Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: bad_news am 21. Januar 2008, 19:43:00

Titel: Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
Beitrag von: bad_news am 21. Januar 2008, 19:43:00
Hallo,

da jetzt die Jahresabrechnungen der Energieversorger ins Haus flattern, habe ich eine Frage zu der Stromabrechnung.
Der einseitigen Preisanpassung bei GAS widerspreche ich schon seit 2005. In 2007 habe ich dies auch erstmals bei STROM getan mit der Antwort, daß der §315 keine Anwendung finde, da ich ja auch kündigen könne und der Versorger keine Monopolstellung innehat. (BGH vom 28.03.2007...)
In den Stromlieferbedingungen steht, daß die Stadtwerke berechtigt sind die Preise, natürlich mit vorheriger Ankündigung, abzuändern.

Jetzt werden sicher einige wieder auf die Sufu verweisen, da das Thema schon einige Male behandelt wurde, aber vielleicht kann mir jemand kurz und knapp sagen, ob man aufgrund der einseitigen Preisanpassung eine Kürzung der Jahresabrechnung bei Strom vornehmen kann.
Ich habe zwar schon einige Beiträge dazu gelesen, aber nicht´s explizit ausserhalb der Grundversorung zu Sondertarifkunden gefunden.

Schon mal Danke im voraus.
Grüße bad_news
Titel: Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
Beitrag von: Christian Guhl am 21. Januar 2008, 22:37:58
@bad_news
Wenn du Sondervertragskunde bist, hast du einen Vertrag abgeschlossen.
In diesem Vertrag stehen die Preise, die du mit deinem Versorger vereinbart hast. Wenn dieser nun die Preise ändern will, braucht er dazu eine Preisänderungsklausel in den AGB. Und diese Klausel muss dem Transparenzgebot des § 307 BGB entsprechen. Und das tut diese Klausel zu 99,9% nicht !Also darf er die Preise nicht ändern !So einfach ist das !Wie lautet denn die Preisänderungsklausel in deinem Vertrag ?Ach ja, wenn die Klausel wider Erwarten doch gültig sein sollte, muss dein Versorger erst mal beweisen, dass die AGB wirksam in deinen Vertrag einbezogen wurden ( § 305 BGB).Und wenn er das dann auch noch kann, dann kommt § 315 BGB ins Spiel. Du kannst also den Preis bis auf die Höhe, die im Vertrag steht, kürzen.
Titel: Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
Beitrag von: eislud am 22. Januar 2008, 01:17:42
@Christian Guhl
Bis auf den vorletzten Satz bin ich auch Deiner Meinung.

Zitat
Und wenn er das dann auch noch kann, dann kommt § 315 BGB ins Spiel.
Der § 315 kann meines Erachtens bei Sonderverträgen mit wirksamer Preisanpassungsklausel nur dort zur Anwendung kommen, wo der Versorger eine Monopolstellung inne hat. Bei Strom ist das wohl seit Jahren nicht mehr gegeben, auch wenn kein wirklich funktionierender Wettbewerb vorhanden ist.

Gruss eislud
Titel: Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
Beitrag von: bad_news am 22. Januar 2008, 19:18:16
@ Christian, @ eislud,
danke erstmal für die Ausführungen. Ich habe Mitte 1999 eine Vertrag unterschrieben, der ein Preismodell mit einen Preis von rd. 11,8 cent vorsah. Bestandteil dieses Vertrages war eine Stromlieferbedingung, in der folgender Satz steht - ich zitiere: \"Die Stadtwerke xxxx sind berechtigt, die Preise abzuändern; dies gilt auch bei Erhöhung der Steuern oder sonstige Abgaben. Über die Preisänderung werden die Stadtwerke den Kunden rechtzeitig informieren.\" Wie stehen meine Chancen jetzt? Greifen jetzt noch die §§307 und 315 BGB?
Titel: Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
Beitrag von: RR-E-ft am 22. Januar 2008, 19:22:09
@bad_news

§ 307 BGB und § 315 BGB greifen nicht.

Handelt es sich um einen Sondervertrag/ Sonderabkommen, so greift § 307 BGB. Handelt es sich hingegen um einen Tarifvertrag gem. § 10 Abs. 1 EnWG a.F., 36 Abs. 1 EnWG n.F., dann greift § 315 BGB.

good_news:

Als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher hat man die Möglichkeit zur Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (Energieschutzbrief).
Titel: Stromrechnung kürzen ja/nein Sondervertragskunde
Beitrag von: gastrom am 14. Februar 2008, 22:27:03
Zitat
Original von RR-E-ft
...
Als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher hat man die Möglichkeit zur Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (Energieschutzbrief).

Hallo Herr Fricke,

wären Sie im Zweifel dazu bereit, im Zusammenhang mit dem Energieschutzbrief eine \"außergerichtliche Komplettbetreuung\" (Zitat aus Energie-Schutzbrief) zu geben?

Gruß v. gastrom