort aufstellt, der Wahrheit entsprechen oder nicht, ist erst mit einer Beweisaufnahme zu klären. Sie werden daher vor der Frage stehen, glaube ich das, was da vorgetragen wird, und was wenn es stimmen würde zu meiner Verurteilung führen würde, oder glaube ich es nicht.
Diese Frage können Sie sich aber bereits jetzt stellen, sie lautet dann nur: werde ich im Prozess die ganzen Behauptungen des Versorgers, die zu meiner Verurteilung führen würden, glauben oder nicht.
Ihre avisierte Vorgehensweise macht für mich nur dann Sinn, wenn Sie endlich gerichtlich geklärt sehen wollen, wieweit die vorgerichtliche Darlegungspflicht des Versorgers geht. Für Ihren Fall wird das aber keine Rolle mehr spielen, weil Sie nach Anerkenntnis bezahlen müssen.
Ich glaube, dass Sie auch die Kosten werden bezahlen müssen.
Wie wäre es mit folgendem Vorschlag.
Alle Mitglieder schreiben Ihrem Versorger, dass Sie bereit sind die ausstehenden Beträge zu bezahlen, wenn er im Gegenzug für jede Preiserhöhung separat folgende Zusicherung macht:
Hiermit versichern wir, dass wir unsere Preise pro kWh seit der letzten Preiserhöhung nicht stärker erhöht haben, als unsere Bezugskosten für das gesamte eingekaufte Gas pro kWh gestiegen sind, und wir diese Preissteigerungen durch andere rückläufige Kosten aus dem Gasbereich nicht vermindern konnten.
Lediglich ein Mitglied lässt sich verklagen oder reicht Feststellungsklage ein. Die Kosten dieses Verfahrens tragen alle Mitglieder anteilig.
Wird in diesem Pilotverfahren festgestellt, dass die obige Zusicherung falsch war, haben alle anderen Mitglieder Rückforderungsansprüche.
Verweigert Ihr Versorger die Abgabe dieser Zusicherung, sehe ich gute Chancen, dass Sie den § 93 ZPO für sich nutzen können.
Sie sollten diesen Vorschlag aber vorher nochmals von einem Anwalt prüfen lassen.
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Original von reblaus
Folgender Satz ist eine Begründung:
Die Preiserhöhung erfolgt, weil unsere Bezugskosten um den gleichen Betrag pro kWh gestiegen sind, und an anderer Stelle keine Einsparungen erwirtschaftet werden konnten.
Folgendes hingegen ist keine Begründung:
Die Preiserhöhung erfolgt, weil unser Gaslieferant seine Preise für Kommunalgas pro kWh um den gleichen Centbetrag angehoben hat, und wir unsere sonstigen Kosten nicht senken konnten. Zum Nachweis dieser Tatsachen legen wir Ihnen ein Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bei, weiterhin legen wir Ihnen mehrere eidesstattliche notariell beurkundetete und mit Siegel versehene Versicherungen des Geschäftsführers unseres Gaslieferanten, unserer Geschäftsführer sowie unseres kaufmännischen Leiters vor. Schließlich erhalten Sie zum Beleg obiger Tatsachen, auszugsweise Vertragskopien, mit den entsprechenden Preissteigerungsklauseln, aus denen sich die Preisbindung an Leichtes Heizöl Rheinschiene ergibt. Schließlich erhalten Sie Listen des Stat. Bundesamtes über die Preisentwicklung bei Leichtem Heizöl etc., etc. ...
Warum das eine eine Begründung sein soll, das andere jedoch nicht, vermag ich nicht nachzuvollziehen, was nichts heißen soll.Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59717#post59717)
Mit der Diskussion von ausgesprochenen Glaubensfragen ist man möglicherweise beim Internetangebot von Radio Vatican besser aufgehoben. ;)
In der vorgerichtlichen Korrespondenz können doch schon alle maßgeblichen Fragen angeschnitten worden sein:
a)
Bezugskostenanstieg ggf. wann, auf welcher konkreten Grundlage, um welchen Betrag,
b)
Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit und Angemessenheit eines solchen im Vorlieferantenverhältnis, etwa mit Rücksicht auf die nominale Entwicklung der Erdgasimportpreise und der Großhandelspreise aufgrund der internationalen Ölpreisbindung, Entwicklung der Großhandelspreise an der EEX und anderen freien Handelsplätzen, öffentliche Ausschreibungen des Energiebezugs
c)
Zwischenzeitliche Entwicklung aller weiteren konkret preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten sog. Preissockels, insbesondere Weitergabe von behördlich verfügten Netzentgelt- bzw. Netzkostenabsenkungen usw.,
d)
Je nach Vermögen weitere energiewirtschaftsrechtliche, kartell- und europarechtliche Erwägungen, die einige für besonders maßgeblich halten.
.....
Dies kann die Substantiierungslast deutlich erhöhen. Es lassen sich grundsätzlich alle maßgeblichen Argumente, die im Prozess eine Rolle spielen sollen, bereits vorgerichtlich \"abarbeiten\".
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@reblaus
Sie wissen vermutlich noch nicht, dass RR-E-ft ganz uneigennützig eine sehr detaillierte Darlegungslast bereits im Rahmen der Schlüssigkeit des Sachvortrages verlangt.
Der normale übliche Klägervortrag
\"die Preisanpassungen beruhen ausschließlich auf der Weitergabe gestiegener Bezugkosten, ohne Einsparungen in anderen Bereichen. Beweis. Sachverständigengutachten\"
wäre nach Lesart von RR-E-ft schon unschlüssig. Das was üblicherweise nur der Gutachter prüft, und was als Geschäftsgeheimnis zählt, will RR-E-ft schon alles im Sachvortrag hören.
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Ich meine, mich am Prüfungsraster des BGH (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=52879#post52879) orientiert zu haben.
Auch dort musste der Gasversorger erklären, um welche Beträge seine Bezugskosten wann gestiegen sind, auf welchen Grundlagen der Anstieg beruhte, dass er sich bestimmten Preismechanismen nicht entziehen konnte usw usf. was im weiteren Prozessverlauf vor dem LG Duisburg noch verfahrensrelevant werden kann und wohl sein wird, insbesondere wenn der Kläger ggf. auf notwendigen gerichtlichen Hinweis seinen Vortrag ggf. weiter substantiiert. Der Umfang der Substantiierungslast hängt auch vom Umfang des Betreitens bzw. den Einlassungen des Gegners ab.
Schließlich ist auch für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens regelmäßig Voraussetzung, dass die Anknüpfungstatsachen zunächst hinreichend substantiiert vorgetragen wurden.
Die Beklagte hat behauptet, ihr Bezugsvertrag mit der Vorlieferantin R. AG enthalte drei Preisänderungsklauseln, die an den Preis für leichtes Heizöl und an den Investitionsgüterproduzenten-Index geknüpft seien. Aufgrund dieser Preisänderungsklauseln sei ihr Bezugspreis seit Beginn des Jahres 2004 unter Einschluss einer Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 um insgesamt 0,572 Cent/kWh gestiegen. Die Preissteigerung 2005 habe - beginnend mit der Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 - insgesamt 0,7770 Cent/kWh betragen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die von der Beklagten behauptete Bezugspreiserhöhung um 0,351 Cent/kWh zum Stichtag 1. Januar 2005 in beiden Angaben enthalten ist, ergibt sich daraus noch eine Bezugskostensteigerung zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 um insgesamt 0,998 Cent/kWh, während die Beklagte den Arbeitspreis für den Kläger in dieser Zeit lediglich um 0,96 Cent/kWh (von 3,05 Cent/kWh auf 4,01 Cent/kWh) angehoben hat. Zur Substantiierung ihres Vortrags hat die Beklagte ein diesen jedenfalls teilweise bestätigendes Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt.
Dafür, dass es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Bezugskostensteigerungen um im vorgenannten Sinne \"unnötige\" Kosten handelt, die die Beklagte durch eine Preissteigerung auffangen möchte, ergeben sich aus dem Parteivortrag keine Anhaltspunkte. Wenn sich die Beklagte, wie sie vorträgt, der Ölpreisbindung nicht entziehen konnte, weil es sich dabei um eine internationale Branchenvereinbarung handele, die sowohl in den Importverträgen zwischen den Erdgasproduzenten und den deutschen Importeuren als auch in den Lieferverträgen zwischen den Importeuren und den regionalen Gasversorgern wie der Beklagten enthalten sei, auf die ein regionales Gasversorgungsunternehmen wegen geringer Nachfragemacht wenig Einfluss nehmen könne (so die Beklagte in der vom Kläger vorgelegten Pressemitteilung vom 9. März 2005 zur Begründung ihrer Gaspreiserhöhung zum 1. Januar 2005),
Da gehörte zur Substantiierung schon sehr viel \"Butter bei die Fische\". Und dass in den Importverträgen der Gaspreis laut amtlichen Mitteilungen des BAFA an den Preis von Mineralöl (Rohöl) gekoppelt ist, leichtes Heizöl jedoch kein Rohöl ist, sondern ein Raffinerieprodukt, dessen Preis neben dem Rohölpreis auch von der Verfügbarkeit von Raffineriekapazitäten abhängt, wird man ggf. noch verständlich machen können, ebenso dass auf dem Markt seit langem Gaslieferungen ohne Ölpreisbindung angeboten werden.
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@Black
Toll. Dann ist er endlich mal meiner Meinung, dass es nämlich ausreicht, eine schlüssige Begründung für eine Preiserhöhung zu liefern. :D
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Original von reblaus
@nomos
Sie müssen Ihrem Versorger auch nicht glauben. Ich glaube meinem Ex-Versorger auch nicht. Lediglich für den Fall, dass wir beide uns geirrt haben, und es sich doch um redliche Unternehmen gehandelt haben sollte, sind wir verpflichtet, die durch unser unbegründetes Misstrauen entstandenen Kosten zu bezahlen.
@reblaus, da sind Sie wohl im Irrtum. Im §93 ZPO steht nichts von Irrtum. Hätte der Versorger nachgewiesen, hätte der Verbraucher bezahlt und die Klage sich erübrigt. Genau so verhält sich der beklagte Verbraucher jetzt, nachdem ihm im Falle des Falles die Billigkeit grundlegend nachgewiesen wurde. Das Verhalten des Klägers (Versorger) ist hier ursächlich für die unnötigen Kosten.
Wenn mein redlicher Versorger mir keine Daten und Fakten zu seinen Preisen liefert ist er im Verzug, er muss die Billigkeit nachweisen. Wenn er das nicht tut sehe ich die entstandenen Kosten gegebenenfalls (§93 ZPO) bei ihm. Das ist nicht mehr als recht und billig. ;)
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@RR-E-ft
Sie geben keinen \"Prüfungsmaßstab\" des BGH wieder. Der BGH geht auf das ein, was das EVU selbst vorgertragen hat (3 Bezugsverträge, Ölpreisbindung etc.) Der BGH sagt aber nicht, dass ein knapperer Vorstrag schon unschlüssig gewesen wäre.
@ nomos
Woher nehmen Sie eigentlich, die Idee, dass der Versorger ausserhalb eines Gerichtsverfahrens verpflichtet wäre, Ihnen gegenüber irgendwas \"nachzuweisen\" damit Sie quasi als Schuldner und Richter in einer Person darüber befinden könnnen ob Sie sich zur Zahlung bequemen.
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@nomos
Wenn Sie einen vertraglichen Anspruch hätten, dass der Versorger Ihnen die Billigkeit umfänglich und substantiiert darzulegen oder gar zu beweisen hätte, frage ich mich, warum Sie überhaupt auf § 93 ZPO zurück greifen wollen.
Wenn Ihr Versorger seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht. Abgesehen davon müsste ein solches Recht Auswirkungen auf die Fälligkeit haben. Der Nachzahlungsanspruch könnte erst nach erfolgtem Nachweis fällig werden. Eine Zahlungsklage wäre schon aus diesen beiden Gründen unbegründet.
@Black
nomos findet jede Idee (gut), die ihm nützt. Das ist eine lässliche Sünde :D.
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Original von Black
@ nomos
Woher nehmen Sie eigentlich, die Idee, dass der Versorger ausserhalb eines Gerichtsverfahrens verpflichtet wäre, Ihnen gegenüber irgendwas \"nachzuweisen\" damit Sie quasi als Schuldner und Richter in einer Person darüber befinden könnnen ob Sie sich zur Zahlung bequemen.
@black, aber hallo, ich bin hier Verbraucher, der hier einen Anspruch auf eine billige Bestimmung durch den Versorger hat. Nur was billig ist wird geschuldet und nichts wird gerichtet. Bezahlt werden billige Preise und richtig, bei unbilligen wird es unbequem. Von einer Idee kann keine Rede sein, es besteht ein Anspruch auf Billigkeit der Gaspreise bei einseitiger Bestimmung durch den Versorger. Dafür gibt es bekanntlich den § 315 im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Wie soll denn der Verbraucher die Verbindlichkeit ohne Nachweis der Billigkeit feststellen? Woher nehmen Sie die Idee, dass hier der Absolutismus der Versorger herrscht? Der Versorger bestimmt, der Verbraucher hat das unbesehen zu glauben was da einseitig bestimmt wird?
Also von vorn: Widerspruch, Kürzung, Klage, Billigkeitsnachweis vor Gericht oder auch nicht.
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@Black
Ich habe weiter oben selbst ausgeführt, dass das Revisionsgericht nicht berechtigt ist, einen eigenen Prüfungsmaßstab für die Billigkeitskontrolle aufzustellen. Gleichwohl ergeben sich aus der Entscheidung VIII ZR 138/07 beachtenswerte Anhaltspunkte.
(Vorgetragen war dort 1 Bezugsvertrag mit 3 Preisänderungsklauseln)
Die Frage der Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO wegen fehlender Veranlassung zur Klage knüpft insbesondere nicht daran an, ob die Klage begründet oder auch nur schlüssig ist. Im Falle eines Anerkenntnisses wird für den Erlass des Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO gerade nicht mehr geprüft, ob die Klage schlüssig und gar begründet ist, so dass auch im Falle einer unschlüssigen Klage das Verfahren durch Anerkenntnisurteil enden kann.
Eine zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigte Vertragspartei treffen Pflichten (vgl. BGH VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].
Solchen Pflichten wiederum ist immanent, dass sich ihre Einhaltung auch kontrollieren lassen muss. Daran knüpft auch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB an. Der Schuldner kann die Unbilligkeitseinrede ohne Begründung erheben und so die zur Leistungsbestimmung gleichermaßen berechtigte und verpflichtete Partei zur Darlegung der Billigkeit und ggf. zum Beweis der die Billigkeit begründenden Umstände in einem Prozess zwingen. Das Leistungsverlangen der zur einseitigen Leistungsbestimmung ebenso berechtigten wie verpflichteten Partei geht damit regelmäßig jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtstreits über die Billigkeit ins Leere. Es muss deshalb niemand über ein Zurückbehaltungsrecht sinnieren, welches die Zahlungsklage unbegründet machen könnte...
Es muss aber nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommen.
Die Begründung auf Verlangen sollte für den anderen Vertragsteil nachvollziehbar sein, also so substantiiert, dass sie auf einfaches Bestreiten in einem Prozess einem Beweis zugänglich wäre, was wiederum regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind, wie im Fall BGH VIII ZR 138/07. Schließlich erfordert die gebotene Nachvollziehbarkeit, dass der andere Teil in einem fairen Verfahren eigene Erkundigungen einholen kann, um sich überhaupt mit eigenen Argumenten behaupten zu können, was eine gewisse \"Greifbarkeit\" voraussetzt. Die Begründung auf Verlangen sollte sich mit den vorgebrachten relevanten Argumenten des anderen Vertragsteils auseinandersetzen.
Wenn der Versorger nicht mitteilt, nach welcher Regel sich seine Bezugskosten konkret entwickeln und nach welchen Maßstäben diese weitergegeben werden, dann kann der Kunde auch nicht erkennen, wann ggf. nach gleichen Maßstäben eine Verpflichtung zur Preisanpassung zu Gunsten des Kunden besteht, so dass er wegen einer Preisanpassung zu seinen Gunsten auf eine Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Preisanpassung) gegen den Versorger angewiesen sein kann. Ein besserer Weg zur Durchsetzung einer (vollständigen) Preisanpassung zugunsten des Kunden ist nicht ersichtlich.
Der Kunde sollte wohl vor Erhebung einer solchen Klage außergerichtlich die entsprechenden Auskünfte zu zwischenzeitlichen Kostenentwicklung und eine entsprechnde Preisanpassung verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen, so dass er mit Klageerhebung nicht Gefahr läuft, dass der Versorger nach Klagezustellung gem. § 93 ZPO den Anspruch sofort anerkennt. Nicht anders verhält es sich bei Rückforderungsklagen von Kunden.
Möglicherweise kann es sich empfehlen, nach einer eigenen Aufforderung auch noch einen Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Aufforderungsschreiben tätig werden zu lassen. Dessen Kosten sind vom Versorger erstattungfähig, wenn dieser sich mit der geforderten Auskunft in Verzug befindet.
§ 93 ZPO kann sich deshalb durchaus auch zu Lasten der Kunden auswirken, wenn voreilig Klage erhoben wird, ohne dem Vertragspartner außergerichtich die Möglichkeit zur Erklärung einzuräumen.
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Um den Überblick zu wahren fasse ich die Rechtsauffassung von RR-E-ft zusammen.
Original von RR-E-ft Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.
Dem Verbraucher soll aufgrund eines vorgerichtlich verweigerten Billigkeitsnachweises ein Recht zum sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO zustehen.
Original von RR-E-ft Ich rede doch hier gar nicht von einem Anerkenntnis nach Beweisaufnahme, sondern ausdrücklich von einem Anerkenntnis nach Klagezustellung und den notwendigen Substantiierungen, die erstmals im Prozess erfolgen, zB. hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklung der konkret preisbildenden Kostenfaktoren, die bei der Beurteilung der Billigkeit jedenfalls Berücksichtigung finden müssen.
Allerdings soll das sofortige Anerkenntnis bereits erfolgen, bevor Beweis über die vorgerichtlichen Billigkeitsnachweise erhoben wurde.
Original von RR-E-ft Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Vertragsverhältnis besteht, ist der bestimmungsberechtigte Vertragsteil nicht nur verpflichtet, eine Bestimmung zu treffen, sondern auch verpflichtet, auf Verlangen die Billigkeit der getroffenen Bestimmung nachvollziehbar zu begründen,
Der vorgerichtliche Billigkeitsnachweis soll eine Verpflichtung des Versorgers sein, aber nur in dem Umfang, dass die Billigkeit nicht nachgewiesen wird, sondern nur nachvollziehbar ist.
Original von RR-E-ft Die Begründung der Billigkeit einer getroffenen Ermessensentscheidung auf Verlangen ist vertraglich geschuldet wie auch überhaupt die Vornahme einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis.
Auf den vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweis soll der Verbraucher einen Vertragsanspruch haben.
Original von RR-E-ft Die Frage der Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO wegen fehlender Veranlassung zur Klage knüpft insbesondere nicht daran an, ob die Klage begründet oder auch nur schlüssig ist. Im Falle eines Anerkenntnisses wird für den Erlass des Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO gerade nicht mehr geprüft, ob die Klage schlüssig und gar begründet ist, so dass auch im Falle einer unschlüssigen Klage das Verfahren durch Anerkenntnisurteil enden kann.
Der Vertragsanspruch des vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweises braucht nicht schlüssig zu sein.
Original von RR-E-ft Das Leistungsverlangen der zur einseitigen Leistungsbestimmung ebenso berechtigten wie verpflichteten Partei geht damit regelmäßig jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtstreits über die Billigkeit ins Leere. Es muss deshalb niemand über ein Zurückbehaltungsrecht sinnieren, welches die Zahlungsklage unbegründet machen könnte...
Der Vertragsanspruch des vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur unschlüssig nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweises eröffnet kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.
So, jetzt ist hoffentlich jedem alles klar.
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Original von reblaus
Um den Überblick zu wahren fasse ich die Rechtsauffassung von RR-E-ft zusammen.
Netter Versuch, der ein gewisses Bemühen wohl durchaus erkennen lässt.
(Nicht ganz so talentiert vielleicht wie Susi Müller in der Sendung HERZBLATT) ;)
Original von reblaus
So, jetzt ist hoffentlich jedem alles klar.
Wohl kaum.
Ich finde den ausgesprochen bemerkenswerten Versuch einer Zusammenschau meiner Rechtsauffassung jedenfalls nicht gelungen, insbsondere als materiell-rechtliche und prozessrechtliche Begriffe nach Herzenslust durcheinandergewirbelt werden (\"Schlüssigkeit\"). Ich rede davon, dass selbst eine unschlüssige Klage ein Anerkenntnis und in dessen Folge ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO zulässt, was von der Frage, ob die Klage geboten und veranlasst war und deshalb ausnahmsweise § 93 ZPO Anwendung finden kann, strikt zu trennen ist.
Ich habe ausgeführt, dass es in jedem konkreten Fall einer Prüfung bedarf, ob die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses vorliegen, was m.E. einem Rechtsanwalt vorbehalten sein sollte und erst nach Klageerhebung anhand der Auswertung aller zuvor geführten Korrespondenz möglich ist.
Unverständlich bleibt insbesondere, weshalb es etwa neben der Unbilligkeitseinrede überhaupt eines gesonderten Zurückbehaltungsrechts bedürfen sollte.
Was vielleicht auch noch nicht jedem klar ist, siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59717#post59717)
Nicht allen klar ist vielleicht auch, was Beiträge entsprechenden Inhalts wirklich sollen:
Original von reblaus
@nomos
Wenn Sie einen vertraglichen Anspruch hätten, dass der Versorger Ihnen die Billigkeit umfänglich und substantiiert darzulegen oder gar zu beweisen hätte, frage ich mich, warum Sie überhaupt auf § 93 ZPO zurück greifen wollen.
Wenn Ihr Versorger seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht. Abgesehen davon müsste ein solches Recht Auswirkungen auf die Fälligkeit haben. Der Nachzahlungsanspruch könnte erst nach erfolgtem Nachweis fällig werden. Eine Zahlungsklage wäre schon aus diesen beiden Gründen unbegründet.
@Black
nomos findet jede Idee (gut), die ihm nützt. Das ist eine lässliche Sünde :D.
Möglicherweise überfordert schon die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten einige. Daran sollte man sich nach Expertenmeinung wohl nicht laben. Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59513#post59513)
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Nachtrag zu obiger Zusammenfassung
Original von RR-E-ft Unverständlich bleibt insbesondere, weshalb es etwa neben der Unbilligkeitseinrede überhaupt eines gesonderten Zurückbehaltungsrechts bedürfen sollte.
(…)
Möglicherweise überfordert schon die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten einige.
Die Unbilligkeitseinrede vernichtet den Zahlungsanspruch des Versorgers bereits vor Erfüllung des Vertragsanspruchs auf einen vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur unschlüssig nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweis. Deshalb eröffnet die Verweigerung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und ist auch keine Fälligkeitsvoraussetzung, weil ein Zahlungsanspruch gar nicht besteht, sondern gerichtlich nur dann durchgesetzt werden kann, wenn der Anspruch gem. § 93 ZPO sofort anerkannt wird, weil nämlich zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden ist.
Also spätestens jetzt muss es ja dem letzten Heuler sonnenklar sein.
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Original von reblaus
Nachtrag zu obiger Zusammenfassung
Original von RR-E-ft Unverständlich bleibt insbesondere, weshalb es etwa neben der Unbilligkeitseinrede überhaupt eines gesonderten Zurückbehaltungsrechts bedürfen sollte.
(…)
Möglicherweise überfordert schon die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten einige.
Die Unbilligkeitseinrede vernichtet den Zahlungsanspruch des Versorgers bereits vor Erfüllung des Vertragsanspruchs auf einen vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur unschlüssig nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweis. Deshalb eröffnet die Verweigerung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und ist auch keine Fälligkeitsvoraussetzung, weil ein Zahlungsanspruch gar nicht besteht, sondern gerichtlich nur dann durchgesetzt werden kann, wenn der Anspruch gem. § 93 ZPO sofort anerkannt wird, weil nämlich zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden ist.
Also spätestens jetzt muss es ja dem letzten Heuler sonnenklar sein.
Gewiss ist jetzt wohl jedem sonnenklar, wie es um diese Beiträge, die angeblich eine Zusammenfassung versuchen, inhaltlich steht, wohl auch dem letzten Heuler. ;)
Die Unbilligkeitseinrede vernichtet materiell- rechtlich keinen Zahlungsanspruch, wenn die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, führt jedoch dazu, dass dieser bei Hartschädeligkeit des Kunden erst in einem Zahlungsprozess durchsetzbar ist, bei dem ohne Anerkenntnis und auf Bestreiten des beklagten Kunden die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, erst bewiesen werden müssen. Der Zahlungsanspruch ist ohne Anerkenntnis des beklagten Kunden im gerichtlichen Verfahren prozessual nicht durchsetzbar, wenn der Kläger die Umstände, welche die Billigkeit begründen sollen, nicht beweisen kann.
Im Falle einer unbilligen Leistungsbestimmung bestand hingegen materiell- rechtlich (grundsätzlich auch ohne Unbilligkeitseinrede) von Anfang an keine Verbindlichkeit, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass selbst eine darauf geleistete Zahlung rechtsgrundlos erfolgte und deshalb grundsätzlich aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB nachträglich herausverlangt werden kann, vgl. OLG Düsseldorf. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11554)
Dass dürfte den meisten aufmerksamen Lesern auch schon vor diesem Nachtrag zur Zusammenfassung klar gewesen sein. Man hätte sich nicht so bemühen brauchen.
Während die eigentliche Leistungsbestimmung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht eine vertragliche Hauptpflicht ist (Palandt, BGB, § 315 Rn. 12) ist die nachvollziehbare Darlegung der Billigkeit und ggf. die Belegung der Umstände, welche die Billigkeit begründen sollen, auf Verlangen des anderen Vertragsteils vertragliche Nebenpflicht, was nichts an der vorgenannten Wirkung der Unbilligkeitseinrede ändert.
Es ist nicht ersichtlich, woher etwa nomos die Unterscheidung zwischen vertraglicher Hauptpflicht und vertraglicher Nebenpflicht kennen sollte und es ist jedenfalls nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welche Veranlassung bestand, ihn und andere deshalb innerhalb der Diskussion ausgesprochenen Albernheiten auszusetzen.
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:)
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Entgegen anderslautender Behauptungen wurde meine Rechtsaufassung nicht zusammengefasst.
Original von reblaus
Um den Überblick zu wahren fasse ich die Rechtsauffassung von RR-E-ft zusammen.
Fraglich bleiben weitere Diskussionsbeiträge. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59717#post59717)
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Sehr schön die Herren,
es bleibt jedoch dabei, dass es an einer Anspruchsgrundlage des Kunden für den außergerichtlichen Billigkeitsnachweis fehlt. Dem § 315 BGB ist ein solcher Anspruch nicht zu entnehmen.
Allein aus der Tatsache, dass eine billige Festsetzung geschuldet ist, folgt noch keine zusätzliche Nachweispflicht.
Wenn Sie z.B. 1 kg \"italienische handgepflückte\" Tomaten beim Händler bestellen und nach der Lieferung Zweifel an Herkunft und Erntemethode haben, können Sie als Kunde natürlich auch bis zum Gerichtsprozess die Bezahlung der Ware verweigern. Sie können auch darauf hinweisen, dass es Ihnen als Verbraucher unmöglich sei Herkunft und Erntemethode allein zu bestimmen. Das allein eröffnet Ihnen aber noch keinen zusätzlichen Anspruch, der Händler müsse Ihnen außergerichtlich \"nachweisen\" woher die Tomaten stammen und wie sie gepflückt wurden (die Aussage des Erntehelfers lehnen Sie natürlich als parteiisch ab, sie verlangen Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Händlers).
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@RR-E-ft
Mit meiner Zusammenfassung habe ich die Wirrnisse Ihrer Theorie auf die Schippe genommen. Bevor Sie mir Albernheiten auf Ihre Kosten vorwerfen, möchte ich darauf hinweisen, dass Ihnen das Lob der kommödiantischen Urheberschaft gebührt. Ich vermute zwar, Sie selbst haben davon keine Ahnung, aber Sie haben wirklich großes Talent.
Wenn Sie eine vertragliche Verpflichtung zur substantiierten Darlegung der Kostensteigerungen konstruieren, so erwächst aus dieser vertraglichen Pflicht ein Anspruch des Kunden. Wenn die vorgerichtliche Missachtung dieses Anspruchs zu einem Anerkenntnis nach § 93 ZPO berechtigen soll, so muss die Fälligkeit dieses Anspruchs vor Klageerhebung liegen.
§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
Wenn nach Ihrer Ansicht der Kunde die Berechtigung der Preiserhöhung aufgrund von substantiierten Darlegungen des Versorgers prüfen können muss, so muss diese Prüfung erfolgen, bevor der Kunde zur Zahlung des erhöhten Entgelts verpflichtet ist. Daher müsste ein solcher von Ihnen propagierter Anspruch Fälligkeitsvoraussetzung sein. Da die von Ihnen behauptete Pflicht vor Zahlung des Entgelts erbracht werden müsste, dem Kunden wäre eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen, würde die fehlende Fälligkeit des Zahlungsanspruchs das Zurückbehaltungsrecht sogar verdrängen.
Es muss Ihnen doch klar sein, dass Sie nicht einfach irgendwelche vertraglichen Pflichten in den Raum stellen können, um dann sämtliche Rechte, die sich daraus ergeben würden, zur Seite zu wischen, um den § 93 ZPO anwenden zu können.
Ich habe den Eindruck, dass Sie in Ihrem Beitrag aus 2008 lediglich eine missverständliche Formulierung gebraucht haben. Statt dieses Missgeschick richtigzustellen, konstruieren Sie eine waghalsige Theorie, die mit dem Rechtssystem einfach nicht in Einklang zu bringen ist.
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Nicht jede Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht vermag ein Zurückbehaltungsrecht zu begründen.
Die Unbilligkeitseinrede zeitigt ihre eigene o. g. Wirkung, unabhängig davon, ob vom anderen Vertragsteil eine Darlegung der Billigkeit und ein Beleg für die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, verlangt wurden oder ob er einfach nur die Unbilligkeitseinrede erhoben hat, etwa mit der Erklärung \"Ich widerspreche der einseitigen Leistungsbestimmung und rüge diese als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.\"
Hat der andere Vertragsteil über die Erhebung der Unbilligkeitseinrede hinaus die Darlegung der Billigkeit und einen Beleg für die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, verlangt, so können ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 93 ZPO im konkreten Einzelfall vorliegen.
Ich habe niemanden Albernheiten auf meine Kosten vorgeworfen.
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Original von RR-E-ft Hat der andere Vertragsteil über die Erhebung der Unbilligkeitseinrede hinaus die Darlegung der Billigkeit und einen Beleg für die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, verlangt, so können ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 93 ZPO im konkreten Einzelfall vorliegen.
Das ändert nichts an der Behauptung, dass die Darlegung der Billigkeit und ein Beleg für Ihre Umstände nach Ihrer Ansicht eine Vertragspflicht ist. Das Verlangen diese Pflicht zu erfüllen wäre dabei lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung. Die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht würde die beschriebenen Rechtsfolgen nach sich ziehen, die die Anwendung des § 93 ZPO entbehrlich machen würden.
Abgesehen davon bleibt bei Ihrem Konstrukt völlig offen, welchem Zweck es denn dienen soll. Warum soll ein Kunde, der zuvor der Behauptung, die Kosten hätten sich im gleichen Umfang der Preiserhöhung erhöht, keinen Glauben geschenkt haben, in dieses Unternehmen plötzlich Vertrauen fassen, wenn es diese Behauptung weiter substantiiert. Fehlendes Vertrauen kann doch nur dadurch hergestellt werden, dass die angezweifelte Tatsache bewiesen wird. Eine substantiierte Darlegung könnte doch genauso erlogen sein, wie die einfache Zusicherung, dass die Preiserhöhung den Anforderungen an die Billigkeit entspricht.
Im Gegensatz zu Ihrem Eindruck veralbere ich nomos nicht. Er hat nämlich richtig erkannt, dass die von Ihnen entwickelte Theorie dem Kunden nur dann einen Vorteil bringt, wenn statt der Darlegungspflicht eine Beweispflicht vorliegt. Ihnen wiederum ist klar, dass Ihre Theorie mit einer solchen Ausweitung absurde Rechtsfolgen nach sich ziehen würde.
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Wenn der Kunde die \"Unbilligkeitseinrede\" dergestalt erhebt,
\"Ich widerspreche der einseitigen Leistungsbestimmung und rüge diese als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.\"
gibt er damit zu verstehen, bereits von der Unbilligkeit überzeugt zu sein. Er verlangt also keinen Nachweis um die Billigkeit erst noch prüfen zu können, sondern gibt an, die geforderte Leistung endgültig und dauerhaft verweigern zu wollen. Für ein sofortiges Anerkenntnis ist dann ohnehin kein Raum mehr.
Im Übrigen besteht keine vertraglichen Nebenpflicht einen außergerichtlichen Billigkeitsnachweis führen zu müssen.
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Original von reblaus
Das ändert nichts an der Behauptung, dass die Darlegung der Billigkeit und ein Beleg für Ihre Umstände nach Ihrer Ansicht eine Vertragspflicht ist. Das Verlangen diese Pflicht zu erfüllen wäre dabei lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung. Die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht würde die beschriebenen Rechtsfolgen nach sich ziehen, die die Anwendung des § 93 ZPO entbehrlich machen würden.
Ergibt sich im Zahlungsprozess, dass die Leistungsbetimmung der Billigkeit entsprach, bestand von Anfang an eine entsprechende Verbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die auch fällig war. Die Fälligkeit kann also nicht daran anknüpfen, ob vorprozessual die Billigkeit dargelegt und die die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, belegt wurden oder nicht, ob etwaig einem entsprechenden Verlangen (wenn es denn eines gab) Rechnung getragen wurde oder nicht. Das hat mit der Fälligkeit schlicht nichts zu tun.
Das Verlangen besagt, dass der Kunde eine für ihn nachvollziehbare Erklärung und ggf. auch Belege verlangt, um sich von der Billigkeit überzeugen zu können. Wenn einem solchen Verlangen nicht entsprochen wurde, dann können ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen.
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Original von RR-E-ft Ergibt sich im Zahlungsprozess, dass die Leistungsbetimmung der Billigkeit entsprach, bestand von Anfang an eine entsprechende Verbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die auch fällig war.
Weil das genau so ist, kann es eine erweiterte vorgerichtliche Darlegungslast nicht geben. Diese würde das gesamte Rechtsgefüge des § 315 BGB auf den Kopf stellen.
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Man darf nun nicht die materiell- rechtlichen Voraussetzungen des § 315 BGB mit den prozessrechtlichen Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO vermengen, bzw. durcheinanderwirbeln.
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Man darf vor allem keine vertragliche Pflicht konstruieren, die keine rechtlichen Konsequenzen haben soll, außer dass sie die Anwendung des § 93 ZPO ermöglicht.
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Jedem Vertragsverhältnis wohnt eine Rücksichtnahmepflicht auch auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners inne. Bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht ist auf die Interessen des anderen Vertragsteils besonders Rücksicht zu nehmen, diese sind insbesondere schon bei der notwendig vorzunehmenden Abwägung zwischen den naturgemäß gegenläufigen objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile zu berücksichtigen.
Der Vertragspartner der zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigten Partei kann verlangen, dass ihm eröffnet wird, was in die notwendige Abwägung bei der Ermessensentscheidung eingegangen ist, warum die getroffene Ermessensentscheidung der Billigkeit entsprechen soll und wohl auch Belege dafür verlangen, dass die Ermessensentscheidung auf zutreffenden Annahmen beruht.
§ 93 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der streitgegenständliche Anspruch überhaupt besteht, erst recht nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht, sondern allein darauf, ob die Klageerhebung geboten und veranlasst war.
Daran kann es fehlen, wenn auf ein entsprechendes Verlangen die Billigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung für den anderen Vertragsteil zuvor nicht nachvollziehbar erklärt und belegt wurde, so dass dieser sich von der Billigkeit der getroffenen Leistungsbestimmung nicht vor der Klageerhebung überzeugen konnte, wie es ihm vielleicht durch den Inhalt der Klageschrift möglich ist. Schon aus der bestehenden Rücksichtnahmepflicht kann sich ergeben, dass dem Verlangen zunächst Rechnung zu tragen ist. Dann war eben nicht Klageerhebung, sondern zunächst eine entsprechende nachvollziehbare Erklärung der vorgenommenen einseitigen Leistungsbestimmung geboten.
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Verständnisfrage zu § 93 ZPO i.V.m. § 315 BGB, sofortiges Anerkenntnis nach Zahlungsklage des Versorgers
>Verfahrenskosten< RR-E-ft 12.12.2008: Ein sofortiges Anerkenntnis erscheint im Zahlungsprozess gegen einen Tarifkunden dann möglich, wenn der klagende Lieferant nach erfolgter Unbilligkeitseinrede erstmals im Prozess die Billigkeit nachweist. … Der Kunde hat dann keine Veranlassung zur Klage gegeben, wenn er vor dem Prozess einen Billigkeitsnachweis verlangt hatte und ihm ein solcher verweigert wurde. Das gilt dann, wenn der Kunde zu erkennen gegeben hatte, dass er erst nach einem nachvollzogenen Billigkeitsnachweis die geforderte Zahlungen leisten werden.
>Verfahrenskosten< RR-E-ft 22.12.2008: … Selbst wer sich zur Zahlung entscheidet, muss und sollte damit nichts anerkennen, sondern kann auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen. …
Sind diese Voraussetzungen im Einwand-Musterschreiben vom Bund der Energieverbraucher gegeben?
Ist es in diesem Zusammenhang vorteilhafter oder sogar erforderlich, bei einer Zahlungsklage des Versorgers zunächst nur die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, ohne einen konkreten Sachantrag zu stellen, um die Sachlage aus der Klageschrift eingehender zu prüfen?
Unabhängig von der Sinnhaftigkeit:
Ist mit dem Anerkenntnis oder einem Teilanerkenntnis (z.B. bei Verjährung) der Zahlungsforderung – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – auch die Billigkeit gem. § 315 BGB anerkannt?
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Diesen Thread aufmerksam lesen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12894), insbesondere die darin zitierte BGH- Entscheidung zu § 93 ZPO.
Ein Anerkenntnis unter dem Vorbehalt der Rückforderung gibt es nicht. Eine in einem gerichtlichen Verfahren anerkannte Forderung führt zu einem Anerkenntnisurteil. Die Forderung ist dann allein aufgrund des Anerkenntnisses geschuldet. Das Anerkenntnisurteil ist ein Titel, aus dem ohne Sicherheitsleistung zwangsvollstreckt werden kann.
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@RR-E-ft
Hilfreich wäre - ausnahmsweise - eine konkrete Bezeichnung der BGH-Entscheidung zu § 93 ZPO.
Auf den Diskussionsseiten im Forum habe ich nicht feststellen können, ob das Musterschreiben des BdE die \"Voraussetzungen\" enthält.
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Dort lesen. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=66090#post66090)
Siehe auch Abweisung einer unschlüssigen Zahlungsklage (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/paderborn/ag_paderborn/j2009/58_C_250_09urteil20091112.html)
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@RR-E-ft, BGH-Beschlüsse gefunden - Danke!:
BGH Beschluss vom 01.02.2007 - IX ZB 248/05, vom 30.05.2006 - VI ZB 64/05, vom 17.03.2009 - VI ZB 14/08.
Abwendung einer streitigen Entscheidung und Verfahrenskosten:
Soweit - nachweisbar - vorprozessual mit dem Einwand gem. § 315 BGB auch prüfbare Nachweise verlangt wurden und diese erst mit der Klageschrift vorgelegt werden und keine Beweiserhebung verlangt wird ...
@RR-E-ft: Ob der Beklagt dann erstmals überzeugt ist oder sich auch nur überzeugt gibt, ist doch vollkommen egal.
Verzugskosten
Durch Anwendung von § 93 ZPO wird die Billigkeit vom Gericht nicht mehr festgestellt.
Wann war die Forderung (einbehaltene Rest-Zahlungen) hier fällig?
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Wenn man das Recht des Versorgers zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB anerkennt und zudem anerkennt, dass die gem. § 315 Abs. 2 BGB vorgrnommenen einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entsprachen und deshalb die darauf gestützten Forderungen (Rechnungsbeträge) als geschuldet anerkennt, dann kann man sich deshalb wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB von Anfang an in Verzug befunden haben, so dass man auch Verzugszinsen schuldet.
Wenn man den geltend gemachten Zahlungsanspruch inklusive eines gerichtlich geltend gemachten Verzugsschadens gerichtlich anerkennt, kommt es wegen des gerichtlichen Anerkenntnisses schon nicht mehr darauf an, weil sich die Schuld dann entsprechend des gerichtlichen Anerkenntnisses und in deren Folge aus dem Anerkenntnisurteil selbst ergibt.
Die Frage kann sich nur dann stellen, wenn sich das gerichtliche Anerkenntnis auf die geltend gemachte Hauptforderung beschränkt, die geltend gemachten weiteren Zahlungsansprüche (zB. Verzugszinsen) nicht anerkannt werden. Dann liegt jedoch in Bezug auf Letztere schon kein gerichtliches Anerkenntnis, erst recht kein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO vor und über die geltend gemachten Nebenforderungen müsste das Gericht dann durch streitiges Teil- Endurteil entscheiden. Es gäbe dann nur ein Teil- Anerkenntnisurteil hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung, so dass über den Klageanspruch im Übrigen (hinsichtlich Nebenforderungen) noch gerichtlich durch Urteil entschieden werden muss. Dabei können die Nebenforderungen durch Urteil zugesprochen oder abgewiesen werden. Für diesen Teil der Klage verbliebe es bei der Kostenentscheidung gem. § 92 ZPO.
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@RR-E-ft
Soweit verstanden (Danke!).
Nachfrage zum letzten Absatz:
Die möglichen Verzugskosten (Zinsen, Mahnkosten) werden nicht angegriffen.
In der Hauptforderung sind jedoch
a) eine Teil-Zahlung nicht berücksichtigt (als offensichtlicher Fehler erkennbar),
b) eine Rest-Betrag aus dem Abrechnungsjahr 2005 ist verjährt.
§ 93 ZPO?
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§ 93 ZPO kann sich immer nur auf eine Klageforderung beziehen, die im Sinne der Rechtsprechung \"sofort\" anerkannt wird. Anerkannt ist anerkannt und bedarf deshalb grundsätzlich keinerlei gerichtlichen Prüfung mehr.
Soweit ein solches Anerkenntnis nur einen Teil der Klageforderung betrifft, kann sich dies nur auf die Kosten hinsichtlich des Teil- Anerkenntnis- Urteils beziehen, nicht jedoch für die Kosten des übrigen Rechtsstreits, der nicht durch das Anerkenntnis und das darauf gründende Anerkenntnisurteil endet, sondern über den dann ggf. durch weiteres streitiges Endurteil zu entscheiden ist. Ein Rechtsstreit kann durch Teil- Anerkenntnis- Urteil und weiteres Teil- Endurteil enden. Es ergeht grundsätzlich eine einheitliche Kostenentscheidung am Ende des gesamtes Rechtsstreits.
Wie es sich dabei konkret verhält, hängt sehr vom Einzelfall ab.
Wurde etwa ein Teil der Klageforderung ausdrücklich sofort anerkannt, der weiteren Klageforderung jedoch nicht innerhalb gesetzter Frist mit Klageerwiderung und Klageabweisungsantrag im Termin entgegengetreten, so kommt auch ein Teil- Anerkenntnis- und im Übrigen ein Teil- Versäumnisurteil in Betracht. Entscheidend ist auch dabei das Verhältnis der Ansprüche zueinander im Sinne von § 92 ZPO. Bei einem Teil- Anerkenntnis- Urteil wird § 93 ZPO insgesamt eher nicht greifen. Zu beachten ist doch, dass § 93 ZPO eine Ausnahme gegenüber § 91 ZPO darstellt.
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Ein Anerkenntnisurteil eines Gaskunden (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=69664#post69664)
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Mein Versorger hat in einem Schreiben auf ein Amtsgerichtsurteil verwiesen, in dem festgestellt worden sein soll, dass Erhöhungen der Gastarife(dieses Versorgers) der Billigkeit entsprechen. Meine Fragen dazu:
1. kann es passieren, dass ein Gericht auch ohne Vorlage von Nachweisen durch den Versorger die Gaspreise für billig erklärt und ich dadurch gar nicht die Chance erhalte, die Forderung mit der Begründung anzuerkennen, ich hätte ja vorher die Billigkeit nicht nachvollziehen können.?
2. Der Versorger erklärt sich in dem Schreiben bereit, mir das Urteil anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
a)Welche Folgen kann die Zustimmung zur Übersendung des Urteils haben?
(z.B. Der Beklagte, also ich, wusste, dass das AG .. die Gaspreiserhöhungen für billig hält, hat aber weiterhin die Begleichung der Forderungen verweigert und deshalb Anlass zur Klage gegeben und muss dann nach Klageerhebung auch die Kosten tragen, da die Bedingungen für ein \"kostenfreies\" Anerkenntnis der Forderungen nicht mehr gegeben sind)
b) reicht evtl. schon das Angebot des Versorgers, das Urteil zur Verfügung zu stellen dafür, dass ich an den Kosten beteiligt werde?
3. Werden Urteile eines Amtsgerichts irgendwo veröffentlicht?
Danke für Antworten
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Jenes Urteil selbst kann nicht der Billigkeitsnachweis sein. Es kann schließlich darauf gründen, dass dort schriftätzlich gebrachte Behauptungen, die sich nicht im Urteil finden müssen, nicht bestritten wurden. Die Rechtsprechung ist bereits weit ausdifferenziert. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=69872#post69872) Wenn der Kunde nichts bestreitet, gilt die Behauptung, die Preise entsprächen der Billigkeit, als zugestanden. Zu den Anforderungen an einen Billigkeitsnachweis siehe auch LG Dortmund, Urt. v. 20.08.09 (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1257939740_4512__12.pdf)
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@rkausg
Wie RR-E-ft schon dargelegt hat, ist für die Entscheidung maßgeblich, was vorgetragen und was bestritten wurde. Daher muss man sich zunächst in jedem Fall das Urteil genau durchlesen und schauen, was dort TATSÄCHLICH entschieden wurde und auf WELCHEN Tatsachen die Entscheidung beruht.
Bei der Frage der Billigkeit ist das stellen der RICHTIGEN Fragen von entscheidender Bedeutung. Oft wird (leider, weil Richter unkundig) vom Gericht kein umfangreiches Sachverständigengutachten eingeholt sondern der Richter meint, er sei selbst sachverständig genug (hat ja schließlich studiert !). Wenn man dann nicht mit einer Reihe von unangenehmen Fragen an den Versorger aufwartet, bzw. bestimmte Punkte z.B. in Bilanzen anführt, die unschlüssig sind, geht eine Schlacht oft verloren.
Aus diesem Grund ist ein in diesem Bereich versierter Anwalt auch dringend zu empfehlen. Normalerweise ist deshalb auch vorgesehen, solche Streitigkeiten, insbesondere aber wohl Fragen der Billigkeit an speziellen Kammern für Handelsrecht an den Landgerichten zu verhandeln (§102 EnWG). Aber auch hier sind einige Amtsrichter sehr selbstbewusst und lehnen solche Zuständigkeitsargumente (die man bei Klageerhebung am AG selbst erheben muss) mit recht selbstherrlichen Begründungen ab.
Aus den o.g. Gründen ist eine GENERELLE Bindungswirkung eines solchen Urteils eben auch nicht gegeben. Wenn Sie was anderes vortragen als der dortige Prozessgegner kann auch was anderes heraus kommen. Insoweit sehe ich auch kein Problem in der Anforderung des anonymisierten Urteils. Nur darauf achten, dass es auch vollständig ist. Ggf. beim AG nochmals anfordern.
Bezgl. Ihres Ansinnens des \"Sofortigen Anerkennens\" gem § 93 ZPO sollten Sie mal nicht allzuviel Hoffnung da rein setzen. Da dürfte bei einigen eher der Wunsch der Vater des Gedankens sein. Bisher gibt es da nur wenige entsprechende Entscheidungen.
Interessant ist dazu möglicherweise auch folgender Thread: Musterbrief \"Auskunftsaufforderung an Versorger\" (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12993)
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@bolli
Hat rkausg eigentlich jemals dargelegt, um welche Versorgungsform es sich bei seinem Vertrag handelt? Sondervertrag oder Grundversorger?
Ich stimme Ihnen uneingeschränkt zu, dass so mancher Richter am Amtsgericht sich und seine Kompetenzen u.U. bei der Behandlung von Energiefragen überschtzt und glaubt, solche \"Peanuts\" selbst erledigen zu können oder, was aber weit schlimmer ist, nicht zugeben zu müssen, dass er mit der Materie überfordert ist.
Dies ist bspw. erkennbar geworden bei zwei unterschiedlichen Gerichten im Emsland. Der eine Richter meinte, fachlich so kompetent zu sein, dass er den Fall selbst zu entscheiden und auf den Hinweis der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen verzichten zu können.
Der andere Richter in einem 30 km entfernten Ord erklärte in zwei Fällen sofort die Nichtzuständigkeit seines Gerichts und verwies an das LG.
Und das Schärfste ist, dass eine bereits mehrfach genannte Anwaltskanzlei sich stets und ständig nur der Entscheidung des erstgenannten Richters bediente bei ihren Begründungen für die angeblich notwendige Klage und tunlichst die Entscheidung des m.E. kompetenteren Richters unterschlug.
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In diesem Thread geht es nicht darum, was rkausg für einen Vertrag hat. Es geht auch nicht um die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts gem. §§ 108, 102 EnWG. Es geht schließlich auch nicht darum, wie Richter im Prozess die bestrittene Billigkeit prüfen, sondern allein darum, unter welchen Voraussetzungen ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO möglich ist, welches zur Folge hat, dass das Gericht ohne inhaltliche Prüfung des klageweise geltend gemachten Anspruches ein Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten erlässt, die Verfahrenskosten jedoch gem. § 93 ZPO dem Kläger aufgibt, weil der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte. Dazu besteht hier und andernorts (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12894) eine umfangreiche Diskussion.